Werkvertrag Flashcards

1
Q

Primärleistungpflichten - Besteller

A
  • §631 I, falls nichts vereinbart wurde, §632 II
  • Fälligkeit erst nach Abnahme des Werkes - §641 I S.1
    Abnahme = Hauptleistungspflicht des Bestellers, ihr steht eine Nichtabnahme trotz Fristsetzung gleich gem. §640 I S.3
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Primärleistungspflichten - Unternehmer

A
  • Errichtung des mangelfreien Werks, §633

- Abgrenzung zum Dienstvertrag nach Risikoübernahme im Hinblick auf den Erfolg

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

§645 als AGL?

A

BGH wendet §645 analog an, wenn der Besteller “gefahrenhöhende Maßnahmen” vorgenommen hat, zu ersetzen sind nur die bereits geleisteten Arbeiten

mM:sieht §645 nicht als Vorschrift der Gefahrtragung sondern als eigenständige AGL, i.E. müsst der Unternehmer dann noch einmal die Leistung komplett wiederholen, erhielt hierfür dann den vollen Lohn und zusätzlich die Teilvergütung aus §645 analog
(-) überschreitet bei weitem das vom Besteller privatautonom übernommene Investitionsrisko und kann uU existenzvernichtende Ausmaße annehmen

--> Streit über allgemeine Theorien der Gefahrtragung
hM: richtet sich nach §§276ff.
tvA: "Sphärentheorie"
tvA: Lehre von Substratgefahr
- Vertrag hat stets Vorrang!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen

A
  • -> Werklieferungsvertrag §650:
  • Kaufrecht wird für anwendbar erklärt
  • ABER: Unternehmer schuldet Herstellung und übernimmt dessen Risiko (auch der Lieferung (?))
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Leistungsgefahr des Unternehmers

Bsp: Unternehmer verspricht Dach eines Hauses zu decken, welches kurz vor Abnahme abbrennt

A
  • grds. wieder in §275 verankert
  • grds. trägt Unternehmer das Leistungsrisiko bis zur Abnahme

–> hier liegt ausnahmsweise ein Fall von §275 I vor, obwohl der Unternehmer das Risiko eigentlich trägt, aber es existiert kein Werksubstrat mehr

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) geregelt?

A
  • geregelt in §644 (Parallelnorm zu §446)
  • §644 regelt nach hM mittelbar die Leistungsgefahr mit (Anspruch, welcher nach §326 grds. untergegangen ist, kann nach §644 weiter bestehen)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Gewährleistungsrecht

A
  • “Wegweisernorm” in §634, einschlägig nach Abnahme oder BGH: nach Fristsetzung und Ablehnung der Abnahme
  • §641 II ist lex speziales zu §320
  • Besonderheit im WGWR: Selbstvornahmerecht nach Fristsetzung (unternimmt der Besteller eine Selbstvornahme ohne Fristsetzung stellt sich das gleiche Problem wie im KR, idR ist dann ohnehin SE geschuldet)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Ist das Mitwirkungserfordernis eine schadensersatzbewehrte Pflicht oder handelt es sich dabei um eine bloße Obliegenheit?

A

Dies hängt vom Parteiwillen ab.

  • Damit §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB vorliegend in Betracht kommen können, müsste die Mitwirkungspflicht eine Leistungspflicht des Bestellers aus dem Werkvertrag darstellen.
  • -> Die jederzeitige Lösungsmöglichkeit des Bestellers (§649 Abs. 1 BGB) vom Werkvertrag lässt den Schluss zu, dass bei Werkverträgen im Regelfall der Unternehmer lediglich ein Interesse an der Vergütung, keineswegs jedoch an der Fertigstellung des Werkes hat.

–> Daher entspräche eine auf Mitwirkung gerichtete Leistungspflicht überhaupt nicht den Parteiinteressen

–> Den Parteiinteressen entspricht es daher, dass der Besteller lediglich die Zahlung verspricht. Unterlässt er die Mitwirkung, muss der Unternehmer unter den Voraus- setzungen des § 643 BGB eben nicht leis- ten, kann aber die Vergütung auch nur teilweise verlangen.

–> idR bloße Obliegenheit! (anders nur, wenn der Unternehmer ein über die Vergütung hinausgehendes Interesse an der Herstellung des Werkes hat (bspw. als Referenzobjekt)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Fälle, in denen zwar der Besteller nicht ausdrücklich kündigt, jedoch aufgrund der verweigerten Mitwirkung ein der Kündigung nahe kommendes Verhalten an den Tag legt

A

Vorschrift des § 649 S. 2 BGB in der Rechtsfolge analog anwendbar

  1. Planwidrige Regelungslücke
    - bestand zumindest nach aF
    - fraglich ob das auch nach neuer Rechtslage so anwendbar ist
  2. Vergleichbare Interessenlage
    Zugleich besteht eine vergleichbare Inte- ressenlage wie im Falle des Vergütungsan- spruchs nach § 649 S. 2 BGB bei expliziter Kündigung durch den Besteller. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 649 S. 2 BGB sind somit gegeben.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Rechtsnatur des §645 I S.1

A

tvA: Gefahrtragungsregelung und in diesem Sinne lex specialis zu § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB

hM: § 645 Abs. 1 S. 1 BGB sei eine eigene Anspruchsgrundlage.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Leistungssubstrat geht aufgrund einer vom Besteller eingebrachten Sache, die nicht zugleich „Stoff“ i.S.d. § 645 BGB ist, unter

A

§645 analog (str.)

  1. Regelungslücke
    Eine planwidrige Regelungslücke ergibt sich daraus, dass die Gefahrtragungsregeln im Werkvertragsrecht unbewusst lückenhaft kodifiziert wurden: Unklar ist, wen das Risiko treffen soll, wenn das Leistungssubstrat aufgrund einer vom Besteller eingebrachten Sache, die nicht zugleich „Stoff“ i.S.d. § 645 BGB ist, untergeht
  2. Vergleichbare Interessenlage
    Fraglich ist, ob die Interessenlage zu § 645 BGB vergleichbar ist. Dessen Rechtsgedanke besteht darin, dass der Unternehmer das Risiko des Unmöglichwerdens seiner Leistungspflicht (Wegfall seiner Vergütung) dann nicht vollends tragen muss, wenn die Ursache dafür im Einflussbereich des Bestellers liegt (Lieferung des Stoffes).
    Dieser Gedanke wurde zuweilen mithilfe der sog. „Sphärentheorie“ dahingehend verallgemeinert, dass jeder das Risiko zu tragen habe, welches in seiner „Sphäre“ liege.
    Vorliegend ließe sich schlüssig begründen, dass das Risiko des Untergangs aufgrund eines Gerätes des Bestellers auch in dessen „Sphäre“ liegt, sodass eine vergleichbare Interessenlage anzunehmen wäre. Dem ist – bei aller Sachgerechtigkeit des Ergebnisses (dazu sogleich) – entgegenzuhalten, dass es sich dabei letztlich um einen Zirkelschluss handelt, denn in wessen Sphäre ein Risiko liegt, ist ja gerade die Frage, welche mit § 645 BGB (analog) beantwor- tet werden soll.
    Andernorts wird mithilfe der sog. „Substratgefahr“ ein allgemeiner Gefahrtra- gungsmaßstab zu schaffen versucht, der seinen Ansatz darin nimmt, dass der Be- steller mit dem Leistungssubstrat ein Investitionsrisiko übernommen habe und nun alle Gefahren, die mit dem Leistungssubstrat in Zusammenhang stehen, zu tragen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es auch Situationen gibt, in denen dieser Ansatz nicht interessengerecht ist: Was, wenn der Werkunternehmer das Leistungssubtrat in seine Obhut genommen hat und es dort zufällig untergeht?
    Rspr.: hat § 645 BGB analog aber dann für anwendbar gehalten, wenn die Umstände, die zur Unmöglichkeit der Werkleistung geführt haben, in der Person des Bestellers liegen oder auf dessen Handlungen zurückgehen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Wie ergibt sich die Höhe des SE des Besteller bei SE gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ?

A

Ist weder in § 634 Nr. 4 BGB noch in §§ 280, 281 BGB geregelt. Aus § 281 Abs. 4 BGB ergibt sich lediglich, dass Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB nicht in der Form möglich ist, dass der Mangel beseitigt wird

Der Besteller, der sich dafür entscheidet, das mangelhafte Werk zu behalten, und Schadensersatz statt der Leistung geltend macht (kleiner Schadensersatz), kann vielmehr Ersatz in Geld verlangen, soweit er durch den Mangel einen Vermögensschaden erleidet. Lässt er den Mangel nicht im Wege der Selbstvornahme beseitigen, ist der bereits durch den Mangel des Werks selbst entstandene Vermögensschaden festzustellen und in Geld zu bemessen.

—> hat sich am Leistungsinteresse des Bestellers zu orientieren

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Wie sind die Möglichkeiten der Bemessung des Vermögensschaden des Bestellers, wenn dieser das Werk behält und kleinen SE verlangt?
Und va. wenn er die Sache mit Mängeln weiterveräußert?

A

a. ) Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen:
- im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt

–> Diese Art der Schadensbemessung ist ausschließlich auf Ausgleich des Wertunterschieds gerichtet.

Wenn Besteller die Sache, ohne sie zu reparieren weiterveräußert:
- Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache
= Mindererlös typischerweise Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem gezahlten Kaufpreis ermittelt werden können.
–> Da der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache indiziert, entspricht der so ermittelte Mindererlös im Regelfall dem Minderwert der betroffenen Sache.
- sofern auch andere Mängel zu dem Mindererlös geführt haben , ist zu ermitteln, welcher Anteil des Mindererlöses auf den vom Unternehmer zu verantwortenden Mangel entfällt.

aa.) Dem Besteller bleibt bei Veräußerung der Sache die Möglichkeit, den Schaden nach einem den konkreten Mindererlös übersteigenden Minderwert zu bemessen,
Wenn er nachweist, dass der
- erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache übersteigt.
Denn der in Höhe des Minderwerts bestehende Schaden wird durch ein vom Besteller abgeschlossenes günstiges Geschäft grundsätzlich nicht gemindert.
Nach § 254 Abs. 2 BGB sollen dem Ersatzpflichtigen solche Vorteile grundsätzlich nicht zugutekommen, die sich der Ersatzberechtigte durch Abschluss eines den Ersatzpflichtigen nicht berührenden-Vertrags mit einem Dritten erarbeitet hat

Demgegenüber kann der Unternehmer einwenden, der Minderwert sei geringer, weil der erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache unterschreitet.
–> So ist der infolge der Veräußerung entstandene (höhere) Mindererlös insoweit nicht als Schaden zu ersetzen, als dem Besteller ein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen ist.

b. ) FRÜHERE Rspr.(mit Urteil vom 22.2.2018 VII ZR 46/17 gekippt):
- Besteller hatte bisher alternativ auch einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit, auch wenn diese den Minderwert im Vermögen des Bestellers überstiegen
- -> Dabei handelte es sich nicht um die Zubilligung einer vereinfachten Form der Bemessung des mangelbedingten Wertunterschieds im Rahmen einer Vermögensbilanz

(+)bereits der Mangel des Werks selbst sei - unabhängig von dessen Beseitigung - der Schaden, und zwar in Höhe dieser Kosten

Gekippt mit folgenden Gründen:
(-) Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen. Sein Vermögen ist im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers nicht um einen Betrag in Höhe solcher (fiktiven) Aufwendungen vermindert. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten

(-) entgegen der bisherigen Auffassung kann die Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten nicht damit begründet werden, dass der Mangel selbst der Vermögensschaden in Höhe dieser Kosten sei. Ein Mangel des Werks ist zunächst nur ein Leistungsdefizit, weil das Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Auch wenn es gerechtfertigt ist, bereits dieses Leistungsdefizit mit der Folge der Störung des Äquivalenzverhältnisses als einen beim Besteller eingetretenen Vermögensschaden zu bewerten, ist damit gerade nicht geklärt, in welcher Höhe ein solcher Vermögensschaden besteht.

(-) führt oftmals mangels gesetzlicher Maßstäbe zur Überkompensation (auch in vielen Urteilen bspw. bei “Leistungsketten” schon angesprochen)

=> “In Fortführung dieser Rechtsprechung hält es der Senat für notwendig, den Umfang des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB noch stärker daran auszurichten, welche Dispositionen der Besteller tatsächlich zur Mängelbeseitigung trifft.”

c.) Dem Besteller bleibt jedoch eine im Einzelfall unter Umständen einfachere Möglichkeit, auch ohne eine Vermögensbilanz seinen Vermögensschaden darzutun und zu bemessen, wenn er den Mangel nicht beseitigen lässt. Denn er kann sich auf die Betrachtung des mangelhaften Werks selbst im Vergleich zu dem geschuldeten (also mangelfreien) Werk beschränken und aus einer Störung des werkvertraglichen Äquivalenzverhältnisses einen Anspruch ableiten.

  • -> Feststellungen sind aufgrund einer Wertung vorzunehmen
  • -> Diese hat sich am Leistungsinteresse des Bestellers zu orientieren

Aus § 634 BGB folgt, dass sich der Ausgleich des verletzten Leistungsinteresses des Bestellers, der das mangelhafte Werk behalten will, daran orientiert, ob er die Mängel beseitigen lässt oder nicht.
–> Sieht der Besteller von der Mängelbeseitigung ab, kann er nach
§ 634 Nr. 3, § 638 BGB als Ausgleich für das verletzte Leistungsinteresse die Vergütung mindern. Diese Wertungen sind bei der Bemessung des Schadens im Rahmen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu berücksichtigen.
Denn der Besteller soll diesbezüglich durch die Wahl des - im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis strengeren Voraussetzungen unterliegenden - Schadensersatzanspruchs nicht schlechter gestellt werden als im Fall der Geltendmachung des Rechts zur Minderung gemäß § 634 Nr. 3, § 638 BGB.

–> Der Schaden kann deshalb in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird.
Maßstab ist die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.
Die von den Parteien durch den Werkvertrag zum Ausdruck gebrachte Bewertung des (mangelfreien) Werks in Höhe der Vergütung rechtfertigt es, bereits das Ausbleiben der vollständigen (mangelfreien) Gegenleistung mit der Folge der Störung des Äquivalenzverhältnisses - unabhängig von einer objektivierten Bewertung durch einen “Markt” - als einen beim Besteller eingetretenen Vermögensschaden anzusehen.

Der mangelbedingte Minderwert des Werks ist danach ausgehend von der Vergütung als Maximalwert nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen. Im Rahmen dieser - sich an § 634 Nr. 3, § 638 BGB anlehnenden - Schadensbemessung können die fiktiven Mängelbe- seitigungskosten nicht als Maßstab herangezogen werden. Soweit dem Urteil des Senats vom 24. Februar 1972 (VII ZR 177/70, BGHZ 58, 181) entnommen werden kann, dass die Berechnung einer Minderung regelmäßig durch den Abzug fiktiver Mängelbeseitigungskosten erfolgen könne, hält der Senat auch hieran nicht fest. Dagegen kommt beispielsweise eine Schadensbemessung anhand der Vergütungsanteile in Betracht, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Ergeben sich die Vergütungsanteile nicht aus dem Vertrag, sind sie zu schätzen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Wie ist das Verhältnis zwischen den Gewährleistungsrechten in §634?

A

Zunächst muss immer Nr.1 verlangt werden, dann kann man sich zwischen den anderen 4 Nummern entscheiden (elektive Konkurrenz)

! Verhältnis Minderung und kleiner/großer SE

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Müssen Vorarbeiten vergütet werden, die über einen bloßen KVA hinausgehen? (bspw. Entwurf des herzustellendes Werkes)

A

KVA gem. §632 III nicht vergütbar, es sei denn etwas anderes wurde vereinbart

Beim Ausbleiben des Vertragsschlusses ist bspw. der Entwurf nur dann zu vergüten, wenn die Vorarbeit für sich schon einen ständigen Wert hat und deshalb nur gegen Vergütung zu erwarten ist.
(Grundgedanke: §632)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Wann sind Leistugnen des Unternehmers iSd §632a vertragsgemäß?

A

Wenn sie erforderlich und im Wesentlichen mangelfrei sind und der Unternehmer die Absicht hat, das Werk zu Ende zu führen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Was ist Sinn und Zweck der Abschlagszahlung?

A

Der VORLEISTUNGSPFLICHTIGE Unternehmer soll entlastet werden und die mit der Vorleistung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sollen ausgeglichen werden

18
Q

Wieso muss der Unternehmer gem. §632a Sicherheitsleistungen an den Besteller leisten?

A

Da dem Besteller die Stoffe aber noch nicht notwendig zu Gute kommen

19
Q

Was sind unvertretbare Sachen iSd §650?

A

Unvertretbare bewegliche Sachen besitzen individuelle Merkmale und sind nicht beliebig austauschbar z.B. Einzelanfertigungen, Maßanzug.
–> Ergänzende Normen aus dem WGWR, aber grds. KGWR

20
Q

Aus wessen Sicht muss entschieden werden, was für ein Vertragstyp vorliegt?

A

Aus Sicht des Bestellers

21
Q

Was ist, wenn der Verkäufer sich verpflichtet, den bereits vorhandenen Kaufgegenstand vor der Übereignung zu verändern und zu vergrößern?
Bsp.: Verkäufer von Wohnungseigentum verpflichtet sich zu umfassenden Modernisierungsmaßnahmen und Aufstockung des Gebäudes mit zwei zusätzlichen Einheiten

A

Werkvertragsrecht findet Anwendung, wenn die Änderungsarbeiten ein solches Gewicht haben, dass sicher der Vertrag insgesamt als Werkvertrag darstellt
Bsp.: Derartige Arbeiten sind mit Errichtung eines Neubaus vergleichbar, somit ist Werkvertragsrecht anwendbar

22
Q

Wieso/wie regelt §644 mittelbar die Leistungsgefahr?

A

Unternehmer wird nach §644 die Vergütung für das Werk überlassen, hieraus folgt, dass er das Werk auch dann nicht erneut herzustellen braucht, selbst wenn das möglich ist

23
Q

Handlung des Bestellers versetzt das Werk vor Abnahme in einen Zustand oder in eine Lage, die einer Gefährdung des Werks mit sich gebracht und desen späteren Untergang verursacht hat?

A

§645 analog

–> spricht zwar nur von Stoffen und Anweisungen, aber handlungen müssen (erst Recht) miteinbezogen werden

24
Q

Gehört die Tauglichkeit, welche nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen, auch zur Beschaffenheit iSd §633 I?

A

Ja

25
Q

Wieso gibt es im Werkvertragsrecht keine Haftung für Werbeaussagen?

A

Weil es keinen vom Werkunternehmer zu unterscheidenenden Hersteller git, der eine Werbung durchführen könnte, da der Unternehmer selbst der Hersteller ist
- eigene Werbeaussagen des Unternehmers wird idR schon eine Beschaffenhietsvereinbarung iSd §633 II 1 vorliegen

26
Q

Welche Rechte stehen dem Besteler zu, wenn sich dieser bei Abnahme trotz Kenntnis eines Mangels seine Mängelrechte nicht vorbehält?

A

Nur Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden

27
Q

Wieso hat der Unternehmer ein Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung?

A

Weil dies am ehesten den interessenlagen der Parteien entspricht, der Werkunternehmer ist mit dem Produktionsprozess selbst befasst und kann am besten entscheiden auf welche Weise dem Nacherfüllungsbegehr des Bestellers gleichzeitig sachgerechtund preisgünstig nachgekommen werden kann (auch am Schnellsten)

28
Q

Erforderlichkeit iSd §637 III

A

ein wirtschaftlich denkender Besteller aufgrund einer sachkundigen Beratung die Aufwendungen vornehmen konnte und musste

29
Q

Ist dem Besteller die Ausübung des Minderungsrechts versagt, wenn das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist?
(bspw. nach §323 V 2)

A

Ja

30
Q

Wann scheidet ein Deliktsanspruch aus?

A

Wenn sich der vom UNternehmer verursachte Schaden mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt, bei einer solchen Stoffgleichheit zwischen Werkmangel und Schaden geht es alleine um die Kosten für die Mangelbeseitigung und hier kommen nur vertragliche Ansprüche in Betracht

31
Q

Was ist die Besonderheit bei Kündigung wegen Überschreitung eines Kostenvoranschlages?

A

aa. ) Unternehmer hat keine Gewähr für Richtigkeit des Kostenanschlags übernommen (unverbindlicher Kostenanschlag)
- -> §649 I: Vergütung für bereits geleistete Arbeit und die entsprechenden Auslagen, welche vom Unternhemer getätigt wurden, zu ersetzen
- -> Loslösungvom Vertrag wird erleichtert, weil die ursprünglich angenommene Geschäftsgrundlage entzogen wurde

bb. ) Unternehmer hat Gewähr für die Einhaltung des Kostenanschlags übernommen
- -> Besteller hat keinRecht zur Kündigung, er kann die Ausführung des Werkes zur vereinbarten Vergütung verlangen

32
Q

Abnahme Def.

A

Abnahme bedeutet die körperliche Hin- nahme verbunden mit der Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache ver- tragsgemäße Leistung.

33
Q

erforderliche Aufwendungen bei der Selbstvornahme Def.

A

Unter derartigen Aufwendungen versteht man freiwillige Vermögensopfer, die ein wirtschaftlich und vernünftig handelnder Mensch für geeignet halten darf, um den Erfolg der Mängelbeseitigung herbeizuführen.

34
Q

Fallen Reparatur- und Erneuerungsarbeiten unter die Verjährung des §634a I Nr.2?

A

Reparatur- und Erneuerungsarbeiten fallen unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn sie bei der Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauarbeiten zählen würden, die nach Art und Umfang für den Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

35
Q

Bauwerke iSd §634a I Nr.2?

A

Eine durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte, unbewegliche Sache. Erfasst ist die Sache als ganze, aber auch einzelne Bauteile

36
Q

Braucht man bei §643 eine Kündigungsandrohung?

bei Ablaufen der Frist?

A

hM: ja
(+) Eine solche würde eine über das Fristsetzungserfordernis hin- ausgehende Warnfunktion verwirklichen, da der Besteller andernfalls den „Ernst der Lage“ möglicherweise verkennt.
(+) Es gilt jedoch zu erkennen, dass auf dem Wege der mM die Warnfunktion einer Kündigungsandrohung weitestgehend leer liefe.
(+) Daher ist es (teleologisch; vgl. zudem den Wortlaut des § 643 S. 1 BGB) angezeigt, die Fristsetzung nur im Falle der Kündigungsandrohung für wirksam zu befinden.

–> Wurde die Kündigung nicht angedroht, fängt folglich eine gesetzte Frist gar nicht erst an zu laufen, wodurch die Fiktion des § 643 S. 2 BGB ausgeschlossen ist.

mM: nein
(+) Aus § 643 S. 2 BGB ergibt sich jedoch, dass die Aufhebung des Vertrages bei Nichtnachholung der Mitwirkung bis zum Ablauf der Frist fingiert wird.

37
Q

Handelt es sich bei einer unterlassenen Mitwirkungspflicht iSd §643 um eine PV?

A

Dies hängt vom Parteiwillen ab.

Damit §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB vorliegend in Betracht kommen können, müsste die Mitwirkungspflicht eine Leistungspflicht des Bestellers aus dem Werkvertrag darstellen. Der Besteller müsste also zuzüglich zu seinem Entgeltversprechen die Mitwirkung versprochen haben.

–> Die jederzeitige Lösungsmöglichkeit des Bestellers (§649 Abs. 1 BGB) vom Werkvertrag lässt den Schluss zu, dass bei Werkverträ- gen im Regelfall der Unternehmer lediglich ein Interesse an der Vergütung, keineswegs jedoch an der Fertigstellung des Werkes hat.

–> Daher entspräche eine auf Mitwirkung gerichtete Leistungspflicht überhaupt nicht den Parteiinteressen. Weder wird der Besteller wollen, dass der Unternehmer die Mitwirkung ggf. klageweise durchsetzen kann, noch wird der Unternehmer ein Interesse daran haben, solches zu tun.

38
Q

Jene Fälle, in denen zwar der Besteller nicht ausdrücklich kündigt, jedoch auf- grund der verweigerten Mitwirkung ein der Kündigung nahe kommendes Verhalten an den Tag legt?
Vorschrift des § 649 S. 2 BGB in der Rechtsfolge analog anzuwenden?

A

KündigungsVSS des §645 müssten davor vorliegen, allerdings keine planwidrige Regleungslücke mehr, nach Reform

39
Q

§650 S.2 BGB Rechtsfolgen oder Rechtsgrundverweisung?

A

Rechtsfolgenverweisung

40
Q

Auf welchem Gedanke beruht die Regelung des § 650 S. 2 BGB ?

A

Die Regelung des § 651 S. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass der Unternehmer in sol- chen Fällen das stoffbedingte Untergangs- bzw. Verschlechterungsrisiko nicht tragen soll, da er dieses regelmäßig nicht übernehmen möchte – er arbeitet schließlich mit fremden Materialien.

41
Q

Wann gibt es Ausnahmen von §650 BGB?

A

Eine Ausnahme hiervon könnte allenfalls eingreifen, sofern der Unternehmer die Qualität des Stoffes kannte und irrtümlich glaubte, er könne aus diesem ein Werk mit den zugesagten Eigenschaften herstellen. Denkbar wäre zudem eine Ausnahme wegen Verstoßes des Unternehmers gegen Prüfungspflichten bezogen auf die Eignung des gelieferten Stoffes für den vertraglichen Zweck. In diesen beiden Fällen ist die vertragswidrige Beschaffenheit des Werkes dem Risikobereich des Unternehmers zuzurechnen.