Werkvertrag Flashcards
Primärleistungpflichten - Besteller
- §631 I, falls nichts vereinbart wurde, §632 II
- Fälligkeit erst nach Abnahme des Werkes - §641 I S.1
Abnahme = Hauptleistungspflicht des Bestellers, ihr steht eine Nichtabnahme trotz Fristsetzung gleich gem. §640 I S.3
Primärleistungspflichten - Unternehmer
- Errichtung des mangelfreien Werks, §633
- Abgrenzung zum Dienstvertrag nach Risikoübernahme im Hinblick auf den Erfolg
§645 als AGL?
BGH wendet §645 analog an, wenn der Besteller “gefahrenhöhende Maßnahmen” vorgenommen hat, zu ersetzen sind nur die bereits geleisteten Arbeiten
mM:sieht §645 nicht als Vorschrift der Gefahrtragung sondern als eigenständige AGL, i.E. müsst der Unternehmer dann noch einmal die Leistung komplett wiederholen, erhielt hierfür dann den vollen Lohn und zusätzlich die Teilvergütung aus §645 analog
(-) überschreitet bei weitem das vom Besteller privatautonom übernommene Investitionsrisko und kann uU existenzvernichtende Ausmaße annehmen
--> Streit über allgemeine Theorien der Gefahrtragung hM: richtet sich nach §§276ff. tvA: "Sphärentheorie" tvA: Lehre von Substratgefahr - Vertrag hat stets Vorrang!
Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen
- -> Werklieferungsvertrag §650:
- Kaufrecht wird für anwendbar erklärt
- ABER: Unternehmer schuldet Herstellung und übernimmt dessen Risiko (auch der Lieferung (?))
Leistungsgefahr des Unternehmers
Bsp: Unternehmer verspricht Dach eines Hauses zu decken, welches kurz vor Abnahme abbrennt
- grds. wieder in §275 verankert
- grds. trägt Unternehmer das Leistungsrisiko bis zur Abnahme
–> hier liegt ausnahmsweise ein Fall von §275 I vor, obwohl der Unternehmer das Risiko eigentlich trägt, aber es existiert kein Werksubstrat mehr
Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) geregelt?
- geregelt in §644 (Parallelnorm zu §446)
- §644 regelt nach hM mittelbar die Leistungsgefahr mit (Anspruch, welcher nach §326 grds. untergegangen ist, kann nach §644 weiter bestehen)
Gewährleistungsrecht
- “Wegweisernorm” in §634, einschlägig nach Abnahme oder BGH: nach Fristsetzung und Ablehnung der Abnahme
- §641 II ist lex speziales zu §320
- Besonderheit im WGWR: Selbstvornahmerecht nach Fristsetzung (unternimmt der Besteller eine Selbstvornahme ohne Fristsetzung stellt sich das gleiche Problem wie im KR, idR ist dann ohnehin SE geschuldet)
Ist das Mitwirkungserfordernis eine schadensersatzbewehrte Pflicht oder handelt es sich dabei um eine bloße Obliegenheit?
Dies hängt vom Parteiwillen ab.
- Damit §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB vorliegend in Betracht kommen können, müsste die Mitwirkungspflicht eine Leistungspflicht des Bestellers aus dem Werkvertrag darstellen.
- -> Die jederzeitige Lösungsmöglichkeit des Bestellers (§649 Abs. 1 BGB) vom Werkvertrag lässt den Schluss zu, dass bei Werkverträgen im Regelfall der Unternehmer lediglich ein Interesse an der Vergütung, keineswegs jedoch an der Fertigstellung des Werkes hat.
–> Daher entspräche eine auf Mitwirkung gerichtete Leistungspflicht überhaupt nicht den Parteiinteressen
–> Den Parteiinteressen entspricht es daher, dass der Besteller lediglich die Zahlung verspricht. Unterlässt er die Mitwirkung, muss der Unternehmer unter den Voraus- setzungen des § 643 BGB eben nicht leis- ten, kann aber die Vergütung auch nur teilweise verlangen.
–> idR bloße Obliegenheit! (anders nur, wenn der Unternehmer ein über die Vergütung hinausgehendes Interesse an der Herstellung des Werkes hat (bspw. als Referenzobjekt)
Fälle, in denen zwar der Besteller nicht ausdrücklich kündigt, jedoch aufgrund der verweigerten Mitwirkung ein der Kündigung nahe kommendes Verhalten an den Tag legt
Vorschrift des § 649 S. 2 BGB in der Rechtsfolge analog anwendbar
- Planwidrige Regelungslücke
- bestand zumindest nach aF
- fraglich ob das auch nach neuer Rechtslage so anwendbar ist - Vergleichbare Interessenlage
Zugleich besteht eine vergleichbare Inte- ressenlage wie im Falle des Vergütungsan- spruchs nach § 649 S. 2 BGB bei expliziter Kündigung durch den Besteller. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 649 S. 2 BGB sind somit gegeben.
Rechtsnatur des §645 I S.1
tvA: Gefahrtragungsregelung und in diesem Sinne lex specialis zu § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB
hM: § 645 Abs. 1 S. 1 BGB sei eine eigene Anspruchsgrundlage.
Leistungssubstrat geht aufgrund einer vom Besteller eingebrachten Sache, die nicht zugleich „Stoff“ i.S.d. § 645 BGB ist, unter
§645 analog (str.)
- Regelungslücke
Eine planwidrige Regelungslücke ergibt sich daraus, dass die Gefahrtragungsregeln im Werkvertragsrecht unbewusst lückenhaft kodifiziert wurden: Unklar ist, wen das Risiko treffen soll, wenn das Leistungssubstrat aufgrund einer vom Besteller eingebrachten Sache, die nicht zugleich „Stoff“ i.S.d. § 645 BGB ist, untergeht - Vergleichbare Interessenlage
Fraglich ist, ob die Interessenlage zu § 645 BGB vergleichbar ist. Dessen Rechtsgedanke besteht darin, dass der Unternehmer das Risiko des Unmöglichwerdens seiner Leistungspflicht (Wegfall seiner Vergütung) dann nicht vollends tragen muss, wenn die Ursache dafür im Einflussbereich des Bestellers liegt (Lieferung des Stoffes).
Dieser Gedanke wurde zuweilen mithilfe der sog. „Sphärentheorie“ dahingehend verallgemeinert, dass jeder das Risiko zu tragen habe, welches in seiner „Sphäre“ liege.
Vorliegend ließe sich schlüssig begründen, dass das Risiko des Untergangs aufgrund eines Gerätes des Bestellers auch in dessen „Sphäre“ liegt, sodass eine vergleichbare Interessenlage anzunehmen wäre. Dem ist – bei aller Sachgerechtigkeit des Ergebnisses (dazu sogleich) – entgegenzuhalten, dass es sich dabei letztlich um einen Zirkelschluss handelt, denn in wessen Sphäre ein Risiko liegt, ist ja gerade die Frage, welche mit § 645 BGB (analog) beantwor- tet werden soll.
Andernorts wird mithilfe der sog. „Substratgefahr“ ein allgemeiner Gefahrtra- gungsmaßstab zu schaffen versucht, der seinen Ansatz darin nimmt, dass der Be- steller mit dem Leistungssubstrat ein Investitionsrisiko übernommen habe und nun alle Gefahren, die mit dem Leistungssubstrat in Zusammenhang stehen, zu tragen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es auch Situationen gibt, in denen dieser Ansatz nicht interessengerecht ist: Was, wenn der Werkunternehmer das Leistungssubtrat in seine Obhut genommen hat und es dort zufällig untergeht?
Rspr.: hat § 645 BGB analog aber dann für anwendbar gehalten, wenn die Umstände, die zur Unmöglichkeit der Werkleistung geführt haben, in der Person des Bestellers liegen oder auf dessen Handlungen zurückgehen.
Wie ergibt sich die Höhe des SE des Besteller bei SE gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ?
Ist weder in § 634 Nr. 4 BGB noch in §§ 280, 281 BGB geregelt. Aus § 281 Abs. 4 BGB ergibt sich lediglich, dass Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB nicht in der Form möglich ist, dass der Mangel beseitigt wird
Der Besteller, der sich dafür entscheidet, das mangelhafte Werk zu behalten, und Schadensersatz statt der Leistung geltend macht (kleiner Schadensersatz), kann vielmehr Ersatz in Geld verlangen, soweit er durch den Mangel einen Vermögensschaden erleidet. Lässt er den Mangel nicht im Wege der Selbstvornahme beseitigen, ist der bereits durch den Mangel des Werks selbst entstandene Vermögensschaden festzustellen und in Geld zu bemessen.
—> hat sich am Leistungsinteresse des Bestellers zu orientieren
Wie sind die Möglichkeiten der Bemessung des Vermögensschaden des Bestellers, wenn dieser das Werk behält und kleinen SE verlangt?
Und va. wenn er die Sache mit Mängeln weiterveräußert?
a. ) Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen:
- im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt
–> Diese Art der Schadensbemessung ist ausschließlich auf Ausgleich des Wertunterschieds gerichtet.
Wenn Besteller die Sache, ohne sie zu reparieren weiterveräußert:
- Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache
= Mindererlös typischerweise Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem gezahlten Kaufpreis ermittelt werden können.
–> Da der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache indiziert, entspricht der so ermittelte Mindererlös im Regelfall dem Minderwert der betroffenen Sache.
- sofern auch andere Mängel zu dem Mindererlös geführt haben , ist zu ermitteln, welcher Anteil des Mindererlöses auf den vom Unternehmer zu verantwortenden Mangel entfällt.
aa.) Dem Besteller bleibt bei Veräußerung der Sache die Möglichkeit, den Schaden nach einem den konkreten Mindererlös übersteigenden Minderwert zu bemessen,
Wenn er nachweist, dass der
- erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache übersteigt.
Denn der in Höhe des Minderwerts bestehende Schaden wird durch ein vom Besteller abgeschlossenes günstiges Geschäft grundsätzlich nicht gemindert.
Nach § 254 Abs. 2 BGB sollen dem Ersatzpflichtigen solche Vorteile grundsätzlich nicht zugutekommen, die sich der Ersatzberechtigte durch Abschluss eines den Ersatzpflichtigen nicht berührenden-Vertrags mit einem Dritten erarbeitet hat
Demgegenüber kann der Unternehmer einwenden, der Minderwert sei geringer, weil der erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache unterschreitet.
–> So ist der infolge der Veräußerung entstandene (höhere) Mindererlös insoweit nicht als Schaden zu ersetzen, als dem Besteller ein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen ist.
b. ) FRÜHERE Rspr.(mit Urteil vom 22.2.2018 VII ZR 46/17 gekippt):
- Besteller hatte bisher alternativ auch einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit, auch wenn diese den Minderwert im Vermögen des Bestellers überstiegen
- -> Dabei handelte es sich nicht um die Zubilligung einer vereinfachten Form der Bemessung des mangelbedingten Wertunterschieds im Rahmen einer Vermögensbilanz
(+)bereits der Mangel des Werks selbst sei - unabhängig von dessen Beseitigung - der Schaden, und zwar in Höhe dieser Kosten
Gekippt mit folgenden Gründen:
(-) Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen. Sein Vermögen ist im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers nicht um einen Betrag in Höhe solcher (fiktiven) Aufwendungen vermindert. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten
(-) entgegen der bisherigen Auffassung kann die Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten nicht damit begründet werden, dass der Mangel selbst der Vermögensschaden in Höhe dieser Kosten sei. Ein Mangel des Werks ist zunächst nur ein Leistungsdefizit, weil das Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Auch wenn es gerechtfertigt ist, bereits dieses Leistungsdefizit mit der Folge der Störung des Äquivalenzverhältnisses als einen beim Besteller eingetretenen Vermögensschaden zu bewerten, ist damit gerade nicht geklärt, in welcher Höhe ein solcher Vermögensschaden besteht.
(-) führt oftmals mangels gesetzlicher Maßstäbe zur Überkompensation (auch in vielen Urteilen bspw. bei “Leistungsketten” schon angesprochen)
=> “In Fortführung dieser Rechtsprechung hält es der Senat für notwendig, den Umfang des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB noch stärker daran auszurichten, welche Dispositionen der Besteller tatsächlich zur Mängelbeseitigung trifft.”
c.) Dem Besteller bleibt jedoch eine im Einzelfall unter Umständen einfachere Möglichkeit, auch ohne eine Vermögensbilanz seinen Vermögensschaden darzutun und zu bemessen, wenn er den Mangel nicht beseitigen lässt. Denn er kann sich auf die Betrachtung des mangelhaften Werks selbst im Vergleich zu dem geschuldeten (also mangelfreien) Werk beschränken und aus einer Störung des werkvertraglichen Äquivalenzverhältnisses einen Anspruch ableiten.
- -> Feststellungen sind aufgrund einer Wertung vorzunehmen
- -> Diese hat sich am Leistungsinteresse des Bestellers zu orientieren
Aus § 634 BGB folgt, dass sich der Ausgleich des verletzten Leistungsinteresses des Bestellers, der das mangelhafte Werk behalten will, daran orientiert, ob er die Mängel beseitigen lässt oder nicht.
–> Sieht der Besteller von der Mängelbeseitigung ab, kann er nach
§ 634 Nr. 3, § 638 BGB als Ausgleich für das verletzte Leistungsinteresse die Vergütung mindern. Diese Wertungen sind bei der Bemessung des Schadens im Rahmen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu berücksichtigen.
Denn der Besteller soll diesbezüglich durch die Wahl des - im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis strengeren Voraussetzungen unterliegenden - Schadensersatzanspruchs nicht schlechter gestellt werden als im Fall der Geltendmachung des Rechts zur Minderung gemäß § 634 Nr. 3, § 638 BGB.
–> Der Schaden kann deshalb in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird.
Maßstab ist die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.
Die von den Parteien durch den Werkvertrag zum Ausdruck gebrachte Bewertung des (mangelfreien) Werks in Höhe der Vergütung rechtfertigt es, bereits das Ausbleiben der vollständigen (mangelfreien) Gegenleistung mit der Folge der Störung des Äquivalenzverhältnisses - unabhängig von einer objektivierten Bewertung durch einen “Markt” - als einen beim Besteller eingetretenen Vermögensschaden anzusehen.
Der mangelbedingte Minderwert des Werks ist danach ausgehend von der Vergütung als Maximalwert nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen. Im Rahmen dieser - sich an § 634 Nr. 3, § 638 BGB anlehnenden - Schadensbemessung können die fiktiven Mängelbe- seitigungskosten nicht als Maßstab herangezogen werden. Soweit dem Urteil des Senats vom 24. Februar 1972 (VII ZR 177/70, BGHZ 58, 181) entnommen werden kann, dass die Berechnung einer Minderung regelmäßig durch den Abzug fiktiver Mängelbeseitigungskosten erfolgen könne, hält der Senat auch hieran nicht fest. Dagegen kommt beispielsweise eine Schadensbemessung anhand der Vergütungsanteile in Betracht, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Ergeben sich die Vergütungsanteile nicht aus dem Vertrag, sind sie zu schätzen.
Wie ist das Verhältnis zwischen den Gewährleistungsrechten in §634?
Zunächst muss immer Nr.1 verlangt werden, dann kann man sich zwischen den anderen 4 Nummern entscheiden (elektive Konkurrenz)
! Verhältnis Minderung und kleiner/großer SE
Müssen Vorarbeiten vergütet werden, die über einen bloßen KVA hinausgehen? (bspw. Entwurf des herzustellendes Werkes)
KVA gem. §632 III nicht vergütbar, es sei denn etwas anderes wurde vereinbart
Beim Ausbleiben des Vertragsschlusses ist bspw. der Entwurf nur dann zu vergüten, wenn die Vorarbeit für sich schon einen ständigen Wert hat und deshalb nur gegen Vergütung zu erwarten ist.
(Grundgedanke: §632)
Wann sind Leistugnen des Unternehmers iSd §632a vertragsgemäß?
Wenn sie erforderlich und im Wesentlichen mangelfrei sind und der Unternehmer die Absicht hat, das Werk zu Ende zu führen.