Vormerkung Flashcards

1
Q

Charakteristik

A

akzessorisches Sicherungsmittel, das einen Anspruch sichern soll, der auf Einräumung oder Aufhebung eines Grundstücksrechts gerichtet ist (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB)

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2
Q

Wirkung

A

vormerkungswidrige Verfügungen sind dem Geschützten gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2 S. 1 BGB)

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3
Q

Ziel

A

überbrückt werden soll der Zeitraum, den der dingliche Rechtserwerb ab Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts benötigt

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4
Q

Fraglich ist, ob es neben der Vormerkung außerdem noch Konstellationen geben kann, in denen der Erwerber eine gesicherte Erwerbsaussicht hat, die man als Anwartschaftsrecht bezeichnen könnte

A

BGH: Der Erwerber erlangt durch Einigung ein übertragbares Anwartschaftsrecht, wenn die Einigung gem. § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden ist, wenn die Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO erteilt worden ist und ein eigener Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO gestellt worden ist.
(-) das Grundbuchamt könnte durch einen Verstoß gegen § 17 GBO den materiellen Rechtserwerb noch vereiteln

a. A:. Der Erwerber ist nur gesichert, wenn er eine Vormerkung hat; das zusätzlich als „Anwartschaftsrecht“ zu bezeichnen, ist nicht wirklich weiterführend

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5
Q

VSS Vormerkungserwerb

A

1) gesicherte Forderung
2) Bewilligung
3) Eintragung
+ Einigsein z ZP der Eintragung
4) Berechtigung

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6
Q

Vormerkung nach erloschen der gesicherten Forderung komplett erloschen?

A

BGH: Eine erloschene, aber noch eingetragene Vormerkung kann durch Bewilligung mit einem neuen Anspruch „aufgeladen“ werden; allerdings richtet sich der Rang dann nach der neuen Bewilligung

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7
Q

Wie muss die künftige oder bedingte Forderung iSd §883 I S.2 beschaffen sein?

A
  • die Grundlage („Rechtsboden“) für die Forderung muss hinreichend gelegt sein
  • idR wird verlangt, dass der Veräußerer das Entstehen der Forderung nicht mehr einseitig verhindern kann
  • das ist bspw. nicht der Fall bei einer bloßen Aussicht auf Heilung eines formunwirksamen schuldrechtlichen Versprechens gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB
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8
Q

Ersterwerb vom Nichtberechtigten

A

–> Dass der gutgläubige Erwerb des AWR möglich ist ist praktisch unumstritten.

Strittig ist lediglich die dogmatische Herleitung:
1. Ansicht: Nach einer Meinung wird der gutgläubige Ersterwerb der Vormerkung direkt auf § 892 BGB gestützt.
(-) Vormerkung keine Verfügung über ein Recht darstellt

  1. Ansicht: Die herrschende Meinung begründet den gutgläubigen Ersterwerb der Vormerkung über §§ 892, 893 BGB analog, da der Vormerkung eine verfügungsähnliche Wirkung zukommt.
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9
Q

Gibt das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers diesem ein dingliches Recht zum Besitz?

A

Verneinend Rspr., allerdings mit Korrektur des Ergebnisses durch § 242.
(-) Dass das Anwartschaftsrecht noch keine unmittelbare Herrschaftsbeziehung zu der Sache begründe

dagegen h.Lit.
(+) da der Anwartschaftsberechtigte bereits eine dem Eigentum angenäherte Position innehabe.

–> Problematisch bei gutgläubigen Zweiterwerb

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10
Q

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Berechtigten

  • Wie geht Vormerkung mit über?
  • Folge?
A
  • geht als akzessorisches Sicherungsmittel mit der gesicherten Forderung über
  • Forderung wird gem. §398 abgetreten, Vormerkung geht §401 analog mit über

Folge: Grundbucheintragung ist für den Zweiterwerb nicht erforderlich, Grundbuch ist unrichtig und Vormerkungsinhaber hat §894

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11
Q

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

  • VSS
  • Streit
A
  • Forderung wird nicht fingiert!; es kommt nur die Überwindung des Nichtbestehens der Vormerkung

BGH: ist möglich
(-) der gutgläubige Erwerb setzt immer ein „Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts“voraus, es handelt sich nicht um einen “rechtsgeschäftlichen” Erwerb wegen §401 BGB (Gesetz)

allerdings
(+) geht die Vormerkung zwar durch Gesetz, ABER aufgrund des Rechtsgeschäfts über
(+) Vormerkung muss effizient bleiben, Verkehrsfähigkeit der Vormerkung

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12
Q

Schützt die Vormerkung vor §566?

A
  • BGH (+)
    –> Mieter schaut nicht ins Grundbuch uns sollten das auch nicht tun müssen
    (-, Umkehrschluss)

–> Problem ist eigentlich, dass §566 eine verdinglichte Position Grundstück zugewiesen bekommt, ohne ins Grundbuch zu schauen

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13
Q

Wieso greift §894 nicht, wenn §888 I greift?

A

Weil §888 I nur relative Unwirksamkeit begründet, nicht absolute.

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14
Q

Anwendbarkeit der §280 I, 286 auf §888 I?

A

BGH (+)

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