Vormerkung Flashcards
Charakteristik
akzessorisches Sicherungsmittel, das einen Anspruch sichern soll, der auf Einräumung oder Aufhebung eines Grundstücksrechts gerichtet ist (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB)
Wirkung
vormerkungswidrige Verfügungen sind dem Geschützten gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2 S. 1 BGB)
Ziel
überbrückt werden soll der Zeitraum, den der dingliche Rechtserwerb ab Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts benötigt
Fraglich ist, ob es neben der Vormerkung außerdem noch Konstellationen geben kann, in denen der Erwerber eine gesicherte Erwerbsaussicht hat, die man als Anwartschaftsrecht bezeichnen könnte
BGH: Der Erwerber erlangt durch Einigung ein übertragbares Anwartschaftsrecht, wenn die Einigung gem. § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden ist, wenn die Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO erteilt worden ist und ein eigener Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO gestellt worden ist.
(-) das Grundbuchamt könnte durch einen Verstoß gegen § 17 GBO den materiellen Rechtserwerb noch vereiteln
a. A:. Der Erwerber ist nur gesichert, wenn er eine Vormerkung hat; das zusätzlich als „Anwartschaftsrecht“ zu bezeichnen, ist nicht wirklich weiterführend
VSS Vormerkungserwerb
1) gesicherte Forderung
2) Bewilligung
3) Eintragung
+ Einigsein z ZP der Eintragung
4) Berechtigung
Vormerkung nach erloschen der gesicherten Forderung komplett erloschen?
BGH: Eine erloschene, aber noch eingetragene Vormerkung kann durch Bewilligung mit einem neuen Anspruch „aufgeladen“ werden; allerdings richtet sich der Rang dann nach der neuen Bewilligung
Wie muss die künftige oder bedingte Forderung iSd §883 I S.2 beschaffen sein?
- die Grundlage („Rechtsboden“) für die Forderung muss hinreichend gelegt sein
- idR wird verlangt, dass der Veräußerer das Entstehen der Forderung nicht mehr einseitig verhindern kann
- das ist bspw. nicht der Fall bei einer bloßen Aussicht auf Heilung eines formunwirksamen schuldrechtlichen Versprechens gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB
Ersterwerb vom Nichtberechtigten
–> Dass der gutgläubige Erwerb des AWR möglich ist ist praktisch unumstritten.
Strittig ist lediglich die dogmatische Herleitung:
1. Ansicht: Nach einer Meinung wird der gutgläubige Ersterwerb der Vormerkung direkt auf § 892 BGB gestützt.
(-) Vormerkung keine Verfügung über ein Recht darstellt
- Ansicht: Die herrschende Meinung begründet den gutgläubigen Ersterwerb der Vormerkung über §§ 892, 893 BGB analog, da der Vormerkung eine verfügungsähnliche Wirkung zukommt.
Gibt das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers diesem ein dingliches Recht zum Besitz?
Verneinend Rspr., allerdings mit Korrektur des Ergebnisses durch § 242.
(-) Dass das Anwartschaftsrecht noch keine unmittelbare Herrschaftsbeziehung zu der Sache begründe
dagegen h.Lit.
(+) da der Anwartschaftsberechtigte bereits eine dem Eigentum angenäherte Position innehabe.
–> Problematisch bei gutgläubigen Zweiterwerb
Gutgläubiger Zweiterwerb vom Berechtigten
- Wie geht Vormerkung mit über?
- Folge?
- geht als akzessorisches Sicherungsmittel mit der gesicherten Forderung über
- Forderung wird gem. §398 abgetreten, Vormerkung geht §401 analog mit über
Folge: Grundbucheintragung ist für den Zweiterwerb nicht erforderlich, Grundbuch ist unrichtig und Vormerkungsinhaber hat §894
Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
- VSS
- Streit
- Forderung wird nicht fingiert!; es kommt nur die Überwindung des Nichtbestehens der Vormerkung
BGH: ist möglich
(-) der gutgläubige Erwerb setzt immer ein „Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts“voraus, es handelt sich nicht um einen “rechtsgeschäftlichen” Erwerb wegen §401 BGB (Gesetz)
allerdings
(+) geht die Vormerkung zwar durch Gesetz, ABER aufgrund des Rechtsgeschäfts über
(+) Vormerkung muss effizient bleiben, Verkehrsfähigkeit der Vormerkung
Schützt die Vormerkung vor §566?
- BGH (+)
–> Mieter schaut nicht ins Grundbuch uns sollten das auch nicht tun müssen
(-, Umkehrschluss)
–> Problem ist eigentlich, dass §566 eine verdinglichte Position Grundstück zugewiesen bekommt, ohne ins Grundbuch zu schauen
Wieso greift §894 nicht, wenn §888 I greift?
Weil §888 I nur relative Unwirksamkeit begründet, nicht absolute.
Anwendbarkeit der §280 I, 286 auf §888 I?
BGH (+)