Schuldrecht AT Flashcards

1
Q

Übergang der Leistungsgefahr

A
  • bei Gefahrübergang
  • bei Konkretisierung
  • bei Annahmeverzug des Gläubigers, §§293ff.
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2
Q

Fälle der Unmöglichkeit nach §275

A
  1. Tatsächliche Unmöglichkeit
  2. Rechtliche Unmöglichkeit
  3. Zweckfortfall
  4. Zweckerreichung
  5. (zeitliche) Unmöglichkeit beim absoluten Fixgeschäft
  6. Unmöglichkeit für Schuldner bei höchstpersönlichen Leistungspflichten
  7. Fehlende Mitwirkung Dritter?
    - > Nur, wenn Dritter unter keinen Umständen bereit
  8. FehlendeVerfügungsbefugnis?
    - > Nur, wenn Beschaffung absolut unmöglich

Regelmäßigkeit kein Fall der Unmöglichkeit: Zweckstörung

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3
Q

Ausnahmen zu §326 I 1 Alt.1 (Wegfall der Gegenleistungspflicht)

A
  1. §326 II 1 Alt.1
    - -> §276ff. analog anwenden um Verantowrtlichkeitsrahmen zu bestimmen (str.)
  2. §326 II 1 Alt.2
  3. §446 S.1
  4. §447 I
  5. §§644,645
  6. §2380 S.1, §56 S.1 ZVG
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4
Q

VSS Annahmeverzug gem. §§293ff.

A
  1. Wirksamer, erfüllbarer Anspruch
  2. Keine Unmöglichkeit der Leistung, §297
  3. Tatsächliches Angebot durch den Schuldner nach §294 bzw. Ausnahme nach §§295,296
  4. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger
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5
Q

Prüfungsvoraussetzungen des VSD

A
  1. Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
  2. Voraussetzungen des VSD
    a. Leistungsnähe des Dritten
    b. Gläubigernähe
    c. Erkennbarkeit der Prüfungspunkte a. und b. für den Schuldner
    d. Schutzbedürftigkeit des Dritten
  3. Keine Einwendungen des Schuldners
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6
Q

Prüfungsvoraussetzungen DSL

A
  1. Der Anspruchsinhaber hat einen Anspruch, aber keinen Schaden
  2. Der Geschädigte hat einen Schaden, aber keinen Anspruch
  3. Zufällige Schadensverlagerung
    a. durch obligatorische Gefahrenentlastung
    b. Fälle der mittelbaren Stellvertretung
    c. im Obhutsverhältnis
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7
Q

Gefälligkeitsverhältnis mit Rücksichtspflichten möglich?

A

tvA: ja, diese sind SV iSd §311 II Nr.3
(+) von der Rspr. werden oftmals Vertragsschlüsse fingiert, um eine vertragliche Haftung zu erlangen

hM: nein, es gibt entweder reine Gefälligkeitsverhältnisse (aufgrund fehlendem Rechtsbindungswillen) oder “normale” Verträge (auch Gefälligkeitsverträge wie bspw. die Schenkung, Leihe etc.)
(+) ein ohne Rechtsbindungswille eingegangenes Rechtsverhältnis könne eine an das Vertragsrecht angelehnte Haftung nicht begründen

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8
Q

Haftet Dritter, wenn er ein so starkes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat, dass er in Wahrheit Vertragspartner ist? (Vertretereigenhaftung)

A

hM: ja, §311 III, sofern eine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlung hat, dass er wirtschaftlich praktisch in eigener Sache beteiligt ist

tvA: Lehnt Haftung ab
(+) allein ein starkes wirtschaftliches Interesse könne keine ausreichende Grundlage für eine Vertrauenshaftung sein

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9
Q

Sind die Grundsätze des VSD in §311 III geregelt?

A

tvA: ja
(+) Wortlaut beschränke sich nicht auf Haftung eines Dritten
(+) Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Eingliederung der Drittberechtigung unter §311 III ausdrücklich offen gelassen

hM: VSD ist nicht in §311 III geregelt, sondern in §328, dies

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10
Q

Berufshaftung

A

Lit: Aus §311 III ergibt sich die Haftung bestimmter Berufsgruppen gegenüber Dritten (bspw. Steuerberater, Rechtsanwälte, Sachverständiger, Ärzte etc.)

(+) haben aufgrund ihres Berufsbilds eine besondere Vertrauenswürdigkeit

Rspr.: Haftung dieser Berufsgruppen unter VSS des VSD
-> Einbeziehungsinteresse muss durch Auslegung ermittelt werden (obj. Interessenlage ausschlaggebend)
(+) ansonsten zu unbestimmt und zu weit, insbesondere Personenkreis, der Anspruchsberechtigten muss eingegrenzt werden

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11
Q

nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis auch gesetzliches SV?

A

tvA: ja
(+) Nebeneinander von Grundstücken schafft Interessen- und Konfliktlage, die rechtlich durch wechselseitige Rücksichtsnachmepflichten der Grundstücksnachbarn angemessen erfasst werden könne
(+) dies wurde auch in den §906ff. so niedergeschrieben

hM: alleine das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis begründet noch kein gesetzliches SV zwischen den Grundstücksnachbarn
(+) beschränkt als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§242) nur die Rechtsausübung
(+) auch §§906ff. bilden ebenfalls nur eine Schranke, reichen aber nicht als Grundlage für selbstständige Rechte und Pflichten

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12
Q

SE neben der Leistung

A

Ein Schadensersatz neben der Leistung liegt in der Regel dann vor, wenn der Schaden, wie im obigen Beispielsfall, nicht die Leistung selbst betrifft, sondern an anderen Rechtsgütern eintritt

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13
Q

Schaden Aufwendungen (jeweils Def.)

A

Im Gegensatz zum Schaden, der ein unfreiwilliges Vermögensopfer bezeichnet, versteht man unter Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer.

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14
Q

Anwendung SE neben der Leistung bei cic, parallel zum KGewährleistungsrecht

A

Normalerweise (hM) nein, das spezielle KGW geht vor, es sei denn wenn der Verkäufer vorsätzlich (=arglistig) gehandelt hat. Der Verkäufer ist dann nicht als schutzwürdig zu erachten.

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15
Q

Sonderfall: Abbruch von Vertragsverhandlungen als PV?

A

Ausnahmsweise wird im Abbruch von Vertragsverhandlungen jedoch eine Pflichtverletzung i. S. v. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB gesehen, wenn eine Partei die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie zunächst in zurechenbarer Weise das Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde zu Stande kommen.

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16
Q

Sonderfall: Vertretereigenhaftung

A

–> Anders aber, wenn der Vertreter entweder ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrages hat oder aber besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. In diesem Fall haftet gem. § 311 III BGB auch der Vertreter selbst aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (sog. Vertretereigenhaftung) (nach hM)

mM?

(KK existiert doppelt)

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17
Q

Anfängliche Unmöglichkeit

+ RF: Was passiert mit Leistungsanspruch?

A

Anfänglich ist eine Unmöglichkeit der Leistung, die schon bei Vertragsschluss vorlag.

–> § 311a I BGB stellt klar, dass auch ein solcher Vertrag über eine anfänglich- objektiv unmögliche Leistung grundsätzlich wirksam ist. Nur der Leistungsanspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch.

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18
Q

Haftung nach § 122 I BGB analog bei anfänglicher Unmöglichkeit

A

tvA: Gläubiger hat, wenn der Schuldner die anfängliche Unmöglichkeit weder kannte noch kennen musste (und ein Anspruch aus § 311a II BGB damit gemäß Absatz 2 Satz 2 ausfällt), einen Anspruch gegen den Schuldner aus § 122 I BGB analog auf Ersatz seines Vertrauensschadens hat.

h. M.: kein Anspruch
(+) Gesetzgeber hat Aufwendungen, die im Vertrauen auf das Geschäft gemacht wurden, schon in § 284 BGB berücksichtigt (auf den § 311a II S. 1 BGB auch verweist).
–> Danach sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Aufwendungen nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung – also Vertretenmüssen – ersetzt werden.
(+) Die Anwendung von § 122 I BGB analog liefe auf eine Garantiehaftung hinaus, die der Gesetzgeber gerade nicht wollte.
–> keine planwidrige Regelunglücke las auch vergleichbare Interessenslage

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19
Q

Ersatz von Nutzungsausfallschäden

Bsp.: V hat an K eine Bierzapfanlage verkauft. Aufgrund eines von dem V verschuldeten Mangels läuft die Anlage nicht richtig, so dass K bei einem von ihm veranstalteten public event nur die halbe Menge Bier verkaufen kann. K will von V seinen Schaden ersetzt haben.

A

tvA: Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB).
(-) Schadensersatz statt der Leistung nur derjenige Schaden erfasst sein soll, der zum Nacherfüllungsprogramm des Verkäufers gehört (Schlagwort: „hypothetische Nacherfüllung“). Auch durch eine noch so gute Nacherfüllung würde aber der Nutzungsausfallschaden nicht beseitigt.

hM: Schadensersatz neben der Leistung
–> es folgt ein Streit, ob es einer Mahnung bedarf oder nicht

tvA: ja
(+) ansonsten würde der Schlechtleistende besser stehen als der Nichtleistende, der auf verzögerungsbedingten Nutzungsausfall gem. §§ 280 I, II, 286 BGB auch grundsätzlich erst ab Mahnung hafte.

tvA: nein
(+) Schlechtleistende ist letztlich für die Gläubigersphäre viel gefährlicher ist als der Nichtleistende, denn er will sich mit seiner Schlechtleistung, die unter Umständen die Gläubigersphäre noch weiter gefährdet (wie in obigem Fall) die Gegenleistung verdienen.
(+) Dementsprechend hat der Gesetzgeber § 286 I BGB in § 437 Nr. 3 BGB auch nicht erwähnt, was nach überwiegender Meinung dazu führt, dass für die Schadensersatz-Haftung auf den mangelbedingten Nutzungsausfall die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ausreichen.

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20
Q

Was ist der Bezugspunkt für das Vertretenmüssen bei §§ 280 I, III, 281 BGB?

A

tvA: Bezugspunkt ist nur der ursprüngliche Mangel.
(-) Würde man in der Tat nur auf den ursprünglichen Mangel abstellen, so könnte der Schuldner in allen Fällen, wo er diesen nicht zu vertreten hat, völlig ohne Konsequenzen die Nacherfüllung verweigern. Da er den ursprünglichen Mangel nicht zu vertreten hat, würde er nicht gem. §§ 280 I, III, 281 BGB haften. Demgemäß wird diese „Theorie“ soweit ersichtlich auch nicht vertreten.

tvA: Bezugspunkt ist nur die nicht oder nicht wie geschuldet vorgenommene Nacherfüllung.

tvA:Bezugspunkt für das Vertretenmüssen ist (alternativ) entweder der ursprüngliche Mangel oder die nicht/nicht pflichtgemäß vorgenommene Nacherfüllung
(+) Bekommt Fälle besser in den Griff, in denen der Schuldner den ursprünglichen Mangel – unter Umständen sogar arglistig – zu vertreten hat, aber aus irgendwelchen Gründen nicht die Nichtvornahme der Nacherfüllung.

tvA: Bezugspunkt für das Vertretenmüssen ist (kumulativ) sowohl der ursprüngliche Mangel als auch die nicht/nicht ordnungsgemäß vorgenommene Nacherfüllung
(-) Das Recht zur zweiten Andienung soll dem Schuldner eine „zweite Chance zur Leistung“ geben. Es ist aber nicht ersichtlich, warum aus Sicht des Gläubigers nun auch noch ein zweites Verschulden erforderlich sein soll, um an den Schadensersatz statt der Leistung zu kommen.

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21
Q

Wie ist die Teilleistung oder Teilschlechtleistung im Kaufrecht nach allgemeinem Schuldrecht einzuordnen?

A

tvA: Terminologie des § 434 III BGB= Wenigerlieferung des Verkäufers ist als Sachmangel zu betrachten, mit der Folge, dass der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung (wenn Mangel erheblich ist, vgl. §281 I S.3)
(-) verfehlt Gesetzeszweck des §§ 281 I S. 2, 323 V S. 1, in welchem der Gesetzgeber eigene Regeln aufgestellt hat, wie im Falle der Teilleistung zu verfahren ist

hM: Es wird auf §§281 I S.2, 323 V S.1 auf den Interessewegfall des Gläubigers abgestellt, es müssen also Gründe vorliegen, warum der Gläubiger auch it dem gelieferten Teil der Ware nichts anfangen kann
(+) §§ 281 I S. 2, 323 V S. 1 BGB könnten ansonsten weitgehend leerlaufen, da Kauf- und Werkvertrag (für den in § 633 II S. 3 BGB ebenfalls die Minderlieferung mit der Schlechtleistung gleichgestellt ist) die häufigsten Anwendungsfälle des Interessewegfalls ausmachen.

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22
Q

Was ist Maßgeblich für den Interessenwegfall bei §323 V S.1?

A

Maßgeblich für den Interessewegfall sind die individuellen Verhältnisse des Gläubigers, die allerdings einer objektiven Betrachtung unterzogen werden.

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23
Q

Rentabilitätsvermutung

A

= Nach h. M. zählen Aufwendungen auch zum Schaden i. S. v. §§ 280 ff. BGB, wenn sie in der Erwartung getätigt wurden, dass sich die Aufwendungen im Hinblick auf die aus den mit der vertraglichen Leistung zu erzielenden Gewinn rentieren werden

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24
Q

Findet §284 auch auf kommerzielle Verträge Anwendung?

A

tvA: § 284 BGB ist auf kommerzielle Verträge unanwendbar
(+) da insoweit die Rentabilitätsvermutung vorgehe.

tvA; lässt wiederum die Rentabilitätsvermutung nach Einführung des § 284 BGB ganz entfallen
(+) da diese hiermit überflüssig geworden sei

hM: Gläubiger hat ein Wahlrecht, ob er sich auf die Rentabilitätsvermutung oder auf § 284 BGB beruft
(+) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 284 BGB den Gläubiger auch für diese Fälle besser stellen. Eine Einschränkung auf nichtkommerzielle Verträge sei der Vorschrift nicht zu entnehmen.

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25
Q

Bezieht sich das Wort “oder” in §437 Nr.3 für Fälle des §284 nur auf SE statt der Leistung oder auch auf Fälle des SE neben der Leistung?

A

h. M.: Nur auf Schadensersatz statt der Leistung, da auch der Wortlaut des § 284 BGB Aufwendungsersatz nur anstelle von Schadensersatz statt der Leistung vorsieht

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26
Q

Schließt im Falle des Rücktritts § 347 II den §284 als Spezialregelung aus?

A

h. M.: Nein, denn wenn § 325 BGB Rücktritt und Schadensersatz nebeneinander für möglich erklärt, muss dies auch für den Aufwendungsersatz gelten, der gem. § 284 BGB an die Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung tritt

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27
Q

Gilt der Anspruch aus § 284 BGB auch für Aufwendungen, die schon vor dem Vertragsschluss getätigt wurden ?

A

h. M. lehnt hier die Anwendung des § 284 BGB ab. Im Rahmen von § 284 BGB sei nur rechtlich gesichertes Vertrauen schutzwürdig. Vor Vertragsschluss könne der zukünftige Schuldner den Vertragsschluss jederzeit noch ablehnen.
- -> allerdings fallen die Vertragksoten selbst (Maklergebühren) nach hM unter §284

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28
Q

Was ist die eigenübliche Sorgfalt iRd §346 III S.1?

A

In der Regel: Dass der Rücktrittsberechtigte jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt hat, vgl. § 277 BGB.

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29
Q

Telos des §346 III S.1 Nr.3

A

In den Fällen des gesetzlichen, also vorher nicht ausdrücklich vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechtes, glaubt der Erwerber der Sache in der Regel, diese werde nun für immer ihm gehören. Eine mögliche Rückabwicklung zieht er in der Regel zumindest so lange nicht in Betracht, als er von einem Mangel der Kaufsache nichts weiß. Da der Erwerber somit von dauerhaftem eigenen Eigentum ausgeht, erlaubt ihm § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB, mit der Sache eben genau so „schlampig“ umzugehen wie sonst mit seinen eigenen Sachen (eigenübliche Sorgfalt i. S. v. § 277 BGB).

30
Q

Gilt die Privilegierung des §346 III S.1 Nr.3 auch in dem Moment, in dem der Käufer den Mangel bereits entdeckt, aber den Rücktritt noch nicht erklärt hat?

A

hM: Privilegierung gilt bis zur Erklärung des Rücktritts fort
(+) insb. deswegen, weil Gesetzgeber in Kenntnis des Problems auch im Rahmen der SchuldRReform nichts geändert hat
(-) Ab dem Moment kann mit Rücktritt gerechnet werden

31
Q

Erstreckt sich die Privilegierung des §346 III S.1 Nr.3 auch auf den konkurrierenden Deliktsanspruch?

A

(+) gesetzgeberische Wertung des §346 III S.1 Nr.3 würde ansonsten in Fällen des Eigentumsvorbehalts leerlaufen

32
Q

Reicht bei §323 I ein bloßer Ablauf der Frist ?

A

ganz hM: europarechtskonform derart auszulegen, dass der Ablauf einer angemessenen Frist ausreicht –> gilt allerdings nur im Anwendungsbereich der Richtlinie, also Verbrauchsgüterkauf nach §474 I

tvA: Es wird vertreten, dass auch außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie (also z. B. bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern oder zwischen zwei Privaten) ein bloßer Ablauf der Frist ausreicht, § 323 I BGB insoweit also einheitlich auszulegen ist
(+) Gesetzgeber hat sich eigentlich. um eine „große Lösung“ bemüht, d. h. Unterschiede zwischen Verbrauchern und Unternehmern in der Rechtsstruktur nur dort machen wollte, wo Europarecht oder Verbraucherschutzerwägungen dies zwingend vorgeben.

hM:(-) Es spricht gegen eine solche erweiternde Auslegung, des § 323 I BGB auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, aber der klare Gesetzeswortlaut: Eine Auslegung gegen den klaren Gesetzeswortlaut (contra legem) sei nicht möglich; eine Korrektur könne nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

33
Q

Muss der Käufer die ihm nach Ablauf der Frist angebotene Leistung noch annehmen, soweit er noch nicht den Rücktritt erklärt oder Schadensersatz verlangt hat?

A
  • unproblm. wenn eines der beiden Rechtsbehelfe erklärt wurde

tvA: Muss nicht annehmen
(+) Wäre der Gläubiger auch nach Ablauf der Frist zur Annahme der verspäteten Nacherfüllung gezwungen, so könnte ab diesem Zeitpunkt eben nicht mehr nach seiner Wahl zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
-> Wahlrecht wird eingeschränkt

(+) Dem Schuldner die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist zu verweigern, erscheint im übrigen auch nicht unbillig. Denn er hat selbst zuerst nicht ordnungsgemäß geleistet und dann auch noch die Nacherfüllungsfrist verstreichen lassen.

34
Q

Ist der Gläubiger nach Fristablauf noch an eine einmal getroffene Wahl zwischen Rücktritt, Schadensersatz oder aber weiterem Erfüllungsverlagen gebunden?

A
  • unproblematisch, wenn nach Ablauf der Frist SE oder Rücktritt erklärt wurde
  • Nacherfüllungansprüche sind endgültig ausgeschlossen
35
Q

Darf der Gläubiger von einem nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist erklärten weiteren Nacherfüllungsverlangen auf Rücktritt oder Schadensersatzverlangen „switchen“?

A

tvA: Erneutes Nacherfüllungsverlangen sei ähnlich festgelegt wie Verlangen auf Rücktritt und Schadensersatz.
(+) Ähnlichkeit der Situation mit der Wahlschuld, bei der der Gläubiger durch eine einmal getroffene Wahl auch gem. § 263 II BGB endgültig gebunden sei.

hM: verneint Bindung des Gläubigers an sein erneutes Erfüllungsverlangen
(+) Die Rechte, die der Gläubiger habe (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz) seien so wesensverschieden, dass man die Vorschriften über die Wahlschuld hier nicht entsprechend anwenden könne.
(+) Das Fehlen einer dem § 281 IV BGB entsprechenden Vorschrift zeige für das erneute Nacherfüllungsverlangen, dass der Gesetzgeber gerade nicht gewollt habe, dass man auf die weiter geforderte Nacherfüllung festgelegt sei
(+) Der Wechsel des Gläubigers vom Nacherfüllungs- auf das Schadensersatzverlangen für den Schuldner auch nicht unbillig: Dieser habe schließlich die Nacherfüllung innerhalb der Frist selbst versäumt und kein Recht zur „dritten Andienung“

–> Fall der elektiven Konkurrenz (BGH)

36
Q

Wo wird der Fall der elektiven Konkurrenz diskutiert?

A

VSS des §§280 I, III, 281 prüfen und im Anschluss daran, ob der Gläubiger gem. §281 IV analog an seine Wahl gebunden ist

37
Q

Was setzt der Schuldnerverzug nicht voraus, aber der Gläubigerverzug schon?

A

Verschulden

38
Q

Fälle des Annahmeverzugs

A
  • Erfüllbarkeit des Anspruchs (im Zweifel sofort, vgl. § 271 BGB)
  • Angebot der Leistung (§§ 294 ff. BGB)
  • Nichtannahme durch den Gläubiger
  • Möglichkeit der Leistung zum Zeitpunkt des Angebots (§ 297 BGB)
39
Q

Abgrenzung zwischen einer Leistung an Erfüllungs Statt und der Leistung erfüllungshalber

A

–> §§364 I, 364 II
Leistet der Schuldner statt des ursprünglich Geschuldeten einen reellen werthaltigen Gegenstand (z. B. Perlenkette, ein Gemälde), so wird in der Regel ein Erlöschen des Schuldverhältnisses (d. h. Annahme an Erfüllungs Statt, § 364 I BGB) gewollt sein, da sich der Gläubiger auf die Werthaltigkeit der Sache verlassen kann.

Wird dagegen mit möglicherweise „dubiosen“ Papieren erfüllt (Scheck, Wechsel, Schuldversprechen o. ä.), so wird sich der Gläubiger in der Regel für den Fall, dass sich das „Papier“ nicht zu Geld machen lässt, die Hintertür offen halten wollen, Befriedigung wieder aus der ursprünglichen Schuld zu suchen.

40
Q

Anwendung des § 364 I BGB auf die Inzahlungnahme

A

tvA: Lehnt dies ab, nimmt gemischten Kauf-Tausch-Vertrag an
(+) Händler könne sonst bei später festgestellten Mängeln des Wagens gem. §§ 365, 434, 437 Nr. 2 BGB isoliert von der Inzahlungnahme zurücktreten, was für den Kunden nachteilhaft sei.

–> aufgrund neuen Regelungen im Schuldrecht, wird

41
Q

AufrechnungsVSS

A

a) Aufrechnungslage, d. h.
- Gegenseitigkeit der Forderungen (A schuldet B etwas und B schuldet A etwas)
- Gleichartigkeit der Forderungen (i. d. R. beides Geldforderungen, aber z. B. keine Aufrechnung 100 € gegen 10 Sack Mehl)
- Erfüllbarkeit der Hauptforderung
- Fälligkeit der Gegenforderung
b) Kein Ausschluss der Aufrechnung (§§ 393, 394 BGB)
c) Aufrechnungserklärung (§ 388 S. 1 BGB)

42
Q

Einseitige Rechtsgeschäft Verhältnis zur Bedingung

A

Einseitige Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, es sei denn, es handelt sich um eine sog. Potestativbedingung
–> Solche Bedingungen, deren Erfüllung selbst in der Macht des Erklärungsempfängers liegt

Bsp.: Kündigung einer Wohnung unter der Bedingung, dass nicht zum nächsten Ersten mindestens 500 € auf die aufgelaufenen Mietschulden gezahlt sind.

43
Q

VSS Abtretung

A
  • Einigung über den Übergang der Forderung
  • kein Ausschluss (vgl. § 399 BGB)
  • Berechtigung des Zedenten (=Forderungsabtretenen,im Gegensatz dazu: Forderungserwerber heißt Zessionar)
44
Q

Wann ist ein gutgläubiger Forderungserwerb möglich?

A

Nach § 405 BGB, wenn eine Urkunde über die Forderung ausgestellt wurde.

45
Q

In welchem Rahmen findet §278 keine Anwendung?

A

Im Rahmen von deiktischen Ansprüchen, §§823 ff.

46
Q

Verrichtungsgehilfe

A

Verrichtungsgehilfe ist, wer gegenüber dem Geschäftsherrn weisungsgebunden ist.

47
Q

Vertrag zugunsten Dritter, Bezeichnungen für:

  • Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechungsempfänger
  • zwischen Versprechungsempfänger und Drittem
  • zwischen Schuldner und Drittem
A
  • Deckungsverhältnis
  • Valutaverhältnis
  • Leistungs-, Vollzugs- oder Drittverhältnis
48
Q

Unterschied Vertrag zugunsten Dritter und VSD

A

-> bei Vertrag zugunsten Dritter soll Leistung an Dritten bewirkt werden, beim Vertrag mit Schutzwirkung Dritter soll der Dritte lediglich vor Nebenpflichtverletzungen geschützt werden

49
Q

VSD Leistungsnähe des Dritten

A

Der Dritte muss den Gefahren einer Schlechtleistung genauso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst

50
Q

VSD: Gläubigernähe des Dritten

A

Gläubiger muss ein Interesse am Schutz des Dritten haben, d. h. entweder für sein „Wohl und Wehe“ verantwortlich sein (wie z. B. in familien- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen) oder aber die Leistung muss nach dem hypothetischen Parteiwillen zumindest auch dem Dritten zu Gute kommen.

51
Q

VSD: Erkennbarkeit der Drittbezogenheit

A

Der Kreis der Dritten, die in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen sind, muss für den Schuldner erkennbar und eingrenzbar sein.

52
Q

Schutzbedürftigkeit des Dritten

A

Der Dritte muss schutzbedürftig sein. Dies ist vor allem dann nicht der Fall, wenn er eigene vertragliche Ansprüche gegen den Gläubiger oder einen Dritten hat.

53
Q

Ausgleich zwischen mehreren Sicherungsgebern bei Inanspruchnahme eines Sicherungsgebers

A

h. M.: zwischen den Sicherungsgebern, Ausgleich nach § 426 BGB analog
- > die Anwendung des § 426 BGB ist in diesem Fall jedoch erst herzuleiten

mM: Der Bürge haftet privilegiert

54
Q

Einer der Gesamtschuldner ist wegen eines (gesetzlichen/vertraglichen) Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung gegenüber dem Gläubiger von der Haftung befreit und der andere Gesamtschuldner muss dann zahlen.
Darf dieser dann beim privilegierten Gesamtschuldner nach § 426 I BGB Rückgriff nehmen?

A

Drei Lösungen:

  1. Der Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Nichtprivilegierten wird um 50 % gekürzt (Lösung zu Lasten des Geschädigten)
    - -> Ansonsten müsste dieser den kompletten Schaden tragen, was unbillig erscheint
  2. Der Geschädigte kann seinen Anspruch gegen den Nichtprivilegierten voll geltend machen, der NP kann dafür nach § 426 I BGB zur Hälfte bei dem Privilegierten Rückgriff nehmen
    (Lösung zu Lasten des Priv.; die von bspw. § 1664 BGB zu seinen Gunsten vorgesehene Privilegierung wird unterlaufen. Paradoxes Ergebnis: Der Priv. steht sich schlechter, als wenn er an dem Unfall die Alleinschuld trüge (dann nämlich gar keine Haftung wegen bspw. § 1664 BGB)).
  3. Der Geschädigte kann seinen Anspruch gegen den Nichtprivilegierten voll geltend machen, dieser darf aber bei dem Privilegierten keinen Rückgriff nehmen
    (Lösung zu Lasten des Nichtpriv. : Nur weil der Mitschädiger zufällig bspw. Vater des Gläubigers ist, kann er keinen Rückgriff nehmen. Andererseits wird die familienrechtliche Wertung des § 1664 BGB so voll verwirklicht)

BGH unterscheidet zusätzlich noch je nachdem woher die Haftungsprivilegierung herrührt:

  • vertragliche Haftungsmilderung: berührt den Regress des Zweitschädigers nicht.
  • > Dies wird damit begründet, dass es keinen Vertrag zu Lasten Dritter geben dürfe
  • gesetzliche Haftungsmilderung aus dem Familienrecht (§§ 1359, 1664 BGB) vor: Der Zweitschädiger haftet voll.
  • > Schutz vor der auch nur mittelbaren Belastung innerhalb der Familie mit gegenseitigen Ansprüchen das Interesse des Zweitschädigers am Rückgriff überwiegt
  • gesetzliche Haftungsprivilegierung außerhalb des Familienrechts vor: Anspruch des Gläubigers wird um den Verschuldensanteil des privilegierten Schädigers gekürzt.
  • > im Falle der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung eines Arbeitnehmers ist durch die gesetzliche Unfallversicherung dieser in der Regel ausreichend geschützt
55
Q

Konkurrenz der §313 zur Unmöglichkeit oder Anfechtung

A

–> §313 ist subsidiär

56
Q

Die Route für den Faschingszug in Köln führt direkt an der Wohnung des A vorbei. Der geschäftstüchtige A vermietet an zahlende Gäste, die den Zug sehen wollen, Plätze auf seinem Balkon für 20 € pro Person. Wegen des Golfkrieges fällt der Faschingszug jedoch aus.

–> Fall von Unmöglichkeit (§275) oder von Störung der Geschäftsgrundlage (§313)

A

Nach h. M. kein Fall der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB, da die Plätze auf dem Balkon ja weiter vermietet werden können. Der Fall ist dagegen nach § 313 BGB zu lösen, da die Geschäftsgrundlage für die Anmietung der Balkonplätze mit Ausfall des Zuges entfallen ist.

57
Q

Wie wird der §346 I im Falle der §447 angewandt?

A

–> Immer teleologisch reduziert:

Rücktrittsrecht besteht nur, wenn die Preisgefahr schon übergegangen ist

58
Q

Vorratsschuld

A

Ist eine Gattungsschuld i.S.d. § 243 BGB, bei der sich aber aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ergibt, daß der Verkäufer die Gattungssache nur in dem Umfang schulden soll, in dem er Sachen dieser Gattung vorrätig hat. Geht der ganze Vorrat unter, liegt Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB vor und der Schuldner wird von seiner Beschaffungspflicht frei, auch wenn bei anderen noch Stücke der Gattung vorhanden sind. § 279 BGB findet keine Anwendung.

59
Q

Führt § 447 I auch zum Übergang der Preisgefahr und damit zum Erhalt des Kaufpreisanspruchs, selbst wenn der Transport durch eigene Leute erfolgt ist und diese(r) den Unfall verschuldet hat ?
(Transport nicht vom Pflichtenkreis des Schuldners gedeckt)

A

eA: Wendet § 278 nicht an
(+) Konstruktion eventueller Sorgfalts- oder Obhutspflichten des Schuldners, um dann § 278 anwenden zu können, widerspräche der in § 447 I enthaltenen Wertung.
–> Der Verkäufer schulde eben gerade keinen Transport, sondern lediglich die Übergabe an die Transportperson.
–> Auch der eigene Angestellte kann deshalb kein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 sein.

hM: § 278 anwendbar, Verkäufer schulde bei einer Schickschuld nicht den Transport selbst, wenn er ihn aber tatsächlich selbst übernimmt, begründet dies eine Pflicht den Transport auch ordentlich auszuführen.

(+) ergäbe sich auch aus der dann fortdauernden Leistungsbetreuungspflicht (der Verkäufer muss alles unterlassen, was den Leistungserfolg gefährdet). Setzt der Verkäufer eigene Leute als Transportpersonen ein, dann bediene er sich ihrer als Gehilfen zur Erfüllung dieser Pflicht, weshalb er sich auch deren Verschulden nach § 278 zurechnen lassen müsse.

Streitentscheid:
Für die letzte Ansicht spricht aber insbesondere die Wertung, dass der Käufer bei Transport durch Leute des Verkäufers zwar nicht besser aber auch nicht schlechter stehen darf, als beim Transport durch eine selbstständige Person. Führt aber eine solche den Trans- port aus und geht die Ware aufgrund eines Verschuldens dieser Person unter, hätte der Käufer eventuell sogar eigene vertragliche Ansprüche gegen den Transporteur (entweder aus Fracht- vertrag i.S.d. HGB oder im Wege eines Werkvertrages mit Schutzwirkung für Dritte). Jeden- falls hätte er einen Anspruch auf Abtretung der Ersatzansprüche des Verkäufers gegen die Transportperson im Wege der Drittschadensliquidation. All dies fehlt aber, wenn die den Transport ausführende Person Angestellter des Verkäufers ist. Denn auch ein Anspruch des Verkäufers aus § 823 I wegen Eigentumsverletzung besteht bei bloß leicht fahrlässigem Ver- halten des Angestellten aufgrund des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht (diese Figur beruht auf der Wertung, dass aufgrund der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beste- henden Nähe des Arbeitnehmers zu den Rechtsgütern des Arbeitsgebers nicht jede Schädi- gung zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitsgebers führen darf, da dies das Arbeitsverhält- nis übermäßig belasten würde. Bei bloß leicht fahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers ent- fällt daher jeder Anspruch, bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine Quotelung statt. Nur bei grober Fahrlässigkeit und vorsätzlicher Schädigung hat der Arbeitgeber einen vollständigen Ersatzanspruch.) Aber selbst wenn dem Verkäufer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer zusteht, dessen Abtretung der Käufer nach §§ 275 IV, 285 verlangen könnte, wird dieser Anspruch meist wirtschaftlich gesehen weniger wert sein als der gegen eine selbstständige Transportperson. Ein Transportunternehmer wird nämlich weit liquider sein als ein “kleiner” Angestellter. Insgesamt ergibt sich also, dass im Falle des Transports durch Leute des Verkäufers, bei dem infolge deren Verschuldens die Ware untergeht, der Käufer weitaus schlechter steht, als wenn ein selbstständiger Transporteur dies zu verantworten hätte.

60
Q

Wann ist das Rücktrittsrecht nach §326 V von erheblicher Bedeutung?

A

Bei irreparabler Schlechtleistung: gem. §326 I 2 behält der Schuldner Anspruch auf den Kaufpreis, der Gläubiger kann also am Rücktritt interessiert sein

61
Q

Rentabilitätsvermutung des BGH - weiterhin bestand?

A

Diese besagt, dass Aufwendungen stets als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen sind, wenn diese sich als rentabel erwiesen haben.
- Vermutung im Vorfeld von §252
- zugunsten desjenigen, der im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung wirtschaftliche Aufwendungen macht, wird vermutet, dass sich jedenfalls diese Aufwendungen aromatisiert hätten
(gilt nicht bei ideellen Aufwendungen)
–> Streitig ob diese Vermutung sich im Zuge der SchRRef. (2002) aufgrund von §284 noch halten?
1. Ansicht - Rentabilitätsvermutung findet keine Anwendung
(-) Sinn und Zweck des § 284 BGB:
Sinn und Zweck der Schuldrechtsreform war gerade die Erweiterung der Gläubigerrechte, sodass eine solche Auslegung gegen den gesetzgeberischen Willen spricht.

  1. Ansicht - § 284 BGB nur subsidiär ggü. Rentabilitätsvermutung
    Nach einer anderen Ansicht ist § 284 BGB teleologisch zu reduzieren, sodass dieser bei kommerziellen Verträgen nicht anwendbar ist. Demnach sei § 284 BGB nur subsidiär gegenüber der Rentabilitätsvermutung anwendbar.
    (+) Nach dem Sinn und Zweck des § 284 BGB soll dieser nicht für Fälle gelten, in denen der Gläubiger immaterielle und kommerzielle Absichten verfolgt. Dann bleibt immer noch Raum für die Anwendung der Rentabilitätsvermutung.
  2. Ansicht (hM) - Wahlrecht zwischen § 284 BGB und Rentabilitätsvermutung
    Nach der überwiegenden Ansicht soll der Gläubiger ein Wahlrecht zwischen § 284 BGB und der Rentabilitätsvermutung haben.

(+) Wie bereits bei der ersten Ansicht, sollten die Gläubigerrechte gerade erweitert werden. Auch ist § 284 BGB nicht lediglich als Lückenfüller zur Rentabilitätsvermutung zu sehen. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Reform vielmehr, die Unterscheidung zwischen kommerziellen Aufwendungen und nicht-kommerziellen Aufwendungen überflüssig zu machen.

62
Q

Kann §284 auch im Falle des Verzögerungsschaden angewandt werden?

A

§284 analog auf §286?

a) Wortlaut
- eindeutig auf statt der Leistung bezogen b) b.) Teleologie
- Zweck des § 284 BGB: Gleichstellung ide- eller und erwerbswirtschaftlicher Aufwen- dungen
- § 284 BGB dient der Kompensation des Leistungsinteresses (a.A. vertretbar)
- warum § 284 BGB in den Fällen des end- gültigen Ausbleibens der Leistung anwend- bar und in denen der Leistungsverzögerung ausgeschlossen sein soll, leuchtet nicht ein
- vor Schuldrechtsreform wurde „Rentabili- tätsvermutung“ auch auf V erzögerungs- konstellation angewendet
- bei Unanwendbarkeit des § 284 BGB käme es daher erneut zu einer Ungleichbe- handlung ideeller und erwerbswirtschaftli- cher Aufwendungen
- Anwendbarkeit auf die Verzögerungs- konstellation daher (+)

63
Q

Auf welche Wertung wird bei der Billigkeit der Aufwendung iSd §286 abgestellt?

A
  • tlw. wird darauf abgestellt, ob ideeller Zweck bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung erreicht würde (Bsp. der Anmietung einer Halle durch eine Partei)
  • tlw. werden Leistung und Aufwendungen ins Verhältnis gesetzt
64
Q

Kann cic Haftung auch bei deinem Dieb angewandt werden?

A
  • entspricht nicht dem Willen des Ladenbe-
    treibers
  • allerdings ist c.i.c. Haftung eine willens- unabhängige (heteronome) Frage des Ver- mögensschutzes
  • maßgeblich: erhöhte Einwirkungsmög- lichkeiten des Ladeninhabers auf Rechtsgü- ter desjenigen, der den Laden betritt?

=> SV gem. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB (analog) (a.A. vertretbar)

65
Q

Ist §282 ein Spezialfall des §281?

A

Dagegen spricht die in Bezug genommene Integritätspflichtverletzung auf Tatbestandsebene: eine Fristsetzung würde diese auch nicht revidieren

66
Q

Wird eine fremde PV im Rahmen einer Rücksichtnahmepflicht mithilfe von §278 zugerechnet?

A

hM: ja, grenzt aber ab: „bei Gelegenheit“ vs. „in Ausführung“ einer Verbindlichkeit; hier: „bei Gelegenheit“, daher keine Zurechnung (a.A. vertretbar)

(+) Telos: Niemand soll sich mittels Arbeitsteilung der Haftung entziehen können

67
Q

Was bedeutet der kleine SE und der große SE?

A

Von kleinem Schadensersatz spricht man, wenn der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB die mangelhafte Sache behält und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache als Schaden geltend macht. Der kleine Schadensersatz kann bei jeder Pflichtverletzung geltend gemacht werden.

Von großem Schadensersatz spricht man, wenn der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB die mangelhafte Sache zurück gibt und Schadensersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangt. Der große Schadensersatz ist gemäß § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

68
Q

Wie stehen SE neben und statt der Leistung zueinander?

A

Können parallel geltend gemacht werden, da sie auf die Herstellung unterschiedlicher Zustände bzw. auf die unterschiedliche Auswirkung der PV abstellen

69
Q

Muss das Geld welches im Zuge eines SE-Anspruches gleistet wird auch für die Beseitigung des Schadens/der Mängel aufgewendet werden, weswegen es diesen Anspruch überhaupt gibt?

A

Nein

BGH, Urteil vom 24.Mai1973 -VIIZR92/71, BGHZ 61, 28

70
Q

Was setzt ein Teilrücktritt u.a. voraus?

A

Der Teilrücktritt setzt neben der Teilbarkeit der gestörten Leistung auch die Teilbarkeit der Gegenleistung voraus

71
Q

Was kommt in Betracht, wenn der Schuldner eine Nebenleistung nicht erbringt die nicht im Gegenseitgkeitverhältnis zum Gläubiger steht? (bspw. außerordentliche Leihe an Mitarbeiter)

A

Lässt der Schuldner eine Nebenleistungspflicht unerfüllt, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, so kommt weder ein Teilrücktritt in Frage (weil auf diese Nebenleistung überhaupt kein Teil des Entgelts entfällt) noch ein Totalrücktritt:
Der Gläubiger hat kein schützenswertes Interesse an der Befreiung von seiner Gegenleistungspflicht, da er alles, was mit dieser Gegenleistung entgolten wird, bekommen hat oder zu bekommen hat.

Der Gläubiger kann wegen der Nichterfüllung der nicht-synallagmatischen Nebenleistungspflicht eine Nachfrist setzen und für sich damit nach § 281 einen Anspruch auf Schadensersatz statt dieser Nebenleistung begründen.

72
Q

Was ist der Unterschied zwischen §323 VI, §326 II und §326 V?

A
  • die Rechtsfolge des § 326 Abs. 2 besteht darin, dem Schuldner der unmöglich gewordenen Leistung den Anspruch auf die ihm versprochene Gegenleistung zu erhalten;
  • die Rechtsfolge des § 323 Abs. 6 hindert den Gläubiger, die von ihm selbst zu verantwortende Nichterfüllung als Grund für eine Auflösung des Vertrages zu nehmen.
  • Die Unmöglichkeitsregelung (§ 326 Abs. 5 iVm § 323 Abs. 6) gilt auch für die Nacherfüllungsverpflichtung, wie sie ua bei Kauf (§ 438), Miete (§ 536a) und Werkvertrag (§ 635) besteht. Ein Unmöglichwerden dieser Verpflichtung, vom Käufer zu verantworten, kann (ua) auf einer Beseitigung des Mangels durch den Käufer selbst beruhen, ebenso aber auch auf einem Fortfall des Kaufobjekts, für den der Käufer verantwortlich ist