Schuldrecht AT Flashcards
Übergang der Leistungsgefahr
- bei Gefahrübergang
- bei Konkretisierung
- bei Annahmeverzug des Gläubigers, §§293ff.
Fälle der Unmöglichkeit nach §275
- Tatsächliche Unmöglichkeit
- Rechtliche Unmöglichkeit
- Zweckfortfall
- Zweckerreichung
- (zeitliche) Unmöglichkeit beim absoluten Fixgeschäft
- Unmöglichkeit für Schuldner bei höchstpersönlichen Leistungspflichten
- Fehlende Mitwirkung Dritter?
- > Nur, wenn Dritter unter keinen Umständen bereit - FehlendeVerfügungsbefugnis?
- > Nur, wenn Beschaffung absolut unmöglich
Regelmäßigkeit kein Fall der Unmöglichkeit: Zweckstörung
Ausnahmen zu §326 I 1 Alt.1 (Wegfall der Gegenleistungspflicht)
- §326 II 1 Alt.1
- -> §276ff. analog anwenden um Verantowrtlichkeitsrahmen zu bestimmen (str.) - §326 II 1 Alt.2
- §446 S.1
- §447 I
- §§644,645
- §2380 S.1, §56 S.1 ZVG
VSS Annahmeverzug gem. §§293ff.
- Wirksamer, erfüllbarer Anspruch
- Keine Unmöglichkeit der Leistung, §297
- Tatsächliches Angebot durch den Schuldner nach §294 bzw. Ausnahme nach §§295,296
- Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger
Prüfungsvoraussetzungen des VSD
- Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
- Voraussetzungen des VSD
a. Leistungsnähe des Dritten
b. Gläubigernähe
c. Erkennbarkeit der Prüfungspunkte a. und b. für den Schuldner
d. Schutzbedürftigkeit des Dritten - Keine Einwendungen des Schuldners
Prüfungsvoraussetzungen DSL
- Der Anspruchsinhaber hat einen Anspruch, aber keinen Schaden
- Der Geschädigte hat einen Schaden, aber keinen Anspruch
- Zufällige Schadensverlagerung
a. durch obligatorische Gefahrenentlastung
b. Fälle der mittelbaren Stellvertretung
c. im Obhutsverhältnis
Gefälligkeitsverhältnis mit Rücksichtspflichten möglich?
tvA: ja, diese sind SV iSd §311 II Nr.3
(+) von der Rspr. werden oftmals Vertragsschlüsse fingiert, um eine vertragliche Haftung zu erlangen
hM: nein, es gibt entweder reine Gefälligkeitsverhältnisse (aufgrund fehlendem Rechtsbindungswillen) oder “normale” Verträge (auch Gefälligkeitsverträge wie bspw. die Schenkung, Leihe etc.)
(+) ein ohne Rechtsbindungswille eingegangenes Rechtsverhältnis könne eine an das Vertragsrecht angelehnte Haftung nicht begründen
Haftet Dritter, wenn er ein so starkes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat, dass er in Wahrheit Vertragspartner ist? (Vertretereigenhaftung)
hM: ja, §311 III, sofern eine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlung hat, dass er wirtschaftlich praktisch in eigener Sache beteiligt ist
tvA: Lehnt Haftung ab
(+) allein ein starkes wirtschaftliches Interesse könne keine ausreichende Grundlage für eine Vertrauenshaftung sein
Sind die Grundsätze des VSD in §311 III geregelt?
tvA: ja
(+) Wortlaut beschränke sich nicht auf Haftung eines Dritten
(+) Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Eingliederung der Drittberechtigung unter §311 III ausdrücklich offen gelassen
hM: VSD ist nicht in §311 III geregelt, sondern in §328, dies
Berufshaftung
Lit: Aus §311 III ergibt sich die Haftung bestimmter Berufsgruppen gegenüber Dritten (bspw. Steuerberater, Rechtsanwälte, Sachverständiger, Ärzte etc.)
(+) haben aufgrund ihres Berufsbilds eine besondere Vertrauenswürdigkeit
Rspr.: Haftung dieser Berufsgruppen unter VSS des VSD
-> Einbeziehungsinteresse muss durch Auslegung ermittelt werden (obj. Interessenlage ausschlaggebend)
(+) ansonsten zu unbestimmt und zu weit, insbesondere Personenkreis, der Anspruchsberechtigten muss eingegrenzt werden
nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis auch gesetzliches SV?
tvA: ja
(+) Nebeneinander von Grundstücken schafft Interessen- und Konfliktlage, die rechtlich durch wechselseitige Rücksichtsnachmepflichten der Grundstücksnachbarn angemessen erfasst werden könne
(+) dies wurde auch in den §906ff. so niedergeschrieben
hM: alleine das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis begründet noch kein gesetzliches SV zwischen den Grundstücksnachbarn
(+) beschränkt als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§242) nur die Rechtsausübung
(+) auch §§906ff. bilden ebenfalls nur eine Schranke, reichen aber nicht als Grundlage für selbstständige Rechte und Pflichten
SE neben der Leistung
Ein Schadensersatz neben der Leistung liegt in der Regel dann vor, wenn der Schaden, wie im obigen Beispielsfall, nicht die Leistung selbst betrifft, sondern an anderen Rechtsgütern eintritt
Schaden Aufwendungen (jeweils Def.)
Im Gegensatz zum Schaden, der ein unfreiwilliges Vermögensopfer bezeichnet, versteht man unter Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer.
Anwendung SE neben der Leistung bei cic, parallel zum KGewährleistungsrecht
Normalerweise (hM) nein, das spezielle KGW geht vor, es sei denn wenn der Verkäufer vorsätzlich (=arglistig) gehandelt hat. Der Verkäufer ist dann nicht als schutzwürdig zu erachten.
Sonderfall: Abbruch von Vertragsverhandlungen als PV?
Ausnahmsweise wird im Abbruch von Vertragsverhandlungen jedoch eine Pflichtverletzung i. S. v. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB gesehen, wenn eine Partei die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie zunächst in zurechenbarer Weise das Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde zu Stande kommen.
Sonderfall: Vertretereigenhaftung
–> Anders aber, wenn der Vertreter entweder ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrages hat oder aber besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. In diesem Fall haftet gem. § 311 III BGB auch der Vertreter selbst aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (sog. Vertretereigenhaftung) (nach hM)
mM?
(KK existiert doppelt)
Anfängliche Unmöglichkeit
+ RF: Was passiert mit Leistungsanspruch?
Anfänglich ist eine Unmöglichkeit der Leistung, die schon bei Vertragsschluss vorlag.
–> § 311a I BGB stellt klar, dass auch ein solcher Vertrag über eine anfänglich- objektiv unmögliche Leistung grundsätzlich wirksam ist. Nur der Leistungsanspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch.
Haftung nach § 122 I BGB analog bei anfänglicher Unmöglichkeit
tvA: Gläubiger hat, wenn der Schuldner die anfängliche Unmöglichkeit weder kannte noch kennen musste (und ein Anspruch aus § 311a II BGB damit gemäß Absatz 2 Satz 2 ausfällt), einen Anspruch gegen den Schuldner aus § 122 I BGB analog auf Ersatz seines Vertrauensschadens hat.
h. M.: kein Anspruch
(+) Gesetzgeber hat Aufwendungen, die im Vertrauen auf das Geschäft gemacht wurden, schon in § 284 BGB berücksichtigt (auf den § 311a II S. 1 BGB auch verweist).
–> Danach sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Aufwendungen nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung – also Vertretenmüssen – ersetzt werden.
(+) Die Anwendung von § 122 I BGB analog liefe auf eine Garantiehaftung hinaus, die der Gesetzgeber gerade nicht wollte.
–> keine planwidrige Regelunglücke las auch vergleichbare Interessenslage
Ersatz von Nutzungsausfallschäden
Bsp.: V hat an K eine Bierzapfanlage verkauft. Aufgrund eines von dem V verschuldeten Mangels läuft die Anlage nicht richtig, so dass K bei einem von ihm veranstalteten public event nur die halbe Menge Bier verkaufen kann. K will von V seinen Schaden ersetzt haben.
tvA: Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB).
(-) Schadensersatz statt der Leistung nur derjenige Schaden erfasst sein soll, der zum Nacherfüllungsprogramm des Verkäufers gehört (Schlagwort: „hypothetische Nacherfüllung“). Auch durch eine noch so gute Nacherfüllung würde aber der Nutzungsausfallschaden nicht beseitigt.
hM: Schadensersatz neben der Leistung
–> es folgt ein Streit, ob es einer Mahnung bedarf oder nicht
tvA: ja
(+) ansonsten würde der Schlechtleistende besser stehen als der Nichtleistende, der auf verzögerungsbedingten Nutzungsausfall gem. §§ 280 I, II, 286 BGB auch grundsätzlich erst ab Mahnung hafte.
tvA: nein
(+) Schlechtleistende ist letztlich für die Gläubigersphäre viel gefährlicher ist als der Nichtleistende, denn er will sich mit seiner Schlechtleistung, die unter Umständen die Gläubigersphäre noch weiter gefährdet (wie in obigem Fall) die Gegenleistung verdienen.
(+) Dementsprechend hat der Gesetzgeber § 286 I BGB in § 437 Nr. 3 BGB auch nicht erwähnt, was nach überwiegender Meinung dazu führt, dass für die Schadensersatz-Haftung auf den mangelbedingten Nutzungsausfall die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ausreichen.
Was ist der Bezugspunkt für das Vertretenmüssen bei §§ 280 I, III, 281 BGB?
tvA: Bezugspunkt ist nur der ursprüngliche Mangel.
(-) Würde man in der Tat nur auf den ursprünglichen Mangel abstellen, so könnte der Schuldner in allen Fällen, wo er diesen nicht zu vertreten hat, völlig ohne Konsequenzen die Nacherfüllung verweigern. Da er den ursprünglichen Mangel nicht zu vertreten hat, würde er nicht gem. §§ 280 I, III, 281 BGB haften. Demgemäß wird diese „Theorie“ soweit ersichtlich auch nicht vertreten.
tvA: Bezugspunkt ist nur die nicht oder nicht wie geschuldet vorgenommene Nacherfüllung.
tvA:Bezugspunkt für das Vertretenmüssen ist (alternativ) entweder der ursprüngliche Mangel oder die nicht/nicht pflichtgemäß vorgenommene Nacherfüllung
(+) Bekommt Fälle besser in den Griff, in denen der Schuldner den ursprünglichen Mangel – unter Umständen sogar arglistig – zu vertreten hat, aber aus irgendwelchen Gründen nicht die Nichtvornahme der Nacherfüllung.
tvA: Bezugspunkt für das Vertretenmüssen ist (kumulativ) sowohl der ursprüngliche Mangel als auch die nicht/nicht ordnungsgemäß vorgenommene Nacherfüllung
(-) Das Recht zur zweiten Andienung soll dem Schuldner eine „zweite Chance zur Leistung“ geben. Es ist aber nicht ersichtlich, warum aus Sicht des Gläubigers nun auch noch ein zweites Verschulden erforderlich sein soll, um an den Schadensersatz statt der Leistung zu kommen.
Wie ist die Teilleistung oder Teilschlechtleistung im Kaufrecht nach allgemeinem Schuldrecht einzuordnen?
tvA: Terminologie des § 434 III BGB= Wenigerlieferung des Verkäufers ist als Sachmangel zu betrachten, mit der Folge, dass der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung (wenn Mangel erheblich ist, vgl. §281 I S.3)
(-) verfehlt Gesetzeszweck des §§ 281 I S. 2, 323 V S. 1, in welchem der Gesetzgeber eigene Regeln aufgestellt hat, wie im Falle der Teilleistung zu verfahren ist
hM: Es wird auf §§281 I S.2, 323 V S.1 auf den Interessewegfall des Gläubigers abgestellt, es müssen also Gründe vorliegen, warum der Gläubiger auch it dem gelieferten Teil der Ware nichts anfangen kann
(+) §§ 281 I S. 2, 323 V S. 1 BGB könnten ansonsten weitgehend leerlaufen, da Kauf- und Werkvertrag (für den in § 633 II S. 3 BGB ebenfalls die Minderlieferung mit der Schlechtleistung gleichgestellt ist) die häufigsten Anwendungsfälle des Interessewegfalls ausmachen.
Was ist Maßgeblich für den Interessenwegfall bei §323 V S.1?
Maßgeblich für den Interessewegfall sind die individuellen Verhältnisse des Gläubigers, die allerdings einer objektiven Betrachtung unterzogen werden.
Rentabilitätsvermutung
= Nach h. M. zählen Aufwendungen auch zum Schaden i. S. v. §§ 280 ff. BGB, wenn sie in der Erwartung getätigt wurden, dass sich die Aufwendungen im Hinblick auf die aus den mit der vertraglichen Leistung zu erzielenden Gewinn rentieren werden
Findet §284 auch auf kommerzielle Verträge Anwendung?
tvA: § 284 BGB ist auf kommerzielle Verträge unanwendbar
(+) da insoweit die Rentabilitätsvermutung vorgehe.
tvA; lässt wiederum die Rentabilitätsvermutung nach Einführung des § 284 BGB ganz entfallen
(+) da diese hiermit überflüssig geworden sei
hM: Gläubiger hat ein Wahlrecht, ob er sich auf die Rentabilitätsvermutung oder auf § 284 BGB beruft
(+) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 284 BGB den Gläubiger auch für diese Fälle besser stellen. Eine Einschränkung auf nichtkommerzielle Verträge sei der Vorschrift nicht zu entnehmen.
Bezieht sich das Wort “oder” in §437 Nr.3 für Fälle des §284 nur auf SE statt der Leistung oder auch auf Fälle des SE neben der Leistung?
h. M.: Nur auf Schadensersatz statt der Leistung, da auch der Wortlaut des § 284 BGB Aufwendungsersatz nur anstelle von Schadensersatz statt der Leistung vorsieht
Schließt im Falle des Rücktritts § 347 II den §284 als Spezialregelung aus?
h. M.: Nein, denn wenn § 325 BGB Rücktritt und Schadensersatz nebeneinander für möglich erklärt, muss dies auch für den Aufwendungsersatz gelten, der gem. § 284 BGB an die Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung tritt
Gilt der Anspruch aus § 284 BGB auch für Aufwendungen, die schon vor dem Vertragsschluss getätigt wurden ?
h. M. lehnt hier die Anwendung des § 284 BGB ab. Im Rahmen von § 284 BGB sei nur rechtlich gesichertes Vertrauen schutzwürdig. Vor Vertragsschluss könne der zukünftige Schuldner den Vertragsschluss jederzeit noch ablehnen.
- -> allerdings fallen die Vertragksoten selbst (Maklergebühren) nach hM unter §284
Was ist die eigenübliche Sorgfalt iRd §346 III S.1?
In der Regel: Dass der Rücktrittsberechtigte jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt hat, vgl. § 277 BGB.