Vindikationsanspruch §985 Flashcards

1
Q

Anspruchsinhalt bei bloß mittelbarem Anspruchsgegner

A

mM: Es kann zur Übertragung des mittelbaren Besitzes nach §870 verlangt werden

hM: der Eigentümer kann auch vom mittelbaren Besitzer Herausgabe der der Sache selbst verlangen
(+) Abwicklung nach Gestaltung der Besitzverhältnisse: Eigentümer hat Besitzer Recht z. Besitz eingeräumt, dieser hat Besitz an Dritten weitergegeben, bei Herausgabeanspruch vom Eigentümer zum mittelbaren Besitzer (1.Stufe) muss sich diese Konstellation rückläufig abspielen

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2
Q

§985 auch auf Geld

A
  • kommt aufgrund §946,948 oftmals nicht in Betracht
    Theorie der Geldwertvindikation:
    Eigentümer geht es nur um den Wert, welcher durch das Geld verkörpert wird, aber nicht um das Geld an sich
    (-) könnte in der Sache eine unberechtigte Besserstellung des Geldgläubigers in der Insolvenz bewirken
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3
Q

Abgrenzung zu §1004

A

§985 nur Herausgabe, ist ein Spezialfall des negatorischen Rechtsschutzes, dessen Störung darin beruht, dass dem Eigentümer der Besitz vorenthalten wird

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4
Q

Wo muss die Herausgabe von statten gehen?

A

–> Nur Besitz muss aufgegeben werden nach §985, Transport ist NICHT geschuldet, diese könnten lediglich nach §823 I ersetzt werden

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5
Q

Anwendung des §285 (stellv. Commodum) auf negatorischen Rechtsschutz (§985)?

A

hM: Findet keine Anwendung
(+) da §816 genau diesen Fall regelt
(+) §985 ist KEINE Forderung

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6
Q

Anwendung des §281 auf den negatorischen Rechtsschutz?

A

BGH: (+)
Aber: dann muss konsequenterweise auch das Eigentum übergehen, daher:
tvA: analoge Anwendung des §255

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7
Q

Kann der mittelbare Besitzer auf Herausgabe des unmittelbaren Besitzers verklagt werden?

A

–> grds. richtet sich §985 gegen jede Art der Eigentumsstörung durch Dritte, auch mittelbarer Besitzer muss seinen mittelbaren Besitz aufgeben

ABER: Materiell(!) schuldet der mittelbare Besitzer nicht Herausgabe des unmittelbaren Besitzes, da man den Eigentümer aber vor Problemen bei der Vollstreckung schützen möchte, gewährt man ihm auch diesen Anspruch, somit i.E: = (+)

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8
Q

Wie kann sich ein Recht zum Besitz ergeben ?

A
  • durch dingliche und vertragliche Rechtspositionen (KV bspw.)
  • Allerdings gelten die vertraglichen Rechtspositionen nur INTER PARTES, also muss der unmittelbare Besitzer grds. sein vertragliches Recht vom Eigentümer herleiten (§986 I S.1 Alt.1)
  • AUSNAHME: Besitzrechtsketten, in welchen VERTRAGLICHE Besitzrechte weitergeleitet werden (§986 I S.1 Alt.2)
  • -> Besitzer muss auch vertraglich zur Weitergabe befugt sein ( §986 I S.2)
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9
Q

Konkurrenz zu vertraglichen Herausgabeansprüchen

A

tvA: Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses
- § 985 wird durch vertragliche Herausgabeansprüche verdrängt.
(+) Der Eigentümer habe durch den Vertrag seine Eigentümerbefugnisse schuldrechtlich beschränkt und sei daher auf Ansprüche aus dem Schuldverhältnis verwiesen.

(ganz) hM: der Anspruch aus § 985 bleibt nach h.M. von vertraglichen Herausgabeansprüchen unberührt.
(+) Mit Wegfall der vertraglichen Rechtsbeziehung entfalle lediglich das Besitzrecht i.S.v. § 986.

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