Vindikationsanspruch §985 Flashcards
Anspruchsinhalt bei bloß mittelbarem Anspruchsgegner
mM: Es kann zur Übertragung des mittelbaren Besitzes nach §870 verlangt werden
hM: der Eigentümer kann auch vom mittelbaren Besitzer Herausgabe der der Sache selbst verlangen
(+) Abwicklung nach Gestaltung der Besitzverhältnisse: Eigentümer hat Besitzer Recht z. Besitz eingeräumt, dieser hat Besitz an Dritten weitergegeben, bei Herausgabeanspruch vom Eigentümer zum mittelbaren Besitzer (1.Stufe) muss sich diese Konstellation rückläufig abspielen
§985 auch auf Geld
- kommt aufgrund §946,948 oftmals nicht in Betracht
Theorie der Geldwertvindikation:
Eigentümer geht es nur um den Wert, welcher durch das Geld verkörpert wird, aber nicht um das Geld an sich
(-) könnte in der Sache eine unberechtigte Besserstellung des Geldgläubigers in der Insolvenz bewirken
Abgrenzung zu §1004
§985 nur Herausgabe, ist ein Spezialfall des negatorischen Rechtsschutzes, dessen Störung darin beruht, dass dem Eigentümer der Besitz vorenthalten wird
Wo muss die Herausgabe von statten gehen?
–> Nur Besitz muss aufgegeben werden nach §985, Transport ist NICHT geschuldet, diese könnten lediglich nach §823 I ersetzt werden
Anwendung des §285 (stellv. Commodum) auf negatorischen Rechtsschutz (§985)?
hM: Findet keine Anwendung
(+) da §816 genau diesen Fall regelt
(+) §985 ist KEINE Forderung
Anwendung des §281 auf den negatorischen Rechtsschutz?
BGH: (+)
Aber: dann muss konsequenterweise auch das Eigentum übergehen, daher:
tvA: analoge Anwendung des §255
Kann der mittelbare Besitzer auf Herausgabe des unmittelbaren Besitzers verklagt werden?
–> grds. richtet sich §985 gegen jede Art der Eigentumsstörung durch Dritte, auch mittelbarer Besitzer muss seinen mittelbaren Besitz aufgeben
ABER: Materiell(!) schuldet der mittelbare Besitzer nicht Herausgabe des unmittelbaren Besitzes, da man den Eigentümer aber vor Problemen bei der Vollstreckung schützen möchte, gewährt man ihm auch diesen Anspruch, somit i.E: = (+)
Wie kann sich ein Recht zum Besitz ergeben ?
- durch dingliche und vertragliche Rechtspositionen (KV bspw.)
- Allerdings gelten die vertraglichen Rechtspositionen nur INTER PARTES, also muss der unmittelbare Besitzer grds. sein vertragliches Recht vom Eigentümer herleiten (§986 I S.1 Alt.1)
- AUSNAHME: Besitzrechtsketten, in welchen VERTRAGLICHE Besitzrechte weitergeleitet werden (§986 I S.1 Alt.2)
- -> Besitzer muss auch vertraglich zur Weitergabe befugt sein ( §986 I S.2)
Konkurrenz zu vertraglichen Herausgabeansprüchen
tvA: Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses
- § 985 wird durch vertragliche Herausgabeansprüche verdrängt.
(+) Der Eigentümer habe durch den Vertrag seine Eigentümerbefugnisse schuldrechtlich beschränkt und sei daher auf Ansprüche aus dem Schuldverhältnis verwiesen.
(ganz) hM: der Anspruch aus § 985 bleibt nach h.M. von vertraglichen Herausgabeansprüchen unberührt.
(+) Mit Wegfall der vertraglichen Rechtsbeziehung entfalle lediglich das Besitzrecht i.S.v. § 986.