Gesellschaftsrecht Flashcards

1
Q

Wer hat Besitz bei der KG?

A

überwiegende Ansicht: Organbesitz der vertretungsberechtigten Gesellschafter für die Gesellschaft
–> tatsächliche Sachherrschaft wird der KG zugerechnet

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2
Q

Was gilt grds. hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften?

A
  • grds. haftet nur die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter

AUSNAHME: Durchgriffshaftung

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3
Q

Wie ist die Zurechnung von Gesellschaftern zu Gesellschaften?

A

hM: analoge Anwendung des §31 auf alle Rechtsträgerformen (außer Einzelunternehmer); u.a. auch auf leitende Angestellte (Prokurist) = Ausfluss des Repräsentationsprinzips
frühere Rspr: Repräsentantenhaftung
K.Schmidt:
Gewohnheitsrecht

=> gilt NICHT bei Personengesellschaften
+Rückausnahme für GmbH & Co. KG

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4
Q

Wie ist die Haftung für OHG-Gesellschafter ausgestaltet?

A
  • Akzessorisch (je nach Höhe der Gesellschaftsschuld besteht die Haftung der Gesellschafter
  • nicht subsidiär (vgl. Bürgschaft)
  • unmittelbar gegenüber Gläubiger (nach außen)
    = Gesamtschuldnerische Haftung der OHG-GS, §128 S.1 HGB
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5
Q

Auf was haften die OHG-GS im Falle des §128 S.1 HGB?

A

hM: GS haften auf Erfüllung, außer höchstpersönliche, unmögliche oder unzumutbare Verbindlichkeit

aA: Erfüllungsinteresse in Geld ist auszugleichen

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6
Q

Welche Einwendungen und Einreden können OHG-GS gegen Haftungsverbindlichkeiten der OHG erheben?

A

-§129
–> analog §129 I,III auch Minderung, Rücktritt der Gesellschaft (hM)
aA: (K.Schmidt)
= nicht §129 I,III analog, aber §242 führt zu gleichem Ergebnis

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7
Q

Was passiert, wenn die Verjährung gegenüber den Gesellschafter unterbrochen ist, aber im Verhältnis zur OHG schon durch (verjährt) ist?

A

hM: tel. Reduktion des §129 I

(+) OHG und GS bilden eine wirtschaftliche Einheit

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8
Q

Wie ist die GbR rechtsfähig?

A

eA: GbR ist überhaupt nicht rechtsfähig
(+) §§714,718 BGB
Nach § 714 BGB vertrete ein Gesellschafter die anderen Gesellschafter, nicht jedoch die Gesellschaft. Offenbar gehe § 714 BGB davon aus, dass nicht die GbR verpflichtet werde, sondern nur die Gesellschafter.

hM: GbR ist (Teil-)Rechtsfähig
(+) Wortlaut des § 733 I BGB begründet.
Dort sei von dem Gesellschaftsvermögen die Rede. Auch das BGB scheine mithin davon auszugehen, dass die GbR als solche Trägerin eines Vermögens sein könne.

(+) Die §§ 705 ff. BGB seien insofern ambivalent.

(+) Systematik: In § 191 II UmwG werde auch die GbR in einem Atemzug mit anderen rechtsfähigen Gesellschaftsformen genannt. Zudem sei die GbR nach § 11 II InsO insolvenzfähig.

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9
Q

Wie haften die Gesellschafter einer GbR für vertraglich begründete Verbindlichkeiten?

A

früher hM: Doppelverpflichtungstheorie
vertretungsberechtigter Gesellschafter verpflichtet neben Gesamthand zugleich alle Mitgesellschafter persönlich
(-) kann die Haftung der GS fr außervertraglich begründete Verbindlichkeiten nicht überzeugend erklären

heute hM: Akzessorietätstheorie
= vertretungsberechtigter Gesellschafter verpflichtet die GbR; für Verbindlichkeiten der GbR haften Gesellschafter analog §128 S.1 HGB akzessorisch (-> führt zu einem Streit über den Umfang)
(+) Grundgedanke: Personen, die im Rechtsverkehr auftreten haften grds. persönlich und unbeschränkt für begründete Verbindlichkeiten, auch wenn sie sich zusammenschließen
(+) nur wenn Gesetz eine besondere Rechtsform vorsieht, kann Haftung beschränkt werden
(+) Gläubiger vertrauen auf die persönliche Haftung
(+) strukturelle Vergleichbarkeit von OHG und GbR
(+) §GS-Haftung analog §128 S.1 richtet sich grds. auf Erfüllung

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10
Q

Wie wird bei der GbR für Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung gehaftet?

A
  • Haftungserstreckung nach §128 S.1 str.!
    eA: keine Haftung
    (+) zivilrechtlicher Grundsatz_ keine persönliche Haftung für deiktische Handeln eines anderen
    (+) historische Auslegung: bei Schaffung des §128 S.1 hatte der Gesetzgeber Primär vertragliche Ansprüche im Auge
    -> es geht uns das vom Gläubiger bei Vertragsschluss entgegengebrachte Vertrauen auf die Kreditwürdigkeit und persönliche Haftung der Gesellschafter
    –> auf dieses besondere Vertrauen kommt es bei deiktischen Schädigungen nicht an

hM: Haftung analog §128 S.1 (+)
(+) Gesellschaft kann nicht selbst handeln
(+) Gesellschafter ziehen aus ihr den Nutzen, also müssen sie auch für die Nachteile einstehen
(+) §128 S.1 enthält keine Differenzierung
–> Einschränkungen müsste durch tel. Reduktion erfolgen, aber Normzweck steht dieser entgegen
(+) Gläubigerschutz
(+) persönliche Haftung auch für deiktische Verbindlichkeiten gehört zum übernommenen Geschäftsrisiko

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11
Q

Wie haften die GbR-GS für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung?

A
  • richtet sich primär gegen GbR selbst, falls herauszugebender Gegenstand ins Gesellschaftsvermögen gelangt ist
  • GS haftet im Grundsatz auch für Bereicherungsansprüche der GbR analog §128 S.1 HGB
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12
Q

Wie ist die Haftung der Gesellschafter bei der KG ausgestaltet?

A

Kommanditist=
- unmittelbar ggü. Gläubiger und nicht nur susbsidär
- beschränkt auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage gem. §171
Pflichteinlage: diese haftet der Kommanditist im InnenVH der Gesellschaft

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13
Q

Wie kann der Haftungsausschluss nach §171 I Hs.2 HGB bei der KG realisiert werden?

A
  • Sacheinlage (typ.:Geld) muss objektiv werthaltig sein
  • Forderungen ggü. Dritten können ebenfalls eingebracht werden (es kommt hier ebenfalls auf den objektiv realisierbaren Wert
  • -> herabgesetzt bei Überschuldung der KG)

ABER: Einbringung schuldrechtlicher Verpflichtungen ist problematisch
–> es fehlt an Vergleichbarkeit mit Geldleistung, da die Werthaltigkeit von der Bereitwilligkeit und Fähigkeit zur Leistung des Kommanditisten abhängt (§27 II AktG)

+ Zahlung an Gläubiger iVm Aufrechnung ggü KG kann Haftung ausschließen

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14
Q

Wann bewirkt §172 IV 1 HGB das Wiederaufleben der Haftung?

A

Die Haftung lebt wieder auf:

  • -> materielle Betrachtung, ob Gesellschaftsvermögen zugunsten des Kommanditisten wieder Vermögenswerte entzogen werden
  • -> Normzweck des §172 IV 1 HGB genügt jede mittelbare Rückzahlung, wie z.B. Tilgung privater Schulden durch Gesellschaft
  • -> bei Auszahlung (einzig) der Pflichteinlage entscheidet der GV, ob die Ausschüttung wieder zurückgezahlt werden müssen
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15
Q

Was passiert bei einer verdeckten Rückgewähr der Hafteinlagen der KG?

A
  • Rückzahlung kann auch in Sachwert bestehen (Veräußerung einer Sache aus dem Gesellschaftsvermögen an Kommanditist zu Freundschaftspreis)
    oder auch KV mit Kg zu überhöhtem Kaufpreis oder Vereinbarung eines überhöhten Geschäftsführergehalt

=> Entscheidend ist Drittvergelich –> hätte KG Entgelt auch an einen beliebigen Dritten gezahlt, oder den konkreten Vertrag zu den gleichen Konditionen mit Dritten geschlossen

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16
Q

Welche Grundprinzipien gelten für die Personengesellschaft?

A
  • mindestens ein GS haftet unbegrenzt
  • Zusammenschluss erfolgt aufgrund persönlichem Vertrauens der GS untereinander
  • Prinzip der Einstimmigkeit gilt (abweichende Vereinbarung durch GV mgk.)
    –> kein GS muss sich gegen seinen Willen eine Veränderung im Gesellschafterkreis aufzwingen lassen (zb. neuen GS)
    -
17
Q

Welche Grundprinzipien gelten für die Kapitalgesellschaft?

A
  • niemand haftet unbegrenzt