Gesellschaftsrecht Flashcards
Wer hat Besitz bei der KG?
überwiegende Ansicht: Organbesitz der vertretungsberechtigten Gesellschafter für die Gesellschaft
–> tatsächliche Sachherrschaft wird der KG zugerechnet
Was gilt grds. hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften?
- grds. haftet nur die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter
AUSNAHME: Durchgriffshaftung
Wie ist die Zurechnung von Gesellschaftern zu Gesellschaften?
hM: analoge Anwendung des §31 auf alle Rechtsträgerformen (außer Einzelunternehmer); u.a. auch auf leitende Angestellte (Prokurist) = Ausfluss des Repräsentationsprinzips
frühere Rspr: Repräsentantenhaftung
K.Schmidt:
Gewohnheitsrecht
=> gilt NICHT bei Personengesellschaften
+Rückausnahme für GmbH & Co. KG
Wie ist die Haftung für OHG-Gesellschafter ausgestaltet?
- Akzessorisch (je nach Höhe der Gesellschaftsschuld besteht die Haftung der Gesellschafter
- nicht subsidiär (vgl. Bürgschaft)
- unmittelbar gegenüber Gläubiger (nach außen)
= Gesamtschuldnerische Haftung der OHG-GS, §128 S.1 HGB
Auf was haften die OHG-GS im Falle des §128 S.1 HGB?
hM: GS haften auf Erfüllung, außer höchstpersönliche, unmögliche oder unzumutbare Verbindlichkeit
aA: Erfüllungsinteresse in Geld ist auszugleichen
Welche Einwendungen und Einreden können OHG-GS gegen Haftungsverbindlichkeiten der OHG erheben?
-§129
–> analog §129 I,III auch Minderung, Rücktritt der Gesellschaft (hM)
aA: (K.Schmidt)
= nicht §129 I,III analog, aber §242 führt zu gleichem Ergebnis
Was passiert, wenn die Verjährung gegenüber den Gesellschafter unterbrochen ist, aber im Verhältnis zur OHG schon durch (verjährt) ist?
hM: tel. Reduktion des §129 I
(+) OHG und GS bilden eine wirtschaftliche Einheit
Wie ist die GbR rechtsfähig?
eA: GbR ist überhaupt nicht rechtsfähig
(+) §§714,718 BGB
Nach § 714 BGB vertrete ein Gesellschafter die anderen Gesellschafter, nicht jedoch die Gesellschaft. Offenbar gehe § 714 BGB davon aus, dass nicht die GbR verpflichtet werde, sondern nur die Gesellschafter.
hM: GbR ist (Teil-)Rechtsfähig
(+) Wortlaut des § 733 I BGB begründet.
Dort sei von dem Gesellschaftsvermögen die Rede. Auch das BGB scheine mithin davon auszugehen, dass die GbR als solche Trägerin eines Vermögens sein könne.
(+) Die §§ 705 ff. BGB seien insofern ambivalent.
(+) Systematik: In § 191 II UmwG werde auch die GbR in einem Atemzug mit anderen rechtsfähigen Gesellschaftsformen genannt. Zudem sei die GbR nach § 11 II InsO insolvenzfähig.
Wie haften die Gesellschafter einer GbR für vertraglich begründete Verbindlichkeiten?
früher hM: Doppelverpflichtungstheorie
vertretungsberechtigter Gesellschafter verpflichtet neben Gesamthand zugleich alle Mitgesellschafter persönlich
(-) kann die Haftung der GS fr außervertraglich begründete Verbindlichkeiten nicht überzeugend erklären
heute hM: Akzessorietätstheorie
= vertretungsberechtigter Gesellschafter verpflichtet die GbR; für Verbindlichkeiten der GbR haften Gesellschafter analog §128 S.1 HGB akzessorisch (-> führt zu einem Streit über den Umfang)
(+) Grundgedanke: Personen, die im Rechtsverkehr auftreten haften grds. persönlich und unbeschränkt für begründete Verbindlichkeiten, auch wenn sie sich zusammenschließen
(+) nur wenn Gesetz eine besondere Rechtsform vorsieht, kann Haftung beschränkt werden
(+) Gläubiger vertrauen auf die persönliche Haftung
(+) strukturelle Vergleichbarkeit von OHG und GbR
(+) §GS-Haftung analog §128 S.1 richtet sich grds. auf Erfüllung
Wie wird bei der GbR für Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung gehaftet?
- Haftungserstreckung nach §128 S.1 str.!
eA: keine Haftung
(+) zivilrechtlicher Grundsatz_ keine persönliche Haftung für deiktische Handeln eines anderen
(+) historische Auslegung: bei Schaffung des §128 S.1 hatte der Gesetzgeber Primär vertragliche Ansprüche im Auge
-> es geht uns das vom Gläubiger bei Vertragsschluss entgegengebrachte Vertrauen auf die Kreditwürdigkeit und persönliche Haftung der Gesellschafter
–> auf dieses besondere Vertrauen kommt es bei deiktischen Schädigungen nicht an
hM: Haftung analog §128 S.1 (+)
(+) Gesellschaft kann nicht selbst handeln
(+) Gesellschafter ziehen aus ihr den Nutzen, also müssen sie auch für die Nachteile einstehen
(+) §128 S.1 enthält keine Differenzierung
–> Einschränkungen müsste durch tel. Reduktion erfolgen, aber Normzweck steht dieser entgegen
(+) Gläubigerschutz
(+) persönliche Haftung auch für deiktische Verbindlichkeiten gehört zum übernommenen Geschäftsrisiko
Wie haften die GbR-GS für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung?
- richtet sich primär gegen GbR selbst, falls herauszugebender Gegenstand ins Gesellschaftsvermögen gelangt ist
- GS haftet im Grundsatz auch für Bereicherungsansprüche der GbR analog §128 S.1 HGB
Wie ist die Haftung der Gesellschafter bei der KG ausgestaltet?
Kommanditist=
- unmittelbar ggü. Gläubiger und nicht nur susbsidär
- beschränkt auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage gem. §171
Pflichteinlage: diese haftet der Kommanditist im InnenVH der Gesellschaft
Wie kann der Haftungsausschluss nach §171 I Hs.2 HGB bei der KG realisiert werden?
- Sacheinlage (typ.:Geld) muss objektiv werthaltig sein
- Forderungen ggü. Dritten können ebenfalls eingebracht werden (es kommt hier ebenfalls auf den objektiv realisierbaren Wert
- -> herabgesetzt bei Überschuldung der KG)
ABER: Einbringung schuldrechtlicher Verpflichtungen ist problematisch
–> es fehlt an Vergleichbarkeit mit Geldleistung, da die Werthaltigkeit von der Bereitwilligkeit und Fähigkeit zur Leistung des Kommanditisten abhängt (§27 II AktG)
+ Zahlung an Gläubiger iVm Aufrechnung ggü KG kann Haftung ausschließen
Wann bewirkt §172 IV 1 HGB das Wiederaufleben der Haftung?
Die Haftung lebt wieder auf:
- -> materielle Betrachtung, ob Gesellschaftsvermögen zugunsten des Kommanditisten wieder Vermögenswerte entzogen werden
- -> Normzweck des §172 IV 1 HGB genügt jede mittelbare Rückzahlung, wie z.B. Tilgung privater Schulden durch Gesellschaft
- -> bei Auszahlung (einzig) der Pflichteinlage entscheidet der GV, ob die Ausschüttung wieder zurückgezahlt werden müssen
Was passiert bei einer verdeckten Rückgewähr der Hafteinlagen der KG?
- Rückzahlung kann auch in Sachwert bestehen (Veräußerung einer Sache aus dem Gesellschaftsvermögen an Kommanditist zu Freundschaftspreis)
oder auch KV mit Kg zu überhöhtem Kaufpreis oder Vereinbarung eines überhöhten Geschäftsführergehalt
=> Entscheidend ist Drittvergelich –> hätte KG Entgelt auch an einen beliebigen Dritten gezahlt, oder den konkreten Vertrag zu den gleichen Konditionen mit Dritten geschlossen