Geschäftsführung ohne Auftrag Flashcards
Welche 3 Arten der GoA gibt es?
- die berechtigte Goa, die rechtsverbindlich wirken kann (§§ 677, 683)
- die unberechtigte GoA. die im Wesentlichen ins Bereicherungsrecht verweist (§ 684)
- die Geschäftsanmaßung, die ein besonderes Schutzsystem absolut geschützter Rechtspositionen vor vorsätzlichen Eingriffen darstellt (§687 II)
Welche drei streitige Geltungsgründe der GoA gibt es?
a. „Theorie der Menschenhilfe“: = berechtigte GoA als Belohnung für den ALTRUISTISCHEN Geschäftsführer
(-) etwaig gesetzte Verhaltensanreize gehen zulasten des Geschäftsherren und seiner Autonomie
b. „Quasivertragstheorie“: die berechtigte GoA greift, falls die Parteien einen VERTRAG GESCHLOSSEN HÄTTEN, wenn sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten
(+) vom Legitimationstatbestand eines Vertrages fehlen nur die objektiven Erklärungen, der subjektiv übereinstimmende (hypothetische) Wille ist gegeben
c. „objektive Theorie“: es gehe bei der berechtigten GoA um einen BILLIGKEITSAUSGLEICH für den Eingriff in fremde Rechtskreise (eher „quasideliktisch“ als „quasivertraglich“)
(-) kann vertragsähnliche Ansprüche wie den Aufwendungsersatz nicht legitimieren
GoA Verhältnis zu §812 und §985
Rechtsgrund im Rahmen des § 812 BGB und ein Recht zum Besitz im Rahmen von § 985 BGB
Geschäftsbesorgung
- jede Tätigkeit
Wann ist ein Geschäft fremd?
- objektiv fremd sind Geschäfte, die dem Rechts- und Interessenkreis eines Dritten zugeordnet sind = ob der Geschäftsführer beim Führen des Geschäfts in die absolute Rechtsposition eines Dritten eingreift
- subjektiv fremd sind Geschäfte, die objektiv neutral sind, die der Geschäftsführer aber subjektiv für den Geschäftsherren führen möchte
Fremdgeschäftsführungswille
wird bei objektiv fremden Geschäften vermutet
- ein Irrtum über die Person des Geschäftsherren ist gem. § 686 BGB unschädlich
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
vertragliche Absprachen haben Vorrang
Interesse und wirklicher/mutmaßlicher Wille des Geschäftsherren
–> der wirkliche Wille des Geschäftsherren ist stets maßgebend (Erkennbarkeit für Geschäftsführer nicht von Ausschlag)
- ist der wirkliche Wille nicht zu ermitteln, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an, für den das Interesse ein wesentliches Indiz darstellt
Wann kann der Wille des Geschäftsführers maßgebend sein?
- ausnahmsweise gem. § 679 BGB -> davon sollte zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, da dies einen Kontrahierungszwang darstellt
- da es sich um einen rechtsgeschäftsähnlichen Tatbestand handelt, entspricht es h. M., dass es auf den Willen des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen ankommt
Rechtsfolgen - Aufwendungsersatz
- Geschäftsführer hat Anspruch gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB auf Aufwendungsersatz
- anders als beim Auftrag wendet die h. M. hier § 1835 Abs. 3 BGB entsprechend an
Rechtsfolge - Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers
nach § 677 BGB schadensersatzbewehrte Pflicht zur Interessenwahrung (§§ 280 ff. BGB)
- > beachte privilegierten Verschuldensmaßstab in § 680 BGB
- der Minderjährige haftet nur nach § 682 BGB (Delikt und Bereicherung) und daher vor allem nicht für Vermögensschäden
Ist §682 immer anwendbar?
zT wird § 682 BGB nicht für anwendbar befunden, wenn die gesetzlichen Vertreter zugestimmt haben
Rechtsfolgen - Herausgabepflicht des Geschäftsführers auf was?
- alles aus der Geschäftsführung Erlangte gem. §§ 681 S. 2, 667 BGB
“auch fremdes Geschäft”
B bringt dem U einen Gegenstand zur Reparatur. U repariert den Gegenstand und verlangt Zahlung der 1.000 Euro Werklohn. B möchte nun doch nicht mehr zahlen, er habe den Gegenstand ohnehin nur ausgeliehen. U ist überrascht, verlangt nun aber Zahlung vom Eigentümer E.
–> GoA anwendbar oder nicht?
BGH: hatte die berechtigte GoA zwischenzeitlich zu einem allgemeinen Billigkeitsinstrument umgeformt über die Figur des „auch-fremden“ Geschäfts; es solle ausreichen, dass ein Geschäft auch im Rechtskreis eines anderen liege und auch in diesem Fall soll ein Fremdgeschäftsführungswille zu bejahen sein
Literatur:
(-) Fremdgeschäftsführungswille in diesen Fällen häufig eine Fiktion ist
(-) BGH übergeht häufig den wirklichen/mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
- der BGH hat seine sehr weitreichende Rechtsprechung zum „auch-fremden Geschäft“ mittlerweile korrigiert und wendet die berechtigte GoA dann nicht mehr an, wenn die Entgeltfrage im Vertrag des Geschäftsführers umfassend geregelt ist
“auch-fremdes Geschäft”
Dieb D stellt ein entwendetes Fahrzeug auf dem Grundstück des G ab. G lässt das Fahrzeug abschleppen und muss hierfür 500 Euro aufwenden. Durch eine Halteranfrage erhält er die Kontaktdaten des Halters und Eigentümers des Fahrzeugs E und verlangt von ihm Zahlung der 500 Euro.
–> Goa?
- ein Ausgleichsanspruch nach berechtigter GoA passt nicht zu dem Umstand, dass G einzig im eigenen Interesse handelt
- Rspr. ist zu voreilig beim wirklichen/mutmaßlichen Willen
VSS der unberechtigten GoA
alle Voraussetzungen der berechtigten GoA, allerdings liegt ein Verstoß gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren vor
Rechtsfolgen unberechtigte GoA
- der Geschäftsherr kann gem. § 684 S. 2 BGB genehmigen und die Rechtsfolgen richten sich dann nach der berechtigten GoA
- genehmigt er nicht, schuldet er nur nach Maßgabe des Bereicherungsrechts gem. § 684 S. 1 BGB Aufwendungsersatz
- der Geschäftsführer schuldet nach § 678 BGB Schadensersatz und ein Übernahmeverschulden ist ausreichend
Geschäftsanmaßung - § 687 Abs. 2 BGB
- regelt vorsätzliche Geschäftsanmaßung
- §687 Abs. 1 BGB: bei irrtümlicher Eigengeschäftsführung keine Sonderregeln
- es kommen von vornherein nur objektiv fremde Geschäfte in Betracht
Rechtsfolgen Geschäftsanmaßung
- SE
- Herausgabe
- Aufwendungen
- in der Rechtsfolge schuldet der Anmaßer Schadensersatz gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB
- vor allem aber muss der Anmaßer alles herausgeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB, was eine Gewinnhaftung darstellt
- macht der Geschäftsherr den Herausgabeanspruch geltend, schuldet er Aufwendungsersatz, was § 687 Abs. 2 S. 2 extrem missverständlich durch den Verweis auf § 684 S. 1 BGB anordnet
Kann § 687 Abs. 2 S. 1 BGB auch analog angewandt werden?
Str.: Im Gewährleistungsrecht, um auch dort eine Gewinnhaftung zu installieren
Bsp. 90: V verkauft dem A einen Gegenstand im objektiven Wert von 10.000 Euro zum Preis von 9.000 Euro. V verkauft den Gegenstand anschließend auch an B zum Preis von 11.000 Euro und übereignet B den Gegenstand.