Grundschuld Flashcards

1
Q

Charakteristik

A

Wie Hypothek bloß nicht akzessorisch

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2
Q

Wie wird die Akzessorietät der GS nachgebildet?

A
  • durch die Sicherungsabrede (schuldrechtlich, nicht dinglich)
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3
Q

VSS Ersterwerb

A
  • Einigung (§873)
  • Eintragung (§1192 I, 1115)
  • Briefübergabe oder Ausschluss (§1192 I,1116 f.)
  • -> §1192 verweist auf Hypothek

(eingetragen wird nicht die Forderung sondern die Höhe der Grundschuld mangels Akzessorietät)

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4
Q

VSS Zweiterwerb

A

§1153 nicht anwendbar

  • GS wird abgetreten
    a. Buchgrundschuld geht durch Einigung und Eintragung über

b. Briefgrundschuld durch Einigung, schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe (§1192 I, 1154 I)

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5
Q

Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

A

gem. §892 ggf. iVm §1155, §1138 hat keine Bedeutung

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6
Q

Einreden und Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung

A
  • adäquate Reaktion wäre ein schuldrechtlicher Anspruch aus der Sicherungsabrede, dass die GS nicht geltend gemacht wird
    (§1138 ist ausgeschlossen)
    –> gefährlich, wenn die Sicherungsgrundschuld isoliert abgetreten wird
  • §1192 Ia erhebt die Einrede aus der Sicherungsabrede zu dinglichen Rechten, welche gegen die GS gem. §1157 wirken
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7
Q

Was schließt §1192 Ia aus (was bei der Hypothek möglich ist)?

A
  • den einredefreien Erwerb

- Sicherungsgrundschuld ist somit akzessorischer als die Hypothek

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8
Q

Wie wirkt die Zahlung gegen die (Sicherungs-)GS, wenn diese bereits abgetreten wurde, obwohl keine Forderung besteht und an den urspr. GS-Eigentümer gezahlt wurden, nicht an den tatsächlichen?

Bsp. 81: B gewährt dem E ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro und lässt sich eine entsprechende Sicherungsgrundschuld bestellen. E zahlt zunächst 20.000 Euro an B. B tritt die (vermeintliche) Forderung und Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro an Z ab. E hat davon keine Kenntnis und zahlt weitere 20.000 Euro an B. Z verlangt von E Zahlung von 100.000 Euro bzw. Duldung der Zwangsvollstreckung.

–> Zweite Zahlung?
(was passiert mit erster Zahlung)

A

str.!
hM: Die Zahlung wirkt ebenfalls gegen die GS
(nach §1156 würde eine Hypothek forderungsentkleidet fortbestehen)

  • die erste Zahlung wirkt gem. §§ 1192 Abs. 1a S. 1 Alt. 1, 1157 S. 1 BGB auch gegen die Grundschuld [zum Vergleich: nach § 1138 BGB würde eine Hypothek forderungsentkleidet erworben]
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9
Q

Tilgung: Eigentümer und Schuldner sind personenidentisch

A

Eigentümer kann zugleich auf Forderung und GS zahlen,
GS geht nach hM auf ihn als EigentümerGS über

str. Herleitung
hM: §§1992 I, 1143 I 1 (1142)
tvA: § 1163 I 2
tvA: §§ 1168, 1170 analog

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10
Q

Tilgung: Eigentümer ist nicht Schuldner und leistet

A
  • idR nur auf GS

hM: möchte nicht annehmen, das Eigentümer nicht Schuldner ist und auf die Forderung zahlt, allerdings lässt §1143 (1142/1192) die Forderung übergehen, obwohl hier zweifelsfrei (Akzessorietät) auf die Forderung geleistet wird

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11
Q

Tilgung: Schuldner ist nicht Eigentümer und leistet

A

–> leistet auf Forderung: Erlöschung iSv §362 und der Eigentümer hat aus der Sicherungsabrede einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld

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