Grundschuld Flashcards
Charakteristik
Wie Hypothek bloß nicht akzessorisch
Wie wird die Akzessorietät der GS nachgebildet?
- durch die Sicherungsabrede (schuldrechtlich, nicht dinglich)
VSS Ersterwerb
- Einigung (§873)
- Eintragung (§1192 I, 1115)
- Briefübergabe oder Ausschluss (§1192 I,1116 f.)
- -> §1192 verweist auf Hypothek
(eingetragen wird nicht die Forderung sondern die Höhe der Grundschuld mangels Akzessorietät)
VSS Zweiterwerb
§1153 nicht anwendbar
- GS wird abgetreten
a. Buchgrundschuld geht durch Einigung und Eintragung über
b. Briefgrundschuld durch Einigung, schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe (§1192 I, 1154 I)
Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
gem. §892 ggf. iVm §1155, §1138 hat keine Bedeutung
Einreden und Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung
- adäquate Reaktion wäre ein schuldrechtlicher Anspruch aus der Sicherungsabrede, dass die GS nicht geltend gemacht wird
(§1138 ist ausgeschlossen)
–> gefährlich, wenn die Sicherungsgrundschuld isoliert abgetreten wird - §1192 Ia erhebt die Einrede aus der Sicherungsabrede zu dinglichen Rechten, welche gegen die GS gem. §1157 wirken
Was schließt §1192 Ia aus (was bei der Hypothek möglich ist)?
- den einredefreien Erwerb
- Sicherungsgrundschuld ist somit akzessorischer als die Hypothek
Wie wirkt die Zahlung gegen die (Sicherungs-)GS, wenn diese bereits abgetreten wurde, obwohl keine Forderung besteht und an den urspr. GS-Eigentümer gezahlt wurden, nicht an den tatsächlichen?
Bsp. 81: B gewährt dem E ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro und lässt sich eine entsprechende Sicherungsgrundschuld bestellen. E zahlt zunächst 20.000 Euro an B. B tritt die (vermeintliche) Forderung und Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro an Z ab. E hat davon keine Kenntnis und zahlt weitere 20.000 Euro an B. Z verlangt von E Zahlung von 100.000 Euro bzw. Duldung der Zwangsvollstreckung.
–> Zweite Zahlung?
(was passiert mit erster Zahlung)
str.!
hM: Die Zahlung wirkt ebenfalls gegen die GS
(nach §1156 würde eine Hypothek forderungsentkleidet fortbestehen)
- die erste Zahlung wirkt gem. §§ 1192 Abs. 1a S. 1 Alt. 1, 1157 S. 1 BGB auch gegen die Grundschuld [zum Vergleich: nach § 1138 BGB würde eine Hypothek forderungsentkleidet erworben]
Tilgung: Eigentümer und Schuldner sind personenidentisch
Eigentümer kann zugleich auf Forderung und GS zahlen,
GS geht nach hM auf ihn als EigentümerGS über
str. Herleitung
hM: §§1992 I, 1143 I 1 (1142)
tvA: § 1163 I 2
tvA: §§ 1168, 1170 analog
Tilgung: Eigentümer ist nicht Schuldner und leistet
- idR nur auf GS
hM: möchte nicht annehmen, das Eigentümer nicht Schuldner ist und auf die Forderung zahlt, allerdings lässt §1143 (1142/1192) die Forderung übergehen, obwohl hier zweifelsfrei (Akzessorietät) auf die Forderung geleistet wird
Tilgung: Schuldner ist nicht Eigentümer und leistet
–> leistet auf Forderung: Erlöschung iSv §362 und der Eigentümer hat aus der Sicherungsabrede einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld