Übereignungstatbestände und originärer Eigentumserwerb Flashcards

1
Q

VSS §929

A

a. Einigung
- Angebot+Annahme (Abstraktionsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz, Numerus clausus)
b. Übergabe
aa. Veräußere gibt Besitz vollständig auf
bb. Erwerber erlangt Besitz
cc. Erwerber erlangt Besitz auf Veranlassung des Veräußerers
- Übergabe an BesitzDIENER/Besitzmittler reicht
c. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
- nach hM bis zur Übergabe unwiderruflich
d. Verfügungsberechtigung
- zZP der Vollendung des Verfügungstatbestandes

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2
Q

§929 S.2

A

anstatt Übergabe: Veräußere muss Besitz vollständig aufgeben, dass Erwerber Besitz erlangt kann dahinstehen

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3
Q

§§929 S.1, 930

A

Übergabe wird durch BMV ersetzt, schwer mit dem Traditionsprinzip zu vereinbaren

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4
Q

§§929 S.1, 931

A

Übergabe durch Abtretung Herausgabeanspruch ersetzt, §985 kann nicht abgetreten werden
- telexlogisch nur schwer mit dem Traditionprinzip zu vereinbaren

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5
Q

Geheißerwerb

A

Lieferant (L) weißt Hersteller (H) am, direkt an Endabnehmer (E) zu liefern

–> durch Geheißunterwerfung: L erlangt Besitz bei H-L; E erlangt Besitz von L

g.h.M.: (+) wenngleich es eigentlich nicht mit dem Traditionsprinzip unvereinbar ist - aber aufgrund von Prakitkabilitätgründen wird es angewandt

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6
Q

Gutgläubigkeit §932 II

A
  • grds. keine Erkundungspflichten (grobe Fahrlässigkeit schadet)
    Besonderheiten KFZ: bei Übereignung eines Gebrauchtwagens muss “Zulassungsbescheinigung II” vorgelegt werden, ansonsten kommt §932 I nicht in Betracht aufgrund von §932 II
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7
Q

Kein Abhandenkommen §935

A
  • Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Eigentümers (S.1) oder Besitzmittlers (S.2)
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8
Q

Lastenfreiheit §936

A

§935 muss entsprechend angewandt werden

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9
Q

Rückerwerb des Nichtberechtigten:
E leiht dem N einen Gegenstand aus, dieser verkauft und veräußert den Gegenstand an Z. Z zahlt trotz Fristsetzung nicht, N erklärt Rücktritt vom KV.
E verlangt von N Herausgabe.

A
  1. Ansicht - Differenzierende Theorie des automatischen Eigentumsrückfalls
    = das Eigentum des Altberechtigten dann wieder auflebt, wenn der Rückerwerb sich als Rückabwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen Nichtberechtigtem und gutgläubigen Erwerber darstellt (sog. Innenverkehrsgeschäft).
    (+) Rückabwicklung durch Rückgängigmachung:
    Das Eigentum des ursprünglich Berechtigten lebt wieder auf, wenn die durch einen Nichtberechtigten veräußerte Sache im Rahmen der Rückgängigmachung vom gutgläubigen Erwerber an den Nichtberechtigten zurückgegeben wird. Denn dann bestünde wieder der Sachverhalt vor der Weggabe.
    (+) Geschäft für den, den es angeht:
    Parallel zum Geschäft für den, den es angeht fällt das Eigentum mit Rückgabe der Sache an den Nichtberechtigten automatisch an den Altberechtigten zurück.
  2. Ansicht - Weite Theorie des automatischen Eigentumsrückfalls
    Die Vertreter dieser Theorie sehen das Eigentum des Altberechtigten durch den Rückerwerb vom gutgläubigen Erwerber wieder aufleben.
    (+) Gutglaubensschutz:
    Aus der aschenrechtlichen Institution des Gutglaubensschutzes ergibt sich das Aufleben des Eigentums des Altberechtigten. Würde differenziert, ob der Rückerwerb im rechtlichen Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Geschäft des Ersterwerbers steht oder nicht, würden sachfremde Erwägungen in die Problematik einfließen.
  3. Ansicht - Theorie der schuldrechtlichen Abwicklung:
    Erwirbt der Nichtberechtigte vom gutgläubigen Erwerber die Sache zurück, so erwirbt er von einem Berechtigten und erlangt deswegen Eigentum. Ein automatischer Rückfall des Eigentums an den Altberechtigten tritt damit nicht ein.
    (+) Keine rechtliche Basis:
    Es kann schon deshalb keine Rückverschaffung des Eigentums an den Altberechtigten eintreten, weil es keinen Rechtssatz gibt, der den Eigentumserwerb eines Nichtberechtigten ermöglichen würde. Der Altberechtigte hat am Vertrag zwischen Nichtberechtigtem und gutgläubiger Erwerber keinen Anteil.
    (+) Schuldrechtlicher Anspruch:
    Dem Altberechtigten wird durch die dem Gesetz entsprechende Anwendung das Eigentum verschafft. Denn der Nichtberechtigte erwirbt zwar zunächst Eigentum, muss dieses aber aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtung an den Altberechtigten zurückübertragen. Damit ist keine Rechtsfortbildung notwendig.
    (+) Widerspruch im Liegenschaftsrecht:
    Eine Umlenkung des Rückübertragungsgeschäfts auf den an diesem nicht beteiligten Altberechtigten, stellt zumindest im Liegenschaftsrecht eine nicht anwendbare Konstellation dar, denn dann wäre der Rückerwerb gegen das Grundbuch.
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10
Q

Verfügung eines Minderjährigen

A

–> Verfügung über fremde Gegenstände rechtl. neutral, aber über eigenen Gegenstand kann Minderjähriger nicht verfügen

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11
Q

Ersitzung §937 Verhältnis zu §812?

A

-kondiktionsfest

aA: nur Eingirffskondiktionsfest, nicht Leistungskondiktionsfest

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12
Q

a. Verbindung mit Grundstück §946
b. Verbindung mit Sachen §947
c. Vermischung §948

A

a. Grundeigentum setzt sich durch –> wesentliche Bestandteile sind in §94 geregelt
b. maßgebend ist wirtschaftliche Betrachtungsweise; wesentliche Bestandteile iSd §93 sind nicht gesondert eigentumsfähig (ebenso bei §946)
c. betrifft vor allem Geld, führt wie §947 zu Miteigentum

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13
Q

Verarbeitung §950

A
  • ob eine neue Sache entsteht muss objektiv/wirtschaftlich ermittelt werden
  • Hersteller ist grds. Inhaber des Produktionsbetriebes und nicht der Arbeitnehmer
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14
Q

Sind Vereinbarungen über Verarbeitung bei §950 möglich? (oftmals mit Hersteller)

A

BGH: Vereinbarung über den Hersteller ist möglich
tvA: §950 ist ingesamt dispositiv
tvA: §950 ist zwingend, sie sei eine antizipierte Übereignung nach §§929 S.1, 930

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15
Q

Abhandengekommen iSd §935 bei Weggabe durch Geschäftsunfähige/beschränkt Geschäftsfähige

A

Besitzverlust (+) Freiwilligkeit? H.M.: bei Weggabe durch Geschäfts-unfähigen stets Abhandenkommen, bei Weggabe durch beschränkt Ge-schäftsfähigen nie Abhandenkommen

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16
Q

Geheißperson

A

Geheißperson ist, wer weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist, aber dennoch bereit ist, den auf die Sache bezogenen Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers Folge zu leisten.

17
Q

Ist die Figur der Geheißperson auch dann anerkennt, wenn sie sich nur zum Schein den Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers unterordnet?

A

BGH: bejaht dies
(+) Schutzwürdigkeit des Erwerbers, aus dessen Sicht es so aussehen muss, als habe der Veräußerer die Besitzverschaffungsmacht.
hLit: kritisiert dieses Ergebnis
(+) da der Veräußerer im Fall der Scheingeheißperson letztlich keinen wirklichen Rechtsschein vorweisen könne, sondern nur mit Tricks arbeite und der Erwerber letztlich nur auf das „Gerede“ des Veräußerers vertraue.

18
Q

Streckengeschäft

A

Eine Sache wird wiederholt weiterverkauft und unter den Beteiligten besteht Einigkeit, dass der Erstverkäufer direkt an den Letztkäufer liefern soll.

19
Q

Reicht die Übertragung des mittelbaren Nebenbesitzes aus, um einen Eigentumserwerb gem. §§929 1, 931, 934 Alt.1 zu gewährleisten?

A

tvA: ja, sofern Käufer an Mehrere Sicherungsübereignet bzw. einen EBV vereinbart hat, besitzt dieser nur den Nebenbesitz, damit kann von diesem auch nur mittelbaren Nebenbesitz erlangt und übertragen werden; im Rahmen des § 934 Alt. 1 sei aber mittelbarer Nebenbesitz nicht ausreichend

h.M.: es gibt keinen mittelbaren Nebenbesitz; entscheidend ist, wem der Käufer tatsächlich Besitz mittelt, dies ist in der Regel der letzte Erwerber (auch ohne Miteilung an vorherige mittelbare Besitzer), dieser kann dann auch vollen mittelbaren Besitz übertragen

20
Q

Braucht rechtlich neutrales Übereignungsgeschäft bei Minderjährigem die Zustimmung der Eltern?

A

hM: nein, da rechtlich neutral, somit nicht rechtlich nachteilig, dies reicht aus (vgl. zu Schuldrechtlichem Vertrag)
aA: ja, da die Übereignung deiktische Ansprüche nach sich ziehen können

21
Q

Was hat die Übergabe für VSS?

A
  • der Veräußerer gibt seinen bestehenden unmittelbaren oder mittelbaren Besitz vollständig auf
  • der Erwerber dagegen erwirbt unmittelbaren oder mittelbaren Besitz
  • auf Veranlassung des Veräußerers
22
Q

Was reicht ebenfalls als Übergabe iSd §929 S.1 aus?

A
  • Erwerb des mittelbaren Besitzes (ganz hM)

- Besitzdiener gem. §855 erlangt Besitz

23
Q

Schützt §932 BGB auch den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Gegenstandes?

A

hM: nein, lediglich der gute Glauben an die Eigentümerstellung wird geschützt
(+) nur §366 HGB schützt Verfügungsbefugnis
–> anprüfen in derartigen Fällen

24
Q

Wann ist eine Sache abhandenkommen iSv §935 I?

A

Wenn entweder der Eigentümer, oder sein Besitzmittler den unmittelbaren ohne bzw. gegen seinen Willen verloren hat

25
Q

Ist eine Sache auch dann abhandenkommen iSd §935, wenn der Besitzdiener eines Besitzers sie unbefugt an Dritte weitergibt?

A

mM: Sache ist nicht abhandengekommen, wenn der Besitzdiener sich außerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs des Besitzherren befand und die Besitzdienerschaft für den Erwerber objektiv nicht erkennbar war
(+) Erwerber ist schutzwürdig, weil aus seiner Sicher der Veräußere durch den scheinbaren unmittelbaren Besitz legitimiert ist
–> Besitzdiener steht daher dem Besitzmittlers des Eigentümers gleich
(+) Eigentümer hat durch die Verschaffung der tatsächlichen Sachgewalt beim Besitzdiener den notwendigen Rechtsscheinträger für den gutgläubigen Erwerb abgegeben

hM: Sache ist dem Erwerber abhandengekommen
(+) geschieht eindeutig gegen Willen des Eigentümers, welcher immer noch Besitzer ist!
(+) guter Glaube an das Bestehen eines Besitzrechtsverhältnisses wird vom Gesetz nicht geschützt

26
Q

Was gilt, wenn der Besitzmittler den Gegenstand nichtberechtigt veräußert?

A

§935 S.2

27
Q

Kann Eigentumserwerb bei Mitbesitz stattfinden, wenn die Sache dem zweiten Besitzer (nicht Eigentümer) abhandengekommen ist?

A

BGH: Ja

Möglich: §935 I 1 findet keine Anwendung
(+) Wortlaut: Mitbesitzerin, nicht Miteigentümerin, läge Miteigentum vor, dann hätte §935 unweigerlich verhindert

Möglich: §935 I 2?
unmittelbarer Besitzer ist Veräußerer und Eigentümer

Möglich: §935 I analog?
(-) da keine planwidrige Gesetzeslücke

28
Q

Wie viele Übereignungen gehen bei einem Streckengeschäft von statten?

A

2, vom urspr. Veräußere an den Zwischenerwerber (welcher niemals Besitz erlangt) und vom Zwischenerwerber an den Endkäufer

29
Q

Was wird durch den Geheiß ersetzt?

A

= Rechtsschein des unmittelbaren Besitzes beim Veräußerer!

30
Q

Bezieht sich der gute Glaube auch auf das Bestehen eines entsprechenden redlichen Verhältnisses zwischen Veräußerer und Drittem über welches man nach §932 BGB einen Eigentumserwerb ermöglichen kann?
(Scheingeheißerwerb)

A

Insb. dann der Fall, wenn die Zwischenperson nur aufgrund von arglistiger Täuschung des Veräußerers die Sache übergeben hat und dies aufgrund der Veranlassung eines Nichtberechtigten!

hL: in solchen Fällen kein gutgläubiger Erwerb über die vermeintliche Geheißperson nicht möglich
(+) Redlichkeit der Weisung wird vom Geheißerwerb nicht erfasst, man müsste auf die ordnungsgemäße Weisung des Veräußerers vertrauen
(+) auf Vorliegen einer Weisung kann man nicht vertrauen, e contrario aus §1006, auf das Eigentum schon
(+) Besitzübertragung muss zum Zwecke der Übereignung erfolgen ( §929 1)
–> diese Beziehung der Besitzverschaffung auf das schuldrechtliche Grundgeschäft ist beim Geheißerwerb nur dann gegeben, wenn der Dritte sich einer echten Weisung des Veräußeres unterwirft , ABER nicht, wenn der Dritte in der vermeintlichen Erfüllung eines eigenen Geschäfts handelt
–> der innere mangelnde Wille kann nicht durch den guten Glauben des Erwerbers ersetzt werden! (kein tauglicher Rechtsscheinträger)

BGH: es kommt hinsichtlich der Redlichkeit der Weisung kommt es nicht auf die rein objektive Umstände an, sondern auf die Betrachtungsweise des Erwerbers, es genügt mithin, wenn die Lieferung aus Sicht des Erwerbs als Leistung des Veräußerers zu sehen ist
(+) Erwerber ist insoweit schutzwürdiger als Eigentümer
–> dieser kann nicht feststellen, ob und inwiefern der Veräußerer die Sachherrschaft hat
–> Tatasache, dass der Veräußerer dem Erwerber den unmittelbaren Besitz mithilfe eines Dritten verschafft, stellt einen ebenso starken Rechtsscheintatbestand dar wie der Besitz des Veräußerers selbst
(+) sehr gebräuchliche Art des Warenverkehrs heutzutage

31
Q

Mittelbarer Nebenbesitz möglich?

A verkauft dem B unter Eigentumsvorbehalt ein Auto und übereignet es nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB. Die Übereignung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. B zahlt nicht den vollständigen Kaufpreis. Stattdessen nimmt er bei C ein Darlehen auf und übereignet das Fahrzeug zur Sicherheit, §§ 929 S. 1, 930 BGB, wobei als Übergabesurrogat ein Leihvertrag vereinbart wird. B bleibt unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs. C nimmt ein Darlehen bei D auf und übereignet das Fahrzeug nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs. Nun stellt sich die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und wie sich ein mittelbarer Nebenbesitz als Problem auswirkt.

A

Möglicherweise hat D das Eigentum gutgläubig vom Nichtberechtigten nach den §§ 931, 934 BGB erworben.

a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Ein dafür erforderliches Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts liegt im Beispielsfall vor.

b) Rechtsscheinstatbestand
Auch war C zum Zeitpunkt der Übereignung an D aufgrund des Leihvertrags mit B mittelbarer Besitzer. Mithin hätte D eigentlich mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs Eigentum an dem Fahrzeug gemäß den §§ 931, 934 1. Fall BGB erworben. Allerdings gibt es in der Umlaufbahn noch den A. A ist Vorbehaltsverkäufer und kann, wenn die Kaufpreisraten von B nicht gezahlt werden, zurücktreten und die Sache von B herausverlangen. Ihm steht somit ein potentieller Herausgabeanspruch aus den §§ 449 II, 346 I BGB zu. Folglich gibt es zwei Personen mit mittelbarem Besitz. Fraglich ist jedoch, ob ein solcher mittelbarer Nebenbesitz möglich ist.

aa) Eine Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, dass ein mittelbarer Nebenbesitz nicht möglich sei. Wenn nach dieser Ansicht ein mittelbarer Nebenbesitz ausscheidet, kann es nur einen mittelbaren Besitzer geben. Da der Besitz eine tatsächliche Position ist, würde dies für den Beispielsfall bedeuten, dass B sich durch die Vereinbarung mit C über die Leihe von A abgewendet hat, sodass C mittelbarer Besitzer des Fahrzeugs geworden wäre und D aufgrund dieses Rechtsscheinstatbestands das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hätte. Ein mittelbarer Nebenbesitz wird mit dem Schutz des Erwerbers verneint, welcher auf den Rechtsscheinstatbestand des mittelbaren Besitzes des Veräußerers vertrauen dürfen müsse. Wird ein mittelbarer Nebenbesitz verneint, ist ein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des wahren Eigentümers somit möglich.

bb) Andere Ansicht

Die andere Ansicht geht hingegen davon aus, dass ein mittelbarer Nebenbesitz möglich ist. Ein mittelbarer Nebenbesitz wird mit dem Argument bejaht, dass der wahre Eigentümer geschützt werden müsse. Wenn sich B mehrdeutig verhalte, könne dies nicht zu Lasten des A gehen. Gibt es zwei Personen, die gleichwertig nebeneinander den mittelbaren Besitz haben, dann ist A neben seiner Stellung als mittelbarer Besitzer zusätzlich noch Eigentümer. Somit ist er dichter an der Sache dran als C, der nur mittelbarer Besitzer ist. Es wäre somit in der Person des C kein ausreichender Rechtsscheinstatbestand entstanden, der es rechtfertigen würde, dass D zu Lasten des A Eigentum erwerben könnte.

32
Q

Auf welche Varianten des §812 wird bei §951 I S.1 verwiesen?

A

Rechtsgrundverweis auf §812 I
eA: Immer eine Form der EIngriffskondikiton
(+) Rechtsverlust ist immer eine Bereicherung “in sonstiger Weise”
hM: §951 kann auch Anwendung finden, wenn ein Fall der Leistungskondiktion iSd §812 I 1 Alt.1 vorliegt

33
Q

Ist über §932 der gute Glaube auch in Bezug auf das Bestehen eines redlichen Verhältnisses zwischen Veräußerer und Drittem erfasst? (sog. Scheingeheißerwerb)

A

eA: gutgläubiger Erwerb über die vermeintliche Geheißperson ist nicht möglich
(+) Weisungsbefugnis ist Rechtsschein für den unmittelbaren Besitz beim Veräußerer, dieser Rechtsscheinträger ist allerdings nicht ein von §932 zulässiger Rechtsscheinträger
(+) auf das Vorliegen einer Weisung kann man - im Gegensatz zu §1006 - nicht gutgläubig vertrauen

hM: gutgläubiger Geheißerwerb ist möglich
(guter Glaube an Eigentümerstellung muss immer vorliegen!)
(+) es kommt nicht auf die objektiven Umstände an, sondern lediglich auf die die Sicher des Erwerbers an: für diesen muss die Lieferung des Dritten als Leistung des Veräußerers erscheinen
(+) der Eigentümer der Sache, gibt den unmittelbaren Besitz auf die Weisung des Dritten hinausgibt, somit weniger schutzwürdig
(+) Tatsache, dass der Veräußerer dem Erwerber den unmittelbaren Besitz jedenfalls mit Hilfe eines Dritten verschafft stellt einen ebenso starken Rechtsscheintatbestand dar wie der Besitz des Veräußerers selbst

34
Q

Was schützt §932?

A

Die Eigentumsvermutung aus §1006

35
Q

Kann ein Besitzdiener nach §932 I 2 gutgläubig erwerben?

A

Str.–> eigentlicher Streit spielt sich im §929 S.2 ab, dementsprechend wird auch der gutgläubige Erwerb beschrieben
eA: es handelt sich um einen Fall des § 854 Abs. 2 und damit auch des § 929 S. 2.
–> §854 II hat nur rechtsgeschäftÄHNLICHEN Charakter

aA: verneint das Erfordernis einer Einigung nach § 854 Abs. 2, geht von deren rechtsgeschäftlichen Charakter aus, und nimmt einen Fall des § 929 S. 1 an, wenn das Rechtsverhältnis über die Besitzdienerschaft endet.

36
Q

gutgläubiger Erwerb von Mdj. möglich?

A

eA: Minderjährige können über fremdes Eigentum nicht verfügen,
(+) ihnen dies zwar keinen unmittelbaren rechtlichen Nachteil bringt, aber womöglich deliktsrechtliche Ansprüche auslöst
(+) (strengerer Haftungsmaßstab des § 828 Abs. 3 BGB)

hM:Rechtlich neutrale Geschäfte wie die Verfügung über fremdes Eigentum sind nicht nach § 107 BGB zustimmungsbedürftig

37
Q

Was sind Erzeugnisse iSd 953 BGB?

A

Nur organische Produkte

38
Q

Wann muss die Gutgläubigkeit vorliegen?

A

Bei Übergabe und Einigung

nach allgemeiner Auffassung nicht bis zum letzten Erwerbsakt!