Kaufvertrag Flashcards
Nacherfüllung bei Stückschulden möglich?
tvA: Nach dieser Ansicht wäre hier die Nachlieferung von vorneherein ausgeschlossen.
–> Anspruch beim Stückkauf von vorneherein auf Nachbesserung (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) beschränkt.
(+) beim Stückkauf ist das Schuldverhältnis auf einen bestimmten Gegenstand konzentriert, sodass sich der (primäre) Erfüllungsanspruch nur auf diesen bezieht. Daher kann für den Nacherfüllungsanspruch als modifiziertem Erfüllungsanspruch nichts anderes gelten.
hM: Beim Stückkauf ist eine Nachlieferung möglich
Voraussetzung für die Möglichkeit der Nachlieferung soll allerdings sein, dass der Vertragsgegenstand generell „ersetzbar“ ist.
–> Bestehen richtet sich nach Parteiwillen
(+) Die Gesetzesmaterialien zum Schuldrecht machen deutlich, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung im alten Recht zwischen Gattungs- und Stückschuld im Bereich der Nacherfüllung aufgeben wollte.
(+) Auch der Wortlaut von § 439 Abs. 1 BGB kennt diese Unterscheidung nicht.
(+) Europarechtskonforme Auslegung: Kennt nicht den Unterschied von Gattungs- und Stückschuld, allerdings Nachlieferung nur sofern “Ersetzbarkeit” vorliegt
Sachmängel bei c2c-Geschäft
Äußerungen Dritter und Werbung ist zu berücksichtigen (§434 I S.3)
–> ist im c2c Bereich nicht angemessen, sollte teleologisch reduziert werden
Minderlieferung, allerdings kein Gefahrübergang, da Käufer Annahme verweigert
–> Welche Rechtsbehelfe sind einschlägig und wie stehen diese zueinander?
§323 V S.1 zu §281 I S.2
hM: Gleichstellung von Minder- und Schlechtleistung gilt NICHT für §§323,281 , es bleibt also bei §323 V S.1 (=Teilleistung)
tvA: subjektive Auslegung des §323 V 1 und 2 bzw. §281 I S.2 und 3, nachdem ob sich der Gläubiger auch einen Vertrag über die abweichende Leistung geschlossen hätte, würde sich das Abgrenzungsproblem erübrigen
Wenn trotz Übergabe schon kein Eigentum verschafft wurde, liegt dann Nichtleistung oder Schlechtleistung vor?
–> wichtig wegen Verjährungsfristen! (§438 I Nr.1a vs. §195)
hM: Fall der Nichterfüllung
tvA: §438 I Nr.1a analog
(+) sonst droht Käufer Verjährungsfalle, da Vindikation in 30 Jahren verjährt
Rechtsmängel maßgebender Zeitpunkt
Maßgebend ist Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, nicht schon der des Gefahrübergangs
§447 bei Transport mit eigenen Leuten?
–> Bei b2c gilt §447 NICHT!
tvA: Vertreter einer Auffassung wenden den § 447 BGB auf den Transport durch eigene Leute an.
(+) Wortlaut des § 447 BGB findet der Gefahrübergang bei Übergabe an die „zur Ausführung bestimmte Person“ statt. Auch Angestellte des Leistungsschuldners sind daher noch vom Wortlaut umfasst
(+) Transportpersonen aus dem eigenen Machtbereich in Fällen des Versendungskaufs keine Erfüllungsgehilfen § 278 BGB. Denn die Übernahme des Transport ist nicht geschuldet, das bloße Absenden der Ware genügt. Da keine Verbindlichkeit, sondern nur Schickschuld vorliegt, ist nicht ersichtlich, warum der Schuldner die Preisgefahr länger tragen muss.
hM: Die Gengenansicht verneint die Anwendung der Ausnahmeregel gemäß § 447 BGB
(+) § 447 BGB soll den Leistungsschuldner schützen, der keinen Einfluss mehr auf die Kaufsache hat, allerdings dieser durch die Transportperson, welche in seinem Machtbereich steht, Einfluss auf diesen
(+) §447 ist eine Ausnahme zu §326, Ausnahmen sind restriktiv auszulegen
(+) Wortlaut: es ist eine unabhängige Transportperson erforderlich
(+) Gesamtbetrachtung mit Haftungsvorschriften des HGB (§425 HGB)
tvA: § 447 BGB findet Anwendung, allerdings nur wenn die Kaufsache nicht durch schuldhaftes Handeln der eigenen Transportperson, sondern zufällig untergegangen ist.
–> Zufälliger Untergang = von keiner Vertragspartei zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung
(+) Verkäufer hat dnach §441 II die Pflicht, Interessen und Rechtsgüter des Gläubigers zu schützen
(-) Mängel der ersten Auffassung gelten auch die differenzierende
Selbstvornahme im Kaufrecht?
- Anspruch aus §§437 Nr.3, 280, 281, 434, 433 scheitert an Fristsetzung
- Anspruch aus §437 Nr.3, 280 I, 283, 434, 433 scheitert am VM
- Anspruch aus §634 Nr.2, 637 I analog
(-) Planwidrigkeit, da keine Fristsetzung - §439 II
(-) Streit ob dies eine eigenständige AGL ist, kann dahinstehen, da nur solche Aufwendungen gemeint sind, die zum Zwecke der Nacherfüllung getätigt werden - §§670, 683 S.1, 677
(-) KGW ist abschließend - §§684 1, 818 II
(-) KGW ist abschließend - K gegen V §§346 I, 437 Nr.2, 441 I
(-) nach §323 VI Alt.1 ausgeschlossen–> Verantwortlich für Rücktrittsgrund - §§326 II 2, 326 IV, 346 I, II S.1 Nr.1 iHd ersparten Aufwendungen
(-) §326 I lässt schon gar nicht den KP-Anspruch entfallen, da §26 I S.2, somit kommt es ausschließlich auf Abs.1 an, nicht auf Abs.2 - §326 II 2, 326 IV, 346 I, II S.1 Nr.1 analog iHd ersparten Aufwendungen
(extra KK)
§326 II 2, 326 IV, 346 I, II S.1 Nr.1 analog iHd ersparten Aufwendungen
Analogie:
1. Planwidrige Regelungslücke - Rücktrittsrecht ist wegen §323 VI ausgeschlossen, das Gesetz trifft in §323 VI keine dem §326 II S.2 entsprechenden Regelungen hinsichtlich ersparter Aufwendungen
–> PLANWIDRIGKEIT ist ausschlaggebend:
(a.) Lit: Selbstvornahme im Kaufrecht soll ausgeschlossen sein. Allerdings sollte dann der Verkäufer nach dem Grundsatz des §326 II 2 für die ersparte Aufwendungen aufkommen, wenn dem Gläubiger die Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit zukommt.
(b.) Rspr.:
Gesetzgeber hat bewusst keine Ersatzanspruch im Kaufrecht kodifiziert, ansonsten Unterlaufen der Nacherfüllungspflicht
- -> Streitentscheid: beides Vertretbar
- gesetzliche Systematik spricht gegen Planwidrigkeit (KGW abschließend, sofern kein Verweis; Recht zur zweiten Andienung ist prägend; )
- Lit. verfolgt legitimes Ziel: Bereicherung des Verkäufers abzuschöpfen und wirtschaftliche Nachteile auszugleichen
- allerdings würde durch so ein System eine systemwidrige Minderungsmöglichkeit geschaffen erden und die Beweislastumkehr greift nur in der zweiten Auffassung –> schwer für Verkäufer zu beweisen, dass die Sache ursprünglich nicht mangelhaft war
Unmöglichkeit der Nachlieferung
- Zunächst §275 untersuchen
- §275 II, III werden durch §439 IV ergänzt und verdrängt, die Schwelle für die Unverhältnismäßigkeit ist somit niedriger
- relative Unverhältnismäßigkeit und absolute Unverhältnismäßigkeit denkbar
Absolute Unverhältnismäßigkeit Verbrauchsgüterkauf
–> Absolute Unverhältnismäßigkeit laut EuGH bei VerbrK unvereinbar, stattdessen soll Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz der (noch) angemessenen Kosten erhalten
- BGH hat dies so auch nur für b2c übernommen, s. §475 IV S.2
Rücktritt bei behebbaren Mängeln - Fristsetzung
§§437 Nr.2, 323
tvA: Verbraucher muss keine Frist setzten, sondern nur Nacherfüllung verlangen und angemessene Frist warten
(+) aufgrund von Art. 3 V VerbrGKRl wird eine richtlinienkonforme Auslegung gefordert
BGH: Sowieso recht großzügig was Fristsetzungserfordernis angeht
- konkreter Endtermin muss nicht genannt werden und zu kurze Frist lässt eine angemessene Frist laufen
Rücktritt bei unbegehbaren Mängeln - Höhe d. Gegenleistung
§§437 Nr.2, 326 V
–> Unmöglichkeit bzgl. Nachlieferung und Nachbesserung
Gem. §326 I S.2 kommt es nicht zu einer automatischen Verringerung der Gegenleistungspflicht
(+) Käufer soll Wahlrecht zwischen Minderung und Rücktritt haben
(-) dieses Wahlrecht wird durch eine automatische Minderung nicht beeinträchtigt werden!
Schadensersatzarten
a. Verletzung Integritätsinteresse
b. Verletzung Leistungsinteresse
aa. Verzugsschaden
bb. SE statt der Leistung (Leistungsinteresse)
c. SE statt der Leistung
d. Aufwendungsersatz
a. §§437 Nr.3, 280 I
aa. §§280 I, II, 286
bb. §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 bzw. 283
- -> beachte §440 (Entbehrlichkeit der Fristsetzung)
c. §§437 Nr.3, 311a
d. §437 Nr.3, 284
Schuldrecht AT Normen:
- Stellvertretendes Commodum - §285
- Mängeleinrede
- grds. denkbar, aber selten relevant, da Mängel erst nach Gefahrübergang relevant sind
- bei behebbaren Mängeln: §320, dann stehen Nacherfülllungpflicht und Zahlungspflicht im Synallagma
bei unbegehbaren Mängeln besteht kein Gegenanspruch ehr, auf den sich §320 beziehen könnte
tvA: §242 als “Mängeleinrede” (str.)
-> Telos wird gewandelt in Bedenkzeitverschaffung für Auswahl zwischen Minderung oder Rücktritt
(-) Fristbemessung bspw. problematisch
Haftungsausschluss - “Agenturgeschäfte”
Unternehmer vertritt Verbraucher um an einen Verbraucher zu verkaufen
BGH: Umgehung liegt dann vor (§476 I S. 2 nF.) , wenn Unternehmer wirtschaftlich das Risiko des Geschäfts trägt
Folge: fingierter KV zwischen Unternehmer und Verbraucher
Verkäuferregress §445a (nF) - VSS für Abs.I/(P) bei Abs.2
Abs.1: Verkäufer erhält die zur Nacherfüllung notwendigen Kosten ersetzt, allerdings nicht wenn er aus Kulanz handelt
Abs.2: Problem da Recht zur zweiten Andienung des Lieferanten ausgehebelt wird, in unbilligen Fällen. wird allerdings §242 oder §254 angewandt, sodass Verkäufer Nacherfüllung ermöglichen müsse, wenn Lieferant diese deutlich günstiger bewerkstelligen könnte
Beweislastumkehr §477 - Reichweite
alte BGH: “Grundmangel” wird nicht erfasst
hL: weite Auslegung
neue BGH: weite AUslegung
EugH: wohl weite Auslegung
–> greift allerdings nicht, wenn mit dem Mangel unvereinbar ist
Konkurrenzen
- Anfechtung
- c.i.c.
- Anfechtung
- §119 II wird gesperrt, da dieses (nach Flume) lex generalis zu KGWR, und Verjährungsfristen - c.i.c.
a. Vertragsaufhebung wegen fahrlässiger Täuschung gesperrt, soweit es sich um Eigenschaften handelt, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein könnten
b. Vertragsaufhebung wegen vorsätzlicher Täuschung bleibt in Parallele zu §123 möglich
Beschaffenheitsbegriff - inwieweit sind tatsächliche und rechtliche Beziehungen zur Umwelt umfasst?
eA: Umweltbeziehungen gehören nur dann zur Beschaffenheit, wenn sie in der Sache selbst ihren Grund haben und ihr unmittelbar physisch auf eine gewisse Dauer anhaften
(+) Wortlaut: “Beschaffenheit”
aA: sind erfasst, wenn die Brauchbarkeit oder der Wert der Kaufsache beeinflussen, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihrer physischen Beschaffenheit zusammenhängen
(+) Telos: KGW ist mit den kurzen Verjährungsfristen nur dann sachgerecht, wenn der Fehler an die physische Beschaffenheit anknüpft
aA: Alle Umweltbeziehungen die einen Bezug zur Sache aufweisen
(+) Mangelbegriff ist subj., durch die Parteien zu bestimmen
aA: Alle Umweltbeziehungen, die von den Parteien in die Beschaffenheitsvereinbarung aufgenommen werden, gehören zur Beschaffenheit
Konstellation des §434 III Alt.1
Einen andere Sache in Erfüllung des KV geliefert worden ist, es muss eine entsprechende Tilgungsbestimmung vorliegen
–> gilt nach hM auch beim Stückkauf
Ist §434 III Alt.2 auf die Zuviellieferung entsprechend anzuwenden?
Nein
Werden mangelhafte Gebrauchsanweisungen von §434 II erfasst?
Nein
Stellt eine fehlende Montageanleitung einen Sachmangel iSd §434 II dar?
Str.!
Was muss bei beiden Alt. des §434 III Alt.1 vorliegen?
Tilgungsbestimmung
Fraglich ist, ob der Käufer nicht verpflichtet ist, dem Verkäufer den Aus- und Wiedereinbau oder das erneute Anbringen zu ermöglichen, ABER gleichwohl dazu berechtigt ist, dies vom Verkäufer in natura und anstatt des Kostenersatzes zu verlangen?
eA: Ja
(+) Telos
(+) Wille des Gesetzgebers bzw. richtlinienkonforme Umsetzung
(+) Wortlaut und Systematik des §439 I, III legen dies nahe
wohl hM: Nein, wird nur in Gestalt des Aufwendungsersatzes geschuldet
(+) Wahlrecht wurde im Referentenentwurf gestrichen
(+) Wortlaut bietet keinen Anhaltspunkt
(+) Systematik: seit 2018 ist das Themenkomplex Ein- und Ausbau erstmals explizit gergktm nämlich in §434 II, aber gerade nur als Kostenersatzanspruch
(+) Wille des Gesetzgebers kaum ergündbar,
Wie sind pauschale Vereinbarungen (bspw. “gekauft wie besichtigt”) zu bewerten?
Jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko des Vorliegens eines verborgenen Mangels trägt, ist unabhängig von ihrer Transparenz nach § 475 Abs. 1 unwirksam.
–> Pauschale Vereinbarungen bzw. Hinweise wie zB „gekauft wie besichtigt“ stellen daher mangels Konkretisierung einer Beschaffenheit weder eine zulässige Beschaffenheitsvereinbarung etwa in Bezug auf den (unbekannten) „Ist-Zustand“ der Sache dar, noch erfüllen sie die Anforderungen eines gesetzlichen Haftungsausschlusses nach § 442 Abs. 1.