Kaufvertrag Flashcards

1
Q

Nacherfüllung bei Stückschulden möglich?

A

tvA: Nach dieser Ansicht wäre hier die Nachlieferung von vorneherein ausgeschlossen.
–> Anspruch beim Stückkauf von vorneherein auf Nachbesserung (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) beschränkt.
(+) beim Stückkauf ist das Schuldverhältnis auf einen bestimmten Gegenstand konzentriert, sodass sich der (primäre) Erfüllungsanspruch nur auf diesen bezieht. Daher kann für den Nacherfüllungsanspruch als modifiziertem Erfüllungsanspruch nichts anderes gelten.

hM: Beim Stückkauf ist eine Nachlieferung möglich
Voraussetzung für die Möglichkeit der Nachlieferung soll allerdings sein, dass der Vertragsgegenstand generell „ersetzbar“ ist.
–> Bestehen richtet sich nach Parteiwillen
(+) Die Gesetzesmaterialien zum Schuldrecht machen deutlich, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung im alten Recht zwischen Gattungs- und Stückschuld im Bereich der Nacherfüllung aufgeben wollte.
(+) Auch der Wortlaut von § 439 Abs. 1 BGB kennt diese Unterscheidung nicht.
(+) Europarechtskonforme Auslegung: Kennt nicht den Unterschied von Gattungs- und Stückschuld, allerdings Nachlieferung nur sofern “Ersetzbarkeit” vorliegt

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2
Q

Sachmängel bei c2c-Geschäft

A

Äußerungen Dritter und Werbung ist zu berücksichtigen (§434 I S.3)
–> ist im c2c Bereich nicht angemessen, sollte teleologisch reduziert werden

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3
Q

Minderlieferung, allerdings kein Gefahrübergang, da Käufer Annahme verweigert
–> Welche Rechtsbehelfe sind einschlägig und wie stehen diese zueinander?

A

§323 V S.1 zu §281 I S.2

hM: Gleichstellung von Minder- und Schlechtleistung gilt NICHT für §§323,281 , es bleibt also bei §323 V S.1 (=Teilleistung)

tvA: subjektive Auslegung des §323 V 1 und 2 bzw. §281 I S.2 und 3, nachdem ob sich der Gläubiger auch einen Vertrag über die abweichende Leistung geschlossen hätte, würde sich das Abgrenzungsproblem erübrigen

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4
Q

Wenn trotz Übergabe schon kein Eigentum verschafft wurde, liegt dann Nichtleistung oder Schlechtleistung vor?

A

–> wichtig wegen Verjährungsfristen! (§438 I Nr.1a vs. §195)
hM: Fall der Nichterfüllung
tvA: §438 I Nr.1a analog
(+) sonst droht Käufer Verjährungsfalle, da Vindikation in 30 Jahren verjährt

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5
Q

Rechtsmängel maßgebender Zeitpunkt

A

Maßgebend ist Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, nicht schon der des Gefahrübergangs

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6
Q

§447 bei Transport mit eigenen Leuten?

A

–> Bei b2c gilt §447 NICHT!

tvA: Vertreter einer Auffassung wenden den § 447 BGB auf den Transport durch eigene Leute an.
(+) Wortlaut des § 447 BGB findet der Gefahrübergang bei Übergabe an die „zur Ausführung bestimmte Person“ statt. Auch Angestellte des Leistungsschuldners sind daher noch vom Wortlaut umfasst
(+) Transportpersonen aus dem eigenen Machtbereich in Fällen des Versendungskaufs keine Erfüllungsgehilfen § 278 BGB. Denn die Übernahme des Transport ist nicht geschuldet, das bloße Absenden der Ware genügt. Da keine Verbindlichkeit, sondern nur Schickschuld vorliegt, ist nicht ersichtlich, warum der Schuldner die Preisgefahr länger tragen muss.

hM: Die Gengenansicht verneint die Anwendung der Ausnahmeregel gemäß § 447 BGB
(+) § 447 BGB soll den Leistungsschuldner schützen, der keinen Einfluss mehr auf die Kaufsache hat, allerdings dieser durch die Transportperson, welche in seinem Machtbereich steht, Einfluss auf diesen
(+) §447 ist eine Ausnahme zu §326, Ausnahmen sind restriktiv auszulegen
(+) Wortlaut: es ist eine unabhängige Transportperson erforderlich
(+) Gesamtbetrachtung mit Haftungsvorschriften des HGB (§425 HGB)

tvA: § 447 BGB findet Anwendung, allerdings nur wenn die Kaufsache nicht durch schuldhaftes Handeln der eigenen Transportperson, sondern zufällig untergegangen ist.
–> Zufälliger Untergang = von keiner Vertragspartei zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung
(+) Verkäufer hat dnach §441 II die Pflicht, Interessen und Rechtsgüter des Gläubigers zu schützen
(-) Mängel der ersten Auffassung gelten auch die differenzierende

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7
Q

Selbstvornahme im Kaufrecht?

A
  1. Anspruch aus §§437 Nr.3, 280, 281, 434, 433 scheitert an Fristsetzung
  2. Anspruch aus §437 Nr.3, 280 I, 283, 434, 433 scheitert am VM
  3. Anspruch aus §634 Nr.2, 637 I analog
    (-) Planwidrigkeit, da keine Fristsetzung
  4. §439 II
    (-) Streit ob dies eine eigenständige AGL ist, kann dahinstehen, da nur solche Aufwendungen gemeint sind, die zum Zwecke der Nacherfüllung getätigt werden
  5. §§670, 683 S.1, 677
    (-) KGW ist abschließend
  6. §§684 1, 818 II
    (-) KGW ist abschließend
  7. K gegen V §§346 I, 437 Nr.2, 441 I
    (-) nach §323 VI Alt.1 ausgeschlossen–> Verantwortlich für Rücktrittsgrund
  8. §§326 II 2, 326 IV, 346 I, II S.1 Nr.1 iHd ersparten Aufwendungen
    (-) §326 I lässt schon gar nicht den KP-Anspruch entfallen, da §26 I S.2, somit kommt es ausschließlich auf Abs.1 an, nicht auf Abs.2
  9. §326 II 2, 326 IV, 346 I, II S.1 Nr.1 analog iHd ersparten Aufwendungen
    (extra KK)
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8
Q

§326 II 2, 326 IV, 346 I, II S.1 Nr.1 analog iHd ersparten Aufwendungen

A

Analogie:
1. Planwidrige Regelungslücke - Rücktrittsrecht ist wegen §323 VI ausgeschlossen, das Gesetz trifft in §323 VI keine dem §326 II S.2 entsprechenden Regelungen hinsichtlich ersparter Aufwendungen
–> PLANWIDRIGKEIT ist ausschlaggebend:
(a.) Lit: Selbstvornahme im Kaufrecht soll ausgeschlossen sein. Allerdings sollte dann der Verkäufer nach dem Grundsatz des §326 II 2 für die ersparte Aufwendungen aufkommen, wenn dem Gläubiger die Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit zukommt.
(b.) Rspr.:
Gesetzgeber hat bewusst keine Ersatzanspruch im Kaufrecht kodifiziert, ansonsten Unterlaufen der Nacherfüllungspflicht

  • -> Streitentscheid: beides Vertretbar
  • gesetzliche Systematik spricht gegen Planwidrigkeit (KGW abschließend, sofern kein Verweis; Recht zur zweiten Andienung ist prägend; )
  • Lit. verfolgt legitimes Ziel: Bereicherung des Verkäufers abzuschöpfen und wirtschaftliche Nachteile auszugleichen
  • allerdings würde durch so ein System eine systemwidrige Minderungsmöglichkeit geschaffen erden und die Beweislastumkehr greift nur in der zweiten Auffassung –> schwer für Verkäufer zu beweisen, dass die Sache ursprünglich nicht mangelhaft war
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9
Q

Unmöglichkeit der Nachlieferung

A
  1. Zunächst §275 untersuchen
  2. §275 II, III werden durch §439 IV ergänzt und verdrängt, die Schwelle für die Unverhältnismäßigkeit ist somit niedriger
    - relative Unverhältnismäßigkeit und absolute Unverhältnismäßigkeit denkbar
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10
Q

Absolute Unverhältnismäßigkeit Verbrauchsgüterkauf

A

–> Absolute Unverhältnismäßigkeit laut EuGH bei VerbrK unvereinbar, stattdessen soll Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz der (noch) angemessenen Kosten erhalten

  • BGH hat dies so auch nur für b2c übernommen, s. §475 IV S.2
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11
Q

Rücktritt bei behebbaren Mängeln - Fristsetzung

A

§§437 Nr.2, 323

tvA: Verbraucher muss keine Frist setzten, sondern nur Nacherfüllung verlangen und angemessene Frist warten
(+) aufgrund von Art. 3 V VerbrGKRl wird eine richtlinienkonforme Auslegung gefordert

BGH: Sowieso recht großzügig was Fristsetzungserfordernis angeht
- konkreter Endtermin muss nicht genannt werden und zu kurze Frist lässt eine angemessene Frist laufen

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12
Q

Rücktritt bei unbegehbaren Mängeln - Höhe d. Gegenleistung

A

§§437 Nr.2, 326 V

–> Unmöglichkeit bzgl. Nachlieferung und Nachbesserung

Gem. §326 I S.2 kommt es nicht zu einer automatischen Verringerung der Gegenleistungspflicht

(+) Käufer soll Wahlrecht zwischen Minderung und Rücktritt haben
(-) dieses Wahlrecht wird durch eine automatische Minderung nicht beeinträchtigt werden!

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13
Q

Schadensersatzarten

a. Verletzung Integritätsinteresse
b. Verletzung Leistungsinteresse
aa. Verzugsschaden
bb. SE statt der Leistung (Leistungsinteresse)
c. SE statt der Leistung
d. Aufwendungsersatz

A

a. §§437 Nr.3, 280 I
aa. §§280 I, II, 286
bb. §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 bzw. 283
- -> beachte §440 (Entbehrlichkeit der Fristsetzung)
c. §§437 Nr.3, 311a
d. §437 Nr.3, 284

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14
Q

Schuldrecht AT Normen:

  1. Stellvertretendes Commodum - §285
  2. Mängeleinrede
A
  1. grds. denkbar, aber selten relevant, da Mängel erst nach Gefahrübergang relevant sind
  2. bei behebbaren Mängeln: §320, dann stehen Nacherfülllungpflicht und Zahlungspflicht im Synallagma

bei unbegehbaren Mängeln besteht kein Gegenanspruch ehr, auf den sich §320 beziehen könnte

tvA: §242 als “Mängeleinrede” (str.)
-> Telos wird gewandelt in Bedenkzeitverschaffung für Auswahl zwischen Minderung oder Rücktritt
(-) Fristbemessung bspw. problematisch

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15
Q

Haftungsausschluss - “Agenturgeschäfte”

A

Unternehmer vertritt Verbraucher um an einen Verbraucher zu verkaufen

BGH: Umgehung liegt dann vor (§476 I S. 2 nF.) , wenn Unternehmer wirtschaftlich das Risiko des Geschäfts trägt
Folge: fingierter KV zwischen Unternehmer und Verbraucher

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16
Q

Verkäuferregress §445a (nF) - VSS für Abs.I/(P) bei Abs.2

A

Abs.1: Verkäufer erhält die zur Nacherfüllung notwendigen Kosten ersetzt, allerdings nicht wenn er aus Kulanz handelt

Abs.2: Problem da Recht zur zweiten Andienung des Lieferanten ausgehebelt wird, in unbilligen Fällen. wird allerdings §242 oder §254 angewandt, sodass Verkäufer Nacherfüllung ermöglichen müsse, wenn Lieferant diese deutlich günstiger bewerkstelligen könnte

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17
Q

Beweislastumkehr §477 - Reichweite

A

alte BGH: “Grundmangel” wird nicht erfasst
hL: weite Auslegung
neue BGH: weite AUslegung
EugH: wohl weite Auslegung

–> greift allerdings nicht, wenn mit dem Mangel unvereinbar ist

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18
Q

Konkurrenzen

  1. Anfechtung
  2. c.i.c.
A
  1. Anfechtung
    - §119 II wird gesperrt, da dieses (nach Flume) lex generalis zu KGWR, und Verjährungsfristen
  2. c.i.c.
    a. Vertragsaufhebung wegen fahrlässiger Täuschung gesperrt, soweit es sich um Eigenschaften handelt, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein könnten
    b. Vertragsaufhebung wegen vorsätzlicher Täuschung bleibt in Parallele zu §123 möglich
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19
Q

Beschaffenheitsbegriff - inwieweit sind tatsächliche und rechtliche Beziehungen zur Umwelt umfasst?

A

eA: Umweltbeziehungen gehören nur dann zur Beschaffenheit, wenn sie in der Sache selbst ihren Grund haben und ihr unmittelbar physisch auf eine gewisse Dauer anhaften
(+) Wortlaut: “Beschaffenheit”

aA: sind erfasst, wenn die Brauchbarkeit oder der Wert der Kaufsache beeinflussen, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihrer physischen Beschaffenheit zusammenhängen
(+) Telos: KGW ist mit den kurzen Verjährungsfristen nur dann sachgerecht, wenn der Fehler an die physische Beschaffenheit anknüpft

aA: Alle Umweltbeziehungen die einen Bezug zur Sache aufweisen
(+) Mangelbegriff ist subj., durch die Parteien zu bestimmen

aA: Alle Umweltbeziehungen, die von den Parteien in die Beschaffenheitsvereinbarung aufgenommen werden, gehören zur Beschaffenheit

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20
Q

Konstellation des §434 III Alt.1

A

Einen andere Sache in Erfüllung des KV geliefert worden ist, es muss eine entsprechende Tilgungsbestimmung vorliegen
–> gilt nach hM auch beim Stückkauf

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21
Q

Ist §434 III Alt.2 auf die Zuviellieferung entsprechend anzuwenden?

A

Nein

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22
Q

Werden mangelhafte Gebrauchsanweisungen von §434 II erfasst?

A

Nein

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23
Q

Stellt eine fehlende Montageanleitung einen Sachmangel iSd §434 II dar?

A

Str.!

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24
Q

Was muss bei beiden Alt. des §434 III Alt.1 vorliegen?

A

Tilgungsbestimmung

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25
Q

Fraglich ist, ob der Käufer nicht verpflichtet ist, dem Verkäufer den Aus- und Wiedereinbau oder das erneute Anbringen zu ermöglichen, ABER gleichwohl dazu berechtigt ist, dies vom Verkäufer in natura und anstatt des Kostenersatzes zu verlangen?

A

eA: Ja
(+) Telos
(+) Wille des Gesetzgebers bzw. richtlinienkonforme Umsetzung
(+) Wortlaut und Systematik des §439 I, III legen dies nahe

wohl hM: Nein, wird nur in Gestalt des Aufwendungsersatzes geschuldet
(+) Wahlrecht wurde im Referentenentwurf gestrichen
(+) Wortlaut bietet keinen Anhaltspunkt
(+) Systematik: seit 2018 ist das Themenkomplex Ein- und Ausbau erstmals explizit gergktm nämlich in §434 II, aber gerade nur als Kostenersatzanspruch
(+) Wille des Gesetzgebers kaum ergündbar,

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26
Q

Wie sind pauschale Vereinbarungen (bspw. “gekauft wie besichtigt”) zu bewerten?

A

Jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko des Vorliegens eines verborgenen Mangels trägt, ist unabhängig von ihrer Transparenz nach § 475 Abs. 1 unwirksam.

–> Pauschale Vereinbarungen bzw. Hinweise wie zB „gekauft wie besichtigt“ stellen daher mangels Konkretisierung einer Beschaffenheit weder eine zulässige Beschaffenheitsvereinbarung etwa in Bezug auf den (unbekannten) „Ist-Zustand“ der Sache dar, noch erfüllen sie die Anforderungen eines gesetzlichen Haftungsausschlusses nach § 442 Abs. 1.

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27
Q

Negative Beschaffenheitsvereinbarung

A

Eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass die verkaufte Sache „möglicherweise mangelhaft“ ist, ist nach §442 Abs. 1 unwirksam.

28
Q

Gibt es eine Untersuchungspflicht für Zwischenhändler?

A

Nach der Rechtsprechung ist eine Untersuchungspflicht des Zwischenhändlers regelmäßig zu verneinen. Eine solch weitreichende Prüfungspflicht würde der Stellung des Verkäufers nicht gerecht, der auf die Qualität der Produkte in der Regel keinen Einfluss hat und für den die Überprüfung der Ware einen zu großen Aufwand
bedeuten würde. Etwas anderes gilt im Fachhandel allerdings, wenn Mängel für den Verkäufer offenkundig sind.

29
Q

Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz nach §§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB?

A

eA: Es könnte nur auf das Vertretenmüssen bzgl. der Nichtnacherfüllung (Alt.1) bzw. Schlechtnacherfüllung (Alt.2) ankommen.

aA: Denkbar wäre es ferner, ein Vertretenmüssen kumulativ für die Verletzung der Pfllicht aus § 433 I S. 2 BGB und aus §§ 437 Nr. 3, 439 I BGB zu fordern.

aA: Wie im Rahmen des §§ 437 Nr. 3, 311 a II S. 1 BGB könnte auch entweder das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung gemäß § 433 I S. 2 BGB oder das Vertretenmüssen der Verletzung der Nacherfüllungspflicht ausreichen.
(+) Angesichts des Sinn und Zwecks der Nachfristsetzung des Verkäufers und seinem sog. „Recht zur zweiten Andienung“ ist es nur interessengerecht, dass er die Nichterbringung der Nacherfüllung zu vertreten haben muss.

30
Q

Abgrenzung SE statt der Leistung und neben der Leistung bei §§437 Nr.3, 280 I und III, 281

A

hL: Alle Schäden die nach dem Zeitpunkt des endgültigen Ausblieben der Leistung entstehen = SE statt der Leistung
hM: Schäden die an die Stelle der Leistung treten und die Leistung damit funktional ersetzen = SE statt der Leistung

–> typischerweise beim Deckungskauf entscheidend

31
Q

Kann der Verkäufer der Schaden, der durch die Suche nach dem Mangel entstanden ist, vom Käufer verlangen, wenn dieser die Fehlfunktion selbst verursacht hat?

A

tvA: SE (-), da selbst die fahrlässige Geltendmachung von Ansprüchen keine PV ist

tvA: unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nicht mit der Erhebung einer Klage zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche vergleichbar

  • -> Prozessgegner wird durch die besondere Ausgestaltung des Gerichtsverfahren geschützt
  • -> Mind. die Pflicht für den Käufer zu prüfen, ob der Mangel nicht doch von ihm stammt
32
Q

Prüfungsschema für Nacherfüllungsanspruch gem. §§437ff.

VSS + RF!

A
A. VSS
 a. KV
 b. Sachmangel bei Gefahrübergang
 c. Kein Ausschluss der Gewährleistung
B. RF
 a. Wahlschuld des Käufers, Inhalt:
  1. Umfang, Erfüllungsort, Kostentragung
  2. Ausschluss der Nacherfüllung 
   i. §275 I
   ii. §439 IV S.1
   iii. §275 II,III
C. Verjährung, §438
33
Q

Erfüllungsort der Nacherfüllung

A

tvA: Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet, Belegenheitsort
(+) Nacherfüllungsanspruch ist mod. Erfüllungsanspruch
(+) Rücktritt: Belegenheitsort
(+) Verbrauchsgüterkauf-RL Art.3 III
–> sind zwingend, §269 ist damit nicht vereinbar

hM: Allgemeine Vorschrift des §269 gilt: es ist auf Parteivereinbarung, ansonsten auf die jeweilige Natur der SV abzustellen, wenn das nicht greift, ist auf §269 II abzustellen
(+) keine andere Vorschrift, im Zweifel AT

34
Q

Prüfungsschema Unverhältnismäßigkeit gem. §439 IV

A
  1. Wert der Sache in mangelfreiem Zustand
  2. Bedeutung des Mangels
  3. Frage, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile zurückgegriffen werden kann
    a. andere Art der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig: absolute Unverhältnismäßigkeit
    b. andere Art der Nacherfüllung möglich: relative Unverhältnismäßigkeit
  4. Vertretenmüssen des Verkäufers
  5. umfassende Interessenabwägung: Hohe Anforderungen an die absolute Unverhältnismäßigkeit, prozentuale Werte als Indiz
35
Q

§477 anwendbar bei nicht erkennbaren Mängeln?

A

M1: §477 bei nicht erkennbaren Mängeln nicht anwendbar, hier keine bessere Erkenntnismöglichkeit des Verkäufers
(+) Telos: nur für erfahrenen Verkäufer, der Sache gut einschätzen kann, aber wenn nicht erkennbar, dann hilft §477 auch nicht
M2: §477 ist auch hier anwendbar (hM), Verbraucher in dem Fall besonders schutzwürdig (Unternehmer immer noch näher an der Kaufsache), Wortlaut

36
Q

„Gebrauchtheit“ = Art der Sache iSd §447?

A

(-) Telos des §477; Ausnahmen bei anderen gebrauchten Sachen

37
Q

Telos des §446?

A
  • Käufer kann vor Übergabe die Sache schon nutzen, er soll auch für eine mögliche Verschlechterung einstehen
  • Sache befindet sich in seinem Machtbereich
  • er selbst kann am besten auf ihren Schutz achten

-> in Fällen relevant, in welchen der Besitz aber nicht das Eigentum verschafft wird

38
Q

Telos des §447 I?

A

Versendung erfolgt im Interesse des Käufers (grds. Holschuld vereinbart, vgl. §269 I

39
Q

Wann gilt §447 I beim Verbrauchsgüterkauf?

A

Gem. §474 IV wenn der Käufer ohne Veranlassung durch den Verkäufer die zur Versendung vorgesehene Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat

40
Q

Gilt eine Formbedürftigkeit des Vertrages auch für die Beschaffenheitsvereinbarung?

A

Ja

41
Q

Ist bei einer Internetauktion alleine aufgrund der Angebotsbeschreibung eine Beschaffenheitsvereinbarung (z.B. hinsichtlich der Echtheit eines Angebotes Objektes) mit dem Meistbietenden zustande gekommen?

A

Ist im Einzelfall zu ermitteln, wird jedenfalls durch einen niedrigen Startpreis nicht ausgeschlossen

42
Q

Was ist, wenn Muster oder Probe einer Sache vorgelegt worden sind und später die verkaufte Sache davon abweicht?

A

Sachmangel , sofern nicht nur zu Werbezwecken vorgelegt

43
Q

Verhältnis §434 I 3 zu §434. I 2 Nr.2

A

§434 ist lex specialis -> Umstände im Machtbereich des Verkäufers

44
Q

Was gilt hinsichtlich der Unkenntnis des Verkäufers hinsichtlich Aussagen Dritter über sein Produkt?

A
  • §434 I 3 2. Hs, Alt.1; Unkenntnis des Verkäufers darf nicht auf Fahrlässigkeit beruhen (§122), es ist von ihm zu erwarten, dass er sich über fremde Werbung hinsichtlich der von ihm verkauften Produkte informiert
45
Q

Was ist Zweck der §434 I 3, 2 Hs, 2.Alt., worauf kommt es an?

A

Es kommt darauf an, dass die ursprüngliche Werbeaussage im ZP des Kaufs so berichtigt ist, dass sie keinen Einfluss mehr auf die Kaufentscheidung haben kann
–> Sonderfall der 3.Alt.

46
Q

Wie ist der Begriff der Minderlieferung iSd §434 III zu verstehen?

A
  • lediglich die versteckte Zuweniglieferung ist erfasst, die als solche vom Verkäufer erkannte (offene) Zuweniglieferung steht einem Sachmangel nicht gleich
  • also nur relevant, wenn der Verkäufer aus Sicht des Käufers mit der Mindermenge seine ganze Verbindlichkeit erfüllen will

–> bei offener Zuweniglieferung kann der Käufer gem. §266 die Annahme verweigern

47
Q

Ist §434 III nur bei der Falschlieferung beim Gattungskauf oder auf beim Stückkauf anwendbar?

A

tvA: Nur beim Gattungskauf anwendbar
–> Käufer, dem eine falsche Sache geliefert wird, hat weiterhin Erfüllungsanspruch (Verjährung nach §195: 3 Jahre)

tvA: Auch bei Spezieskauf anwendbar
–> Käufer hat Nacherfüllungsanspruch (Verjährung nach §438 I Nr.3: 2 Jahre)
(+) Gesetzeswortlaut unterscheidet nicht
(+) Absichten des Gesetzesgebers: Falschlieferung hat den gleich Effekt wie Zuweniglieferung
(-) kritisch in Einzelfällen: P kann mit 3 Flaschen Alkohol zwar weniger anfangen als mit den von ihm bestellten 6 Flaschen, aber immer noch mehr, als mit 6 Flaschen Wasser

48
Q

Was passiert wenn Verkäufer irrtümlich eine wertvollere als die geschuldete Sache liefert?

A
  • §439 IV greift nicht unmittelbar (-)
    tvA: Bereicherungsrecht §812 I 1 Alt.1
    tvA: KV ist ein Rechtsgrund für Lieferung
    –> lediglich §242 steht offen: Käufer, welcher nicht seinen Nachlieferungsanspruch geltend macht, muss sich nach Rechtsgedanken des §162 entgegenhalten lassen und sich so behandeln lassen, als ob die VSS für §439 IV vorliegen würden (Zug-um-Zug)
49
Q

Rechtsmangel

A

§435

–> kann durch Vereinbarung im KV abbedungen werden

50
Q

Was setzt Arglist iSv §444 voraus?

A

mind. dolus eventualis
- > leichtfertige oder grob Fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus, selbst wenn der Verkäufer sich absichtlich der Wissenserlangung entzieht

51
Q

Welche Wirkung hat die Klausel “gekauft wie besichtigt”?

A
  • Problematisch ist schon, dass diese „Besichtigungsklausel“ in einen gewissen Widerspruch zu der Vereinbarung einer „Garantie“ von 12 Monaten steht. Denkbar ist daher eine Auslegung (§§ 133, 157 BGB), dass es sich dabei nicht um einen Gewährleistungsausschluss, sondern bloß um eine Leistungsbeschreibung handele (vgl. § 243 Abs. 2 BGB)
  • grundsätzlich eng auszulegen, wegen Ausnahmecharakter, dass sie nur solche Mängel erfasse, die bei einer „Besichtigung“ auch wahrgenommen werden können
52
Q

Was schützt §444 im Gegensatz zu §123 und was für folgen bringt dies mit sich?

A

die Unredlichkeit des Verkäufers beim vertraglichen Haftungsausschluss, nicht die Freiheit der Willensentschließung des Vertragspartners

  • -> selbst wenn das arglistige Verschwiegen nicht kausal für Kaufentschluss war, kann sich Verkäufer nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen
  • -> bei einer Mehrzahl von Verkäufern greift §444 gegen alle, wenn nur einer arglistig ist (erkennbarer Wille des Gesetzgebers)
53
Q

Was gilt hinsichtlich der Mangelkenntnis des Käufers, wenn das Angebot des Käufers und die Annahme des Verkäufers auseinander fallen?

A

BGH: Es kommt darauf an, ob der Käufer bei Beurkundung seines Angebots Kenntnis vom Mangel hat, selbst wenn der andere erst später annimmt
(+) nach diesem ZP kann er das Zustandekommen des Vertrags idR nicht mehr verhindern, so dass er eine später erlangte Kenntnis bei seiner Entscheidung zum Abschluss des Vertrages nicht mehr berücksichtigen kann

54
Q

Kann sich der Käufer sich nach der Entscheidung für eine Art d. Nacherfüllung, an dieser festhalten lassen oder kann er noch einmal “umswitchen”?

A

hM: keine Wahlschuld iSd §262, sondern selektive Konkurrenz zwischen Nacherfüllung und Nachlieferung, “umswitchen” ist möglich
–> Käufer ist nicht gem. §263 II gebunden

55
Q

Was muss der Käufer dem Verkäufer zugestehen, bevor er sein Nachfüllungsverlangen geltend macht?

A

die Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache, davor muss der Verkäufer dem Nacherfüllungsverlagen nicht nachkommen

56
Q

Berechtigt bei einem Quantitäsmangel die Erheblichkeit der Zuweniglieferung zum Rücktritt oder ist in diesem Fall eine Teilleistung anzunehmen, die nur bei fehlendem Interesse an der Teilleistung ein Rücktrittsrecht gewährt?

A

eA: §434 III weite Auslegung, Sachmangel = Lieferung von zu geringer Menge, daraus schließt man eine gleichartige Behandlung von Sachmängel und Zuweniglieferung –> Mengendefizit reicht für Erheblichkeit iSd §323 V 2 aus
(+) Verbrauchsgüterkauf-RL
(+) Regierungsentwurf: histo. Auslegung; Gesetzgeber wollte bezwecken, dass Interessenlage bei Sachmangel und Zuweniglieferung gleich zu behandeln ist
(+) Wortlaut des §434 III = “steht es gleich”
(+) Telos des §434 III, dass Interessenlage bei Sachmangel und Zuweniglieferung gleich ist

aA: §434 III enge Auslegung, dort soll nur geregelt sein, dass die Zuweniglieferung ein Mangel ist und deshalb Mängelrechte auslöst, aber nicht, unter welchen Bedingungen sie zum Rücktritt berechtigt
–> Käufer kann gem. §437 Nr.2 Var.1 iVm §323 V 1 nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er kein Interesse an der Teilleistung hat
(+) ansonsten hätte §323 V 1 keinen Anwendungsbereich
(+) geringe Rücktrittseinschränkung des §323 V 2 im Falle der Zuweniglieferung sachgerecht?

57
Q

Was gilt hinsichtlich der Fristsetzung des Rücktritts beim Verbrauchsgüterkauf?

A

Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs – wenn das Leistungsdefizit in einem Mangel iSd (Verbrauchsgüterkauf)RL besteht – soll das Erfordernis der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 entfallen.

–> Nach RL soll es ausreichen, wenn der Unternehmer in einer ANGEMESSENEN Zeit (ebenfalls VSS) nicht Abhilfe schafft (Fristsetzung nicht erforderlich), aber die RL wurde überschießend umgesetzt, somit Kritik und Beschränkung darauf, dass Mangel das Leistungsdefizit sein muss + Mangel muss dem Verkäufer bekannt (Nacherfüllungsbegehren des Käufers !)

Nur unter diesen Voraussetzungen (Nacherfüllungsbegehren und anschließendem Verstreichen einer angemessenen Frist) liegen beim Verbrauchsgüterkauf-Mangelfall die „besonderen Umstände“ iSd § 323 Abs. 2 Nr. 3 vor, die den Käufer auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt berechtigen. Es verhält sich hier also keineswegs so, dass – um eine Richtlinienwidrigkeit zu vermeiden – der Käufer zum sofortigen, ankündigungslosen Rücktritt berechtigt sein müsste.

58
Q

Konkurrenzen des KGW zu

a. ) §119 II
b. ) §123
c. ) anderer Anfechtungsgrund
d. ) cic

A

a.) §§437ff.sind Spezialvorschriften (für den ausführlichen Streitstand s. Hoffmann), grds. Interesse den Vertrag zu erhalten
b.) §123 ist anwendbar, da der Käufer hier besonders geschützt werden muss –> Anfechtung ist härteerres Recht als KGW
c.) hier taucht kein Problem auf - nicht ausgeschlossen
d.) hM: sobald es sich auf eine Verletzung der Aufklärungs-oder Beratungspflicht bezieht, welche sich schlussendlich in einem Mangel der Kaufsache niederschlägt = Sperrwirkung der §437ff.!
(+) Recht zur zweiten Andienung soll nicht genommen werden,
AUSNAHME: Verkäufer handelt arglistig oder vorsätzlich, dann ist Verkäufer nicht schutzbedürftig, sondern hafte auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss
aA: Anspruchskonkurrenz , Verkäufer haftet für vorvertragliche Pflichtenverletzung auch dann, wenn sich die PV auf den Mangel bezieht und kein Fall von Arglist vorliegt
(+) kein Grund, den Verkäufer insb. durch die Verjährungsregeln zu privilegieren

59
Q

Was passiert bei einem Mangel, der zur Zerstörung einer Sache führt? (§823?)

A

grds. keine Eigentumsverletzung, da der Käufer das Eigentum an der mangelhaften Sachen erwirbt

BGH: SE aus §823, wenn sich der Mangel, zunächst auf einen abgegrenzten Teil der Sache beschränkt und später zur Zerstörung der gesamten Sache führt
(+) da der Käufer bereits teilweise mangelfreies Eigentum erworben hat, sodass hinsichtlich der zerstörten Sache eine Verletzung des deliktrechtlich geschützten Integritätsinteresse vorliegt

60
Q

Ist eine Schutzpflicht einklagbar?

A

Nein, da sie keinem Forderungszweck der anderen Partei entspricht und mit ihr kein Leistungszweck verfolgt wird

61
Q

Was gilt hinsisichtlich §476 I 2 bei Agenturgeschäften?

Bsp.: Unternehmer verkauft Gegenstand für Verbraucher

A

Nur dann ein unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn der Händler bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als der Verkäufer anzusehen ist, weil er das wirtschaftliche Risiko des Kaufs (erzielbarer Kaufpreis) zu tragen hat.
–> Unternehmer muss sich so behandeln lassen, als ob er selbst Vertrag geschlossen hätte

62
Q

Wird das Umgehungsverbot aus §476 I 2 durch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung erfasst?

A

(fraglich)

(-), wenn die Vereinbaruung ernst gemeint und für den Käufer erkennbar war, was er abschließt

63
Q

Auf welcher Annahme basiert §477?

–> Für welche Ansprüche ist dieser anwendbar?

A

Darauf, dass man idR annimmt, dass der Verkäufer hinsichtlich der Mangelfreiheit bei Gefahrübergang die bessere Beweismöglichkeit hat.
(und etwas anderes für den Verbraucher nicht in Betracht kommt)

–> Ist für alle Ansprüche anwendbar, bei denen es im Zusammenhang mit Mängelrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war

64
Q

Wann steht die Art der Sache der Vermtung aus §477 typischerweise entgegen?

Wann steht der Art des Mangels der Vermtung aus §477 typischerweise entgegen?

A

Bei solchen Sachen, die auf Verbrauch und Verschließ angelegt sind. (Lebensmittel, Saisonpflanzen, Autoreifen)

Bei solchen Tierkrankheiten, bei denen der Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch oft ungewiss ist/ bei denen auf den ersten Blick erkennbar ist, dass
–> wenn diese tatsächlich schon bei Gefahrübergang vorlagen, hätte der Verbraucher sie damals schon bemängelt

65
Q

Bei widersprüchlichen AGBs in punkto Eigentumsvorbehalt, was passiert?

A

beide AGBs sind außer Kraft
–> Käufer erhält bedingtes Eigentum, da er aus den AGBs des Käufers schließen konnte, dass sich das Angebot ausschließlich auf einen EVB bezieht

66
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem erweiterten und verlängerten EVB?

A

erweiterter: Eigentum bleibt so lange beim Verkäufer, bis dieser alle seine Forderungen vom Käufer beglichen bekommt (auch künftige)

verlängerter EBV: Vorausabtretungsklausel der Ansprüche des Käufers gegen Dritte
+ oft Verarbeitungsklausel (§950)

67
Q

Ist der Aufwendungsersatz neben Rücktritt möglich?

A

Der von K erklärte Rücktritt beeinträchtigt die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen, nach § 325 BGB nicht.
Da der Aufwendungsersatz nach § 284 BGB an die Stelle des Schadensersatzes tritt, ist auch der Aufwendungsersatz neben dem Rücktritt (nicht aber
neben dem Schadensersatz statt der Leistung!) möglich

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kann man entweder Aufwendungsersatz oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen (er muss sich also entscheiden, welche Position er geltend macht, sog. Alternativität). Diesen Standpunkt, den
auch die wohl herrschende Lehre vertritt, empfiehlt sich für die Klausur. Teils wird dagegen – sofern keine Doppelkompensation erfolgt – auch vertreten, dass
Aufwendungsersatz für immaterielle Aufwendungen nach § 284 BGB in Abweichung vom Gesetzeswortlaut neben dem Schadensersatz statt der Leistung
geltend gemacht werden kann.