Mietvertrag Flashcards
Hauptleistungspflichten Vermieter
- §535 I S.1+2: Gebrauchsüberlassung, Erhaltungspflicht
- -> Erhaltungspflicht wird in der Praxis regelm. durch AGBs abbedungen “Schönheitsreparaturen”
- -> dispositive Recht ist hier weitestgehend funktionswidrig
- umfangreiche Rspr. (mit §307 II)
Abgrenzung zur Pacht
- bei der Pacht ist der Genuss von Früchten mitgesprochen und Teil der Risikoordnung
- BGH grenzt nach äußerem Erscheinungsbild ab: Büroräume mit Mobiliar= Pacht
Büroräume ohne Mobiliar= Miete
Ist der Substanzwert vom Primäranspruch des §546 I umfasst?
Bsp.: V vermietet dem M einen neuen Sportwagen im Wert von 90 000 € über das Wochenende zum „Happy-Weekend“-Tarif (390 €). M gibt den Wagen jedoch nicht wie vereinbart am Montag um 9 Uhr zurück. V setzt ihm daher schriftlich eine Frist zur Rückgabe von 1 Woche. Nach Fristablauf verlangt V von M Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlung von 90 000 € Zug-um-Zug gegen Übereignung des PKW.
Mit Recht?
verbreitete Auffassung: (+)
(-) = “Zwangskauf”
- ggf. Korrektur über §242
- ggf. “Aufklärungspflichten” bei Fristsetzung
(-) Ob dafür überhaupt ein Bedürfnis besteht, kann wegen des umfassenden Schutzes der Vermieterinteressen durch die §§ 546a und 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 bezweifelt werden.
aber: Substanzinteresse steht ausschließlich dem Eigentümer (nicht dem mittelbaren Besitzer, sofern dieser kein Eigentümer ist) zu und ist keine Frage der mietvertraglichen Risikoordnung
Fall: (+)
Rückgabepflicht des Mieters
- besteht Eigentümer ggü. grds. nach §985
- ist noch einmal in §546 I statuiert, der zusätzlich zur (Aus)Räumung verpflichtet (steht Mieter zu, nicht nur Eigentümer)
- -> räumt Mieter nicht, muss dieser gem. §546a die Miete fortzahlen
Ab wann ist das mietvertragliche Gewährleistungsrecht einschlägig?
hM=ab Übergabe (= nach Überlassung der Mietsache)
(+) Wortlaut
–> im Gegensatz zum Werk- und Kaufvertrag verweist das Mietrecht nicht auf die allgemeinen Vorschriften der §§280ff. (sondern hat einen eignen SE-Anspruch)
Man grenzt also nach der Überlassung von den §§280 ff. ab.
Welche Schäden umfasst §536a?
hM: auch Integritätsschaden
–> führt bei anfänglichen Mängeln zu einer verschuldensunabhängigen Haftung (im Gegensatz zum allg. Leistungsstörungsrecht)
Sehr fragwürdig, Anwendbarkeit hängt lediglich vom zufälligen Umstand ab, ob der Mangel vor Übergabe (allg. LeistungsSR inkl. Verschulden) oder nach Übergabe (§536a I) erkannt wird.
-> in der Praxis sind deswegen dem Mieter Haftungsausschlüsse zu empfehlen!
Verhältnis der Kündigung zum Rücktritt
hM: Kündigung kann Rücktritt nicht verdrängen, da sie in die Zukunft gerichtet ist und nicht die Vergangenheit (unpräzise)
Eine Ausnahme besteht lediglich, falls noch keinerlei Leistungen ausgetauscht wurden, da dann eine Rückabwicklung ausscheidet.
–> bei Miete kommt mithin kein Rücktritt in Betracht: vergangene Störungen werden abschließend mit der Minderung bewältigt
Sukzessionsschutz des Wohnraummieters
- §566: wird Mietgegenstand veräußert, gilt Mietvertrag gegenüber dem Erwerber
- -> Verdinglichung der Rechtsposition der Miete
- bei anderen Grundstücken gem. §578
Was kann vermietet werden?
gem. §535 I 1 nur bewegliche Sachen iSd §90, nicht: Rechte (diese können nur verpachtet werden)
Def. Grundstücke iSv §578 I
räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche
Def. Räume iSv §578 II
alle Gebäude und Innenräume von Gebäuden unabhängig davon, wie sie genutzt werden
Welche Form muss ein Mietvertrag haben?
grds. formfrei
–> gem. §550 Ausnahme für Mietverträge über Wohnraum, welche über ein Jahr geschlossen werden, aber nicht auf unbestimmte Zeit
ES SEI DENN –> auf unbestimmte Zeit, aber mit Kündigungsfrist von min. einem Jahr
Sinn und Zweck des §550
- späterer Grundstückserwerb kann sich leichter einen überblick über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten verschaffen
- Beweisbarkeit
- Schutzfunktion
Führt der Formmangel des Vertrages zur Unwirksamkeit des kompletten Mietvertrag?
Nein, genauso wie im ArbR (bei befristeten ArbV) führt ein Formmangel lediglich dazu, dass der Mietvertrag dann auf unbestimmte Zeit gilt
Ist die Kündigung formbedürftig?
Bei Wohnraummiete = ja, §568 I
Bei sonstigen Mieten = nein
V und M haben wirksam vereinbart, dass alles, was Änderungen des Mietvertrages anbelangt schriftlich festgehalten werden soll.
Nach einigen Monaten vereinbaren sie mündlich eine Mietminderung.
Ist dies wirksam geschehen? (Herleitung?)
Grds.: Gem. §125 ist es möglich ein konstitutives Schriftformerfordernis zu vereinbaren
Allerdings kann diese nach ganz hM konkludent aufgehoben werden, da sich die Parteien aufgrund der Privatautonomie nicht der Freiheit berauben können, spätere Verträge ohne Einhaltung einer bestimmten Form zu schließen.
Fall: –> Mietminderung ist wirksam, da konkludent Schriftform abbedungen (BGH: selbst wenn die Parteien nicht an die Klausel gedacht haben)
Schönheitsreparaturen auf Mieter übertragen?
Ja, sofern durch Individualvereinbarung so bestimmt, ansonsten auch durch AGB möglich
Welche Grundsätze finden sich zur Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, wie und wann Schönheitsreparaturen zu erfolgen haben?
- Vermieter hat Wahlrecht, ob er die Kosten für Schönheitsreperaturen dem Mieter auferlegt, oder ob er ihm die Ausführung in Natur überlässt
- Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen dürfen grds. vereinbart werden
- Zulässigkeit der Übertragung auf den Mieter hängt auch nicht davon ab, ob Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wird
Was ist der Gedanke hinter der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter?
- Vermieter müsste Kosten für Reparaturen auf Miete aufschlagen (originäres Eigeninteresse des Mieters, diese Rep. selbst durchzuführen)
- Vermieter hat ein schutzwürdiges Interesse am sorgsamen Umgang mit der Wohnung –> Mieter behandelt die Wohnung besser, wenn er die Reparaturen selbst vornehmen muss
Wann ist die frisgeregelte Abwälzung von Instandhaltunspflichten unzulässig?
–> bspw. bei starren Fristen, welche den Mieter auch dann verpflichten Renovierungen vorzunehmen, welche aber überhaupt nicht notwendig sind
=> Abwälzung auf Mieter darf nicht dazu führen, dass dieser einer höheren Instandhaltungspflicht unterliegt, als der Vermieter selbst, wenn dieser dazu verpflichtet wäre, die Schönheitsreparaturen durchzuführen