Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht Flashcards
kollidierende AGBs
Verkäufer schreibt EVB, Käufer schreibt “Abwehrklausel”, beide AGBs sind wirksam
- -> schuldrechtl. ist EBV nicht vereinbart (str.)
- -> dinglich kann Verkäufer aber die Übereignung (vertragswidrig) für bedingt erklären
verlängerter Eigentumsvorbehalt
- §185 wird im Gegenzug zu einer antizipierten Sicherungszession derjenigen Forderungen erteilt, die der Käufer durch die Veräußerungen (welche ihm durch §185 gestattet sind) erwirtschaftet, Käufer erhält Einziehungsermächtigung
- §185 wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Veräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs erfolgt
- wird idR mit Verarbeitungsklausel kombiniert
Kollision verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Globalzession ist nach der sog. Vertragsbruchtheorie sittenwidrig gem. §138 I soweit sie dem Händler die Möglichkeit nimmt, unter verlängerter EVB Gegenstände zu erwerben
- Sicherungsinteressen der Warenkreditgeber werden höher gesichtet als diejenigen der Banken
- BGH: dingliche Verzichtklauser muss vorhergesehen werden, ein schuldrechtlicher Freigabeanspruch soll nicht reichen (!)
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Verkäufer lässt sich zusätzlich zum Kaufpreis noch andere offene Forderungen besichern, idR Verbindlichkeiten aus laufenden Geschäftsbeziehungen
Grenze: §449 III! (sog. Konzernvorbehalt)
Allgemeines EVB
- Übereignung nach §158 unter aufschiebender Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung
- Verkäufer bleibt bis zu vollen Zahlung EIgentümer
VSS Anwartschaftsrecht
- Rechtswerwerb der von mehreren VSS abhängt
- Dieser ist schon so weit verwirklicht, dass Veräußere den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern kann
Sachenrechtlicher Rahmen des Anwartschaftsrechts
- Sukzessionsschutz
a) Sukzesssionsschutz
- §161 I S.1
- Prioritätsprinzip
- Verkehrsschutz über §161 III
- §934 Alt.1 (str.)
- jedenfalls kein Verkehrsschutz analog §936 III
b) Zwangsvollstreckungs+Insolvenzfestigkeit
c) Schutz vor Rechtsverletzungen Dritter
Sachenrechtlicher Rahmen des Anwartschaftsrechts-Zwangsvollstreckungs+Insolvenzfestigkeit
- Verkäufer bleibt weiterhin Eigentümer
- Käufer: vgl. zu EInzelZV: §161 I S.2
- wie E gibt AWR nach hM: §771 ZPO
- AWR ist insolvenzfest ( §107 I S.1 InsO)
Wird nur die Erwerbs- oder auch die Nutzungsmöglichkeit des Abwartenden geschützt?
- keine zwingenden gesetzlichen Anhaltspunkte
- hM: AWR als dingliches Recht
- numerus Claudes steht Rechtsfortbildung nicht im Wege
–> Folgeproblem: SE-Anspruch iVz Eigentümer,er?
tvA: §432
gewisse Entschärfungen durch §851
Abweichende Konstruktionsversuche der Lit. bezüglich des AWR
- “Pfandrecht des Verkäufers”
(-), da rechtsgesch. grds. keine besitzlosen Pfandrechte bestellt werden können (vgl. §1205) - “Pfandrecht des Käufers”
(-) Problemtatisch, weil der Käufer nicht eine Geldforderung, sondern die Übereignung gesichert wissen will
3.”Pendenztheorie” = dingl. Rückwirkung des Bedingungeintritts, neuartige Rechtspos. muss nicht anerkannt werden –> i.E. Verzicht auf Konstruktion
(-) kann Sachfrage nicht entscheiden
Übertragung des AWRs
- lange Zeit vertreten: §§398, 413
- da aber abs. Recht an beweg. Sache: Traditionsprinzip und somer §§929ff. analog (hM)
- verhindert Durchgangserwerb beim Käufer an Dritten
-> in der Sache verwirklicht die Übertragbbarkeit des AWR das Prioritätsprinzip: Dritte werden vor Gläubiger des K (und V für D) geschützt
Verhältnis des AWRs zur Forderung/causa
- grds. gilt Abstraktionsprinzip
nach hM:
AWR ist kausal ausgestellt
–> es erlischt automatisch mit dem Rücktritt des Verkäufers vom KV
–> sogar dann, wenn AWR zwischenzeitlich auf Dritten übertragen wurde
–> also nicht vollständiges “wesensgleiches Minus” zum Eigentum
aA: abstrakt
- AWR bei dem Bedinung nicht eintreten kann ist idR sowieso funktionslos, da §161 I S.1 nicht mehr erfüllt werden kann
Gutgläubiger Erwerb des AWR
a. ) Ersterwerb
b. ) Zwiterwerb
a.) Gutglaubensschutz wird auf §932 analog gestützt, idS wird der Schutz aus §161 I S.1 auf den Schutz vor nachträglicher, eigener Bösgläubigkeit erstreckt
b. ) Veräußere gibt sich als Inhaber eines AWR aus
- Schutz durch §932 äußerst problematisch da Ersterwerber nur den Veräußere als Ansprechpartner hat, der Zweiterwerber könnte auch mit dem vermeintlichen Eigentümer kommunizieren
tvA: Gutglaubensschutz bei Zweiterwerb komplett abgelehnt
tvA: gestatte, im Detail aber differenziert:
- existiert ein AWR, steht aber Drittem zu, greift §932 analog
- existiert kein AWR greift §932 nicht
Besitzrecht = AWR?
Umstritten ist, ob das Anwartschaftsrecht auch ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I S. 1 BGB verschafft. Dies kann entscheidend sein, da § 986 II BGB auf Grund des eindeutigen Wortlauts nur den Fall des Wechsels der Eigentümerstellung betrifft und der Kaufvertrag auf Grund der Relativität der Schuldverhältnisse nicht gegenüber dem Dritten zum Besitz berechtigt.
tvA: die Berechtigung zum Besitz kraft Anwartschaftsrecht wird abgelehnt
(+) gerade kein gegenüber jedermann wirkendes, dingliches Recht sei.
–> Der Anwartschaftsrechtsinhaber könne dem Dritten allerdings die dolo facit-Einrede gem. § 242 BGB entgegenhalten, da er durch Herbeiführung der Bedingung jederzeit Volleigentum erwerben könne und dann eine Rückübereignung an ihn stattfinden müsse.
aA: Anwartschaftsrecht muss als Vorstufe zum Eigentum durchaus ein Recht zum Besitz begründen.
Genügt eine AWR um ein Besitzrecht zu begründen?
hM: verneinen ein eigenes Besitzrecht des Anwartschaftsberechtigten
(+) Das Anwartschaftsrecht stelle kein dingliches Recht und damit kein Besitzrecht dar. Das Anwartschaftsrecht soll den Eigentumserwerb sichern; dies ist auch möglich, wenn der Anwärter kein Besitz mehr habe.
hL: bejaht ein Recht zum Besitz des Anwartschaftsberechtigten
(+) Mit der Besitzübertragung wird dem Vorbehaltskäufer das im Eigentum enthaltene Recht auf Besitz und Nutzung übertragen
(Ob in diesem Besitzrecht, dann ein Werkunternehmerpfandrecht inkludiert ist str. und mMn höchst fragwürdig)