Delikts- und Schadensrecht Flashcards

1
Q

Objektiver TB des §823 I

A

A.) Verletzungshandlung= Menschliches Verhalten
B.) Rechts- oder Rechtsgutverletzung
C.) Haftungsbegründende Kausalität (Zwischen A. und B.)

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2
Q

Wann liegt keine Verletzungshandlung vor, obwohl ein Mensch seinen Körper kausal bewegt/nicht bewegt hat?

A

Bei vis absoluta, Bewusstlosigkeit oder Reflexe;

aber Möglichkeit, an das vorangegangene Verhalten anzuknüpfen (vgl. alic im Strafrecht)

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3
Q

TB des §823 I

A

I. Tatbestand, § 823 Abs. 1 BGB

2.Verletzungshandlung
3. Haftungsbegründende Kausalität
a. Äquivalente und adäquate Kausalität
b. Schutzzweck der Norm
II. Rechtswidrigkeit
III. Verschulden
1. Vorsatz, Fahrlässigkeit, § 276 BGB
2. §§ 827, 828 BGB
IV. Schadensersatz
1. Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität
a. Äquivalente und adäquate Kausalität
b. Schutzzweck der Norm
3. Art und Umfang, §§ 249 ff. BGB

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4
Q

Rechtswidrigkeit des §823 I

A

Regel: Verwirklichung des Tatbestands indiziert die Rechtwidrigkeit
Ausnahme: Fälle mit Einzelfallprüfung

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5
Q

Wie ist der Besitz von §823 geschützt?

A
  • rechtmäßig besitzender unmittelbarer Besitzer, der gegenüber Dritten besitzt ist ggü. Dritten geschützt

Nicht:
• gegenüber dem Eigentümer
• gegenüber anderen Mitbesitzern (bei Schädigung der Sache schon; BGHZ 62, 243)

  • unrechtmäßiger, unverklagter redlicher Besitzer, der die Sache entgeltlich erlangt hat ist geschützt

Nicht:
der mittelbare Besitzer gegenüber dem unmittelbaren Besitzer

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6
Q

VSS für Verschuldenshaftung

A

a. Verschuldensfähigkeit
b. Verschulden
aa. Vorsatz § 276 BGB
bb. Fahrlässigkeit § 276 BGB

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7
Q

Verschuldensfähigkeit

A

§§ 827f BGB, Ausnahme: § 829 BGB Billigkeitshaftung

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8
Q

Wie sind gesetzliche Haftungsmilderungen auf den konkurrierenden deliktischen Anspruch anzuwenden?

A

Haftungsmilderungen, die im Gesetz wegen des Vorliegens, insbesondere von Gefälligkeiten, für bestimm- te Vertragstypen vorgesehen sind, gelten auch für den konkurrierenden deliktischen Anspruch:
§§ 521, 599, 690 BGB

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9
Q

Was ist wenn dein Verschuldensunfähiger einen Schaden verursacht?

A

Billigkeitshaftung aus §829

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10
Q

Was setzt §829 voraus?

A

Handelnde hat einen TB des §§823-826 rechtswidrig erfüllt, Verschulden ist nicht erforderlich

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11
Q

Können Arztkosten, welche alleine zur Klärung eines Verdacht auf Schädigung der Gesundheit erfolgen im Wege des §823 I zurückgefordert werden?

A

Nein, der bloße Verdacht der Gesundheitschädigung ist kein Rechtsgut iSd §823 I

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12
Q

Ersatzfähigkeit von Schockschäden

A

P: Bei objektiver Zurechnung (Schutzzweck der Norm)
Grundsätzlich gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko vom Tod Bekannter und Freunde benachrichtigt zu werden. Um einer übermäßigen Haftungsausdehnung entgegenzuwirken, sind Folgen dieses Risikos nicht vom Schädiger zu tragen.

ABER: BGH Ersatzfähigkeit von solcher Schäden bei mittelbar Verletzen und nahe Angehörige des unmittelbar Verletzen
UND auch nur wenn der Geschädigte den Unfall selbst miterlebt hat und nicht erst durch eine Nachricht davon erfahren hat!

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13
Q

Grds. Zurechenbarkeit des Schockschadens (3 VSS)

A
  1. Die Gesundheits- schädigung des Angehörigen muss nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende erfahrungsgemäß in derartigen Situationen durchstehen müssen.
  2. Es muss sich bei dem primär Geschädigten um einen nahen Angehörigen oder Lebenspartner handeln 3. und die Schockreaktion muss im Einzelfall nachvollziehbar und verständlich sein.
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14
Q

Ist ein Mitverschulden des Mittlers zu berücksichtigen?

A

Wenn der Schädiger für bloß mittelbare Schäden haftet, gebietet es das Gebot von Treu und Glauben, dass auch ein Mitverschulden des Mittlers zu berücksichtigen ist. Umso mehr, wenn sich die Ersatzpflicht auf die enge Beziehung zwischen Mittler und mittelbar Geschädigtem stütz.

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15
Q

Wann ist das Rechtsgut der Freiheit iSd §823 I erfüllt und wann nicht?

A
  • wenn §239 erfüllt ist, nicht jede Beeinträchtigung der Willens- und Entschlussfreiheit
    –> Wer einen anderen einschließt, fesselt oder hypnotisiert hindert ihn an der freiwilligen Ortsveränderung
    –> auch bei Strafanzeige
    NICHT bei Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung
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16
Q

Wann liegt eine Eigentumsverletzung vor?

A

Wenn die Befugnisse des Eigentümers aus §903 beeinträchtigt werden, insbesondere bei:

  • Einwirkung auf Sachsubstanz
  • dauernde oder zeitweilige Entziehung
  • Gebrauchsbeeinträchtigung (Immissionen) ABER nur, wenn sie durch Einwirkung auf die Sache selbst erfolgt
    ABGRENZUNG ZUR nicht von §823 I geschützten Vermögensbeeinträchtigung
    –> entscheidend ist, ob bestimmungsgemäßer Gebrauch der Sache unmittbelbar entzogen wird
  • vertragswidrige Verwendung (Fremdbefüllung von entliehenen Gasbehältern, deren Befüllung sich der Eigentümer vorbehalten hat)
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17
Q

Zuordnungsverletzung

A

Eigentum wird auch dadurch verletzt, dass ein Nichtberechtigter über die Sache verfügt, etwa indem er einem Dritten ein Pfandrecht an der Sache verschafft

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18
Q

Eigentumsverletzung, wenn eine mangelhafte Kaufsache geliefert wird und der Mangel später zur Zerstörung der Sache führt?

A

Str.:

BGH: sofern sich der Mangel zunächst auf einen abgegrenzten Teil der Sache beschränkt und später zur Zerstörung der gesamten Sache führt (weiterfressender Mangel) ist ein SE-Anspruch des BGH für den Verlust der Sache gegeben
(+) Käufer hat in diesen Fällen bereits mangelfreies Eigentum erworben, hinsichtlich diesen Teils liegt eine Verletzung des deiktisch geschützten Integritätsinteresse vor
–> Mangel darf nicht bereits bei Eigentumsübergang bspw. eines Grundstücks vorliegen, bei Errichtung eines Gebäudes darauf, wenn dieses im Zuge des Mangels untergeht: §823 (-)

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19
Q

Wann stellt die Gebrauchsanmaßung eine Eiegntumsverletzung dar?

A
  • Nur, wenn sie durch Einwirkung auf die Sache selbst erfolgt
    UND
  • ABGRENZUNG zur nicht von §823 I geschützten Vermögensbeeinträchtigung:
    –> entscheidend ist, ob der bestimmungsgemäßer Gebrauch der Sache unmittbelbar entzogen wird
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20
Q

Sind folgende Rechte, sonstige Rechte iSd §823 I?

a. dingliche Rechte
b. Immaterialgüterrechte
c. Mitgliedschaftrechte
d. Besitz
e. Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb
f. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Def.)
g. Familienrechte

A

a. (+)
b. (+), auch Firma (§17 HGB) geschützt
c. (+) bspw. Geschäftsanteile an GmbH, gegen mitgliedschaftsbezogene Eingriffe geschützt
d. unmittelbare Besitz als rein tatsächliche Herrschaft bspw. Dieb (-), aber Ausnahmen:
- berechtigte unmittelbare Besitz (+), gilt auch für Mitbesitzer ggü. Mitbesitzern (+) (hM!)
- auch mittelbarer Besitzer (+), allerdings nicht ggü. dem unmittelbaren Besitzer
e. sehr stark umstr.; Rspr. (+) s. separate KK
f. (+) = Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit
g. (+) bestimmte Rechte wie das Recht auf eheliche Lebensgemeinschaft

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21
Q

Ist das “Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb” ein sonstiges Recht? + Begründung

A

Rspr. und hM : (+) Gesetzgeber hat den Unternehmer im Gesetz nicht hinreichend geschützt
(+) wenn schädigen Handlung nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt ist bspw. das Wettbewerbsrecht (UWG) nicht anwendbar; §824 scheidet ebenfalls oft aus; es bleibt lediglich §826
–> (+) bei bloßer fahrlässiger Schädigung ist keine Norm einschlägig!
(auch BVerfG nimmt dieses Recht bei Art. 12 GG an!)
(+) Recht wird nur unter speziellen VSS angewandt –> bestimmbar!
(+) Insbesondere hat der BGH stets an der grundlegenden Wertung des Gesetzgebers festgehalten, keinen Ersatz für mittelbare Schäden zu gewähren, so dass der Arbeitgeber keinen Ausgleich für solche Nachteile verlangen kann, die ihm infolge der Verletzung eines Arbeitnehmers entstehen

.. s. Beck-Online MüKO §823 Rn. 318ff.

tdL (Canaris und Schlack): (-) „Normenerschleichung”
(+) nicht genau bestimmbar
(+) Unter dem Titel des „sonstigen Rechts“ am Gewerbebetrieb würden de facto reine Vermögensschäden ersetzt.
(+) historische Auslegung
–> widerspricht die mit dem Recht am Gewerbebetrieb geschaffene partielle Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden widerspricht klar den Absichten der Zweiten Kommission, die § 826 um das Vorsatzerfordernis angereichert hat, obwohl mit dem Korrektiv der Sittenwidrigkeit bereits ein wirksamer und in der Tat unverzichtbarer Filter zur Verfügung stand

22
Q

Unter welchen VSS ist eine Rechtsgutsverletzung am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb

A

VSS:
a. Keine andere Rechtsgrundlage für SE (823 II, §824 etc.!)
-subsidiärer Charakter (hist.), muss so sein, wenn er überhaupt als sonstiges Recht anerkannt wird
b. eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
= ein auf Dauer angelegter und auf Gewinnerzielung gerichteter Betrieb
- wird in seinen einzelnen Erscheinungsformen geschützt:
Kundenstamm, Warenbezeichnung, Außenstände, Geschäftsverbindungen
c. unmittelbarer Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitenkreis
- betriebsbezogener Eingriff

23
Q

Wann schließt ein dazwischentreten Dritter die Zurechnung nicht aus?

A

Das ist aber nicht der Fall, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht gerade auch vor der Schädigung durch Dritte schützen soll und sich diese besondere Gefahr auch verwirklicht.

bspw.: Erwachsene sind gerade besonders angehalten an roten Ampeln zu warten, damit Kinder das Verhalten nicht nachahmen. Dass es bei der Überquerung einer roten Ampel zu einer Schädigung durch einen Dritten, nämlich einen Autofahrer, kommt, ist gerade die typische Gefahr dieses Verhaltens.

24
Q

Wann ist ein eigenverantwortlicher Entschluss nicht zurechnungsunterbrechend?

A

Wenn er durch psychische Kausalität vom Schädiger herbeigeführt worden ist. Das ist der Fall, wenn der Handelnde durch die Verletzungshandlung des Schädigers herausgefordert worden ist und sein Verhalten eine verständliche Reaktion auf die Verletzungshandlung darstellt.

25
Q

Def. APR und Begründung wieso Schutzgut:

A

= Recht des einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit
–> Strafbestimmungen über §823 II ivM bspw. §185 StGB setzen Vorsatz voraus!
–> bei Anerkennung dieses Rechts besteht bei jeder fahrlässigen Ehrverletzung eine Schadensersatzpflicht
(+) durch den Fortschritt der Technik werden immer weitere technischen Möglichkeiten geschaffen, um dieses Recht zu verletzen
(+) verfassungskonforme Auslegung

26
Q

Fallgruppen APR-Verletzung

A

a. ) Eindringen in die Privatsphäre
b. ) Weitergabe von Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre
c. ) Verletzung der Ehre

27
Q

Schützt das APR auch Persönlichkeitswerte, welche zu Lebzeiten einer Person unter Schutz standen, auch nach dem Tod?
= postmortaler Persönlichkeitsschutz

A

Str.:

hM: in gewissem Umfang (+)
- Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts (kommerzielle Name und Bild) (+)
- bei nicht kommerziellen Ansprüchen (Interessen), kein SE-Anspruch, nur Abwehranspruch
Schutzdauer: 10 Jahre (Rspr.) (§22 S.3 KUG)

28
Q

Sind Familienrechte sonstige Rechte iSd §823 ?

A

Ja (+)
bspw. SE Anspruch wegen Verletzung des Sorgerechts bei Detektivkosten, die der Ermittlung des Aufenthalts des dem Sorgeberechtigten entzogenen Kindes dienen

29
Q

Können SE-Ansprüche im Rahmen einer Zerrütteter Ehe gemacht werden, bei Verletzung des Rechts auf eheliche Lebensgemeinschaft?
bspw. neue Partnerin wohnt in gemeinsamer Wohnung

A

BGH: Nur Beseitigungs - und Unterlassungsansprüche, kein SE (-)
(+) Ehe werde nur als ideelles Rechtsgut geschützt,
(+) vermögensrechtliche Ansprüche gegen den anderen Ehegatten sind im Familienrecht abschließend geregelt
(+) Dritte steht außerhalb der Beziehung der zwei Ehegatten

tvA: SE(-), aber Anspruch aus unerlaubter Handlungen gegen den Dritten (Ehestörer); nach Auflösung der Ehe auch gegen Ehepartner

  • -> Anspruch ist auf “Abwicklungsinteresse” gerichtet (Str.!)
    (bspw. Kosten für Auflösung der Ehe)
30
Q

Haftungsbegründende Kausalität

A
  1. Äquivalenztheorie (csqn)
  2. Objektive Zurechung
    a. ) Adäquanztheorie
    b. ) Schutzzweck der Norm
    c. ) Verkehrssicherungspflichten
31
Q

Was besagt die Adäquanztheorie und wieso gibt es sie?

A

Dem Handelnden ist eine Rechtsgutsverletzung nur dann zuzurechnen, wenn die von ihm gesetzte Bedingung im Allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführen der Rechtsgutsverletzung geeignet waren.

–> völlig unwahrscheinliche Kausalverläufe werden ihn diese Formel erfasst, der Einzelne muss sein Verhalten am Gesetz steuern können

32
Q

Was besagt die Lehre von dem Schutzzweck der Norm?

A

Sie geht davon aus, dass das Gesetz den Rechtsgütern und deren Trägern keinen absoluten Schutz, sondern nur Schutz vor bestimmten Arten von Beeinträchtigungen gewähren will

33
Q

Verkehrssicherungspflichten - was ergibt sich hieraus?

A

Eine Einschränkung der Zurechnung der Rechtsgutverletzung zu dem Verhalten einer Person ist schließlich auch gegeben, Wenn dieses Verhalten zwar adäquat zur Herbeiführen der Rechtsgutverletzung beigetragen hat, aber nicht die unmittelbar zur Verletzung führende Ursache war.

–> gilt für die mittelbaren Herbeiführen des Verletzungserfolges und die Verletzung durch Unterlassen

34
Q

Was gilt in den Fallgruppen des mittelbaren Herbeiführen des Verletzungserfolges und der Verletzung durch Unterlassen hinsichtlich der Zurechnung des Verletzungserfolges?

A

Der Verletzungserfolg kann nur demjenigen zugerechnet werden, der verpflichtet war, die Verletzungsgefahr zu vermeiden (bei der mittelbaren Verletzung) oder den Verletzungserfolg zu verhindern (bei der Verletzung durch Unterlassen).

=> Rechtsgrund: Verkehrssicherungspflicht

35
Q

Begriff der Verkehrspflicht

A

Die Pflicht dessen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden zu verhindern.

36
Q

Produzentenhaftung (verschiedene Fallgruppen)

A

a. ) Wenn Produkt an sich fehlerhaft ist –> Verschulden wird vermutet, strenger Maßstab an Gegenbeweis des Unternehmers
b. ) Auf Gefährlichkeit des Produkts wird nicht ausreichend hingewiesen –> insb. dann, wenn die Gefährlichkeit nicht zu Erkennen ist, uU Verpflichtung zum Rückruf,

37
Q

Ist die Verkehrssicherungspflicht übertragbar?

A

ja, führt allerdings nicht zur Haftungsbefreiung!

–> Verkehrspflicht wandelt sich nach hM in eine Aufsichts- und Überwachungspflicht um.

38
Q

Was sind die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte in der Rechtswidrigkeit?

A

hM: Lehre vom Erfolgsunrecht
(+) §823 I unterscheiden klar zwischen Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
mM: Lehre vom Handlungsunrecht

39
Q

Wo wird die Verkehrssicherungspflicht gutachterlich geprüft?

A

unterschiedliche Ansichten:

  • RW
  • TB
  • beides
40
Q

Was ist bei der Schadensberechnung eines (wieder) reparierten Gegenstandes beachten?
- insb. bei Unfallwägen

A

Auch bei einer technisch einwandfreien Reparatur ist ein Unfallwagen aber weniger Wert als ein unfallfreier Wagen. Diese faktische Wertung des Marktes beruht auf der Überlegung, dass bei einem Unfallwagen ein höheres Risiko versteckter Mängel besteht. Dies setzt aber einen Unfallschaden von einigem Gewicht voraus. Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn die Reparaturkosten 10% des Zeitwertes übersteigen. Hier belaufen sie sich auf 20%.
Die Höhe des Merkantilen Minderwertes berechnet sich danach, um welchen Betrag sich der merkantile Wert des Wagens gemindert hat. Dies ist unter Berücksichtigung des Models, Alters und Wiederbeschaffungswertes des Autos und der Schwere des Unfallschadens zu schätzen. Nach der Formel von Ruhkopf-Sahm beträgt der merkantile Minderwert auf einen Prozentsatz der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten, wobei sich der Prozentsatz nach Alter und Model des Wagens richtet.

41
Q

Wann kann man als SE auch den Wiederbeschaffungswert verlangen, obwohl die Reparatur durchführbar ist?

A

Bei der Beschädigung eines fabrikneuen Autos geht man daher grundsätzlich von einem sog. „unechten Totalschaden“ aus, wenn der Wagen eine Laufleistung von unter 1.000km aufweist und seit weniger als einem Monat zugelassen ist. In diesem Fall wird durch die bloße Reparatur nicht der Zustand hergestellt, der ohne den Unfall bestehen würde.

Aber, Restwert des beschädigten Wagens muss man sich anrechnen lassen oder muss diesen an den Ersatzverpflichteten herausgeben. Reparaturkosten und Ersatz des merkantilen Minderwerts kann man in diesem Fall nicht verlangen.

42
Q

Was ist bei der Verletzung von Rahmenrechten in der Rechtswidrigkeit zu beachten?

A

Rahmenrechte= “sonstige Rechte” die weit gefasst sind also bspw. das APR und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

  • hier muss im Einzelfall die Rechtswidrigkeit geprüft werden: Interessenabwägung zwischen den kollidierenden Gütern und Interessen
43
Q

Was ist bei der Abwägung der Rechtswidrigkeit bezüglich des Rechts am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebs zu beachten?

A

tvA: Lehre der Sozialadäquanz aus dem Strafrecht wird übernommen: Handlungen, die sich im Rahmen der geschichtlich gewordenen sozialethischen Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegen und von ihr gestattet werden
(-) zweifelhafte Verwertbarkeit in der Praxis; erspart nicht Einzelfallabwägung (u.a.GR: Art.12,14 Art. 5, 2 I !)

44
Q

Haftungsausfüllende Kausalität

A

Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden, auch hier gelten die gleichen Zurechnungskriterien wie bei der haftungsbegründenden Kausalität

45
Q

Wann bezweckt eine Norm gerade den Schutz eines anderen? Wann gerade nicht?

A

Wenn sie dem einzelnen Schutz vor Verletzung seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützter Interessen gewährt.

  • Auszuschließen sind solche Normen, die nur die Allgemeinheit, insbesondere den Staat schützen sollen, selbst wenn sie mittelbar dem Einzelnen zugute kommen (Landesverrat)

Maßgebend: Wollte das Gesetz gerade einen Rechtsschutz zugunsten einer Einzelperson oder eines Personenkreises (mit)?

46
Q

Was ist, wenn das Schutzgesetz aus §823 II kein Verschulden voraussetzt?

A
  • Täter muss mind. Fahrlässigkeit treffen
  • Verschulden muss sich aber nur auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz zu beziehen, nicht auf den Schaden

(für Strafgesetze irrelevant)

47
Q

VSS des §826

A

I. Schadenszufügung
II. durch eine sittenwidrige Handlung
III. Vorsatz

48
Q

Ist der Schädiger zum Ersatz unverhältnismäßiger Kosten verpflichtet ist, wenn eine wirtschaftlichere Alternative besteht?

A

§ 251 II 1 analog:
Systematik und Wortlaut regelt:
in welchen Fällen Ersatz in Geld anstelle der Naturalrestitution zu leisten ist.
Auch:
Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben entnehmen, dass der Schädiger nicht zum Ersatz unverhältnismäßiger Kosten verpflichtet ist, wenn eine wirtschaftlichere Alternative besteht.
=> Ein solcher sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ besteht, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Gegenstandes (Autos) um 30% übersteigen.

49
Q

Def. Verrichtungsgehilfe

A

Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der von den Weisungen seines Geschäftsherren abhängig ist.

50
Q

Ist für §831 ein Verschulden des Deliktstäters von Nöten?

A
  • grds. nicht
  • begründet Haftung des Geschäftsherren für dessen Verschulden
  • Ausnahme: Wenn über das allgemeine Verschulden hinaus subjektive Elemente VSS der unerlaubten Handlung sind, müssen diese durch den VG erfüllt sein (§826 –> vorsätzlich)
51
Q

“in Ausführung der Verrichtung” vgl. §831

A

innerer Zusammenhang zwischen Verrichtung und Schadenszufügung, nicht nur “bei Gelegenheit”, es genügt allerdings das die Schädigende Handlung in einen Kreis von Maßnahmen fällt, welche der Verrichtungsgehilfe zu bewerkstelligen hat

52
Q

Wie ist die Anforderung an den Exkulpationsbeweis des Geschäftsführers aus §831 I 2 beschaffen?

A
  • Je größer die mit der Verrichtung verbundene Gefahr, desto größere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrns
  • allerdings bei größeren Betrieben: Geschäftsherr muss seinen Betrieb sorgfältig organisieren und die zur Auswahl und Überwachung bestellten “Zwischenpersonen” sorgfältig ausgewählt und überwacht haben (diese Personen können wiederum selbst nach §831 haftbar gemacht werden)