Delikts- und Schadensrecht Flashcards
Objektiver TB des §823 I
A.) Verletzungshandlung= Menschliches Verhalten
B.) Rechts- oder Rechtsgutverletzung
C.) Haftungsbegründende Kausalität (Zwischen A. und B.)
Wann liegt keine Verletzungshandlung vor, obwohl ein Mensch seinen Körper kausal bewegt/nicht bewegt hat?
Bei vis absoluta, Bewusstlosigkeit oder Reflexe;
aber Möglichkeit, an das vorangegangene Verhalten anzuknüpfen (vgl. alic im Strafrecht)
TB des §823 I
I. Tatbestand, § 823 Abs. 1 BGB
2.Verletzungshandlung
3. Haftungsbegründende Kausalität
a. Äquivalente und adäquate Kausalität
b. Schutzzweck der Norm
II. Rechtswidrigkeit
III. Verschulden
1. Vorsatz, Fahrlässigkeit, § 276 BGB
2. §§ 827, 828 BGB
IV. Schadensersatz
1. Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität
a. Äquivalente und adäquate Kausalität
b. Schutzzweck der Norm
3. Art und Umfang, §§ 249 ff. BGB
Rechtswidrigkeit des §823 I
Regel: Verwirklichung des Tatbestands indiziert die Rechtwidrigkeit
Ausnahme: Fälle mit Einzelfallprüfung
Wie ist der Besitz von §823 geschützt?
- rechtmäßig besitzender unmittelbarer Besitzer, der gegenüber Dritten besitzt ist ggü. Dritten geschützt
Nicht:
• gegenüber dem Eigentümer
• gegenüber anderen Mitbesitzern (bei Schädigung der Sache schon; BGHZ 62, 243)
- unrechtmäßiger, unverklagter redlicher Besitzer, der die Sache entgeltlich erlangt hat ist geschützt
Nicht:
der mittelbare Besitzer gegenüber dem unmittelbaren Besitzer
VSS für Verschuldenshaftung
a. Verschuldensfähigkeit
b. Verschulden
aa. Vorsatz § 276 BGB
bb. Fahrlässigkeit § 276 BGB
Verschuldensfähigkeit
§§ 827f BGB, Ausnahme: § 829 BGB Billigkeitshaftung
Wie sind gesetzliche Haftungsmilderungen auf den konkurrierenden deliktischen Anspruch anzuwenden?
Haftungsmilderungen, die im Gesetz wegen des Vorliegens, insbesondere von Gefälligkeiten, für bestimm- te Vertragstypen vorgesehen sind, gelten auch für den konkurrierenden deliktischen Anspruch:
§§ 521, 599, 690 BGB
Was ist wenn dein Verschuldensunfähiger einen Schaden verursacht?
Billigkeitshaftung aus §829
Was setzt §829 voraus?
Handelnde hat einen TB des §§823-826 rechtswidrig erfüllt, Verschulden ist nicht erforderlich
Können Arztkosten, welche alleine zur Klärung eines Verdacht auf Schädigung der Gesundheit erfolgen im Wege des §823 I zurückgefordert werden?
Nein, der bloße Verdacht der Gesundheitschädigung ist kein Rechtsgut iSd §823 I
Ersatzfähigkeit von Schockschäden
P: Bei objektiver Zurechnung (Schutzzweck der Norm)
Grundsätzlich gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko vom Tod Bekannter und Freunde benachrichtigt zu werden. Um einer übermäßigen Haftungsausdehnung entgegenzuwirken, sind Folgen dieses Risikos nicht vom Schädiger zu tragen.
ABER: BGH Ersatzfähigkeit von solcher Schäden bei mittelbar Verletzen und nahe Angehörige des unmittelbar Verletzen
UND auch nur wenn der Geschädigte den Unfall selbst miterlebt hat und nicht erst durch eine Nachricht davon erfahren hat!
Grds. Zurechenbarkeit des Schockschadens (3 VSS)
- Die Gesundheits- schädigung des Angehörigen muss nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende erfahrungsgemäß in derartigen Situationen durchstehen müssen.
- Es muss sich bei dem primär Geschädigten um einen nahen Angehörigen oder Lebenspartner handeln 3. und die Schockreaktion muss im Einzelfall nachvollziehbar und verständlich sein.
Ist ein Mitverschulden des Mittlers zu berücksichtigen?
Wenn der Schädiger für bloß mittelbare Schäden haftet, gebietet es das Gebot von Treu und Glauben, dass auch ein Mitverschulden des Mittlers zu berücksichtigen ist. Umso mehr, wenn sich die Ersatzpflicht auf die enge Beziehung zwischen Mittler und mittelbar Geschädigtem stütz.
Wann ist das Rechtsgut der Freiheit iSd §823 I erfüllt und wann nicht?
- wenn §239 erfüllt ist, nicht jede Beeinträchtigung der Willens- und Entschlussfreiheit
–> Wer einen anderen einschließt, fesselt oder hypnotisiert hindert ihn an der freiwilligen Ortsveränderung
–> auch bei Strafanzeige
NICHT bei Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung
Wann liegt eine Eigentumsverletzung vor?
Wenn die Befugnisse des Eigentümers aus §903 beeinträchtigt werden, insbesondere bei:
- Einwirkung auf Sachsubstanz
- dauernde oder zeitweilige Entziehung
- Gebrauchsbeeinträchtigung (Immissionen) ABER nur, wenn sie durch Einwirkung auf die Sache selbst erfolgt
ABGRENZUNG ZUR nicht von §823 I geschützten Vermögensbeeinträchtigung
–> entscheidend ist, ob bestimmungsgemäßer Gebrauch der Sache unmittbelbar entzogen wird - vertragswidrige Verwendung (Fremdbefüllung von entliehenen Gasbehältern, deren Befüllung sich der Eigentümer vorbehalten hat)
Zuordnungsverletzung
Eigentum wird auch dadurch verletzt, dass ein Nichtberechtigter über die Sache verfügt, etwa indem er einem Dritten ein Pfandrecht an der Sache verschafft
Eigentumsverletzung, wenn eine mangelhafte Kaufsache geliefert wird und der Mangel später zur Zerstörung der Sache führt?
Str.:
BGH: sofern sich der Mangel zunächst auf einen abgegrenzten Teil der Sache beschränkt und später zur Zerstörung der gesamten Sache führt (weiterfressender Mangel) ist ein SE-Anspruch des BGH für den Verlust der Sache gegeben
(+) Käufer hat in diesen Fällen bereits mangelfreies Eigentum erworben, hinsichtlich diesen Teils liegt eine Verletzung des deiktisch geschützten Integritätsinteresse vor
–> Mangel darf nicht bereits bei Eigentumsübergang bspw. eines Grundstücks vorliegen, bei Errichtung eines Gebäudes darauf, wenn dieses im Zuge des Mangels untergeht: §823 (-)
Wann stellt die Gebrauchsanmaßung eine Eiegntumsverletzung dar?
- Nur, wenn sie durch Einwirkung auf die Sache selbst erfolgt
UND - ABGRENZUNG zur nicht von §823 I geschützten Vermögensbeeinträchtigung:
–> entscheidend ist, ob der bestimmungsgemäßer Gebrauch der Sache unmittbelbar entzogen wird
Sind folgende Rechte, sonstige Rechte iSd §823 I?
a. dingliche Rechte
b. Immaterialgüterrechte
c. Mitgliedschaftrechte
d. Besitz
e. Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb
f. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Def.)
g. Familienrechte
a. (+)
b. (+), auch Firma (§17 HGB) geschützt
c. (+) bspw. Geschäftsanteile an GmbH, gegen mitgliedschaftsbezogene Eingriffe geschützt
d. unmittelbare Besitz als rein tatsächliche Herrschaft bspw. Dieb (-), aber Ausnahmen:
- berechtigte unmittelbare Besitz (+), gilt auch für Mitbesitzer ggü. Mitbesitzern (+) (hM!)
- auch mittelbarer Besitzer (+), allerdings nicht ggü. dem unmittelbaren Besitzer
e. sehr stark umstr.; Rspr. (+) s. separate KK
f. (+) = Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit
g. (+) bestimmte Rechte wie das Recht auf eheliche Lebensgemeinschaft