Sachenrecht Grundlagen Flashcards
Ist das Abstraktionsprinzip zwingender Natur oder durch Parteivereinbarung abbedingbar?
hM: Muss ausdrücklich vereinbart sein
–> durch Geschäftseinheit §139 oder Bedingung §158
(-) Parteien dürfen über Verkehrsschutzmechanismen nicht disponieren (schützen Dritte, welche keinen Einfluss auf Vereinbarung haben)
Besitz
a. Eigen-und Fremdbesitz
b. Unmittelbarer Besitzer
c. Mittelbarer Besitz
d. Vergeblichkeit
e. Besitzdiener
= grds. die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache
a. wer wie ein Eigentümer besitzt ist Eigenbesitzer, (§872) unabhängig von der Eigentumslage
b. §854 I=tatsächliche Gewalt über die Sache
- -> kann gem. §854 II auch durch Riesch übertragen werden
c. kraft Besitzmittlungsverhältniss (=Besitzkonsitut), welche vertraglich als auch gesetzliche Verhältnisse sein können
- es ist auch gestufter Besitz möglich
- -> erforderlich ist, dass der unmittelbarer Besitzer den mittelbaren Besitzer als solchen anerkennt und für diesen besitzen will
d. §857 der Besitz ist vererbbar
e. §855 - nur der Besitzherr ist Besitzer, erforderlich ist bes. Weisungsverhältnis
Wege des Besitzschutzes
- Possesorischer Besitzschutz §§858ff.
- -> Besitz als Faktum wird geschützt, unabhängig wem der Besitz rechtl. zusteht (nach hM das staatliche Gewaltmonopol)
- Besitzer hat Herausgabeanspruch, §861
- Besitzer hat Anspruch auf Störungsbeseitigung, §862
- §1007 (nur für HA relevant)
Durchbrechen des Abstraktionsprinzip
a. böswilliger Dritter
b. Mangel betrifft Verfügung- und Verpflichtungsgeschäft (=Fehleridentität), kein wirkliches Durchbrechen
c. §138 I (Im Falle der Übersicherung)
Verfügung
Die Verfügung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung.
(Hochzeitsnacht-Eselsbrücke!)
Schutztrias der absoluten Rechtspositionen
- negatorischer Rechtsschutz: Rechtsverletzter hat gegenwärtige Rechtsverletzungen (=Störungen) zu beseitigen und künftige zu unterlassen
- SE: im Falle einer vergangenen, schuldhaften Rechtsverletzung schuldet der Rechtsverletzter Ersatz des dadurch verursachten Schadens, der sic am Vermögen des VERLETZTEN orientiert
- -> greift in das (Stamm-)Vermögen des Verletzters ein, aufgrund VM (!)
- Bereicherungsrechtlich: im Falle einer vergangenen Rechtsverletzung schuldet der Rechtsverletzter Auskehren einer daraus generierten Bereicherung, die sich am Vermögen des VERLETZTERS (selbst!) orientiert
Negatorischer Rechtsschutz abtretbar?
hM: nein
Absolutheitsprinzip
Dingliche Rechte richten sich gegen jedermann, schützen gegen jedermann und sind von jedermann zu beachten. Im Gegensatz dazu stehen die relativen Rechte, die sich aus Schuldverhältnissen ergeben.
Publizitätsprinzip
Der Grundsatz der Publizität oder Offenkundigkeit besagt, dass eine sachenrechtliche (dingliche) Zuordnung jedem der Rechtsordnung erkennbar sein muss.
Dies folgt aus dem Absolutheitsprinzip. Denn sonst könnten die dinglichen Beziehungen nicht gegen jedermann gelten.
Der Besitz macht die Zuordnung bei beweglichen Sachen deutlich, der Grundbucheintrag bei unbeweglichen (Immobilien).
Spezialitätsgrundsatz
Dingliche Rechte und Rechtsänderungen beziehen sich immer auf eine konkrete Sache. Dies dient der Rechtsklarheit.
= Es kann niemals eine (wirksame) Einigung über eine Sachgesamtheit getroffen werden kann. Wird dies getan, werden die Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 oftmals dahingehend ausgelegt, dass sie so über jede Sache eine Einigung getroffen haben.
Typenzwang
Die dinglichen Rechte sind abschließend normiert, d.h., im Gegensatz zum Schuldrecht, wo sich jeder seinen eigenen Vertragstyp ausdenken kann, können hier nur die gesetzlichen Regelungen angewandt werden. Damit wird die Privatautonomie eingeschränkt. Diese Einschränkung ist allerdings wegen des Absolutheitsprinzips der Sachenrechte gerechtfertigt.
Computerprogramm = Sache?
elektrische Energie = Sache?
- ja, soweit auf einem Datenträger gespeichert
- nein
Kann man aus einem Zurückbehaltungsrecht ein Besitzrecht ableiten?
Ein Zurückbehaltungsrecht bietet aber gerade keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, sondern nur eine Verteidigungsmöglichkeit. Außerdem würde ein Zurückbehaltungsrecht bei einer Klage aus § 985 BGB immer nur zur Verurteilung Zug um Zug führen, aber niemals zu einer Abweisung der Klage. Auch ist zu bedenken, dass bei Annahme eines Besitzrechts aus Zurückbehaltungsrecht ein EBV nicht mehr vorliegen würde und der Werkunternehmer daher hieraus schon keine Ersatzansprüche haben kann. Wenn er aber keine solchen Ansprüche hat, entfällt auch das Zurückbehaltungs- und damit das Besitzrecht mit dem Ergebnis, dass doch wieder ein EBV vorliegt und er doch Ansprüche haben kann (sog. Zirkelschlusssargument). Ein Besitzrecht aus einem Zurückbehaltungsrecht abzuleiten, ist daher abzulehnen.
Übereignung von Grundstücken VSS
Hauptnorm: §873
1. Einigung
= Auflassung gem. §925 bei Grundstücksübertragung
–> Bedingungsfeindlich! EVB nicht möglich!
2. Eintragung
3. Berechtigung (gem. §185)
Welche Befugnisse hat ein Eigentümer? (generell - auch Mobiliarsachenrecht)
- §903: wie weit die Herrschaftsbefugnis reicht ist im Einzelfall problematisch
- Anhaltspunkt ist Unterscheidung zwischen neg./pos. Einwirkungen:
grds. sind nur positive Einwirkungen verboten, soweit nicht besondere Vorschriften ausdrücklich negative Einwirkungen verbieten