Sicherungseigentum Flashcards
Charakteristik
- Sicherungsgeber übereignet nach §§929 S.1, 930 an den Sicherungsnehmer
- causa ist Sicherungsvertrag; auch Besitzkonstitut ergibt sich hieraus
- dingl. wird der Sicherungsnehmer Volleigentümer, schuldr. werden seine Befugnisse auf die eines Pfandrechtsinhabers zurückgeschnitten (durch Sicherungsvertrag)
- nicht-akzessorisch!
anfängliche Übersicherung
- es gelten hohe Hürden, Schuldner muss förmlich geknebelt werden und der Gläubiger muss sich in unerträglicher Weise über die Sicherungsinterssen der anderen Gläubiger hinwegsetzten
- -> führt gem. §138 I zur Nichtigkeit auch der Sicherungsübereigung
nachträgliche Übersicherung
- wenn Schulden getilgt werden, aber die Sicherheit ungemindert fortbesteht
- Grenze: 110% des feststehenden Wertes, bzw. 150 % des Schätzwerts der Sicherheiten
- ->
Was passiert bei Kollision mit anderen Kreditsicherheiten bspw. Vermieterpfandrecht?
BGH gewährt Vermieterpfand recht Vorrang
Was passiert bei Kollision mit anderen Kreditsicherheiten bspw. Vermieterpfandrecht?
BGH gewährt Vermieterpfandrecht Vorrang
Schutz vor Rechtsverletzungen
Vor Rechtsverletzungen
- formal vollen Rechtsschutz als Eigentümer
- in der Sache aber nur Rechtsschutz eines Pfandrechtsinhabers
Vor Vollstreckungsmaßnahmen:
- Sicherungsnehmer:
darf in der Insolvenz nur absondern nach §51 Nr.1 InsO, aber dennoch nach str. hM in der Einzelzwangsvollstreckung Drittwiderspruchsklage erheben
- Sicherungsgeber darf, wenn Verwertung nach dem Sicherungsvertrag noch nicht oder nicht mehr zulässig ist, aussondern und Drittwiderspruchsklage erheben