Sicherungseigentum Flashcards

1
Q

Charakteristik

A
  • Sicherungsgeber übereignet nach §§929 S.1, 930 an den Sicherungsnehmer
  • causa ist Sicherungsvertrag; auch Besitzkonstitut ergibt sich hieraus
  • dingl. wird der Sicherungsnehmer Volleigentümer, schuldr. werden seine Befugnisse auf die eines Pfandrechtsinhabers zurückgeschnitten (durch Sicherungsvertrag)
  • nicht-akzessorisch!
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2
Q

anfängliche Übersicherung

A
  • es gelten hohe Hürden, Schuldner muss förmlich geknebelt werden und der Gläubiger muss sich in unerträglicher Weise über die Sicherungsinterssen der anderen Gläubiger hinwegsetzten
  • -> führt gem. §138 I zur Nichtigkeit auch der Sicherungsübereigung
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3
Q

nachträgliche Übersicherung

A
  • wenn Schulden getilgt werden, aber die Sicherheit ungemindert fortbesteht
  • Grenze: 110% des feststehenden Wertes, bzw. 150 % des Schätzwerts der Sicherheiten
  • ->
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4
Q

Was passiert bei Kollision mit anderen Kreditsicherheiten bspw. Vermieterpfandrecht?

A

BGH gewährt Vermieterpfand recht Vorrang

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5
Q

Was passiert bei Kollision mit anderen Kreditsicherheiten bspw. Vermieterpfandrecht?

A

BGH gewährt Vermieterpfandrecht Vorrang

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6
Q

Schutz vor Rechtsverletzungen

A

Vor Rechtsverletzungen

  • formal vollen Rechtsschutz als Eigentümer
  • in der Sache aber nur Rechtsschutz eines Pfandrechtsinhabers

Vor Vollstreckungsmaßnahmen:
- Sicherungsnehmer:
darf in der Insolvenz nur absondern nach §51 Nr.1 InsO, aber dennoch nach str. hM in der Einzelzwangsvollstreckung Drittwiderspruchsklage erheben
- Sicherungsgeber darf, wenn Verwertung nach dem Sicherungsvertrag noch nicht oder nicht mehr zulässig ist, aussondern und Drittwiderspruchsklage erheben

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