Bürgschaft Flashcards
Schema Bürgschaftsvertrag
I. Einigung gem. § 765 BGB
- Wirksamkeit
- Form
- Sittenwidrigkeit
- Widerrufsrecht - Bestand der Hauptforderung, §767
- Keine Einreden
Was muss bei formularmäßigen weiten Zweckerklärungen im Bürgschaftsvertrag beachtet werden?
–> Der Anlass der Bürgschaft
–> Die Erstreckung auf künftige Drittverbindlichkeiten ist überraschend iSd §305c und somit unwirksam
(gilt auch bei Sicherungsverträgen der GS)
Form der Bürgschaft
grds: §766
Ausnahme: §350 HGB
Anwendung der Vorschriften der §§491ff. analog bei Verbraucherbürgschaft, insbesondere. Widerrufsrecht und Form?
hM: lehnt dies ab, bejaht dies
Anwendbarkeit des §312b, insbesondere wegen “Entgeltlichkeit” ?
WAR str.:
EuGH: Bejaht Anwendung, verlangt aber “doppeltes Haustürerfordernis” auch hinsichtlich der Hauptverbindlichkeit (mussauch außerhalb des Geschäftsraum geschlossen sein)
–> BGH ging noch weiter und erklärte den Widerruf bereits für anwendbar, wenn Bürgschaft persönlich und sachlich unter das Widerrufsrecht fällt
Fraglich ob dies nach der Vollharmonisierung gilt
Angehörigenbürgschaft
obj. TB:
- Verwandtschaft oder vergleichbare Nähebeziehung (uU auch Arbeitnehmer)
- “krasse” finanzielle Überforderung (Bürge kann nicht einmal die Zinsen der Hauptforderung bedienen)
Subj. TB:
- das Verwerfliche Ausnutzen wird durch den Sicherungsnehmer wird vermutet
- -> kann widerlegt werden:
a. ) durch besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse des Bürgen
b. ) Wenn durch die Bürgschaft Vermögensverlagerungen verhindert werden soll (bspw. zwischen Ehegatten) oder ein erwarteter Vermögensanfall erfasst werden soll (bspw. Erbschaft); dann muss allerdings auch eine Bedingung vorliegen
RF: Sittenwidrig nach §138, da Bürgschaft nicht mehr Ausdruck materieller Privatautonomie, sondern Ausdruck des strukturellen Verhandlungsungleichgewichts wegen der emotionaler Verbundenheit des Bürgen zum Hauptschuldner
Was kann der Bürge gegen den Gläubiger geltend machen?
- die Einreden des Hauptschuldners: §768 I
- u.a. die Einrede des Bestehens von Gestaltungsrechten (§770)
- -> analoge Anwendung von Rücktrittsrechte
Was passiert, wenn der Schuldner auf Gestaltungsrechte verzichtet?
Anders als die Einreden bei §768 I, bei welchem der Bürge die Einreden behält, werden die Gestaltungsrechte durch den Verzicht nicht geschützt
ABER: Oft liegen bei solchen Konstellationen auch Einreden vor, sodass §768 dennoch greift
Welche Einreden hat der Bürge selbst?
Die Einrede gem. §§771 ff.
Allerdings ist die Vorausklage gem. §771 idR bei einer selbstschuldnerische Bürgschaft §773 I Nr.1 vereinbart worden ist
Wie kann der Bürge Rückgriff nehmen?
- Innenverhältnis ist maßgebend §§775 I 3; 670 BGB
- darüber hinaus, kommt es gem. §774 I 1 zu einer cessio legis der Hauptverbindlichkeit
- -> gem. §401 gehen akzessorisch Sicherheiten mit übergehen