Bürgschaft Flashcards

1
Q

Schema Bürgschaftsvertrag

A

I. Einigung gem. § 765 BGB

  1. Wirksamkeit
    - Form
    - Sittenwidrigkeit
    - Widerrufsrecht
  2. Bestand der Hauptforderung, §767
  3. Keine Einreden
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2
Q

Was muss bei formularmäßigen weiten Zweckerklärungen im Bürgschaftsvertrag beachtet werden?

A

–> Der Anlass der Bürgschaft

–> Die Erstreckung auf künftige Drittverbindlichkeiten ist überraschend iSd §305c und somit unwirksam

(gilt auch bei Sicherungsverträgen der GS)

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3
Q

Form der Bürgschaft

A

grds: §766
Ausnahme: §350 HGB

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4
Q

Anwendung der Vorschriften der §§491ff. analog bei Verbraucherbürgschaft, insbesondere. Widerrufsrecht und Form?

A

hM: lehnt dies ab, bejaht dies

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5
Q

Anwendbarkeit des §312b, insbesondere wegen “Entgeltlichkeit” ?

A

WAR str.:

EuGH: Bejaht Anwendung, verlangt aber “doppeltes Haustürerfordernis” auch hinsichtlich der Hauptverbindlichkeit (mussauch außerhalb des Geschäftsraum geschlossen sein)

–> BGH ging noch weiter und erklärte den Widerruf bereits für anwendbar, wenn Bürgschaft persönlich und sachlich unter das Widerrufsrecht fällt

Fraglich ob dies nach der Vollharmonisierung gilt

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6
Q

Angehörigenbürgschaft

A

obj. TB:
- Verwandtschaft oder vergleichbare Nähebeziehung (uU auch Arbeitnehmer)
- “krasse” finanzielle Überforderung (Bürge kann nicht einmal die Zinsen der Hauptforderung bedienen)

Subj. TB:

  • das Verwerfliche Ausnutzen wird durch den Sicherungsnehmer wird vermutet
  • -> kann widerlegt werden:
    a. ) durch besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse des Bürgen
    b. ) Wenn durch die Bürgschaft Vermögensverlagerungen verhindert werden soll (bspw. zwischen Ehegatten) oder ein erwarteter Vermögensanfall erfasst werden soll (bspw. Erbschaft); dann muss allerdings auch eine Bedingung vorliegen

RF: Sittenwidrig nach §138, da Bürgschaft nicht mehr Ausdruck materieller Privatautonomie, sondern Ausdruck des strukturellen Verhandlungsungleichgewichts wegen der emotionaler Verbundenheit des Bürgen zum Hauptschuldner

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7
Q

Was kann der Bürge gegen den Gläubiger geltend machen?

A
  • die Einreden des Hauptschuldners: §768 I
  • u.a. die Einrede des Bestehens von Gestaltungsrechten (§770)
  • -> analoge Anwendung von Rücktrittsrechte
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8
Q

Was passiert, wenn der Schuldner auf Gestaltungsrechte verzichtet?

A

Anders als die Einreden bei §768 I, bei welchem der Bürge die Einreden behält, werden die Gestaltungsrechte durch den Verzicht nicht geschützt

ABER: Oft liegen bei solchen Konstellationen auch Einreden vor, sodass §768 dennoch greift

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9
Q

Welche Einreden hat der Bürge selbst?

A

Die Einrede gem. §§771 ff.

Allerdings ist die Vorausklage gem. §771 idR bei einer selbstschuldnerische Bürgschaft §773 I Nr.1 vereinbart worden ist

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10
Q

Wie kann der Bürge Rückgriff nehmen?

A
  • Innenverhältnis ist maßgebend §§775 I 3; 670 BGB
  • darüber hinaus, kommt es gem. §774 I 1 zu einer cessio legis der Hauptverbindlichkeit
  • -> gem. §401 gehen akzessorisch Sicherheiten mit übergehen
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