Pfandrecht an beweglichen Sachen Flashcards

1
Q

Ersterwerb vom Berechtigteren VSS

A
  1. Einigung
  2. Übergabe
    - es gilt das Faustpfandprinzip –> eine Verpfändung durch Besitzkonstitut ist nach §1205f. nicht möglich
  3. gesicherte Forderung
    - Pfandrecht ist akzessorisches Sicherungsmittel
    - > Umfang des Sicherungsrechts richtet sich unmittelbar nach dem Umfang der gesicherten Forderung
    - > Einreden und Einwendungen können dem Pfandrecht direkt entgegengehalten werden
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2
Q

Befugnisse des Gläubigers

A
  • im Sicherungsfall: Verpfändung (§1228 II)
  • -> gutgläubiger Erwerb durch Erstersteigerer möglich
  • hat Recht zum Besitz (=Faustpfandprinzip)
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3
Q

Erwerb vom Nichtberechtigten

A

VSS wie beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

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4
Q

Bescherung fremder Schulden möglich?

A
  • Ja, Schuldner und Verpfändender müssen nicht identisch sein
  • -> Akzessorietät beachtet
  • -> Verpfänden kann Rückgriff bei Schuldner nehmen - cessio legis gem. §1225
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5
Q

Gutgläubiger Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte möglich?

A

Anwendung von §1207?
–> nur für Pfandrechte diskutiert, bei welchen der Besitz einhergeht (also nicht für §562)

hM: Pfandrecht kann nicht gutgläubig erworben werden
(+) “gesetzliche” Entstehung
(+) Wortlaut
(+) Umkehrschluss zu §366 III HGB

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6
Q

Übertragung von Pfandrechten (Zweiterwerb)

+ nach Maßstäben von §1207 möglich?

A
  • Akzessorietät: Pfandrecht folgt der Forderung: §§401, 1250 I
  • Übertragen wird die Forderung durch Abtretung gem. §398, eine Übergabe ist nicht erforderlich
  • nach hM: Erwerb ist nicht rechtsgeschäftlich, somit auch Zweiterwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich
  • denkbar ist das sowieso nur, wenn die zu sichernde Forderung besteht
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7
Q

Schutz des Pfandrechts

A
  • neg. nach §§1227, 985, 1004
  • auch Verweis ins EBV, allerdings steht Sachsubstanz dem Pfandrechtsinhaber nur nach Eintritt des Sicherungsfalles zu, davor nur SE
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8
Q

Verfügungsermächtigung des Verkäufers an den Käufer, ein (Werkunternehemer-) Pfandrecht zu bestellen, wenn der Vertrag dem Käufer die Pflicht auferlegt, die Sache instandzuhalten?

A

tvA: Verfügungsermächtigung aus §§183, 185 analog
(+) Verkäufer muss damit rechnen, wenn der Vertrag die Pflicht dem Käufer aufgerlegt, die Sache instandzuhalten, dass dieser hierfür u.a. Werkverträge abschließt
= konkludente Einwilligung

hM: keine Verfügungsermächtigung
(+) Entstehen des Werkunternehmerpfandrechts tritt nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfügung ein, sondern kraft Gesetzes
(+) Verkäufer will bei einer solchen Vertragsgestaltung gerade verhindern, dass er im Endeffekt die Kosten für die Instandhaltung tragen muss

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