Pfandrecht an beweglichen Sachen Flashcards
Ersterwerb vom Berechtigteren VSS
- Einigung
- Übergabe
- es gilt das Faustpfandprinzip –> eine Verpfändung durch Besitzkonstitut ist nach §1205f. nicht möglich - gesicherte Forderung
- Pfandrecht ist akzessorisches Sicherungsmittel
- > Umfang des Sicherungsrechts richtet sich unmittelbar nach dem Umfang der gesicherten Forderung
- > Einreden und Einwendungen können dem Pfandrecht direkt entgegengehalten werden
Befugnisse des Gläubigers
- im Sicherungsfall: Verpfändung (§1228 II)
- -> gutgläubiger Erwerb durch Erstersteigerer möglich
- hat Recht zum Besitz (=Faustpfandprinzip)
Erwerb vom Nichtberechtigten
VSS wie beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
Bescherung fremder Schulden möglich?
- Ja, Schuldner und Verpfändender müssen nicht identisch sein
- -> Akzessorietät beachtet
- -> Verpfänden kann Rückgriff bei Schuldner nehmen - cessio legis gem. §1225
Gutgläubiger Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte möglich?
Anwendung von §1207?
–> nur für Pfandrechte diskutiert, bei welchen der Besitz einhergeht (also nicht für §562)
hM: Pfandrecht kann nicht gutgläubig erworben werden
(+) “gesetzliche” Entstehung
(+) Wortlaut
(+) Umkehrschluss zu §366 III HGB
Übertragung von Pfandrechten (Zweiterwerb)
+ nach Maßstäben von §1207 möglich?
- Akzessorietät: Pfandrecht folgt der Forderung: §§401, 1250 I
- Übertragen wird die Forderung durch Abtretung gem. §398, eine Übergabe ist nicht erforderlich
- nach hM: Erwerb ist nicht rechtsgeschäftlich, somit auch Zweiterwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich
- denkbar ist das sowieso nur, wenn die zu sichernde Forderung besteht
Schutz des Pfandrechts
- neg. nach §§1227, 985, 1004
- auch Verweis ins EBV, allerdings steht Sachsubstanz dem Pfandrechtsinhaber nur nach Eintritt des Sicherungsfalles zu, davor nur SE
Verfügungsermächtigung des Verkäufers an den Käufer, ein (Werkunternehemer-) Pfandrecht zu bestellen, wenn der Vertrag dem Käufer die Pflicht auferlegt, die Sache instandzuhalten?
tvA: Verfügungsermächtigung aus §§183, 185 analog
(+) Verkäufer muss damit rechnen, wenn der Vertrag die Pflicht dem Käufer aufgerlegt, die Sache instandzuhalten, dass dieser hierfür u.a. Werkverträge abschließt
= konkludente Einwilligung
hM: keine Verfügungsermächtigung
(+) Entstehen des Werkunternehmerpfandrechts tritt nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfügung ein, sondern kraft Gesetzes
(+) Verkäufer will bei einer solchen Vertragsgestaltung gerade verhindern, dass er im Endeffekt die Kosten für die Instandhaltung tragen muss