Familienrecht Flashcards

1
Q

Welche Rechtsnatur ist das Verlöbnis?

Wo spielt die Frage eine Rolle?

A

hM: Vertrag (2 WE)
aber Hauptleistungspflichten nicht einklagbar
aA: gesetzlichen RVerhältnis
ähnlich wie cic
aA: Realakt (Willensübereinstimmungen nicht rechtsgeschäftlicher Art)

–> spielt bei der Frage der VSS eines Verlöbnis eine Rolle (WE; Geschäftsfähigkeit?)

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2
Q

Welche Rechtsnatur hat die WE zur Eheschließung?

A
  • höchstpersönliche Natur

- Trauzeuge ist keine WirksamkeitsVSS!

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3
Q

Was passier, wenn die Ehe fehlerhaft geschlossen wurde?

A

a. überhaupt keine Ehe entstanden
b. Ehe trotz des Fehlers voll wirksam
c. Ehe wirksam, aber aufhebbar

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4
Q

Welche Rolle spielt das Alter für die Eheffähigkeit?

A

vor 16: keine Ehe §1303

16-18: Auffhebbarkeit der Ehe ist gegeben, §§1314 I Nr.1, 1315 I Nr.1

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5
Q

Was passiert wenn keine Geschäftsfähigkeit vorliegt?

A

–> Ehe ist aufhebbar! §§1304,1314 I

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6
Q

Welche Willensmängel können bei der Eheschließung vorliegen und wohin führen diese?

A

a. Irrtum
- >Aufhebungsgrund nur im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 2

b. Arglistige Täuschung
- > Aufhebungsgrund nur, wenn sie für Eheschließung erhebliche Umstände betrifft, § 1314 Abs. 2 Nr. 3

c. Widerrechtliche Drohung
- > Aufhebungsgrund gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 4

d. Unrichtige Todeserklärung –> §§ 1319, 1320

e. Scheinehe
- > Aufhebungsgrund gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 5

f. Sonstige Willensmängel
- > andere als in § 1314 aufgezählte Willensmängel sind unbeachtlich, vgl. § 1313 S. 3

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7
Q

Welche Art der Verwandtschaft führt zu einem Eheverbot?

A
  • §1307: biologische Verwandtschaft (str. ob auch rechtliche Verwandtschaft!)
  • §1308: Verwandtschaft durch Adoption, allerdings mit Befreiungsmöglichkeit
  • §1306
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8
Q

Wann liegt eine Nichtehe vor und welche Folgen hat sie?

A

Folge: keinerlei Rechtswirkungen

Voraussetzung: es fehlt an elementaren Voraussetzungen der Eheschließung, z.B. keine Mitwirkung eines
Standesbeamten; jetzt auch: Eheschließender ist jünger als 16 Jahre

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9
Q

Hat ein Ehegatte Mitwirkungspflichten im Betrieb des anderen Ehegatten?

A
  • auf jeden Fall keine allgemeine Mitarbeitspflicht
  • ausnahmsweise (str.!)
    a. §1360
    b. §1356 II 2
    c. §1353 I 2
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10
Q

Wie ist ein Ausgleich für geleistete Mitarbeit im Betreib des Ehegatten zu leisten, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt?

A

BGH: konkludenter, stillschweigender Vertrag

  • zwischen Ehegatten = stillschweigende Innengesellschaft
  • bei Beendigung = Auseinandersetzung gem. §730-735

eA: Zweckverfehlungskondiktion §812 I 2 Alt. 2

aA: Vergütungsanspruch aus §1353 I 2

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11
Q

Wie ist die rechtliche Durchsetzbarkeit hinsichtlich folgender Ansprüche zu bewerten:

a. personale Pflichten
b. wirtschaftliche Pflichtne
c. Sonstige Ansprüche unter Ehegatten (§823, 1004)
d. Ansprüche gegen Dritten wegen Ehestörung

A

a. Antrag auf Herstellung des ehelichen Lebens möglich
ABER keine Vollstreckbarkeit, § 120 III FamFG
(SEA: somit (-) nach hM)
b. Einklag- und Vollstreckbar
SEA §§280 I iVm 241 II
c. umfasst auch den räumlichgegenständlichen Bereich der Ehe
–> SEA bei Eingriff in deiktisch geschützte Rechte §§823ff.
d. STR.!
BGH: zwar absolutes Recht auf ungestörten Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft, aber keine Unterlassungs- oder SEA bei Verletzung dieses Rechts
a.A.: SEA bei Verletzung dieses Rechts, § 823 I

Möglich: UL- und SEA wegen Verletzung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe

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12
Q

Welcher Rechtsnatur ist §1357?

A

hM: gesetzliche Verpflichtungsermächtigung

aA: gesetzliche StellV

aA: Mitverpflicht. wird akzessorisch kraft Gesetztes zur Zahlung und zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt und verpflichtet

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13
Q

In welche Richtungen wirkt §1357 und wie ist dies vermeidbar?

A
  • wirkt im Innen- und Außenverhältnis

a. kann ausgeschlossen werden! (dies muss ausdrücklich nach außen hin passieren!)
oder ins Güterrechtsregister eingetragen §1412
b. Getrenntleben = Ruhen der Schlüsselgewalt §1357 III
c. bei nichtehelich zusammenlebenden Paaren gilt §1357 nach hM nicht!

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14
Q

Was sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs?

A
  • NICHT Grundlagengeschäfte!
    a. die Art des Geschäfts muss einen engen Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft haben
    b. die Bedarfsdeckung muss der Familie dienen (je nach Lebensbedürfnissen)
    c. Bedarfsdeckung muss angemessen sein
    (durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten von Familien in vergleichbarer sozialer Lage entsprechen)
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15
Q

Sind auch actus-contrarius Geschäfte von §1357 umfasst?

A

ja (Kündigung Versicherungsvertrag)

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16
Q

Welche Wirkung hat §1357 auf dingliche Geschäfte?

A

eA: 1357 I 2 entfaltet auch dingliche Wirkung
–> Erwerben ohne Weiteres Miteigentum zu gleichen Teilen
BGH: keine dingliche Wirkung!
- ob beide Ehegatten Miteigentum erhalten, hängt allein vom Willen der handelnden Parteien bei Übereignung ab (es wird auf die tatsächliche Übereignung abgestellt)
- ABER: Erwerb für den “den es angeht”!

17
Q

Welche Wirkung hat §1357 auf Verpflichtungsgeschäfte?

A
  • Verpflichtungen treffen beide Ehegatten als Gesamtschuldner
  • Rechte aus dem Geschäft stehen beiden Ehegatten zu –> str., ob § 428 oder § 432 einschlägig ist (h.M.:
    § 428)
  • str., ob § 425 und § 351 anwendbar sind

= h.M.: Gesamtwirkung, d.h. Ehe- leute können auch mit Wirkung für den anderen Partner Änderungen der Rechte und Pflichten vornehmen

18
Q

Welche Haftungsmaßstäbe gelten in der Ehe? Wann gelten diese nicht?
In welcher Konstellation kann das interessant werden?

A
  • §1359 modifiziert §276
  • §277 Grenzen: grober Fahrlässigkeit
  • ob §1359 eine eigenständige AGL ist, ist str.!
  • gilt nicht im StrVerkehr!
  • Gestörte Gesamtschuld beachten!
19
Q

Welche Wirkungen bringen §1362 I und II mit sich?

A

Abs. 1: Zugunsten des Gläubigers wird vermutet, dass sich die im Besitz des Ehegatten, der sein Schuldner ist, befindlichen beweglichen Sachen gerade diesem gehören

Abs. 2: Bei ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird sowohl im Verhältnis der Ehegatten zueinander als auch zum Gläubiger vermutet, dass diese dem Ehegatten gehören, zu dessen Gebrauch sie bestimmt sind
–> geht Abs. 1 vor!

20
Q

Wo ist die Gütertrennung geregelt und welche Charakteristika bringt sie mit sich?

A
  • §1414
  • getrennte Vermögensbereiche
  • -> jeder Ehegatte ist alleiniger Inhaber/Eigentümer der in die Ehe mitgebrachten und in der Ehe erworbenen Vermögenswerte

Getrennte Vermögensverwaltung; jeder haftet nur für eigene Schulden
Kein Ausgleich bei Auflösung der Ehe

Bildung gemeinsamen Vermögens ist durch Rechtsgeschäft möglich

21
Q

Welche Ausgleichsansprüche gibt es bei Sach- und Geldleistungen bei der Gütertrennung?

A

a. Schenkungsrecht
- §§531 II iVm 530 mgl.
- allerdings meist keine Schenkung sondern ehebedingte Zuwendung, weil kein Wille vorliegt, dass die Zuwendung auch über die Scheidung der Ehe hinaus Bestand haben soll

b. Beitrag im Rahmen einer Ehegatteninnnengesellschaft
- §738 I 2 analog
- VSS (stillschweigender) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
- auch unwahrscheinlich: hier müssen die beiderseitigen (!) Beiträge einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen

c. ehebedingte Zuwendung
- -> Möglicher Ausgleichsanspruch gem. §313 I
- Zuwendung wurde um der Ehe willen gemacht

  • Zweckverfehlungskond.
  • § 812 I 2 Alt. 2
  • BGH zurückhaltend
22
Q

Welche Ausgleichsansprüche gibt es bei Arbeitsleistungen bei der Gütertrennung?

A

a. Ehegatteninnengesellschaft (§738 I 2 analog)
- wird bei gleichberechtigter Zusammenarbeit angenommen

b. Wegfall der Geschäftsgrundlage
- bei ehebedingten Zuwendungen
- Mitarbeit hält isch im Rahmen der Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft

c. Zweckverfehlungskondiktion
- § 812 I 2 Alt. 2
- BGH zurückhaltend

  • Anspruch nach Schenkungsrecht (-), da Dienstleistungen nicht Gegenstand einer Schenkung sein können
  • gelegentliche, kurzzeitige Hilfeleistungen begründen keinen Ausgleichsanspruch
23
Q

Welche Charakteristika hat der Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft?

A

Es gibt 2 Vermögensmassen:
a. Gesamtgut, § 1416
- jeweiligen Vermögensmassen verschmelzen zu gemeinschaftlichem Vermögen in Form der Gesamthandsgemeinschaft
- einzelner Ehegatte kann nicht allein über seinen Anteil verfügen, § 1419 I
- entsteht bei Eintritt des Güterstandes durch Universalzukzession, bei Hinzuerwerb somit kein Durchgangserwerb
-