Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

Welche Rechtsnatur hat §611a?

A

tvA: Definitionsnorm
hM: AGL
(+)Wortlaut

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2
Q

Welche VSS hat ein Arbeitsverhältnis iSd §611a?

A
  1. privatrechtlicher Vertrag
  2. der als Arbeitsvertrag eingeordnet werden kann (DienstV)
  3. Arbeit wird unter persönlicher Abhängigkeit geleistet
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3
Q

Welche VSS hat ein Arbeitsvertrag als Unterfall des DienstV?

A

a. ) Entgeltlichkeit: Abgrenzung zum Auftrag
b. ) Dienstleistung: Abgrenzung zum WerkV
c. ) für einen anderen: kein GV

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4
Q

Sind folgende Gruppen Arbeitnehmer?

a. ) Familienangehörige nach §§1353 I 2, 1619 BGB
b. ) Beamte, Soldaten, Richter
c. ) Unfreie

A

a. ) Nein, solange sie die Dienstleistung aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen erbringen, es sei denn, die Arbeit geht über das nach diesen Vorschriften Gebotene hinaus
b. ) Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, somit (-)
c. ) ebenfalls öffentlich-rechtliches Verhältnis

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5
Q

An was orientiert sich die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers?

A

primär: an der Weisungsgebundenheit des Dienstnehmers und seiner Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation

weitere Indizien: Wortwahl der Vertragsparteien, Umfang d. Tätigkeit etc.

NICHT: wirtschaftliche Abhängigkeit

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6
Q

Wie sind leitende Angestellte und Geschäftsführer (GmbH) im Arbeitsverhältnis einzuordnen?

A

leitende Angestellte: Arbeitnehmer mit Sonderrechten

Geschäftsführer GmbH:
grds. kein Arbeitgeber,

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7
Q

besondere Arbeitsverhältnisse

A
  • Berufsausbildungsverhältnis
  • Beschäftigung von Jugendlichen
  • Nebenbeschäftigungsverhältnis
  • Leiharbeitsverhältnis
  • Mittelbares Arbeitsverhältnis
  • Gruppenarbeitsverhältnis
  • Teilzeitarbeitsverhältnis
  • Arbeit auf Abruf
  • Job-Sharing
  • Probearbeitsverhältnis
  • -> Arbeitnehmer
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8
Q

arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse

A
  • arbeitnehmerähnliche Personen:
    • Handelsvertreter
    • Freie Mitarbeiter
    • Franchisenehmer
  • Heimarbeiter und Hausgewerbe- treibende
  • Crowdworker (str., gerade in der Rspr. interessant)
    –> keine Arbeitnehmer
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9
Q

In welcher Intensität verhält sich der arbeitsrechtliche Schutz bei

a. ) Arbeitern und Angestellten
b. ) Leitenden Angestellten
c. ) Arbeitnehmerähnlichen

A

Die Schutzintensität nimmt ab

  • -> Arbeiter und Angestellte genießen tariflichen und außertariflichen Arbeitsschutz
  • -> leitende Angestellte eingeschränkt durch Sondernormen
  • -> Arbeitnehmerähnliche sind Selbständige, haben aber trotzdem MutterSchG-Schutz
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10
Q

Ist der Einsatz von Keyloggern grundsätzlich verboten oder kann sich daraus ein Kündigungsgrund ergeben?

A

Nach Rspr. des BAG ist der Einsatz von Keyloggern nicht grds. verboten, stellt aber einen extrem intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer (als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ) dar.
Gem. §32 I BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dis uA für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftsverhältnisses erforderlich ist oder ein Straftatverdacht besteht. Die hohe Eingriffsintensität erfordert eine sorgfältige Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der PV.
–> bei anlasslosem Einsatz, nicht erlaubt!

–> aber als Überprüfung bei Anhaltspunkten geeignet

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11
Q

Def. Betriebliche Übung

A

Regelmäßige Wiederholung (Rspr.: dreimal) bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen dürfen, dass ihnen eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll

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12
Q

Wie entsteht eine betriebliche Übung?

A

eA: Vertrauenstheorie
–> Rechtsbindung entsteht aufgrund des im AN erweckten Vertrauens auf die Fortsetzung der Leistung

hM(BAG): Vertragstheorie –> In der Gewährung der Leistung liegt ein konkludentes Vertragsangebot des AG, das der AN durch widerspruchslose Inanspruchnahme angenommen hat.

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13
Q

Wie kann eine betriebliche Übung zurückgenommen werden?

A
  • nach der Vertrauenstheorie recht schwer

- nach Vertragstheorie: durch Änderungskündigung

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14
Q

Was sind die RF einer unbilligen Weisung?

A

BAG früher: - Arbeitnehmer sind so lange an die unbillige Weisung gebunden, bis ein Gericht
rechtskräftig die Unbilligkeit der Weisung festgestellt hat (§ 315 III 2 BGB)
- Die unbillige Weisung war demnach nicht nichtig, sondern nur unverbindlich (§ 315 III 1 BGB) und der Arbeitnehmer vorläufig daran gebunden, musste sie also befolgen

BAG heute:
- Ein Arbeitnehmer muss eine unbillige Weisung nicht – auch nicht vorläufig –
befolgen
(+) Arg.: Risiko für die Unwirksamkeit der Weisung soll derjenige tragen, der die Weisung erteilt hat, also der AG; für Weisungen im Arbeitsrecht spielt § 315 III 2 BGB keine Rolle

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15
Q

Woraus leitet sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers ab?

A

§106 GewO, §611a I 2 BGB
–> ist ein unbestimmter Rechtsbegriff: mittelbare DrittW der GR!
und VHM-Prüfung AG und AN aber nicht nur GR, sondern generelle Interessenabwägung der beiden Seiten

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16
Q

Was ist Sinn und Zweck des Dirketionsrechts?

A

Konkretisierung der Arbeitspflicht

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17
Q

Wo sind die Grenzen des Weisungsrechts und wie werden sie bestimmt?

A
  • Durch “billiges Ermessen” (§ 106 GewO, § 315 BGB)
  • -> kann sich auch durch betriebliche Übung konkretisiert und eingeschränkt haben, allerdings muss dann zeitlichen Komponente vorhanden sein und AG muss berechtigtes Vertrauen hervorgerufen haben
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18
Q

Anfechtung eines Arbeitsvertrages: Übersicht

A

I. Anfechtungsgrund
1. Inhalts- oder Erklärungsirrtum, Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 I, II BGB)
2. Falsche Übermittlung der WE (§ 120 BGB)
3. Widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
II. Anfechtungserklärung
1. Zugang? Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige WE
2. Ggf. Auslegung (laiengünstige Auslegung, Anfechtung muss nicht ausdrücklich so benannt werden)
III. Anfechtungsfrist
1. Bei §§ 119, 120 BGB: unverzüglich ( § 121 I BGB)
2. Bei § 123 I BGB: binnen Jahresfrist (§ 124 I BGB)
IV. Kein Ausschluss der Anfechtung (144 I BGB)

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19
Q

Übersicht: Das fehlerhafte Arbeitsverhältnis

–> wann wird der Vertrag ex-nun nichtig?

A

I. unwirksamer Arbeitsvertrag
1. Unwirksamkeitsgrund (z.B. durch Anfechtung, §§ 125, 134, 138 BGB)
2. Wirkung: Unwirksamkeit ex tunc (z.B. § 142 I BGB)
3. Rechtsfolge: Rückabwicklung gem. §§ 812 ff. BGB
II. Ausnahme: fehlerhaftes Arbeitsverhältnis
1. Voraussetzungen
a) Invollzugsetzen des unwirksamen Arbeitsvertrages
b) keine entgegenstehenden grundsätzlichen Interessen, z.B. Minderjährigenschutz, Sittenwidrigkeit, gesetzliche Verbote
2. Rechtsfolgen
a) für die Vergangenheit wird der Vertrag als wirksam behandelt
b) für die Zukunft Beendigung durch Anfechtung oder „Lossagung“ bei Nichtigkeit (= Wirkung einer Kündigung, ex nunc)
c) Ausnahme: AV war (wegen Krankheit, Urlaub) „außer Funktion“ gesetztdann keine Rückabwicklungsprobleme; daher Wirkung ex tunc!

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20
Q

Übersicht: AGB-Kontrolle im ArbR

A

I. Vorliegen von AGB
1. Vorformulierte Vertragsbedingungen
2. Vom Verwender gestellt
3. Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert (aber: § 310 III Nr. 2 BGB!)
II. Einbeziehung in den Vertrag
1. § 310 IV 2 BGB: § 305 II, III BGB im ArbR nicht anzuwenden
2. Vorrang der Individualabrede, § 305 b BGB
3. Keine überraschende Klausel, § 305 c BGB
III. Auslegung der Vertragsbedingung
1. Allgemeine Auslegungsregeln
2. Unklarheitenregel (§ 305 c II BGB)
IV. Inhaltskontrolle der AGB
1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
3. Generalklausel, § 307 BGB (beachte § 310 III Nr. 3 und IV BGB)
V. Transparenzkontrolle, § 307 I 2 BGB

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21
Q

Prüfung eines Benachteiligungsverbots aus §7 I AGG

A

I. Anwendungsbereich des AGG
1. sachlicher Anwendungsbereich, § 2 I AGG
2. persönlicher Anwendungsbereich, § 6 AGG
3. kein Vorrang anderer Gesetze (§ 2 II – IV AGG)
II. Verstoß gegen § 7 I AGG
1. Benachteiligungsgrund, §§ 1, 4 AGG 2. Benachteiligungsform
a) unmittelbare ~ , § 3 I AGG
b) mittelbare ~ , § 3 II AGG
c) Belästigung, § 3 III AGG
d) sexuelle Belästigung, § 3 IV AGG
e) Anweisung zur Benachteiligung, § 3 V AGG
3. keine Rechtfertigung
a) Allgemeiner RF-Grund, § 8 AGG
b) Religion oder Weltanschauung, § 9 AGG c) Alter, § 10 AGG
d) positive Ausgleichsmaßnahme, § 5 AGG
III. Rechtsfolge
1. § 7 II AGG: Vereinbarung ist unwirksam
2. Beschwerderecht nach § 13 AGG
3. Leistungsverweigerungsrecht, § 14 AGG
4. Ersatz-/Entschädigungsansprüche, § 15 AGG
5. Kein Anspruch auf Einstellung, § 15 VI AGG

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22
Q

Was ist der Unterschied zwischen Individuellem und kollektivem ArbG?

A

Individual ArbR:
regelt individuelles Verhältnis zwischen ArbG und ArbN
Kollektives ArbR:
–> ArbN schließen sich zusammen um eine stärkere Pos. gegen AG zu haben = GEwerkschaftsrecht

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23
Q

Was ist Sinn und Zweck des Arbeitsrechtes und wie setzt es das um?

A
  • strukturelles Ungleichgewicht zwischen AN und AG auszugleichen: ArbG hat Weisungsrecht und Arbeit stellt Existenzsicherung für AN dar
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24
Q

Wie wirkt die europäische Sozialcharta ins deutsche Recht hinein?
Wie die EMRK?

A
  • europ. Sozialcharta nur als Auslegungshilfe
  • EMRK wirkt direkter
    (aber grds. nur bei Staat Bürger Verhältnissen)
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25
Q

Kann eine “alte” betriebl. Übung durch eine neue Art der betriebliche. Übung einfach ersetzt werden?

A

Vertragstheorie: Nein, das verstößt gegen §308 Nr.5

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26
Q

Was ist die Rechtsnatur einer betrieblichen Übung?

A

Vertragstheorie: (oft) AGB

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27
Q

Wie wirkt der Tarifvertrag im Gegensatz zu den individuell vereinbarten Vertragsbedingungen?

A

Tarifnormen verdrängen grds. den individuellen Arbeitsvertrag bei gleichlautenden Normen
ABER: Günstigkeitsprinzip §4 III TVG
–> das gilt nicht bei AN-begünstigenden Vereinbarungen

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28
Q

Wann kann durch Tarifrecht auch nachteilig vom Gesetzesrecht abgewichen werden?

A

Oftmals, dies steht dann im Gesetz, bspw. §622 IV BGB, §13 I BUrlaubG

29
Q

Was ist der Arbeitnehmer im Rahmen der AGB Kontrolle?

A

hM: Verbraucher

30
Q

Was gilt bei AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, wann wird sie nicht angewandt?

A

Bei TV, BV, DV –> gem. §310 IV 1 BGB
—> S.2: arbeitsrechtliche Besonderheiten müssen berücksichtigt werden
(bspw Vertragsstrafen (§309 Nr.6) sind zulässig und AG zu ermöglichen den AN zu bestrafen, sofern dieser nicht arbeitet)

31
Q

Welche Bedeutung hat §307 I 2 im Arbeitsrecht?

A

Bspw bei Weihnachtsgeld, bei welchem der Zusatz angehängt wird: “… es besteht hierauf kein Anspruch/wird nicht regelmäßig ausgezahlt/ist nicht einklagbar”

–> “In diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen wie z.B. Gratifikationen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig unterliegen einem jederzeitigen Widerrufsrecht. Selbst wenn sie mehrmals und regelmäßig erbracht werden sollten kann der Arbeitnehmer hieraus keinen Rechtsanspruch für die Zukunft herleiten.“

Intransparente Klausel, weil zum einen die konkreten Leistungen in nicht angegeben sind und zum anderenein Widerrufsvorbehalt enthalten ist.

Konsequenz: Der Arbeitnehmer hat einen auf betrieblicher Übung beruhenden Anspruch auf weitere Zahlung der betroffenen Leistungen.

BAG · Urteil vom 5. August 2009 · Az. 10 AZR 483/08 (wichtig!) VSS für Rücknahme einer betrieblichen Übung: Freiwilligkeit- und Widerrufsvorbehalt

32
Q

Versetzungsklauseln:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet jedwede zumutbare andere Tätigkeit zu übernehmen, gegebenenfalls auch an einem anderen Arbeitsort.“
Wirksam? Ja/Nein/Wieso?

A

Benachteiligende Klausel-bei Nichtbeachtung der Interessen des Arbeitnehmers wird das Weisungsrecht unangemessen ausgedehnt.
Konsequenz: Der Arbeitnehmer muss einer Versetzungsanordnung nicht Folge leisten/Schwierigkeiten bei betriebsbedingter Kündigung (Sozialauswahl).

richtig:
Art der Arbeit=
„Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter im Rahmen des billigen Ermessens eine andere gleichwertige Tätigkeit, auch innerhalb der Firmengruppe, zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Macht sie hiervon Gebrauch, so ist die bisherige Vergütung weiterzuzahlen.“

Arbeitsort=
„Arbeitsort ist …. Die Firma behält sich das Recht vor, den Mitarbeiter im Bedarfsfall auch an einem anderen Arbeitsort entsprechend der Vorbildung und den Fähigkeiten des Mitarbeiters für gleichwertige Tätigkeiten einzusetzen. Hierbei werden die persönlichen Belange des Mitarbeiters angemessen berücksichtigt.“

33
Q

Was sind die VSS für die Rücknahme einer betrieblichen Übung?

A

BAG · Urteil vom 5. August 2009 · Az. 10 AZR 483/08 (wichtig!) VSS für Rücknahme einer betrieblichen Übung: Freiwilligkeit- und Widerrufsvorbehalt

34
Q

Was sind die RF einer unwirksamen AGB-Klausel im Arbeitsvertrag?

A
  • unangemessen Klausel ist unwirksam (§306 I)
  • “blue-pencil”-Test —> unwirksame Klausel wird gestrichen, Übriggebliebenes bleibt bestehen, wenn es für sich alleine Sinn macht
35
Q

Was wird nicht durch eine AGB-Kontrolle kontrolliert?

A

Die arbeitsrechtlichen Hauptleistungspflichten

36
Q

Was ist das Problem bei unbilligen Weisungen des AG, welche gegen das billige Ermessen verstoßen?

A

Der AG muss dies juristisch richtig Einorden um Arbeit berechtigt zu verweigern, falls er dies unberechtigt vornimmt (später durch Gericht festgestellt) kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

37
Q

Kollision mehrerer Tarifverträge

A

Der Tarifvertrag ist anzuwenden, der dem Betrieb räumlich und fachlich am nächsten steht.
Der Firmentarifvertrag hat Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag, der fachspezifische vor dem fachübergreifenden und der regionale Tarifvertrag vor dem überregionalen. (lex specialis)
–> Kann durch das Spezialitätsprinzip kein Vorrang eines Tarifvertrages festgestellt werden, wird der Tarifvertrag angewendet, welcher die meisten Arbeitsverhältnisse im Betrieb erfasst (Mehrheitsprinzip).

38
Q

Was gilt hinsichtlich:

  • der Pflicht zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen?
  • der inhaltlichen Gestaltung von Ausschreibungen?
  • der Aufbewahrung von Daten des AN beim AG?
  • dem Porto für das Zurückschicken der Bewerbungsunterlagen?
A

a. grds. (-), es sei denn Betriebsrat (bei mind. 10 Mitarbeitern) bestimmt anderes
b. §1 AGG als Indiz für Diskriminierung
c. grds. unzulässig, kann aber zulässig ausgeschlossen werden
d. grds. muss AG diese übernehmen, kann aber zulässig ausgeschlossen werden

39
Q

Wann und auf welcher RGL ist der AG verpflichtet, den AN die Kosten für Anfahrt des umerfolgreichen Bewerbungsgesprächs zu ersetzen?

A

a. CIC ( P: bei PV und bei S.)
=> (-)

b. §§670,662 analog?
VSS:
-AG hat zur Bewerbung aufgefordert
-AG hat Aufwendungsersatz nicht ausgeschlossen (im Vorhinein, logischerweise)

40
Q

Sind Verdachtskündigungen zulässig und wenn ja, was ist ihre Folge?

A

ja, man kann auch nur aufgrund des Verdachts einer PV kündigen, allerdings unter hohen VSS (so Rspr.)
–> wenn sich allerdings im anschließenden Gerichtsverfahren herausstellt, dass der AN unschuldig ist, besteht Einstellungszwang des AG für AN!

41
Q

Wann bestehen Formerfordernisse bei Abschluss des ArbeitsV?

A

–> wenn es sich um einen zeitliche befristeten Vertrag handelt, dann muss der ArbV schriftlich geschlossen werden und gilt ansonsten auf unbestimmte Zeit

42
Q

Wie kann ein Minderjährigen einen Arbeitsvertrag wirksam abschließen?

A

Durch Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters: §113 BGB (partielle Erweiterung der Geschäftsfähigkeit)
Mdj. kann mithin auch kündigen oder gleiches AV mit einem anderen AG abschließen

43
Q

Was passiert mit dem Arbeitslohn (AL) des Minderjährigen, welcher gem. §113 ermächtigt wurde?

A

AN darf über AL verfügen, aber nur insoweit es im Zsmh. mit der Arbeit steht (klassisch: Arbeitsmaterialien, Kleidung etc.)
bspw. darf auch eine Wohnung anmieten, allerdings nur wenn diese im Umfeld der Arbeitsstelle ist

44
Q

Ist Schwangerschaft/Vorstraf(e) eine wesentliche Eingeschifft iSd §119 II?

A

Nein
Vorstrafe –> lediglich Rückschlüsse auf Eigenschaft, aber keine Eigenschaft an sich
Schwangerschaft –> es fehlt an der Dauerhaftigkeit und ein natürliches Merkmal somit nicht verkehrswesentlich

45
Q

Was für Möglichkeiten gibt es bei einer unzulässigen Frage des AG beim Bewerbungsgespräch?

A

Der AN hat das “Recht zur Lüge”: Wenn er die Wahrheit sagt, wird er nicht genommen, wenn er nicht die Wahrheit sagt und bloß die Auskunft verweigert, wird er ebenfalls nicht genommen

46
Q

Welche Interessen spielen in die Abwägung ob eine Frage beim Einstellungsgespräch zulässig ist oder nicht?

A

APR des AN und Informationsinteresse des AG

47
Q

Woran knüpfen generell unzulässige Fragen an?

A

an §1 AGG

-> ins. Frage nach Schwangerschaft! (befristete Tänzerin) -EuGH

48
Q

Wo prüft man das Recht zur Lüge gutachterlich?

A

In der Widerrechtlichkeit der Täuschung

49
Q

Wann ist es zulässig nach Vorstrafen des Bewerbs zu fragen?

A

Wenn es die konkrete Stelle betrifft: bspw. LKW-Fahrer, welcher bereits viele Verkehrsdelikte begangen hat

–> bedingt zulässige Frage

50
Q

Wie vollzieht sich die Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses bei wirksamer Anfechtung des ArbV?

A

grds. ex-nunc (!)
Ausnahme: es ist keine Arbeit geleistet worden
–> keine Hindernisse bei Rückabwicklung
= “ArbV wurde außer Vollzug gesetzt” = ex-tunc-Wirkung
Ausnahme: Minderjährigenschutz, ex nunc, obwohl nicht gearbeitet worden ist

51
Q

Gilt das AGG auch für Stellenausschreibungen?

A

Ja, gem. §11 AGG schon (auch §6 I 2)

52
Q

Wer ist vom persönlichen Anwendungsbereich des §6 AGG umfasst?

A
  • auch Selbstständige gem. §6 I 1 Nr.3

- ehemalige AN §6 I 2 a.E.

53
Q

Wie wird mit sog. “AGG-Hoppern” umgegangen?

A

Rspr. früher: §3 I AGG”vergleichbare Situation” (-)
RF: AGG nicht anwendbar
(+) Stellenbewerber muss auch obj. geeignet sein für die Stelle
und
subjektive Ernsthaftigkeit des Bewerbungsentschlusses muss vorhanden sein und von “vergleichbarer Situation” zu sprechen”
Rspr. heute: Ausreichend für den §3 I ist, wenn sich mehrere Stellenbewerber bewerben
–> AGG Hopper werden durch §242 (widersprüchliches Verhalten) in die Schranken gewiesen

54
Q

Rechtfertigugngsgründe AGG

A

§8 Allgemeine –> bspw. für weibl. Rolle wird weibl. Schauspielerin gesucht
–> Stimme in der Oper (Tenor=Mann)
(P) Gleichstellungsbeauftragter
- Mädchen Aufsicht im Internat ist zulässig (?)

§9 AGG

  • ausnahmsweise §1 AGG nicht relevant (Caritas; Diakonie)
  • -> viel muslimischer Glauben, welcher hiereinspielt

§10 –> Alter
Telos: Einarbeitung dauert je nach Beruf sehr lange und Einstellung soll für AG weiterhin wirtschaftlich rentabel bleiben!

55
Q

RF: AGG Verstoß

A

§7 II AGG; §14 AGG; §15 AGG –> SE nicht nach Naturalrestitution, sondern Differenzhypothese

56
Q

§15 II 2 analog auf Bewerber anwendbar, welche die Stelle wegen Berufsqualifikation bekommen würden?

A

hM keine Analogie, Lösung über Angemessenheit
tvA: Kein Unterschied, subj. Moment der Ablehnung ist gleich
tvA: Wenn am besten qual. Bewerber abgelehnt werden, dannn ist dies für obj. am ehesten geeigneten Bewerb am schmerzhaftesten

(vgl. immaterieller Schaden= Schmerzensgeld)

57
Q

Wie muss man die Diskriminierung im AGG beweisen?

A

Indizienreichen aus , §22 AGG

58
Q

Welche Pflichten hat der AN?

A
  • HauptleistungsP: Arbeitspflicht
  • NebenleistungsP:
    Handlungspflichten
    Unterlassungspflichten
    • Verschwiegenheitspflicht
    • Wettbewerbsverbote
    • Bestechlichkeit
      bes. Pflichten: aus besonderen Vereinbarungen
59
Q

Wie zeichnet sich die (richtige) Arbeitsleistung des AN aus?

A

durch den richtigen
Schuldner

an den richtigen
Gläubiger

richtige
Leistung

am richtigen
Ort

zur richtigen
Zeit:
Beginn, Ende, Dauer, Lage

60
Q

Hat der Arbeitnehmer wegen der Schädigung eines Arbeitgebers bei Durchführung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit für jedes Verschulden einzustehen?

A

Entgegen §276 I nicht, nur bei vorsätzlicher Schädigung seines Arbeitgebers

  • bei grob fahrlässiger Schadensverursachung, ebenfalls es sei denn die Höghe des Schadens steht außer Verhältnis zum EInkommen
  • bei Fahrlässigkeit: Schaden wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt: Schadensquotelung
  • leichter Fahrlässigkeit: keine Haftung

Grund: §254 analog = Betriebsrisiko wir AG als Zurechung gegenübergestellt

61
Q

Was sind weiter Pflichten des Arbeitnehmers?

A
  1. Herausgabe, Überlassung des Arbeitsergebnisses
  2. Handlungspflichten:
    - Wahrung der AG-Interessen
    - Schadensabwendungspflicht
    - richtige Angaben
    - ggfs. Überwachungs-/Anzeige- pflichten
  3. Unterlassungspflichten:
    - Abwerben von Arbeitskollegen
    - Störungen des Betriebsfriedens - Verschwiegenheit
    - kreditschädigende Äußerungen - Bestechlichkeit
    - Wettbewerbs-/Nebentätigkeits- verbot
62
Q

Was für Reaktionsmöglichkeiten hat der AG bei PV des AN?

A
  1. Klage auf Erfüllung
2.  Verweigerung der Lohnzahlung/ Zurückbehaltungsrecht:
Bei: 
-Nichtleistung 
-verspätete Leistung
-Schlechtleistung
  1. Schadensersatzanspruch:
    Bei:
    -schuldhafte Nichtleistung
    -schuldhafte Schlechtleistung
63
Q

Wie wird das AN-Haftungsprivileg geprüft? (Aufbau) (SE aus §280)

A

I. Anspruch aus § 280 I BGB

  1. Schuldverhältnis
  2. Schuldhafte Pflichtverletzung
  3. Konkretes Mitverschulden des AG?
  4. Einschränkung der AN-Haftung, innerbetriebl. Schadensausgleich

a) Herleitung
b) Voraussetzungen
aa) Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
bb) betrieblich veranlasste Tätigkeit (nicht mehr Gefahrgeneigtheit)
c) Umfang der Haftungsbegrenzung
- leichteste Fahrlässigkeit = keine Haftung
- normale Fahrlässigkeit = Schadensteilung
- grobe Fahrlässigkeit = grds. volle Haftung, u.. Erleichterung
- Vorsatz = volle Haftung

64
Q

Was ist die Begründung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs?

A

Eine volle Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei jeder Form der Fahrlässigkeit wird für unbillig erachtet. Zum einen können durch kleine Unachtsamkeiten große Schäden entstehen, deren Ersatz den AN in den Ruin treiben würden. Zum anderen gibt es gerade in einer technisierten Arbeitswelt mehr und mehr Tätigkeiten, bei denen man wegen ihrer Dauer oder Wiederholungen mit einem geringfügigen Nachlassen der Aufmerksamkeit des AN rechnen muss. Daher wird eine Haftungsbeschränkung des AN befürwortet.

65
Q

Wie ist die dogmatische Begründung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs?

A

tvA: stillschweigender Haftungsausschluss zwischen AN und AG angenommen.
(-) Dies ist jedoch eine bloße Fiktion.

tvA: stützen den Haftungsausschluss unmittelbar auf Billigkeitserwägungen oder sehen im Arbeitsverhältnis „etwas anderes“ im Sinne des § 276 BGB.

hM: Überzeugend, insbesondere angesichts der erfolgenden Quotelung, erscheint eine analoge Anwendung des § 254 BGB. –> Die Vorschrift ist analog anzuwenden, wenn der AG für den Schaden aufgrund einer von ihm zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr mitverantwortlich ist.

66
Q

Muss die Tätigkeit “Gefahrengeneigt” gewesen sein um einen innerbetrieblichen Schadensersatzausgleich zu rechtfertigen?

A

Kriterium der „Gefahrgeneigtheit“ der Tätigkeit wurde mittlerweile aufgegeben. Heute gelten die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (betriebliche Veranlassung).

67
Q

Umfang der Haftungsbeschränkung des innerbetrieblichen SE

A
  1. Vorsatz: vorsätzlich verursachte Schäden muss der AN in vollem Umfang tragen, denn solches Handeln beruht nicht auf menschlichen Unzulänglichkeiten. Das gleiche gilt für gröbste Fahrlässigkeit.
  2. grobe Fahrlässigkeit: Haftungserleichterung im Einzelfall möglich, grundsätzlich haftet der AN aber in vollem Umfang. Eine Beschränkung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verdienst der Tätigkeit in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht.
  3. normale Fahrlässigkeit: Hier wird der Schaden anteilig getragen. Durch eine Abwägung der Gesamtumstände (Schadensanlass und Folgen, Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, Zumutbarkeitsgesichtspunkte, Versicherbarkeit des Risikos, Verschulden des AN, Stellung des AN im Betrieb und Höhe seines Einkommens, Lebensalter, familiäre Umstände) wird die Höhe ermittelt.
  4. leichteste Fahrlässigkeit: Der AN haftet gar nicht.
68
Q

Freistellungs- als auch Rückgriffsanspruch sind wirtschaftlich wertlos, da der AG insolvent ist, bleibt es auch in dieser Konstellation bei der vollen Haftung im Außenverhältnis also zulasten des AG?

A

Rspr.: lehnt eine Außenwirkung des Haftungsprivilegs auch in diesen Fällen ab.
(+) Die eingeschränkte Haftung beruhe auf spezifisch arbeitsvertraglichen Erwägungen, die sich nicht auf Dritte übertragen ließen.

tL: Außenwirkung kommt dann in Betracht, wenn der Dritte Betriebsmittelgeber ist (überlässt dem AG aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen Vermögensgegenstände).
(+) Da die Eigentumsverhältnisse für den AN in der Regel nicht erkennbar seien, gäbe es keinen sachlichen Grund, dem AN ein höheres Haftungsrisiko aufzubürden, wenn er mit einem geleasten Arbeitsgerät arbeitet.

69
Q

Wie wird der Umfang der Haftungsbeschränkung des innerbetrieblichen SE abgeleitet?

A

Der Umfang der Haftungsbeschränkung ergibt sich aus dem Abwägungsergebnis des § 254 BGB. Hier muss das Verschulden des AN der Risikozurechnung an den AG gegenübergestellt werden. Daher hängt der Umfang maßgeblich vom Grad des Verschuldens des AN ab.