Arbeitsrecht Flashcards
Welche Rechtsnatur hat §611a?
tvA: Definitionsnorm
hM: AGL
(+)Wortlaut
Welche VSS hat ein Arbeitsverhältnis iSd §611a?
- privatrechtlicher Vertrag
- der als Arbeitsvertrag eingeordnet werden kann (DienstV)
- Arbeit wird unter persönlicher Abhängigkeit geleistet
Welche VSS hat ein Arbeitsvertrag als Unterfall des DienstV?
a. ) Entgeltlichkeit: Abgrenzung zum Auftrag
b. ) Dienstleistung: Abgrenzung zum WerkV
c. ) für einen anderen: kein GV
Sind folgende Gruppen Arbeitnehmer?
a. ) Familienangehörige nach §§1353 I 2, 1619 BGB
b. ) Beamte, Soldaten, Richter
c. ) Unfreie
a. ) Nein, solange sie die Dienstleistung aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen erbringen, es sei denn, die Arbeit geht über das nach diesen Vorschriften Gebotene hinaus
b. ) Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, somit (-)
c. ) ebenfalls öffentlich-rechtliches Verhältnis
An was orientiert sich die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers?
primär: an der Weisungsgebundenheit des Dienstnehmers und seiner Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation
weitere Indizien: Wortwahl der Vertragsparteien, Umfang d. Tätigkeit etc.
NICHT: wirtschaftliche Abhängigkeit
Wie sind leitende Angestellte und Geschäftsführer (GmbH) im Arbeitsverhältnis einzuordnen?
leitende Angestellte: Arbeitnehmer mit Sonderrechten
Geschäftsführer GmbH:
grds. kein Arbeitgeber,
besondere Arbeitsverhältnisse
- Berufsausbildungsverhältnis
- Beschäftigung von Jugendlichen
- Nebenbeschäftigungsverhältnis
- Leiharbeitsverhältnis
- Mittelbares Arbeitsverhältnis
- Gruppenarbeitsverhältnis
- Teilzeitarbeitsverhältnis
- Arbeit auf Abruf
- Job-Sharing
- Probearbeitsverhältnis
- -> Arbeitnehmer
arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse
- arbeitnehmerähnliche Personen:
• Handelsvertreter
• Freie Mitarbeiter
• Franchisenehmer - Heimarbeiter und Hausgewerbe- treibende
- Crowdworker (str., gerade in der Rspr. interessant)
–> keine Arbeitnehmer
In welcher Intensität verhält sich der arbeitsrechtliche Schutz bei
a. ) Arbeitern und Angestellten
b. ) Leitenden Angestellten
c. ) Arbeitnehmerähnlichen
Die Schutzintensität nimmt ab
- -> Arbeiter und Angestellte genießen tariflichen und außertariflichen Arbeitsschutz
- -> leitende Angestellte eingeschränkt durch Sondernormen
- -> Arbeitnehmerähnliche sind Selbständige, haben aber trotzdem MutterSchG-Schutz
Ist der Einsatz von Keyloggern grundsätzlich verboten oder kann sich daraus ein Kündigungsgrund ergeben?
Nach Rspr. des BAG ist der Einsatz von Keyloggern nicht grds. verboten, stellt aber einen extrem intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer (als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ) dar.
Gem. §32 I BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dis uA für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftsverhältnisses erforderlich ist oder ein Straftatverdacht besteht. Die hohe Eingriffsintensität erfordert eine sorgfältige Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der PV.
–> bei anlasslosem Einsatz, nicht erlaubt!
–> aber als Überprüfung bei Anhaltspunkten geeignet
Def. Betriebliche Übung
Regelmäßige Wiederholung (Rspr.: dreimal) bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen dürfen, dass ihnen eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll
Wie entsteht eine betriebliche Übung?
eA: Vertrauenstheorie
–> Rechtsbindung entsteht aufgrund des im AN erweckten Vertrauens auf die Fortsetzung der Leistung
hM(BAG): Vertragstheorie –> In der Gewährung der Leistung liegt ein konkludentes Vertragsangebot des AG, das der AN durch widerspruchslose Inanspruchnahme angenommen hat.
Wie kann eine betriebliche Übung zurückgenommen werden?
- nach der Vertrauenstheorie recht schwer
- nach Vertragstheorie: durch Änderungskündigung
Was sind die RF einer unbilligen Weisung?
BAG früher: - Arbeitnehmer sind so lange an die unbillige Weisung gebunden, bis ein Gericht
rechtskräftig die Unbilligkeit der Weisung festgestellt hat (§ 315 III 2 BGB)
- Die unbillige Weisung war demnach nicht nichtig, sondern nur unverbindlich (§ 315 III 1 BGB) und der Arbeitnehmer vorläufig daran gebunden, musste sie also befolgen
BAG heute:
- Ein Arbeitnehmer muss eine unbillige Weisung nicht – auch nicht vorläufig –
befolgen
(+) Arg.: Risiko für die Unwirksamkeit der Weisung soll derjenige tragen, der die Weisung erteilt hat, also der AG; für Weisungen im Arbeitsrecht spielt § 315 III 2 BGB keine Rolle
Woraus leitet sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers ab?
§106 GewO, §611a I 2 BGB
–> ist ein unbestimmter Rechtsbegriff: mittelbare DrittW der GR!
und VHM-Prüfung AG und AN aber nicht nur GR, sondern generelle Interessenabwägung der beiden Seiten
Was ist Sinn und Zweck des Dirketionsrechts?
Konkretisierung der Arbeitspflicht
Wo sind die Grenzen des Weisungsrechts und wie werden sie bestimmt?
- Durch “billiges Ermessen” (§ 106 GewO, § 315 BGB)
- -> kann sich auch durch betriebliche Übung konkretisiert und eingeschränkt haben, allerdings muss dann zeitlichen Komponente vorhanden sein und AG muss berechtigtes Vertrauen hervorgerufen haben
Anfechtung eines Arbeitsvertrages: Übersicht
I. Anfechtungsgrund
1. Inhalts- oder Erklärungsirrtum, Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 I, II BGB)
2. Falsche Übermittlung der WE (§ 120 BGB)
3. Widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
II. Anfechtungserklärung
1. Zugang? Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige WE
2. Ggf. Auslegung (laiengünstige Auslegung, Anfechtung muss nicht ausdrücklich so benannt werden)
III. Anfechtungsfrist
1. Bei §§ 119, 120 BGB: unverzüglich ( § 121 I BGB)
2. Bei § 123 I BGB: binnen Jahresfrist (§ 124 I BGB)
IV. Kein Ausschluss der Anfechtung (144 I BGB)
Übersicht: Das fehlerhafte Arbeitsverhältnis
–> wann wird der Vertrag ex-nun nichtig?
I. unwirksamer Arbeitsvertrag
1. Unwirksamkeitsgrund (z.B. durch Anfechtung, §§ 125, 134, 138 BGB)
2. Wirkung: Unwirksamkeit ex tunc (z.B. § 142 I BGB)
3. Rechtsfolge: Rückabwicklung gem. §§ 812 ff. BGB
II. Ausnahme: fehlerhaftes Arbeitsverhältnis
1. Voraussetzungen
a) Invollzugsetzen des unwirksamen Arbeitsvertrages
b) keine entgegenstehenden grundsätzlichen Interessen, z.B. Minderjährigenschutz, Sittenwidrigkeit, gesetzliche Verbote
2. Rechtsfolgen
a) für die Vergangenheit wird der Vertrag als wirksam behandelt
b) für die Zukunft Beendigung durch Anfechtung oder „Lossagung“ bei Nichtigkeit (= Wirkung einer Kündigung, ex nunc)
c) Ausnahme: AV war (wegen Krankheit, Urlaub) „außer Funktion“ gesetztdann keine Rückabwicklungsprobleme; daher Wirkung ex tunc!
Übersicht: AGB-Kontrolle im ArbR
I. Vorliegen von AGB
1. Vorformulierte Vertragsbedingungen
2. Vom Verwender gestellt
3. Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert (aber: § 310 III Nr. 2 BGB!)
II. Einbeziehung in den Vertrag
1. § 310 IV 2 BGB: § 305 II, III BGB im ArbR nicht anzuwenden
2. Vorrang der Individualabrede, § 305 b BGB
3. Keine überraschende Klausel, § 305 c BGB
III. Auslegung der Vertragsbedingung
1. Allgemeine Auslegungsregeln
2. Unklarheitenregel (§ 305 c II BGB)
IV. Inhaltskontrolle der AGB
1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
3. Generalklausel, § 307 BGB (beachte § 310 III Nr. 3 und IV BGB)
V. Transparenzkontrolle, § 307 I 2 BGB
Prüfung eines Benachteiligungsverbots aus §7 I AGG
I. Anwendungsbereich des AGG
1. sachlicher Anwendungsbereich, § 2 I AGG
2. persönlicher Anwendungsbereich, § 6 AGG
3. kein Vorrang anderer Gesetze (§ 2 II – IV AGG)
II. Verstoß gegen § 7 I AGG
1. Benachteiligungsgrund, §§ 1, 4 AGG 2. Benachteiligungsform
a) unmittelbare ~ , § 3 I AGG
b) mittelbare ~ , § 3 II AGG
c) Belästigung, § 3 III AGG
d) sexuelle Belästigung, § 3 IV AGG
e) Anweisung zur Benachteiligung, § 3 V AGG
3. keine Rechtfertigung
a) Allgemeiner RF-Grund, § 8 AGG
b) Religion oder Weltanschauung, § 9 AGG c) Alter, § 10 AGG
d) positive Ausgleichsmaßnahme, § 5 AGG
III. Rechtsfolge
1. § 7 II AGG: Vereinbarung ist unwirksam
2. Beschwerderecht nach § 13 AGG
3. Leistungsverweigerungsrecht, § 14 AGG
4. Ersatz-/Entschädigungsansprüche, § 15 AGG
5. Kein Anspruch auf Einstellung, § 15 VI AGG
Was ist der Unterschied zwischen Individuellem und kollektivem ArbG?
Individual ArbR:
regelt individuelles Verhältnis zwischen ArbG und ArbN
Kollektives ArbR:
–> ArbN schließen sich zusammen um eine stärkere Pos. gegen AG zu haben = GEwerkschaftsrecht
Was ist Sinn und Zweck des Arbeitsrechtes und wie setzt es das um?
- strukturelles Ungleichgewicht zwischen AN und AG auszugleichen: ArbG hat Weisungsrecht und Arbeit stellt Existenzsicherung für AN dar
Wie wirkt die europäische Sozialcharta ins deutsche Recht hinein?
Wie die EMRK?
- europ. Sozialcharta nur als Auslegungshilfe
- EMRK wirkt direkter
(aber grds. nur bei Staat Bürger Verhältnissen)
Kann eine “alte” betriebl. Übung durch eine neue Art der betriebliche. Übung einfach ersetzt werden?
Vertragstheorie: Nein, das verstößt gegen §308 Nr.5
Was ist die Rechtsnatur einer betrieblichen Übung?
Vertragstheorie: (oft) AGB
Wie wirkt der Tarifvertrag im Gegensatz zu den individuell vereinbarten Vertragsbedingungen?
Tarifnormen verdrängen grds. den individuellen Arbeitsvertrag bei gleichlautenden Normen
ABER: Günstigkeitsprinzip §4 III TVG
–> das gilt nicht bei AN-begünstigenden Vereinbarungen