Stellvertretung Flashcards
VSS Stellvertretung
I. Zulässigkeit
II. Eigene WE
III. Im fremden Namen
IV. Mit Vertretungsmacht
VSS Duldungsvollmacht
Vertretene weiß (I.), dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt (II.) , macht nichts dagegen (III.) und der Vertragspartner vertraut gutgläubig, auf (real nichtexistierende) Bevollmächtigung (IV.)
VSS Anscheinsvollmacht
Vertretene kennt Handeln des angeblichen Vertreters nicht, aber hätte dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können (idR gewisse Häufigkeit und Dauer), Vertragspartner muss gutgläubig sein
Anfechtung der bereits betätigten Innenvollmacht
- Welche WE kann angefochten werden?
2. Wem gegenüber muss angefochten werden?
Pseudobote
Wenn Erklärungsbote die Erklärung bewusst falsch übermittelt
hM: analoge Anwendung der §§177-180
–> Bote haftet (nach schwebender Unwirksamkeit, §177) bei verweigerter Genehmigung, wahlweise auf Erfüllung oder SE
tvA: WE wird dem Bote als eigene Zugerechnet
tvA: Anwendung des §122 analog, zum Ersatz des Vertrauensschadens
(-) jedoch entgegen, dass es keineswegs zwingend ist, dem Erklärenden das Risiko der bewussten Falschübermittlung zuzurechnen. Zwar ist es richtig, dass der Erklärende im Ergebnis die Falschübermittlung kausal verursacht hat, doch hat er damit dem Boten lediglich einen Anlass zur Falschübermittlung gegeben, der unter Zurechnungsgesichtspunkten irrelevant erscheint.
(-) Die “Übermittlung” einer eigenen Willenserklärung des Boten ist gerade keine Folge der Arbeitsteilung mehr, sondern unterscheidet sich im Grunde genommen durch nichts von dem Fall, dass der “Bote” ohne jeden Auftrag des Erklärenden eine angebliche Erklärung desselben überbringt. Der Zurechnung einer solchen Erklärung steht dann entgegen, dass sie in keiner Hinsicht mehr auf dem Willen des Erklärenden, sondern vielmehr allein auf dem selbständigen Entschluss des Boten beruht. Es geht aber zu weit, den Erklärenden auch für eigene Willensentschlüsse seines Boten haften zu lassen, denn mit der bewussten Falschübermittlung verwirklicht sich aus der Sicht des Erklärungsempfängers nicht das vom Erklärenden geschaffene Übermittlungsrisiko, sondern ein allgemeines Lebensrisiko. Da die vom Boten bewusst falsch übermittelte Willenserklärung dem Erklärenden somit nicht als eigene Willenserklärung zugerechnet werden kann, stellt sich somit die Frage einer Anfechtung dieser Erklärung nach § 120 BGB nicht. § 120 BGB ist somit auf den Fall des “Pseudoboten” nicht anwendbar.
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
a. unternehmensbezogenes Geschäft= Vertragsschlüsse in Läden ist regelmäßig anzunehmen, dass der Ladensinhaber Vertragspartner wird und nicht der einzelne Angestellte
b. verdecktes Geschäft für den, den es angeht = wenn der Erklärende zwar für den Vertretenen handeln möchte, dies jedoch nicht deutlich macht und dem Geschäftsgegner die Person des Kontrahenten gleichgültig ist
- wirkt trotz fehlender Offenkundigkeit für und gegen den ungenannten Geschäftsherrn.
- damit gerechtfertigt, dass es bei Geschäften des täglichen Lebens dem Geschäftsgegner nicht auf die Person des Geschäftspartners ankommt, sofern das Geschäft (durch Barzahlung) gleich erfüllt wird.
c. Handeln unter fremdem Namen
aa. Namenstäuschung
bb. Identitätstäuschung
Handeln unter fremden Namen
a. Namenstäuschung
Kommt es dem Dritten dagegen sehr wohl auf die Identität des Geschäftspartners an, würde er also nicht mit dem Handelnden kontrahieren, wenn er wüsste, dass dieser nicht derjenige ist, für den er sich ausgibt, liegt ein Fall der sog. Identitätstäuschung vor.Identität des Handelnden für den Geschäftsgegner unerheblich und will er mit der Person, die „vor ihm steht“, unabhängig von ihrem Namen den Vertrag schließen, handelt es sich um eine sog. „Namenstäuschung“, d.h. ein Handeln unter falscher Namensangabe.
–> In diesen Fällen wird der Handelnde selbst Vertragspartei. Es liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor.
b. Identitätstäuschung
Kommt es dem Dritten dagegen sehr wohl auf die Identität des Geschäftspartners an, würde er also nicht mit dem Handelnden kontrahieren, wenn er wüsste, dass dieser nicht derjenige ist, für den er sich ausgibt, liegt ein Fall der sog. Identitätstäuschung vor.
–> wird wie das Handeln in fremden Namen behandelt, unter analoger Anwendung der §§ 164 ff. BGB. Es kommt also ausschließlich ein Geschäft zwischen ihm und dem Namensträger in Betracht. Allerdings ist dieses schwebend unwirksam, sofern der Handelnde ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Ob dieses schwebend unwirksame Geschäft geheilt wird, hängt von der Genehmigung des Vertretenen analog §§ 177 I, 184 I BGB ab. Verweigert dieser die Zustimmung, haftet der Handelnde dem Geschäftsgegner persönlich analog § 179 I BGB.
Anfechtbarkeit der bereits ausgeübten Innenvollmacht möglich?
eA: Die bereits ausgeübte Innenvollmacht kann nicht angefochten werden
(+) ansonsten könnte Vertretene mittelbar das für ihn nachteilige Vertretergeschäft anfechten
(+) ungerechtfertigte Privilegierung: doppelte Anfechtungsmöglichkeit für den Vertretenen –> dieser stünde durch die Stellvertretung besser, als wenn er selbst den Vertrag geschlossen hätte
(+) Insolvenzrisiko des Vertreters muss Vertragspartner tragen, dieser wollte jedoch niemals mit dem Vertreter kontrahieren
hM: Auch die betätigte Vollmacht muss wie jede andere Willenserklärung anfechtbar sein
(+) es kommt nicht zu einer Besserstellung des Vertreters
–> nur an das Geschäft gebunden, für welches bei ihm der entsprechende Bindungswille vorliegt
–> dieser muss privatautonom legitimiert sein, die Anfechtung bricht diese Legitimationskette mit Rückwirkung ab
–> Hätte der Vertretene selbst gehandelt, so müsste dennoch der Hauptvertrag auf einem entsprechenden Bindungswillen beruhen
–> Das dieser Wille (welcher durch die Vollmacht vermittelt wird) fehleranfällig ist, liegt in der Natur der Sache und ist für den Vertragspartneraufgrund des Offenkundigkeitsprinzips auch nachvollziehbar
–> wenn dieser das Risiko nicht eingehen möchte, muss er mit dem Vertretenen kontrahieren
(+) Ausgleich der Insolvenzrisiken durch Direktanspruch des Dritten gegen Vertretenen aus §122 analog, welcher an die Stelle des §179 II zulasten des Vertreters tritt
Anfechtungsgegner der bereits ausgeübten Innenvollmacht?
eA: Adressat der Vollmachtserklärung (§143 I)
(+) Wortlaut
tvA: Vertragspartner
(+) Wirkung der Anfechtung trifft Vertragspartner
tvA: Kumulation (=beiden)
tvA: Wahlrecht (=des Anfechtenden)
Kollusion
Vertreter und Vertragspartner wirken einverständlich zur Schädigung des Vertragspartners zusammen, der Vertrag ist hier wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam.
Evidenz VSS+RF
Der Maßstab der Anforderungen ist streitig:
- Vorsatz des Vertreters
- grob fahrlässige oder fahrlässige Unkenntnis des Geschäftspartners von der Beschränktheit der Vertretungsmacht
- objektive Evidenz der Beschränktheit
RF ebenfalls streitig:
e. A.: Abstraktionsprinzip (der Vollmacht) wirkt typisierend, daher (-)
a. A. vertretbar: Hier geht man davon aus, dass die Vertretungsmacht auch im Aussenverhältnis entsprechend beschnitten ist. Entsprechend liegen die Geschäfte ausserhalb der Vertretungsmacht und verpflichten den Vertretenen nicht, er kann aber gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigen.
Formvorschriften Vollmachtserteilung
-grds formfrei, §167 II
Ausnahmsweise: Vollmacht muss in der Form des Rechtsgeschäfts bedürfen, das mit ihr vorgenommen werden soll: Insbesondere der Fall bei risikobehafteten Geschäften, bei denen sich der Bevollmächtigende durch die Abgabe der Vollmacht bereits so stark bindet, als ob er bereits das Geschäft selbst vornehmen würde. § 167 II BGB wird für diesen Fall einschränkend ausgelegt (sog. teleologische Reduktion).
–> unwiderrufliche Vollmacht zum Erwerb eines Grundstücks bedarf wie der spätere Kaufvertrag gemäß § 311b BGB der notariellen Beurkundung.
Ausnahme vom offenen Dissens
Wenn die Parteien offensichtlich nichts anderes wollten , kommt Vertrag trotzdem zustande
bspw.
Unterschied Innen- und Außenvollmacht Relevanz
Unterschied zur Außenvollmacht wird relevant, wenn die Innenvollmacht aus irgendeinem Grund wegfällt (z. B. Widerruf). Die Vollmacht bleibt dann im Verhältnis zu dem Dritten so lange gültig, bis sie in derselben Weise wie die Kundgabe widerrufen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass der Dritte aufgrund der Kundgabe der Vollmacht darauf vertraut, der Bevollmächtigte habe nach wie vor Vollmacht, für den Vertretenen zu handeln.
Rechtsfolgen Anscheinsvollmacht
h. M.: Der „Vertretene“ muss sich so behandeln lassen, als hätte er den Vertreter wirksam bevoll-mächtigt.
(+) im Falle eines Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Kenntnis des Vertretenen vom Vertreterhandeln selten nachweisen lässt und die Anscheinsvollmacht somit Beweis-schwierigkeiten vorbeugt.
aA: Der „Vertretene“ haftet lediglich auf Schadensersatz gem. §§ 241 II, 311 II BGB
(+) ansonsten durch reine Fahrlässigkeit ein Vertrag zu Stande komme, was es sonst nirgendwo im BGB gebe.