EBV Flashcards

1
Q

VSS EBV generell

A

= Vindikationslage im ZP des maßgebenden Ereignisses

  1. Eigentümer ist anspruchsberechtigt
  2. Besitzer hat kein Eigentum
  3. Besitzer hat kein Recht zum Besitz iSv §986
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2
Q

“nicht-so-berechtigter Besitzer”

A

hM: Delikt und Vertrag haben Vorrang, keine Sperrwirkung des EBV

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3
Q

Fremdbesitzerexzess

A

Problem: Schädigender UBesitzer haftet wegen Gutgläubigkeit eig. nicht, würde nur wegen unwirksamen Vertrag besser stehen

hM: §823 I sobald Grenzen des fiktiven Besitzrechts überschritten
aA: §991 II analog

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4
Q

“nicht-mehr-so-berechtigter”-Besitzer

A

a. im ZP bestand noch Besitzrecht (va. beim Verwendungsersatz iRv §994 relevant)
BGH: EBV
hL: anders?
b. im maßgeblichen Zeitpunkt bestand kein Besitzrecht mehr
hM: §§346ff.

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5
Q

Bösgläubigkeit des Besitzdieners bei Gutgläubigkeit des Besitzherren

A
  • §278 (-), da es hier um Wissenszurechung geht, aber passt iwS, da es hier um haftungsrechtliche Verantwortung geht
  • -> hM: EBV begründet Sonderverbindung iSv §278
  • §831 analog: eigentlich nur für Haftung, passt aber iwS
  • §166 I analog: nur bei eigenem Entscheidungsspielraum (“vertreterähnliches Auftreten”); Parallele zum gutgläubigen Erwerb, passt aber eigentlich nicht, da es hier um eine Wissenszurechnung im autonomen Bereich (Willensbildung) geht
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6
Q

Bösgäubigkeit des Minderjährigen

A

hM: §106ff. analog: Kenntnis der Eltern, also §823 III analog: heteronome Haftung
tvA: differenzierend nach §166 I, wenn Besitz in Leistungsbeziehung, §828 II, wenn auf andere Weise

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7
Q

redlicher Besitzer= SE?

A

(-), Ausnahme: Fremdbesitzerexzess (keine wirkliche Ausnahme, da nicht mehr gutgläubig)

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8
Q

deiktische Besitzer

A

str. ob verbotene Eigenmacht ebenfalls schuldhaft erfolgt sein muss

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9
Q

redlicher Besitzer auf Nutzungsersatz

A
  • Sachverbrauch und Veräußerung werden nicht gesperrt
    (+) Wortlaut, Delos “Trostpreis” beim Gutglaubenserweb
  • unentgeltlicher Besitzer: §988
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10
Q

Nutzungsherausgabe des rechtsgrundlosen Besitzers

A

P: Bei Nichtigkeit des Kausalgeschäft gibt es Nutzungen aus §828 I

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11
Q

Nutzungsherausgabe des rechtsgrundlosen Besitzers

A

P: Bei Nichtigkeit des Kausalgeschäft gibt es Nutzungen aus §818 I auch bei Gutgläubigkeit. Bei Nichtigkeit auch der Übereignung hingegen wegen der Sperrwirkung des EBV nicht. Eigentümer müsste aber eigentlich bei Nichtigkeit auch der Übereignung besser stehen.

Lösung:
BGH= §988 analog
hL: Ausnahmsweise Zulassen einer Leistungskondiktion

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12
Q

§991 I bei Besitzmittler

A

nach hM: §991 I ist telexlogisch zu reduzieren, wenn unmittelbarer Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer keine Regressansprüche mehr hat

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13
Q

EBV bei bösgläubigem Besitzer

A

hM: Anwendung von Deliktsrecht neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist auf die in § 992 BGB ausdrücklich geregelten Konstellationen begrenzt.
Dies sind die Fälle der Besitzverschaffung durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht.
(+) Würde man hinsichtlich dieser Regelung Ausnahmen schaffen, wäre die Norm überflüssig

mM: Sperrwirkung des § 992 BGB kann nicht gegenüber dem bösgläubigen Besitzer gelten. Die beabsichtigte Schutzwirkung sollte lediglich dem Gutgläubigen zugute kommen.

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14
Q

Luxusverwendungen

A

Luxusverwendungen sind solche Verwendungen, die den Verkehrswert der Sache nicht objektiv erhöhen und dem Eigentümer auch nicht von Nutzen sind.

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15
Q

Notwendige Verwendungen

A

Verwendung, die erforderlich ist, um die Sache (in ihrer Substanz) zu erhalten oder um die Gebrauchstauglichkeit (Nutzbarkeit) der Sache zu erhalten.

    • Testfrage: ob ein durchschnittlicher Eigentümer diese Aufwendungen üblicherweise getätigt hätte
    • Perspektive der Beurteilung: ex ante; objektive Betrachtung
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16
Q

Nützliche Verwendungen

A

Verwendungen auf eine Sache, die zwar nicht notwendig sind, aber ihren Wert objektiv erhöhen oder ihre Gebrauchsfähigkeit steigern.

17
Q

Verwendungsbegriff

A

P: enger vs. weiter Verwendungsbegriff
–> im Kern: Wertungskonflikt mit Bereicherungsrecht, da EBV den Eigentümer nicht vor aufgedrängter Bereicherung schützt!)

BGH: enger Verwendungsbegriff: Verwendungen dürfen die Sache nicht grundlegend verändern
–> gleichzeitig sind §951 BGB und Bereicherungsrecht gesperrt, somit greift der BGH in Härtefällen auf §242 zurück

hL: weiter Verwendungsbegriff, BGH hat keine Stütze im Wortlaut

tvA: enger Verwendungsbegriff aber Rückgriff auf §951 zulässig

Beachte:

  • Einschränkungen in §§1001ff.
  • Zurückbehaltungsrecht in §1000 (BGH sogar RZBEsitz hL)
18
Q

Haftung des bösgläubigen Besitzmittlers auf Nutzungsersatz (§991 I)

A

hM: §991 I teleologisch zu reduzieren, wenn der unmittelbare Besitzer(bösgläubig!) gegenüber dem mittelbaren Besitzer (gutgläubig!) keine Regressansprüche hat

19
Q

Nutzungsherausgabe des rechtsgrundlosen, redlichen Besitzers

A

Problem: Bei Nichtigkeit des Kausalgeschäfts gibt es es Nutzungen aus §818 I auch bei Gutgläubigkeit. Bei Nichtigkeit auch der Übereignung hingegen wegen der Sperrwirkung des EBV nicht. Eigentümer müsste aber eigentlich bei Nichtgekti auch der Übereignung besser stehen.

BGH: §988 analog
hL: Ausnahmsweise Zulassung einer Leistungskondiktion (führt im Dreipersonenverhältnis zu anderen Ergebnissen als der BGH)

20
Q

redliche Besitzer: “aufgedrängte Bereicherung”

A

nach hL: durch §1001 S.2 entschärft, da E. “nur” mit der Sache haftet

BGH: enger Verwendungsbegriff

tvA: §996 mit der Lehre von der aufgedrängten Bereicherung zu korrigieren

21
Q

Verwendungsersatz des verklagen oder bösgäubigen Besitzers

A
  • notwendige nach §994 II
  • andere grds. nicht
  • -> §996 str.!
22
Q

Kann die Bösgläubigkeit des Besitzers einem Dritten zugerechnet werden?

A

mM: §831 analog

-> auch mit allen Einschränkungen des §831, also der Möglichkeit zur Exkulpation

23
Q

Wie wird die Modifikation des Maßstabes der Bösgläubigkeit bei unbeweglichen Sachen diskutiert?

A

Maßstab der Bösgläubigkeit gem. §§990 I nach Maßgabe von §892

24
Q

Anknüpfungspunkt für die Bösgläubigkeit aus § 990 I BGB?

A

einzig das Besitzrecht!

25
Q

Verwendungen

A

hL: alle willentlichen Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen (sog. weiter Verwendungsbegriff).

Rspr.: macht zusätzlich die Einschränkung, dass die Sache als solche erhalten bleiben muss (sog. enger Verwendungsbegriff des BGH).

26
Q

notwendige Verwendungen

A

Das sind alle solchen Vermögensaufwendungen, die die Sache in Substanz und Nutzbarkeit erhalten.

27
Q

Sperrwirkung des EBV, wenn wenn tatbestandlich keine Verwendungen vorliegen?

A

BGH: ja (+) die §§ 994 ff. BGB schließen die Anwendung des Bereicherungsrechts auch dann aus
(+) Wertung der §§ 994 ff. BGB: Durch Eröffnung des Anwendungsbereiches würde das abgestufte Ausgleichssystem aus §§ 994, 996 BGB unterlaufen werden.
(+) es bestünde die Gefahr, dass der bösgläubige Besitzer Verwendungsersatz fordern könnte.

hL: in solchen Fällen sollen die Aufwendungen ersetzt werden
(+) schon tatbestandlich liegen keine Verwendungen vor, was freilich eine Sperrwirkung nicht rechtfertigen könnte.
–> Die Sperrwirkung des EBV setzt vielmehr voraus, dass die Verwendungen überhaupt tatbestandlich vorliegen, was aufgrund des engen Verwendungsbegriffs nicht gegeben ist.
(+) der besitzende Verwender, bei dem ein EBV vorliegt, würde schlechter gestellt sein, wofür auch keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Eine Lösung über den Grundsatz der aufgedrängten Bereicherung scheint daher flexibler und gerechter.

28
Q

Enger Verwendungsbegriff

A

nur solche Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache als solcher zu erhalten oder wiederherzustellen oder den Zustand der Sache zu verbessern, ohne die Sache jedoch grundlegend zu verändern.

29
Q

Ermittlung der Bößgläubigkeit eines Minderjährigen

A

hM: Analogie zu §828 III