EBV Flashcards
VSS EBV generell
= Vindikationslage im ZP des maßgebenden Ereignisses
- Eigentümer ist anspruchsberechtigt
- Besitzer hat kein Eigentum
- Besitzer hat kein Recht zum Besitz iSv §986
“nicht-so-berechtigter Besitzer”
hM: Delikt und Vertrag haben Vorrang, keine Sperrwirkung des EBV
Fremdbesitzerexzess
Problem: Schädigender UBesitzer haftet wegen Gutgläubigkeit eig. nicht, würde nur wegen unwirksamen Vertrag besser stehen
hM: §823 I sobald Grenzen des fiktiven Besitzrechts überschritten
aA: §991 II analog
“nicht-mehr-so-berechtigter”-Besitzer
a. im ZP bestand noch Besitzrecht (va. beim Verwendungsersatz iRv §994 relevant)
BGH: EBV
hL: anders?
b. im maßgeblichen Zeitpunkt bestand kein Besitzrecht mehr
hM: §§346ff.
Bösgläubigkeit des Besitzdieners bei Gutgläubigkeit des Besitzherren
- §278 (-), da es hier um Wissenszurechung geht, aber passt iwS, da es hier um haftungsrechtliche Verantwortung geht
- -> hM: EBV begründet Sonderverbindung iSv §278
- §831 analog: eigentlich nur für Haftung, passt aber iwS
- §166 I analog: nur bei eigenem Entscheidungsspielraum (“vertreterähnliches Auftreten”); Parallele zum gutgläubigen Erwerb, passt aber eigentlich nicht, da es hier um eine Wissenszurechnung im autonomen Bereich (Willensbildung) geht
Bösgäubigkeit des Minderjährigen
hM: §106ff. analog: Kenntnis der Eltern, also §823 III analog: heteronome Haftung
tvA: differenzierend nach §166 I, wenn Besitz in Leistungsbeziehung, §828 II, wenn auf andere Weise
redlicher Besitzer= SE?
(-), Ausnahme: Fremdbesitzerexzess (keine wirkliche Ausnahme, da nicht mehr gutgläubig)
deiktische Besitzer
str. ob verbotene Eigenmacht ebenfalls schuldhaft erfolgt sein muss
redlicher Besitzer auf Nutzungsersatz
- Sachverbrauch und Veräußerung werden nicht gesperrt
(+) Wortlaut, Delos “Trostpreis” beim Gutglaubenserweb - unentgeltlicher Besitzer: §988
Nutzungsherausgabe des rechtsgrundlosen Besitzers
P: Bei Nichtigkeit des Kausalgeschäft gibt es Nutzungen aus §828 I
Nutzungsherausgabe des rechtsgrundlosen Besitzers
P: Bei Nichtigkeit des Kausalgeschäft gibt es Nutzungen aus §818 I auch bei Gutgläubigkeit. Bei Nichtigkeit auch der Übereignung hingegen wegen der Sperrwirkung des EBV nicht. Eigentümer müsste aber eigentlich bei Nichtigkeit auch der Übereignung besser stehen.
Lösung:
BGH= §988 analog
hL: Ausnahmsweise Zulassen einer Leistungskondiktion
§991 I bei Besitzmittler
nach hM: §991 I ist telexlogisch zu reduzieren, wenn unmittelbarer Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer keine Regressansprüche mehr hat
EBV bei bösgläubigem Besitzer
hM: Anwendung von Deliktsrecht neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist auf die in § 992 BGB ausdrücklich geregelten Konstellationen begrenzt.
Dies sind die Fälle der Besitzverschaffung durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht.
(+) Würde man hinsichtlich dieser Regelung Ausnahmen schaffen, wäre die Norm überflüssig
mM: Sperrwirkung des § 992 BGB kann nicht gegenüber dem bösgläubigen Besitzer gelten. Die beabsichtigte Schutzwirkung sollte lediglich dem Gutgläubigen zugute kommen.
Luxusverwendungen
Luxusverwendungen sind solche Verwendungen, die den Verkehrswert der Sache nicht objektiv erhöhen und dem Eigentümer auch nicht von Nutzen sind.
Notwendige Verwendungen
Verwendung, die erforderlich ist, um die Sache (in ihrer Substanz) zu erhalten oder um die Gebrauchstauglichkeit (Nutzbarkeit) der Sache zu erhalten.
- Testfrage: ob ein durchschnittlicher Eigentümer diese Aufwendungen üblicherweise getätigt hätte
- Perspektive der Beurteilung: ex ante; objektive Betrachtung