EBV Flashcards
VSS EBV generell
= Vindikationslage im ZP des maßgebenden Ereignisses
- Eigentümer ist anspruchsberechtigt
- Besitzer hat kein Eigentum
- Besitzer hat kein Recht zum Besitz iSv §986
“nicht-so-berechtigter Besitzer”
hM: Delikt und Vertrag haben Vorrang, keine Sperrwirkung des EBV
Fremdbesitzerexzess
Problem: Schädigender UBesitzer haftet wegen Gutgläubigkeit eig. nicht, würde nur wegen unwirksamen Vertrag besser stehen
hM: §823 I sobald Grenzen des fiktiven Besitzrechts überschritten
aA: §991 II analog
“nicht-mehr-so-berechtigter”-Besitzer
a. im ZP bestand noch Besitzrecht (va. beim Verwendungsersatz iRv §994 relevant)
BGH: EBV
hL: anders?
b. im maßgeblichen Zeitpunkt bestand kein Besitzrecht mehr
hM: §§346ff.
Bösgläubigkeit des Besitzdieners bei Gutgläubigkeit des Besitzherren
- §278 (-), da es hier um Wissenszurechung geht, aber passt iwS, da es hier um haftungsrechtliche Verantwortung geht
- -> hM: EBV begründet Sonderverbindung iSv §278
- §831 analog: eigentlich nur für Haftung, passt aber iwS
- §166 I analog: nur bei eigenem Entscheidungsspielraum (“vertreterähnliches Auftreten”); Parallele zum gutgläubigen Erwerb, passt aber eigentlich nicht, da es hier um eine Wissenszurechnung im autonomen Bereich (Willensbildung) geht
Bösgäubigkeit des Minderjährigen
hM: §106ff. analog: Kenntnis der Eltern, also §823 III analog: heteronome Haftung
tvA: differenzierend nach §166 I, wenn Besitz in Leistungsbeziehung, §828 II, wenn auf andere Weise
redlicher Besitzer= SE?
(-), Ausnahme: Fremdbesitzerexzess (keine wirkliche Ausnahme, da nicht mehr gutgläubig)
deiktische Besitzer
str. ob verbotene Eigenmacht ebenfalls schuldhaft erfolgt sein muss
redlicher Besitzer auf Nutzungsersatz
- Sachverbrauch und Veräußerung werden nicht gesperrt
(+) Wortlaut, Delos “Trostpreis” beim Gutglaubenserweb - unentgeltlicher Besitzer: §988
Nutzungsherausgabe des rechtsgrundlosen Besitzers
P: Bei Nichtigkeit des Kausalgeschäft gibt es Nutzungen aus §828 I
Nutzungsherausgabe des rechtsgrundlosen Besitzers
P: Bei Nichtigkeit des Kausalgeschäft gibt es Nutzungen aus §818 I auch bei Gutgläubigkeit. Bei Nichtigkeit auch der Übereignung hingegen wegen der Sperrwirkung des EBV nicht. Eigentümer müsste aber eigentlich bei Nichtigkeit auch der Übereignung besser stehen.
Lösung:
BGH= §988 analog
hL: Ausnahmsweise Zulassen einer Leistungskondiktion
§991 I bei Besitzmittler
nach hM: §991 I ist telexlogisch zu reduzieren, wenn unmittelbarer Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer keine Regressansprüche mehr hat
EBV bei bösgläubigem Besitzer
hM: Anwendung von Deliktsrecht neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist auf die in § 992 BGB ausdrücklich geregelten Konstellationen begrenzt.
Dies sind die Fälle der Besitzverschaffung durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht.
(+) Würde man hinsichtlich dieser Regelung Ausnahmen schaffen, wäre die Norm überflüssig
mM: Sperrwirkung des § 992 BGB kann nicht gegenüber dem bösgläubigen Besitzer gelten. Die beabsichtigte Schutzwirkung sollte lediglich dem Gutgläubigen zugute kommen.
Luxusverwendungen
Luxusverwendungen sind solche Verwendungen, die den Verkehrswert der Sache nicht objektiv erhöhen und dem Eigentümer auch nicht von Nutzen sind.
Notwendige Verwendungen
Verwendung, die erforderlich ist, um die Sache (in ihrer Substanz) zu erhalten oder um die Gebrauchstauglichkeit (Nutzbarkeit) der Sache zu erhalten.
- Testfrage: ob ein durchschnittlicher Eigentümer diese Aufwendungen üblicherweise getätigt hätte
- Perspektive der Beurteilung: ex ante; objektive Betrachtung
Nützliche Verwendungen
Verwendungen auf eine Sache, die zwar nicht notwendig sind, aber ihren Wert objektiv erhöhen oder ihre Gebrauchsfähigkeit steigern.
Verwendungsbegriff
P: enger vs. weiter Verwendungsbegriff
–> im Kern: Wertungskonflikt mit Bereicherungsrecht, da EBV den Eigentümer nicht vor aufgedrängter Bereicherung schützt!)
BGH: enger Verwendungsbegriff: Verwendungen dürfen die Sache nicht grundlegend verändern
–> gleichzeitig sind §951 BGB und Bereicherungsrecht gesperrt, somit greift der BGH in Härtefällen auf §242 zurück
hL: weiter Verwendungsbegriff, BGH hat keine Stütze im Wortlaut
tvA: enger Verwendungsbegriff aber Rückgriff auf §951 zulässig
Beachte:
- Einschränkungen in §§1001ff.
- Zurückbehaltungsrecht in §1000 (BGH sogar RZBEsitz hL)
Haftung des bösgläubigen Besitzmittlers auf Nutzungsersatz (§991 I)
hM: §991 I teleologisch zu reduzieren, wenn der unmittelbare Besitzer(bösgläubig!) gegenüber dem mittelbaren Besitzer (gutgläubig!) keine Regressansprüche hat
Nutzungsherausgabe des rechtsgrundlosen, redlichen Besitzers
Problem: Bei Nichtigkeit des Kausalgeschäfts gibt es es Nutzungen aus §818 I auch bei Gutgläubigkeit. Bei Nichtigkeit auch der Übereignung hingegen wegen der Sperrwirkung des EBV nicht. Eigentümer müsste aber eigentlich bei Nichtgekti auch der Übereignung besser stehen.
BGH: §988 analog
hL: Ausnahmsweise Zulassung einer Leistungskondiktion (führt im Dreipersonenverhältnis zu anderen Ergebnissen als der BGH)
redliche Besitzer: “aufgedrängte Bereicherung”
nach hL: durch §1001 S.2 entschärft, da E. “nur” mit der Sache haftet
BGH: enger Verwendungsbegriff
tvA: §996 mit der Lehre von der aufgedrängten Bereicherung zu korrigieren
Verwendungsersatz des verklagen oder bösgäubigen Besitzers
- notwendige nach §994 II
- andere grds. nicht
- -> §996 str.!
Kann die Bösgläubigkeit des Besitzers einem Dritten zugerechnet werden?
mM: §831 analog
-> auch mit allen Einschränkungen des §831, also der Möglichkeit zur Exkulpation
Wie wird die Modifikation des Maßstabes der Bösgläubigkeit bei unbeweglichen Sachen diskutiert?
Maßstab der Bösgläubigkeit gem. §§990 I nach Maßgabe von §892
Anknüpfungspunkt für die Bösgläubigkeit aus § 990 I BGB?
einzig das Besitzrecht!
Verwendungen
hL: alle willentlichen Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen (sog. weiter Verwendungsbegriff).
Rspr.: macht zusätzlich die Einschränkung, dass die Sache als solche erhalten bleiben muss (sog. enger Verwendungsbegriff des BGH).
notwendige Verwendungen
Das sind alle solchen Vermögensaufwendungen, die die Sache in Substanz und Nutzbarkeit erhalten.
Sperrwirkung des EBV, wenn wenn tatbestandlich keine Verwendungen vorliegen?
BGH: ja (+) die §§ 994 ff. BGB schließen die Anwendung des Bereicherungsrechts auch dann aus
(+) Wertung der §§ 994 ff. BGB: Durch Eröffnung des Anwendungsbereiches würde das abgestufte Ausgleichssystem aus §§ 994, 996 BGB unterlaufen werden.
(+) es bestünde die Gefahr, dass der bösgläubige Besitzer Verwendungsersatz fordern könnte.
hL: in solchen Fällen sollen die Aufwendungen ersetzt werden
(+) schon tatbestandlich liegen keine Verwendungen vor, was freilich eine Sperrwirkung nicht rechtfertigen könnte.
–> Die Sperrwirkung des EBV setzt vielmehr voraus, dass die Verwendungen überhaupt tatbestandlich vorliegen, was aufgrund des engen Verwendungsbegriffs nicht gegeben ist.
(+) der besitzende Verwender, bei dem ein EBV vorliegt, würde schlechter gestellt sein, wofür auch keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Eine Lösung über den Grundsatz der aufgedrängten Bereicherung scheint daher flexibler und gerechter.
Enger Verwendungsbegriff
nur solche Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache als solcher zu erhalten oder wiederherzustellen oder den Zustand der Sache zu verbessern, ohne die Sache jedoch grundlegend zu verändern.
Ermittlung der Bößgläubigkeit eines Minderjährigen
hM: Analogie zu §828 III