Vermeintliche mittelbare Täterschaft Flashcards
Versuchslösung
Der Täter ist wegen versuchter Begehung in mittelbarer Täterschaft zu bestrafen, da er keine vorsätzliche Tat des Handelnden will, ihm also der Vorsatz hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlt.
P: Der Hintermann war für den Erfolg ursächlich und wollte diesen auch.
Eine Versuchsstrafbarkeit mit möglicher Strafmilderung trotz Vollendung erscheint unbillig.
Anstiftungslösung hM
Der Tatveranlasser ist wegen Anstiftung zur vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat strafbar, da der fehlende Anstiftervorsatz durch den weitergehenden, qualitativ schwerer wiegenden Tatherrschaftswillen ersetzt wird.
P: Der Anstiftervoratz, der gem. §§26, 15 gefordert wird, liegt dennoch nicht vor, weswegen eine Bestrafung gegen das Bestimmtheitsgebot - Art. 103 In - verstoßen würde.