ALIC Flashcards
Koinzidenzprinzip
Nach dem Koinzidenzprinzip müssen für eine Straftat zum Tatzeitpunkt zugleich Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen
Ausnahmemodell
Die Fälle der Alic bilden eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zum Grundsatz des §20, dass die Schuld zum Tatzeitpunkt vorliegen muss.
Kritik: Verstoß gegen §103 II GG, welches Gewohnheitsrecht ausschließt.
Vorverlagerungstheorie
Die actio praecedens (das Berauschen) gehört bereits zur “Begehung der Tat”. Sie ist somit das erste Glied der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Kausalkette.
Der Täter tötet durch das “Sich-Berauschen” einen Menschen.
Kritik: Der Beginn der Tathandlung liegt nach §22 erst vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
Ausdehnungsmodell
Bei Begehung der Tat in §20 ist so zu verstehen, dass hierunter nicht erst die Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung, sondern bereits ein schuldrelevantes Vorverhalten fällt, d.h. das Sich-Versetzen in einen schuldunfähigen Zustand.
Kritik: “Tat” ist nach §11 I Nr. 5 StGB nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; Begehung der Tat heißt deshalb Vornahme der tatbestandlichen Handlung und nicht Vollzug eines Vorverhaltens.
Werkzeugtheorie
Die alic ist ein Sonderfall der mittelbaren Täterschaft, weil der Täter sich als sein eigenes Schuldunfähiges Tatwerkzeug verwendet.
Kritik: Verstoß gegen Art. 103 II GG: §25 I Alt. 2 verlangt die Tatbegehung “durch einen anderen”.
Unvereinbarkeitslehre
Die alic ist gänzlich mit dem geltenden Recht abzulehnen. Es bleibt nur eine Strafbarkeit nach §323a I.
Actio-libera-in-causa-Lösung
Der Täter soll trotz seiner Schuldunfähigkeit wegen der verwirklichten Rauschtat bestraft werden können, weil diese Tat zwar in ihrem Vollzug unfrei, aber in ihrem Entstehungsgrund frei, d.h. voll verantwortlich war.