ETBI Flashcards

1
Q

Wann liegt ein ETBI vor?

A

Ein ETBI liegt immer dann vor, wenn der Täter sich einen Sachverhalt vorstellt, bei dessen tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre.

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2
Q

strenge Schuldtheorie

A

Das Unrechtsbewusstsein ist, wie §17 zeigt, kein Bestandteil des Vorsatzes, sondern ein Element der Schuld. Fehlt dieses, richten sich die Rechtsfolgen daher stets (“streng”) nach den Regeln des Verbotsirrtums.
Kritik: Der Täter ist in dem Glauben, rechtstreu zu handeln. Die Bestrafung nach §17 ist daher zu hart.

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3
Q

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

A

Gemäß der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen bilden die Tatbestandsmerkmale der Verbotsnormen gemeinsam mit den Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe einen “Gesamtunrechtstatbestand”.
Der Vorsatz des Täters muss sich auf das “nicht vorliegen” aller Rechtfertigungsgründe beziehen. In den Augen des Täters liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor, wodurch der Vorsatz entfallen würde.§16 I 1 ist direkt anwendbar
Kritik: Das Gesetz unterscheidet in §§32 und 34 zwischen Tat(bestand) und Rechtswidrigkeit.
-> Rechtswidrigkeit ist kein Element des Tatbestandes

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4
Q

Die vorsatzunrechtausschließende eingeschränkte Schuldtheorie

A

Der Tatumstandsirrtum und der Erlaubnistatumstandsirrtum sind qualitativ gleichwertig. Es entfällt zwar nicht der Tatbestandsvorsatz ieS, wohl aber der Handlungsunwert und damit das Vorsatzunrecht.
-> §16 I 1 ist analog anwendbar.
Kritik: Diese Auffassung kann bei böswilligen Teilnehmern der Tat zur Strafbarkeitslücken führen, da mit dem Wegfall des Vorsatzunrechts keine teilnahmefähige rechtswidrige Haupttat mehr vorliegt.

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5
Q

Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie:

A

Die irrige Annahme rechtfertigender Umstände lässt den Tatbestandsvorsatz und dessen Unrecht weiter bestehen. Allerdings besitzt der Vorsatz eine Doppelfunktion als Tatbestandsvorsatz und Vorsatzschuld.
Der Vorsatzschuldvorwurf ist ausgeschlossen, wenn der Täter irrtümlich rechtfertigende Umstände annimmt, weil bei ihm das für Vorsatztaten typische Abfallen von der Rechtsordnung fehlt.
Der ETBI ist daher in seinen Rechtsfolgen dem Tatumstandsirrtum gleichzustellen.
-> §16 I 1 ist in seinen Rechtsfolgen analog anwendbar.

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