Notwehrexzess beim Provokateur Flashcards
1
Q
Planmäßigkeitslösung (RSPR)
A
Die Anwendung von §33 ist dann ausgeschlossen, wenn der Täter sich planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat.
2
Q
Wortlautlösung (hL)
A
§33 ist (sofern nicht das Notwehrrecht wegen Absichtsprovokation vollständig entfallen ist) uneingeschränkt anwendbar.
Arg: Der Gesetzgeber hat nur bei §35 eine Entschuldigung ausgeschlossen, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat.