Tötung zur Verteidigung von Eigentum Art. 2 II lit. a EMRK Flashcards

1
Q

Verbotslösung

A

Art. 2 II 2 a) EMRK rechtfertigt die Tötung eines Menschen zur Verteidigung nur dann, wenn dieser rechtswidrig Gewalt anwendet.
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Anwendung tödlicher Gewalt zum Schutz von Sachen unzulässig bleibt.
P: Die EMRK schützt den Einzelnen Bürger ggü. dem Staat.

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2
Q

Differenzierungslösung

A

Art. 2 I 2 EMRK untersagt nur die absichtliche, nicht aber die lediglich mit dolus eventualis begangene Tötung. Zur Verteidigung von Sachgütern ist jedoch idR maximal eine Maßnahme erforderlich, bei der der Tod des Angreifers billigend in Kauf genommen wird.

P: Ausklammerung eventualdoloser Tötungen führen zu einer Verkürzung des Schutzzwecks von Art. 2 EMRK

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3
Q

Nichanwendbarkeitslösung hM

A

Art. 2 EMRK richtet sich allein an den Staat und ist deshalb auf das Verhalten von Privaten von vornherein nicht anwendbar.

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