Abgrenzung Mittäterschaft / Teilnahme Flashcards
Tatherrschaftslehre (hL)
Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.
Täter ist, wer als Zentralgestalt das “Ob” und “Wie” der Tatbestandsverwirklichung beherrscht, diese also nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.
Teilnehmer ist, wer die Tat als “Randfigur” ohne eigene Tatherrschaft veranlasst oder fördert.
Arg: Letztlich ist es oft Zufall, wer die eigentliche Tathandlung vollbringt, weswegen es unbillig ist, denjenigen, der nicht handelt nur wegen Beihilfe zu bestrafen.
Subjektive Theorie (Rspr)
Maßgeblich sind die Willensrichtung und die innere Einstellung des Handelnden.
Täter ist, wer mit Täterwillen (Animus auctoris) handelt, also die Tat als eigene will.
Teilnehmer ist, wer lediglich Teilnehmerwille (Animus socii) besitzt, also die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.
P: Die Theorie ist schwer fassbar und kann zu einer Willkür-Rechtssprechung führen
Formen der Tatherrschaft
Sind:
Die Handlungsherrschaft bei der unmittelbaren Täterschaft
Die Organisationsherrschaft in Form der Willens- oder Wissensherrschaft bei der mittelbaren Täterschaft
Die funktionelle Mitherrschaft in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens bei der Mittäterschaft.