Fehlen des Notwehrwillens Flashcards

1
Q

Vollendslösung

A

Handelt der Verteidiger ohne Notwehrwillen, ist er wegen vollendeter rechtswidriger Tat zu bestrafen.
Das Unrecht seiner Tat setzt sich aus dem Erfolgsunrecht und aus dem Handlungsunrecht zusammen. Eine Rechtfertigung kommt daher nur in Betracht, wenn nicht nur das Erfolgsunrecht, sondern auch das Handlungsunrecht der Tat entfällt.

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Q

Versuchslösung hM

A

Handelt der Verteidiger ohne Notwehrwillen, ist er nur wegen versuchter rechtswidriger Tat zu bestrafen.

Arg: Da der mit der Tatbestandsverwirklichung verknüpfte Erfolgsunwert durch die objektiv gegebene Rechtfertigungslage kompensiert wird, beschränkt sich der Unwertgehalt der Tat - ebenso wie beim untauglichen Versuch - auf den subjektiven Handlungsunwert.

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