Sukzessive Mittäterschaft Flashcards
Beendigungslösung Rspr
Ein gemeinsamer Tatentschluss kann auch noch nach Vollendung der Tat bis zur Beendigung gefasst werden. Zuvor verwirklichte Tatbestandsmerkmale sind dann rückwirkend zurechenbar.
ARG: Die Beteiligung in der Phase zw. Voll- und Beendigung wirkt unrechtsvertiefend, wodurch die volle Verurteilung sachgerecht ist.
P: Verstoß gegen Art. 103 II, da §25 II eine gemeinschaftliche Begehung fordert. Begangen ist die Tat, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Überschreitung der Wortlautgrenze).
Vollendungslösung (hL)
Ein gemeinsamer Tatentschluss kann nur bis zur Vollendung der Tat gefasst werden, denn mit diesem Zeitpunkt ist die Begehung der Tat abgeschlossen.
ARG: Hierfür gibt es Spezialdelikte wie §257 (Begünstigung).