Sukzessive Mittäterschaft Flashcards

1
Q

Beendigungslösung Rspr

A

Ein gemeinsamer Tatentschluss kann auch noch nach Vollendung der Tat bis zur Beendigung gefasst werden. Zuvor verwirklichte Tatbestandsmerkmale sind dann rückwirkend zurechenbar.
ARG: Die Beteiligung in der Phase zw. Voll- und Beendigung wirkt unrechtsvertiefend, wodurch die volle Verurteilung sachgerecht ist.

P: Verstoß gegen Art. 103 II, da §25 II eine gemeinschaftliche Begehung fordert. Begangen ist die Tat, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Überschreitung der Wortlautgrenze).

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Q

Vollendungslösung (hL)

A

Ein gemeinsamer Tatentschluss kann nur bis zur Vollendung der Tat gefasst werden, denn mit diesem Zeitpunkt ist die Begehung der Tat abgeschlossen.
ARG: Hierfür gibt es Spezialdelikte wie §257 (Begünstigung).

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