§224 Nr.5 Flashcards
1
Q
h.M.
A
Die Handlung muss nach der konkreten Sachlage abstrakt dazu geeignet gewesen sein, das Leben des Opfers zu gefährden. (+) 250 II Nr. 3b erfordert konkrete Gefährdung, 224 Nr. 5 nicht
(+)Abstrakte Gefährdung reicht aus, da die Wertigkeit des geschützten Rechtsguts Leben einen umfassenden Schutz genießen soll.
+ Opferschutzgedanke / Präventivwirkung des StrafR
2
Q
Literatur
A
Die Handlung muss nach der konkreten Sachlage konkret dazu geeignet gewesen sein, das Leben des Opfers zu gefährden. (+) Somit würde der Täter nicht sofort das hohe Strafmaß nach §224 bekommen.