§224 Nr.5 Flashcards

1
Q

h.M.

A

Die Handlung muss nach der konkreten Sachlage abstrakt dazu geeignet gewesen sein, das Leben des Opfers zu gefährden. (+) 250 II Nr. 3b erfordert konkrete Gefährdung, 224 Nr. 5 nicht
(+)Abstrakte Gefährdung reicht aus, da die Wertigkeit des geschützten Rechtsguts Leben einen umfassenden Schutz genießen soll.
+ Opferschutzgedanke / Präventivwirkung des StrafR

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2
Q

Literatur

A

Die Handlung muss nach der konkreten Sachlage konkret dazu geeignet gewesen sein, das Leben des Opfers zu gefährden. (+) Somit würde der Täter nicht sofort das hohe Strafmaß nach §224 bekommen.

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