Garantenstellung Ingerenz Notwehr Flashcards
Garantenlösung
Der Täter soll zum Garanten iSd §13 werden, da eine Verpflichtung bleibe, vermeidbare Rechtsgutsbeeinträchtigungen zu verhindern. Ihn trifft eine sog. Vermeideverantwortlichkeit und somit eine strafrechtliche Haftung des Unteralssungstäters.
P: Uferlose Ausweitung der strafrechtlichen Haftung für Unterlassen.
Zudem würde der Grundgedanke des Notwehrrechts ausgehöhlt.
- - > Es wäre ein Widerspruch, dem Täter Straffreiheit wegen der Notwehr zu garantieren, ihn dann aber zur Erfolgsabwendung innerhalb des §13 zu zwingen.
Hilfspflichtlösung hM
Der Handelnde kann nicht als Garant aus Ingerenz iRd §13 für den späteren Tod des Opfers zur Verantwortung gezogen werden.
Für ihn bleibt lediglich eine Einstandspflicht nach §323c.
Arg: Derjenige, der sich durch einen rechtswidrigen Angriff selbst in Gefahr bringt, kann nicht erwarten, dass die Rechtsordnung den Angegriffeneren zu seinem Schutz als Garant in die Pflicht nimmt.