Dolus Eventualis Flashcards
Wahrscheinlichkeitstheorie (kognitiv)
Der Täter hält die Rechtsgutverletzung für wahrscheinlich, also mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich.
-> Abgrenzung?
Möglichkeitstheorie (kognitiv)
Der Täter erkennt die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutverletzung und handelt dennoch.
-> kein Platz für bewusste Fahrlässigkeit
Ernstnahmetheorie hL (volitiv)
Der Täter hält den Erfolg ernstlich für möglich und findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung aufgrund seines erstrebten Zieles ab.
Billigungstheorie Rspr (vollitiv)
Der Täter hält den Tatbestandlichen Erfolg ernstlich für möglich und nimmt dies billigend in Kauf. “na wenn schon”
Gleichgültigkeitstheorie (vollitiv)
Der Täter nimmt Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf.
-> zu einseitig, da sie unter dem Blickwinkel des Gessinungswertes nur einen Teilaspekt des Problemkomplexes erfasst.