Rückanknüpfung des Strafbarkeitsvorwurfs an die Provokation Flashcards
Rückanknüpfungslösung (RSPR)
Der Fahrlässigkeitsvorwurf knüpft nicht an die gerechtfertigte Verteidigungshandlung, sondern an die vor ihr liegende Provokation an. Wer durch ein verwertbares Vorverhalten die objektiv vorhersehbare Gefahr eines tätlichen Auseinandersetzung schafft, kann auch dann aus Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden, wenn er die den tatbestandlichen Erfolg unmittelbar verursachende Handlung in Notwehr ausübt.
-> Bestrafung aus fahrlässigem Delikt
Zurechnungslösung hL
Die Erfolgszurechnung Scheiter an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des provozierten Angreifers. Setzt dieser zu seinem rechtswidrigen Angriff an, begibt er sich freiwillig in eine Konfliktsituation, in der er dem Risiko einer Verletzung seiner Rechtsgüter durch eine trotz Notwehreinschränkung gerechtfertigte Verteidigungshandlung ausgesetzt ist.
-> Keine Bestrafung aus fahrlässigem Delikt.