IndivArbR- ZPO Flashcards
Was erfordert eine ordnungsgem Klageerhebung?
- §46 II ArbGG, §§495, 253 ZPO: Wahrung des Bestimmtheitserfordernis (Bezeichnung der Parteien/ des Gerichts/ Antragsggst/ Grund für erhobenen Anspr/ best Antrag
Prozessfähigkeit eines Mj innerhalb von Arbeitsverhältnissen
- gem §46 II ArbGG iVm §52 ZPO besteht Prozessfhkeit, soweit Geschäftsfähigkeit vorliegt
- ermächtigen gesetzl Vertreter zur Eingehung eines AV, sind Mj nach §113 BGB uneingeschränkt prozessfähig
Prozessfähigkeit eines Mj innerhalb von Ausbildungsverträgen
- Prozessfhk resultiert nicht aus §§46 II ArbGG, 51 I, 52 ZPO iVm §113 BGB, da sich Ermächtigung nicht auch auf Ausbildungsverhältnisse erstreckt
- > MJ sind daher nicht bzgl ihres Ausbildungsverhältnisses prozessfähig
- > Vertretung durch gesetz Vertreter aus §1629
§167 ZPO: Rückwirkung der Zustellung
Kann eine Frist gewahrt werden, wenn sie dem Beklagten nicht innerhalb von 3 Wochen zugestellt wird?
- grds Klageerhebung mit Zustellung der Klage an Beklagten §261
- ABER: soll durch Zustellung eine Frist gewahrt werden, genügt zur Fristwahrung der rechtzeitige Eingang bei Gericht wenn die Zustellung “demnächst” erfolgt §167
- Sinn u Zweck: Partei soll bei Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtl Geschäftsbetriebs bewahrt werden
(1) Klage wurde fristgerecht bei Gericht eingereicht (Anhängigk)
(2) u die Zustellung (Rechtshängigk) wurde demächst bewirkt - > Verzögerungen bis zu 14 Tage sind regelm geringfügig
Wann wird eine Klage “demnächst” iSd §167 ZPO zugestellt?
= wenn die Zustellung innerhalb einer angem Frist bewirkt wurde u der Kläger alles Zumutbare für die baldige Zustellung unternommen hatte
- > NICHT wenn Partei durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat
- > Verzögerungen bis zu 14 Tage sind regelm geringfüg
Gilt eine Tatsache, die im Prozess nicht bestritten wird als zugestanden?
§138 III ZPO
Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
§286 ZPO: freie Beweiswürdigung
- “Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.”
- > §1 II 4 KSchG: AG trägt Beweislast vor Gericht u muss Tatsachen vor Gericht glaubhaft machen
Woraus erfolgt Kostenentscheidung?
= nach den allg ZPO-Grdsätzen: §46 II 1 ArbGG, §§91 ff ZPO
Streitwert einer KüSchKlage
= 3faches Bruttomonatsgehalt (soweit nicht nur Kü.frist im Raum steht)
Streitwert bei Klage auf Zeugniserteilung
= 1 Bruttomonatsgehalt
Besonderheiten im Tenor bei Arbeitsgerichtsurteil
- Kostenentscheidung nach allg Grdsätzen
- Streitwert (ggf bes Wertbestimmung)
- keine Entscheidung über vorläufige Vollstr.b.k erforderl (Ausnahme: §62 I 2 ArbGG)
- Entscheidung über Berufugszulassung im Urteil §64 IIIa ArbGG (“soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetz zulässig ist, wird sie (nicht) gesondert zugelassen”)
Bsp Tenor
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Juli 2021 nicht aufgelöst worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 zu bezahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 41 %, die Beklagte 59 % zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 14.891,92 EUR festgesetzt.
- Sofern die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.