IndivArbR- AN-Eigenschaft Flashcards
Wie intensiv darf die AN-Eigenschaft schon in der Zul.keitsprüfung geprüft werden? (Rechtsweg zu ArbG)
- es hängt von der Fragestellung ab:
a. Anwaltsklausur: mat Frage darf nach vorne in die Zul.keitsprüfung gezogen werden
b. Richterklausur: Grds der Rspr müssen beachtet werden
aa. sic non
bb. et et & aut aut
cc. ausschl Zust.keit
Abgrenzung: Anwaltsklausur zur Richterklausur
- Anwaltsklausur
a. Frage nach Erfolgsaussichten einer -beabsichtigten- Klage (idR als Nachfrage zur mat.rechtl Klausur)
- Behdl der Probleme des mat Rechts vor prozessualen
- über Mögl.keit der Klageerhebung ist erst dann zu entscheiden, wenn ihre Erfolgsaussicht feststeht
b. Prüfung der Begründetheit (Anspr) vor Durchsetzbarkeit (Zul.keit) - Richterklausur
a. Frage nach Erfolgsaussichten einer -eingereichten- Klage als Vor- od Nachfrage zur mat.rechtl Klausur
- Stellungnahme wie das Gericht einen Rechtsstreit entscheidet mit Berücksichtigung dass es zu einer Entscheidung nur mit Zul.keit einer Sachentscheidung kommt
b. Prüfung der Zul.keit vor der Begr.heit
“sic non”-Fälle
= Regelfall
- Klagen, die nur nach arb.rechtl Normen begründet sein können, sollen möglichst endgültig durch Arb.richter entschieden werden
= solche Ansprüche, die nur bei Bejahung des AN-Status begründet sein können
= “sic non” (wenn nicht) AN-Eigenschaft vorliegt, ist die Klage weder zul noch begründet
- Tats.behauptung des Klägers ist “doppelrelevant” für RW-Zust.keit u Begr.heit: deshalb ist hier bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei AN, ausreichend, um die Zul.keit als solche zu begründen
Hauptbeispiel der sic non-Fälle
- KüSchKlage/ Klage auf EFZG/ Urlaubsabgeltung/ Maßnahmen des Mutterschutzes
- beantragt Kläger die Feststellung in einem AV zu stehen, dann ist die arb.gerichtl Zust.keit schon dann zu bejahen, wenn er entspr Behauptungen vorträgt (auch wenn unschlüssig)
- > Klage wird als unbegründet u nicht als unzul abgewiesen, wenn….
a. sie bereits unschlüssig ist
b. die behaupteten Tatsachen bei Bestreiten nicht bewiesen werden können - > Veweisung gem §17a II GVG kommt nicht in Betracht, da sinnlos
Warum ist bei sic non-Klagen schon die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei AN, für die RW-Zust.keit der ArbGerichte ausreichend?
= weil die AN-Eigenschaft doppelrelevante klägerische Behauptung ist, kann nur das ArbG endgültig über die Zul.keit u Begr.heit der Klage entscheiden
- eine Abweisung wg Unzul.keit mit anschließender Verweisung an eine andere Gerichtsbarkeit wird in solchen Fällen dem Klägerbegehren nicht gerecht u ist sinnlos
et et-Fälle
= Klagen, die sowohl nach arb.rechtlichen als auch nach allg privat-rechtl Normen begründet sein können
- zB Klagen gg eine außerord Kündigung, weil diese sowohl beim Arb.- als auch Dienstvertrag an die Voraussetzungen des §626 geknüpft sind
- > Klage kann auch vor den Zivilgerichten Erfolg haben, daher wird RW zu ArbG nur bejaht, wenn Kläger tats AN ist
- > Kläger muss RW-Zust.keit nach §§2, 48 ArbGG schlüssig vortragen, sonst RW-Verweisung
aut aut-Fälle
= Klagen, die entweder nur auf Privatrecht od auf ArbRecht gestützt werden können
- zB Klagen auf Entgeltzahlung: Anspr auf Entgeltzahlung ergibt sich entweder aus einem AV od zB bei freier Mitarbeit aus einem DV -> beide AGL schließen sich ggs aus (Kläger kann sich entweder auf die eine od auf die andere AGL stützen)
- > Klage kann auch vor den Zivilgerichten Erfolg haben, daher wird RW zu ArbG nur bejaht, wenn Kläger tats AN ist
- > Kläger muss RW-Zust.keit nach §§2, 48 ArbGG schlüssig vortragen, sonst RW-Verweisung
Prüfungsschema: RW-Prüfung
- Grds:
- Streit über RW wird allein aufgrund schlüssigen Klägervortrags entschieden (Kläger legt Tatsachen dar) - Prüfungsablauf
a. auf welche Normen des Arb.-/ Privatrechts stützt der Kläger sein Begehren? (§626 BGB/ §1 KSchG…)
b. kann die Klage nur Erfolg haben, wenn der Kläger AN ist (sic non)?
aa. nein, die Klage kann auch nach allg ZivilR Erfolg haben (et et/ aut aut) zB §626
bb. ja, die Klage hat nur Erfolg wenn Kläger AN ist: dann reicht Rechtsansicht des Klägers zur Bejahung der Zul.keit aus, zB §1 KSchG
c. Schlüssigkeitsprüfung zur Ermittlung des richtigen RW:
Ist der Kläger AN?
aa. nein, Kläger ist kein AN: Verweisung an Zivilgericht §48 ArbGG iVm §17a GVG
bb. ja, Kläger ist AN: RW eröffnet nach §2 ArbGG
Wann gilt ein Handelsvertreter als AN, sodass der RW zu den ArbGerichten eröffnet ist?
- §2 I Nr.3b ArbGG iVm §5 III 1 ArbGG, wenn…
a. Handelsvertreter ein Ein-Firmen-Vertreter iSd §92a HGB ist
b. UND im Monat nicht mehr als 1.000€ verdient
Wann gelten AN-ähnl Personen als AN, sodass der RW zu den ArbGerichten eröffnet ist?
- §2 I Nr.3b ArbGG iVm §5 I 2 ArbGG, wenn…
- diese wirt unselbständig sind
Wer ist Leih-AN?
§1 I 2, 3 AÜG
= Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen
= AN werden zur Arb.leistung überlassen, wenn sie in die Arb.organisation des Entleihers eingegliedert sind u seinen Weisungen unterliegen.
Die Überlassung u das Tätigwerden von AN als Leih-AN ist nur zulässig, soweit zw dem Verleiher u dem LeihAN ein AV besteht.
- Verleiher erhält Geld von Entleiher für AÜ
Welche 3 Rechtsbeziehungen sind bei der AÜ zu unterscheiden?
- Valutaverhältnis zw Verleiher u AN: echtes AV, die es kraft Abrede erlaubt seinen AN Dritten zu überlassen ( AV zugunsten Dritter) §§611a, 328
- ANÜ-Vertrag zw Ver- u Entleiher (Deckungsverhältnis als Dienstverschaffung), der die Bedingungen der AÜ regelt
- Leistungs- u Beschäftigungsverhältnis zw Entleiher u AN, das das Weisungsrecht kraft ANÜ-Vertrag überträgt
- AN kann sich trotz fehlender vertragl Beziehung dennoch auf Gewährleistung von Schutz u Nebenpflichten beim Entleiher berufen
Allgemeines zum Geschäfstführer einer GmbH
- DV §611
- Mitglied der Gesellschafterversammlung (fasst Beschlüsse)
- vertritt Firma nach innen u außen (Doppelfkt)
- > Unterscheidung ob Gesch.führer Anteile an GmbH besitzt (wenn nicht, dann Fremdgeschäftsführer)
Gilt ein GmbH-Geschäftsführer als AN iSd AGG?
- §6 III AGG: “für Gesch.führer gelten Vorschriften des AGG soweit es sich um um Bedingungen für den Zugang zur Erw.tätigkeit sowie den berufl Aufstieg handelt”
- ABER: EU-Mutterschutz-Richtlinie gilt auch für weibl angestellte Organmitglieder, wenn …
(1) Eingliederung in Gesellschaft
(2) tätig gg Bezahlung (pers Abhängigkeit)
(3) Weisungsgebunden od unter Aufsicht
-> Auslegung der EU-Richtlinie dass GmbH-Gesch.führer u AG-Vorstandsmitglieder im selben Umfang wie AN geschützt sind, auch ggü diskriminierenden Kündigungen
Zählt ein GmbH-Fremdgeschäftsführer bei der Anwendung des Schwellenwerts für Massenentlassungen als AN §17 KSchG?
- §17 V KSchG: “Als AN iSd Vorschrift gelten nicht Gesch.führer, soweit diese zur selbständigen Einstellung od Entlassung von AN berechtigt sind”
-> ABER: Anwendung des unionsrechtl AN-Begriffs der MassenentlassungsRL (da kein Verweis auf nat Recht)
.= maßgebl ist, ob jmd für bestimmte Zeit Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringt u als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält
- Hier: als Fremdgesch.führer kann man jederzeit, auch gg seinen Willen, von den Gesellschaftern abberufen werden u unterliegt bei der Gesch.führung den Weisungen u der Aufsicht der GmbH-Gesellschafter
-> Fremdgesch.führer ist mit einzubeziehen