IndivArbR- Anbahnung AV Flashcards
Richtlinie Stellenausschreibung
- § 11 AGG: Beachtung des Allg Gleichbehandlungsgesetz
- kein Verstoß gegen Benachteiligungsverbot des §7 AGG
Verstoß gegen §11 AGG
~ ist eine Tatsache, die gemäß §22 AGG eine ungerechtfertigte Benachteiligung vermuten lässt (Beweislastumkehr)
- kann AG Vermutung nicht widerlegen, hat Bewerber einen Entschädigungsanspruch (§15I,II)
Ansprüche des Stellenbewerbers
- ernstliche Aufforderung zur Vorstellung seitens AG
- begründet Auftragsverhältnis §§662 ff
- Auftragsleistung: Aufsuchen zur Vorstellung - AN entstehen Aufwendung durch Vorstellung
- Erstattung der erforderl Kosten §670
- NICHT: Verdienstausfall §§616, 629
- unabhängig von späterer Begründung eines AV - Rückgabe der Bewerbungsunterlagen (Rücksendung zahlt AG)
- bei Beschädigung der Bewerbungsunterlagen Verletzung der vorvertragl Pflichten
Aufklärungspflicht des Bewerbers
- AG trägt Informationslast- u risiko
- Bewerber brauch nicht ungefragt auf Umstände hinweisen, die Vertragsschluss entgegenstehen/ Entscheidung beeinflussen
Ausnahme bei Aufklärungspflichten des Bewerbers: Offenbarungspflicht
- wenn AG nach Treu u Glauben eine Mitteilung erwarten darf
- AN muss Tatsachen ungefragt offenbaren!
a) wenn die betr Umstände den AN die Erfüllung des AV von vornherein unmöglich machen (zB Wettbewerbsverbot)
b) sonst für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind
zB Verurteilung mit Gefängnis/Krankheit/Behinderung
NICHT wenn eine entspr Frage des AG unzulässig ist
Schutz des AG-Interesses
durch Privatautonomie Art.2I, 12 I GG
Schutz des AN-Interesses
durch bes Grundrechte, Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts Art.2I, 1I
Fragerecht des AG
Abwägung zw berechtigten, billigenswerten u schutzwürdigen Interesse an Antwort der Frage u Geheimhaltung der pers Lebensumstände des AN
- je eher Frage mit berufl Sphäre zusammenhängt, desto eher zulässig
- je stärker Frage in private Sphäre einreicht, desto eher unzulässig
- generell zulässige Fragen
= Fragen, die in einem sachl Zus.hang mit der angestrebten Tätigkeit stehen
- fachl Qualifikationen
- berufl Werdegang (inkl Dauer, Zahl)
- begrenzt zulässige Fragen
- Vorstrafen (muss nur beantwortet werden wenn noch nicht getilgt u von Bedeutung für Stelle)
- generell unzulässige Fragen
= Fragen, die Arbeitsaufgaben nicht berühren od derart in das allg Pers.recht eingreifen, dass auch eine umfassende Interessenabwägung ein Fragerecht des AG nicht rechtfertigt
- stehen grundrechtl geschützten AN Interesse entgegen
- zB Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, verbotene Merkmale aus §1 AGG
Frage nach Behinderung
- vor der Einstellung unzulässig §7 iVm §1, jedoch gem §8 ausnahmsweise gerechtfertigt wenn wesentl u entscheidende Anforderung
- im laufenden AV u vor Kündigung grds zulässig
Rechtsfolge einer Falschauskunft
a) einer zulässigen Frage
- AG kann wg arglistiger Täuschung §123 anfechten
- SE wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, uU auch Delikt
- auch wenn Aufklärungspflicht nicht erfüllt wird
Rechtsfolgen einer Falschauskunft
b) einer unzulässigen Frage
- da nur mit wahrheitswidriger Antwort nicht von Nachteil besteht ein “Recht zur Lüge”
- weder Anfechtung noch SE
Vorvertragl Pflichten des AN
- Offenbarungspflichten (Aufklärungspflicht u Falschauskunft über zulässige Frage)
- Anfechtung u seltener SE