IndivArbR- Anbahnung AV Flashcards

1
Q

Richtlinie Stellenausschreibung

A
  • § 11 AGG: Beachtung des Allg Gleichbehandlungsgesetz

- kein Verstoß gegen Benachteiligungsverbot des §7 AGG

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2
Q

Verstoß gegen §11 AGG

A

~ ist eine Tatsache, die gemäß §22 AGG eine ungerechtfertigte Benachteiligung vermuten lässt (Beweislastumkehr)
- kann AG Vermutung nicht widerlegen, hat Bewerber einen Entschädigungsanspruch (§15I,II)

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3
Q

Ansprüche des Stellenbewerbers

A
  1. ernstliche Aufforderung zur Vorstellung seitens AG
    - begründet Auftragsverhältnis §§662 ff
    - Auftragsleistung: Aufsuchen zur Vorstellung
  2. AN entstehen Aufwendung durch Vorstellung
    - Erstattung der erforderl Kosten §670
    - NICHT: Verdienstausfall §§616, 629
    - unabhängig von späterer Begründung eines AV
  3. Rückgabe der Bewerbungsunterlagen (Rücksendung zahlt AG)
    - bei Beschädigung der Bewerbungsunterlagen Verletzung der vorvertragl Pflichten
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4
Q

Aufklärungspflicht des Bewerbers

A
  • AG trägt Informationslast- u risiko

- Bewerber brauch nicht ungefragt auf Umstände hinweisen, die Vertragsschluss entgegenstehen/ Entscheidung beeinflussen

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5
Q

Ausnahme bei Aufklärungspflichten des Bewerbers: Offenbarungspflicht

A
  • wenn AG nach Treu u Glauben eine Mitteilung erwarten darf
  • AN muss Tatsachen ungefragt offenbaren!
    a) wenn die betr Umstände den AN die Erfüllung des AV von vornherein unmöglich machen (zB Wettbewerbsverbot)
    b) sonst für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind
    zB Verurteilung mit Gefängnis/Krankheit/Behinderung

NICHT wenn eine entspr Frage des AG unzulässig ist

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6
Q

Schutz des AG-Interesses

A

durch Privatautonomie Art.2I, 12 I GG

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7
Q

Schutz des AN-Interesses

A

durch bes Grundrechte, Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts Art.2I, 1I

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8
Q

Fragerecht des AG

A

Abwägung zw berechtigten, billigenswerten u schutzwürdigen Interesse an Antwort der Frage u Geheimhaltung der pers Lebensumstände des AN

  • je eher Frage mit berufl Sphäre zusammenhängt, desto eher zulässig
  • je stärker Frage in private Sphäre einreicht, desto eher unzulässig
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9
Q
  1. generell zulässige Fragen
A

= Fragen, die in einem sachl Zus.hang mit der angestrebten Tätigkeit stehen

  • fachl Qualifikationen
  • berufl Werdegang (inkl Dauer, Zahl)
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10
Q
  1. begrenzt zulässige Fragen
A
  • Vorstrafen (muss nur beantwortet werden wenn noch nicht getilgt u von Bedeutung für Stelle)
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11
Q
  1. generell unzulässige Fragen
A

= Fragen, die Arbeitsaufgaben nicht berühren od derart in das allg Pers.recht eingreifen, dass auch eine umfassende Interessenabwägung ein Fragerecht des AG nicht rechtfertigt

  • stehen grundrechtl geschützten AN Interesse entgegen
  • zB Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, verbotene Merkmale aus §1 AGG
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12
Q

Frage nach Behinderung

A
  • vor der Einstellung unzulässig §7 iVm §1, jedoch gem §8 ausnahmsweise gerechtfertigt wenn wesentl u entscheidende Anforderung
  • im laufenden AV u vor Kündigung grds zulässig
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13
Q

Rechtsfolge einer Falschauskunft

a) einer zulässigen Frage

A
  • AG kann wg arglistiger Täuschung §123 anfechten
  • SE wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, uU auch Delikt
  • auch wenn Aufklärungspflicht nicht erfüllt wird
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14
Q

Rechtsfolgen einer Falschauskunft

b) einer unzulässigen Frage

A
  • da nur mit wahrheitswidriger Antwort nicht von Nachteil besteht ein “Recht zur Lüge”
  • weder Anfechtung noch SE
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15
Q

Vorvertragl Pflichten des AN

A
  • Offenbarungspflichten (Aufklärungspflicht u Falschauskunft über zulässige Frage)
  • Anfechtung u seltener SE
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16
Q

Vorvertragl Pflichten des AG

A
  • Offenbarungspflichten (Aufklärungspflichten)
  • muss nach Treu u Glauben ungefragt auf Umstände hinweisen, die für Entschluss des Verhandlungspartners erkennbar von entscheidender Bedeutung sind u sich nicht aus Sachlage ergeben
  • zB fehlende Zustimmung des Betriebsrats
17
Q

Verhältnis Anfechtung u Kündigung

A
  • beides Gestaltungsrechte die einander nicht ausschließen, da ansonsten Kündigungsverbote u -beschränkungen sämtl Willensmängel bei Abschluss des AV unbeachtl machen
  • Schutz der Kündigungsverbote wird nur gewährt wenn das AV rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist
  • bei unklaren Erklärungswortlaut muss durch Auslegung ermittelt werden ob Anfechtung od Kündigung gewollt ist
18
Q

Schema: Anfechtung des AV wegen arglistiger Täuschung (zB Schwangerschaft) §123

A

I. Anfechtungserklärung
II. Kein Ausschluss der Anfechtung wg §17 MuSchG
- werden Kündigungsverbote/-beschränkungen §17 MuSchG umgangen?
- nur schutzbedürftig, wenn AV rechtsfeherfrei zustande gekommen ist

III. Anfechtungsgrund: §119 (verkehrswesentl Eigensch) (-)

IV. Anfechtungsgrund: §123: Arglistige Täuschung §123 1.Fall

a. Täuschung durch pos Tun (unrichtige Antwort) od Unterlassen (Offenbarungspflicht)
b. Arglist (=Handeln mit Täuschungswillen/ Vorsatz)
c. Rechtswidrigkeit der Täuschung: zul Frage wird falsch beantw
aa. zulässige Frage? wenn (-) dann Recht zur Lüge
bb. Falsche Beantwortung (Fehlvorstellung des Bewerbers ist unbeachtlich!!)

d. Kausalität für WE (zu bejahen wenn AG seine WE nicht ohne die Täuschung nicht od anders abgegeben hätte, auch mitursächlich)

19
Q

“Täuschung”

A

liegt durch AN vor, wenn dieser Tatsachen vorspiegelt, entstellt od verschweigt u dadurch beim AG eine unrichtige Vorstellung (Irrtum) erregt, bestärkt, aufrechterhält

20
Q

Widerrechtlichkeit/ RWK der Täuschung

A

-> eine zulässige Frage wird falsch beantwortet

  • Informationsinteresse des AG vs Grundrechte AN
  • nur anzuerkennen wenn AG im Hinblick auf das AV ein berechtigtes, billigenswertes u schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage hat, welches das Interesse des AN best Umstände geheimzuhalten überwiegt
21
Q

“Arglist”

A

liegt vor wenn Bewerber wusste od erkennen musste, dass die von ihm vorgespiegelte od verschwiegene Tatsache für die Entscheidung des AG wesentlich sein konnte ein AV zu begründen (=Täuschungswille)
- Heimtücke wird nicht verlangt

22
Q

RF: Wirkung der Anfechtung bei einem bereits aufgenommenen Arbeitsverhältnis

A
  • grds KEINE Rückwirkung (ex tunc), da eine Rückabwicklung bereits erbrachter Arbeitsleistung nicht mögl ist
    = daher ex-nunc- Wirkung (ab Zeitpkt der Anfechtung)
  • Ausnahme: ex-tunc wenn AV schon vor der Anfechtungserklärung des AG außer Vollzug gesetzt wurde, da dann keine Abwicklungsprobleme nach §§812 ff entstehen
23
Q

Schema: Anfechtung des AV wg Irrtum über verkehrswesentl Eigenschaft §119 II

A

I. Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln auf AV

  • werden Kündigungsverbote/-beschränkungen umgangen?
  • nur schutzbedürftig, wenn AV rechtsfeherfrei zustande gekommen ist

II. Anfechtungsgrund: Irrtum über verkehrswesentl Eigensch §119 II

  1. verkehrswesentl Eigenschaft
  2. Kausalität

III. Anfechtungsfrist: 2 Wochen (wg §626 II)

24
Q

“verkehrswesentl Eigenschaft einer Person”

A

= neben körperl Merkmalen auch die tats u rechtl Verhältnisse u Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Arbeit von Bedeutung u nicht nur vorübergehender Natur sind

-> Beachte: darf der AG nach best Dingen nicht fragen, so sind diese auch nicht verkehrswesentlich

25
Q

Welche vorvertragl Ansprüche kann AN aus cic geltend machen?

A
  • > SV entsteht durch Aufnahme von Vertragsverhdlen §311 II Nr1
    1. §§311 II iVm §§280 I, 241 II
  • zB Erwartung wird geweckt dass AN aus einer befristeten Stelle in eine unbefristete übernommen wird
  • zB Anspr auf Lohn, wenn Erwartung geweckt wurde, dass AN eingestellt wird u er deshalb alten AV kündigt (aber nur neg Interesse= Schaden der dadurch entstand, dass AN auf das Zustandekommen des AV vertraute!!)
  1. §670: Ersatz von Vorstellungskosten/ Reisekosten
    - Voraussetzung ist aber Auftragsverhältnis zw AN u AG (zB durch Aufforderung des AG zum Vertragsabschluss zu erscheinen)
    - nur für die den Umständen nach erforderl Aufwendungen
26
Q

Welche vorvertragl Ansprüche kann AG aus cic geltend machen?

A

§§311 II, iVm 280 I, 241 II
1. vorvertragl Aufklärungspflicht unabhängig von Fragen des AG
= Umstände von denen AN weiss, dass sie Erfüllung der Arbeitspflicht unmögl machen od von ausschlaggebender Bedeutung sind (zB Freiheitsstrafe)

  1. vorvertragl Aufklärungspflicht aufgrund von Fragen des AG
    - Fragerecht des AG: Art12 vs Art2
27
Q

Frage nach Vorstrafen

A
  • nur zulässig, wenn Vorstrafe Zweifel an wesentl u entscheidenden berufl Anforderungen iSd §8 AGG begründen kann
  • nur hinsichtl einschlägiger Vorstrafen zulässig
  • ebenso Frage nach laufenden Ermittlungsverfahren
28
Q

Was ist ein Tendenzbetrieb?

Und welche Auswirkungen hat das auf Fragerecht des AG?

A

= Betrieb bei dem nicht Gewinnerzielung im Vordergrund steht, sondern polit, erzieherische, wissenschaftl, religiöse Ziele
- zB Kirche hat berechtigtes, in ihrer Tendenzträger-Eigenschaft wurzelndes Interesse an religiöser Zugehörigkeit

29
Q

Abgrenzung Anfechtungserklärung zu ordentl Kündigungserklärung

A
  • durch Auslegung ist wirkl Wille zu ermitteln §§133, 157
    a. sofortige Beendigung= Anfechtung
    b. Abstellung des Beendigungsgrunds auf unwahre Angaben
    c. Geltendmachung eines “Vertragsanbahnungsproblems” od “Vertragsdurchführungsproblems”
30
Q

Schema: Anfechtung des AV wegen Schwerbehinderung

A

I. Anf.erklärung
II. Anf.grund: §119 II verkehrswesentl Eigenschaft
(+) wenn Eignungsminderung verkehrswesentl

III. Anf.grund: §123 arglistige Täuschung

  1. Täuschung
  2. Arglist
  3. RWK der Täuschung
    a. Frage nach Schwerbehinderung zulässig?
    aa. §164 II 1 SGB IX: keine Benachteiligung wg Schwerbeh (=abstr Frage unzulässig)
    bb. §164 II 2 SGB IX iVm §8 AGG: untersch Behdl wenn best körperl Fkt eine wesentl Voraussetzung für berufl Tätigkeit (= konkr Frage zulässig)

IV. Anf.frist

  1. §§119 II, 121 I 1: unverzüglich
  2. §§123, 124 I, II: Jahresfrist
31
Q

RF: Krankheit während fehlerhaften AV

- dennoch Anspr aus §611a iVm §3 I EFZG

A
  1. Lehre vom fehlerhaften AV
    = ein “bereits in Vollzug gesetztes AV” kann nur ex nunc angefochten werden, wg Problemen bei bereicherungsrechtl Rückabwicklung u AN-Schutz
  2. Ausnahme dieser Lehre bei Täuschungshdl
    - Sinn u Zweck der Lehre: Problem der Rückabwicklung u AN-Schutz
    - Hier: kein Problem, da bei Krankheit keine Arbeitsleistung erbracht wurde für die iRd Rückabwicklung Ersatz zu leisten wäre UND AN verdient bei Täuschung keinen bes Schutz