IndivArbR- Parteien Flashcards

1
Q

Wer ist AN? Def

A
  • §611a
  • “AN ist, wer aufgrund eines privatrechtl Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers Abhängigkeit verpflichtet ist”
  1. privatrechtl Vertrag §611a I 1
  2. Erbringung von Diensten §611a I 1
  3. gg Entgelt §611a II
  4. fremdnützig §611a I 1
  5. in pers Abhängigkeit §611a I 2,3, 106 GewO (weisungsabh)
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2
Q

“Beamte”

A
  • keine AN, weil Rechtsverhältnis nicht Privatrecht angehört
  • öffentl-rechtl Dienst- u Treueverhältnis
  • begründet durch zustimmungsbed Verwaltungsakt u nicht durch einen AV
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3
Q

Schema des AV

A

I. Vertragl Verpflichtung zur DL

  1. privatrechtl Vertrag §611a I 1
    - Abgrenzung zu Beamten…
    - bei Nichtigkeit: fehlerhaftes AV?
  2. Verpflichtung zur DL
    - Abgrenzung zu WV, Gesellschaft §§133, 157

II. in pers Abhängigkeit

  1. örtl, zeitl u sach-organisat Weisungsgebundenheit
    - Abgrenzung zur selbst Tätigkeit
  2. wertende Gesamtbetrachtung §611a I 5
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4
Q

Merkmale der “Leistung von Diensten”

A
  1. Entgeltlichkeit
  2. Dienstleistung
  3. für andere
  4. zu erbringen
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5
Q

Problem: Ehrenamtl Tätigkeiten

A
  • handelt es sich um eine blöße Gefälligkeit od liegt eine Vertragsbindung vor?
  • liegt ein Vertrag vor bei dem Unentgeltlichkeit vereinbart wurde gilt kein AV!
  • bloßer Kostenersatz ist KEINE Vergütung §611 I
  • “echtes” Ehrenamt wenn Tätigkeit nicht der Sicherung der Sicherung der wirt Existenz dient sondern Ausdruck einer inneren Haltung ggü dem Gemeinwohl ist
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6
Q

Abgrenzung Werk- u Arbeitsvertrag

A
  • über das Merkmal der “Unselbständigkeit” (Weisungsabhängigkeit)
  • wer nach Weisungen eines anderen zu arbeiten hat, kann keinen Erfolg garantieren
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7
Q

Abgrenzung freier DV u AV

A
  • unselbständige Dienste = AV
  • selbständige Dienste= DV
  • Abgrenzung wichtig da nur AN dem Regelwerk des Arbeitsrechts unterliegen
  • Problematisch wenn jmd häufig od ständig für dieselbe Person tätig wird
  • Abgrenzung durch Grad der pers Abhängigkeit bei Erbringung der DL
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8
Q

Grad der pers Abhängigkeit bestimmt sich nach:

A
  • Gegenteil: bloße wirt Abhängigkeit
    1. Hohe Bedeutung
  • Weisungsgebundenheit bzgl Inhalt, Art u Weise, Zeit u Dauer, Ort der Tätigkeit
  • je stärker die Weisungsgebundenheit desto eher liegt ein AV vor (zB Pfllicht zur Urlaubsanmeldung/ Nebentätigkeitsklausel)
  • Eingliederung in eine fremdbestimmter Arbeitsorganisation (Chefarzt)
  1. normale Bedeutung
    - Gewährung von Urlaub/ EFZ bei Krankheit/ Tätigwerden für andere Auftraggeber
    - Übernahme eines unternehm Risikos
  2. geringe Bedeutung
    - Vertragsgestaltung
    - Bezeichnung im Vertrag
    - Art u Weise der Vergütung
    - Anmeldung zur KV/ RV
    - Abführung von SozVersBeiträgen
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9
Q

“Arbeitnehmerähnl Personen”

A
  • sind wirt aber NICHT pers abhängig
  • “Personen die wegen ihrer wirt Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnl Personen anzusehen sind” Def §12a TVG

(1) wirtschaftlich abhängig und
(2) einem ArbN vergleichbar sozial schutzbedürftig sind, wenn sie
(3) auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrags überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht,
(4) die geschuldete Leistung persönlich und
(5) im Wesentlichen ohne Mitarbeit von ArbN erbringen.
- Anspruch auf bezahlen Urlaub u Tarifvertrag

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10
Q

Wer ist un-/ selbständig?

A

= zur Bestimmung der AN-Eigenschaft ist erforderl, dass A von B zur Leistung unselbst Dienste verpflichtet war. Gem §611a I 1 setzt dies eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in pers Abhängigkeit voraus

  • §611a I 5: Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der EIgenart der Tätigkeit im Einzelfall
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11
Q

Sekundäre Kriterien der pers Abhängigkeit (gem Rechtssprechung)

A
  • Wortwahl der Vertragsparteien, obj Inhalt der Vertragsbez
  • Umfang der Tätigkeit
  • arbeitsvertragstyp Vereinbarungen über festes Gehalt/Urlaub/Entgeltfortzahlung
  • Lohnsteuer-/Sozialversicherungsbeiträge
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12
Q

Abgrenzung Unternehmer u AN

A
  • Verhältnis von unternehm Chancen u Risiken
  • AN ist wer eine auf Dauer angelegte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber in eigener Person, ohne MA, verrichte, sofern er nicht das Unternehmerrisiko freiwillig übernommen hat
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13
Q

wer ist weisungsgebunden?

A
  • weisungsgebunden ist, wer seine Tätigkeiten u seine Arbeitszeit nicht im wesentlichen frei gestalten kann
  • NICHT entscheidend ist, ob der Dienstverpflichtete bei seiner Tätigkeit uneingeschränkt fachl Anweisungen Folge leisten muss od die Bezeichnung der Parteien
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14
Q

Kriterien für selbständige Arbeit

A
  • Berechtigung Aufträge auch durch Dritte erbringen zu lassen u unter eigener Regie abzurechnen
  • freie Verfügung über Urlaubszeit
  • freie Bestimmung über Arbeitszeit
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15
Q

Kriterien für unselbst Arbeit

A
  • Pflicht die Leistung pers zu erbringen (keine zwingende Vorauss)
  • begrenzter Jahresurlaub durch Urlaubsregelung
  • zeitliche Weisungsgebundenheit
  • Vergütung ist NICHT Kriterium für Unselbständigkeit
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16
Q

Woraus ergibt sich ein Anspr auf Beschäftigung durch AN?

A
  • §§611a, 613, 242 BGB iVM Art.1, 2 (APR)

- jedem AN steht aus dem AV nicht nur ein Lohnanspr sondern auch ein Anspr auf Beschäftigung zu

17
Q

Anw.barkeit des ArbGG auf arbeitnehmerähnl Personen

A
  • §5 I 2 ArbGG: AN iSd des ArbGG sind auch sonstige Personen, die wg ihrer wirt Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnl Personen anzusehen sind
18
Q

Abgrenzung WV zu AV, wenn Parteien ihren Vertrag nicht als AV schließen wollten, sondern als WV bezeichnen

A
  • §611a I 6: zeigt die tats Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein AV handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an
  • §611a I 4: für den Grad der pers Abhängigkeit ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen
  • §611a I 3: relevant sind zudem Weisungsgebundenheit u die Eingliederung in die Betriebsorganisation des AG
19
Q

Schema zur Abgrenzung der “Vertragl Verpflichtung zur DL” des AV zu anderen Verträgen

A
  1. entgeltl Tätigkeit?
    a. Nein: Auftrag §662ff
    b. Ja: ->
  2. Selbständigkeit
    a. Nein: unselbst Tätigkeit= AV §611a
    b. Nein: Beamte
    c. Ja: Selbständigenrecht

aa. WV §631 (Erfolg geschuldet, zB Architekt, Gutachter…)
bb. Behdlvertrag §630a (Tätigkeit geschuldet, zB Arzt)
cc. freier DV §§611, 675 (Tätigkeit geschuldet, zB Rechtsberatung)

20
Q

Trias der Erwerbstätigen

A
  1. AN
    - wirt UND pers abhängig
    - Anw des AR
  2. Selbständige
    - wirt UND pers selbständig
    - KEINE Anw des AR
  3. AN-ähnliche
    - wirt abhängig ABER pers selbständig §12a TVG
    - beschränkte Anw des AR
21
Q

Besondere AN u Grenzfälle

A
  1. LeihAN (AÜG)
  2. Aus- u Weiterzubildende (BBIG)
  3. Praktikanten (MiLoG)
  4. GmbH-Gesch.führer
22
Q

Wer ist AG?

A

= wer anderen Entgelt dafür verspricht, dass sie für ihn Dienste nach seiner Weisung verrichten

23
Q

Hat der AG ein Kontrollrecht ggü AN?

A
  • AG hat grds das Recht die Arbeitsleistung u das Arbeitsverhalten der AN von Zeit zu Zeit stichprobenartig zu kontrollieren
  • ergibt sich immanent aus AV
  • Ausübung bedarf keines konkr Anlasses u keiner vorherigen Ankündigung
  • Kontrolle ist mb-frei, außer wenn Kontroller durch techn Einrichtungen erfolgt
  • Grenze bildet APR der AN Art2 I iVm Art1 I
24
Q

Maßregelungsverbot §612a BGB

A

= AG darf einen AN nicht benachteiligen, weil der AN in zul Weise seine Rechte ausübt

  • zB Maßregelung in Form einer Kündigung, weil Schwangere sich auf zul Beschäftigungsverbot beruft
  • Beweislast trägt AN!! (KEINE Beweiserleichterung)
25
Q

Fürsorgepflicht §241 II

A

= Verhaltenspflicht zur Rücksichtnahme u zum Schutz der Rechte/ RG u Interessen des anderen Vertragsteils

  • AN hat Anspr darauf, dass er vor Gesundheitsgefahren (auch psychischer Art) geschützt wird
  • keine Einschüchterung/ Anfeindungen/ Erniedrigungen/ Entwürdigungen/ Beleidigungen
  • schlechte Leistungsbeurteilung: beanstandendes Verhalten muss in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur Kritik stehen (KEINE Herabwürdigung)
  • auch geeign, erforderl u angemessene Maßnahmen zum Schutz vor anderen Kollegen (Mobbing)
26
Q

Direktionsrecht des AG §106 GewO

A

= Befugnis Inhalt, Art u Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den AV/ BV/ TV/ gesetzl Vorschriften festgelegt sind
- Berücksichtigung der pers Belange des AN u keine willkürl Entscheidung