IndivArbR- AGB Kontrolle Flashcards
“für eine Vielzahl von Verträgen”
- sind Bedingungen nicht nur, wenn AG selbst eine mehrfache Verwendung plant, sondern auch, wenn er einmalig ein Formular benutzt, das ein anderer für mehrfache Verwendung vorgesehen hat
- bei Verbraucherverträgen gem §310 III Nr2 entbehrl, sodass auch Absicht der einmaligen Verwendung ausreicht
Begriff des Verbrauchers §13: AN als Verbraucher?
= jede nat Person, die ein RG zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerbl noch ihrer selbständigen berufl Tätigkeit zugerechnet werden kann
(+) AN handelt weder gewerblich noch selbständig
(+) vergleichbare Interessenlage
Einbeziehungskontrolle
- §310 IV 2 HS2: Spezialvorschrift des §305 II,III sind nicht auf das AR anzuwenden
- AG muss weder erkennbar noch zumutbar Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen
- Nachweispflicht §2 NachwG ist ausreichend - Vorrang der Individualabrede §305b
- Verbot von überraschenden Klauseln §305c I
- Unterbringung einer Klausel an nicht zu erwartender Stelle
- Klauseln mit der andere Partei nicht rechnen konnte
allg Regeln der §§305b, 305c
- bei Kollision von Individualabrede mit arbeitsvertragl Einheitsregelung hat Individualabrede Vorrang ohne Rücksicht auf Günstigkeitsprinzip
- Verbot von überraschenden Klauseln bewirkt dass Ausschluss von AN-Ansrpüchen unter “Verschiedenes” kein Vertragsbestandteil werden
- Durch Unklarheitenregel gehen Zweifel bei Auslegung allg Arbeitsbedingungen zu Lasten des Verwenders
Wann kann eine Inhaltskontrolle §§307-309 durchgeführt werden?
- Anwendbarkeit §307 III 1, 310 IV 3
- findet nur bei Vertragsbedingungen statt die von Rechtsvorschriften abweichen oder sie ergänzen
- keine Anwendung für Leistungsbeschreibung u Preisabreden die sich auf HLP beziehen (§138)
- > keine Anw auf im Synallagma stehende Vertragspflichten (zB Überstd-regelung im Synallagma mit Arb.leistung)
Kann eine Bestimmung obwohl keine Inhaltskontrolle nach §307 III 1 stattfindet, unwirks sein?
- > Transparenzkontrolle §307 III 2, I 2 kann immer durchgeführt werden, auch wenn keine Inhaltskontrolle mögl ist!!
- es muss sich eine entgegen den Geboten von Treu u Glauben unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass Bestimmung nicht klar u verständlich ist (Bestimmtheitsgebot)
- zB ausdrückl Zusage von Sonderzahlung mit präziser Höhe aber mit Vertragsklausel im Widerspruch die bestimmt dass AN keinen Rechtsanspr auf Sonderzahlung hat
RF der AGB Kontrolle
- unangemessene Klausel ist unwirksam §307 I 1
- Wirksamkeit des AV bleibt unberührt § 306 I
- an die Stelle der unwirks Klausel tritt gesetzl Regelung
Blue Pencil Test
- Ausnahme bei Teilbarkeit einer Klausel
- dann handelt es sich um versch Klauseln u übrige Klauselinhalt bleibt wirksam
Schema: AGB Kontrolle
- Anwendungsbereich der AgB
- §310 IV 2 grds im Arbeitsrecht möglich - Vorliegen von AGB §305 I
= für Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen die Verwender stellt §305 I 1
- AV= Verbrauchervertrag iSd §310 III: Vermutungen §310 III Nr1,2 - . Einbeziehung in den Vertrag
a) §310 IV 2: §305 II, III NICHT im AR anzuwenden
b) §305b: keine vorrangige Individualabrede
c) §305c I: Keine überraschenden Klauseln - Auslegung (vor Inhaltskontrolle)
a) allg Auslegungsregeln nach obj Maßstab §§133, 157
b) Unklarheitenregeln §305c II (Zweifel zulasten des Verwenders) - Inhaltskontrolle
- Berücksichtigung arbeitsrechtl Besonderheiten §310 IV 2
- keine Anw auf Kollektivnormen §310 IV 1
a) Anwendbarkeit §§307 III, 310 IV 3
b) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit §309
c) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit §308
d) Generalklausel §307 I 1 ,II
e) Transparenzgebot §307 I 2
Arbeitsvertragl Vorbehalte (Klauseln)
- dienen der Flexibilisierung (Anpassung) von Arbeitsbedingungen
1. Freiwilligkeitsvorbehalt
2. Widerrufsvorbehalt
3. Änderungsvorbehalt
4. Rückzahlungsvorbehalt
- Freiwilligkeitsvorbehalt
- AG will verhindern dass in Zukunft Anspruch auf best Leistung entsteht
- Leistung erfolgt freiwillig u ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur zukünftigen Gewährung
- bei Zulässigkeit ist zu unterscheiden:
a) bei laufenden Arbeitsentgelt unangemessene u damit unwirksame Benachteiligung des AN
b) bei Sondervergütungen kann AG Ansprüche in Zukunft ausschließen (verhindert Entstehen von betriebl Übung)
- Widerrufsvorbehalt
- verhindert nicht dass Anspruch in Zukunft entsteht
- ermöglicht AG aber einseitige Änderung einer versprochenen Leistungsgewährung, indem er sie für Zukunft ausschließt
- einseitige Leistungsbestimmung als Abweichung von Rechtsvorschrift “pacta sunt servanda” §307 III
- Inhaltskontrolle §§307, 308 Nr.4: Änderungsvorbehalt
- nur zulässig, soweit Änderung für den anderen zumutbar
- zumutbar nur, wenn an Gründe gebunden u nicht mehr als 25% des Entgelts entfallen - Transparenzkontrolle §307 I 2
- Art u Höhe der widerrufl Leistung muss für AN eindeutig erkennbar sein
- in der Klausel muss Widerrufsgrund angegeben sein (zB wirt Notlage…) - Ausübungskontrolle §315 I
- Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen
Verknüpfung von Freiwilligkeits- u Widerrufsvorbehalt
“Leistung erfolgt freiwillig u ist jederzeit widerrufbar”
- Verstoß gegen Transparenzgebot, weil…
a. Freiw.keitsvorbehalt hindert bereits Entstehung eines dauerhaften Anspruchs
b. bei Widerrufsvorbehalt wird Leistung zwar unbefristet zugesagt, doch kann AG diese ggf widerrufen
- Änderungsvorbehalt
- AG kann Leistung nicht vollständig widerrufen, aber einschränken
- AG kann uU Art u Umfang der Arbeit modifizieren
- Rückzahlungsvorbehalt (zB bei Aus- u Fortbildungskosten)
§307 I: unangemessene Benachteiligung des AN?
- AG trägt Investitionsrisiko weil Ausbildung im Unternehmensinteresse
- nicht betr.treuen AN kann Investitionsrisiko tlw aufgebürdet werden
Wirks.keitsvoraussetzungen:
(1) AG hat berechtigtes Interesse an Rückzahlung
(2) AN erwirbt durch Ausbildung allg nützl Kenntnisse, die auch außerhalb des Unternehmens anw.bar sind
(3) Rückzahlungspflicht mindert sich mit dem Verbleib des AN im Betrieb kontinuierlich
(4) angemessene Bindungsdauer im Verhältnis zu Fortbildungskosten
- Abwägung zw Absicherungsinteresse des AG u Berufswahlfreiheit des AN, Art.12 I
- lange Bindung ist nur gerechtfertigt, wenn AG erhebl Mittel aufwendet u AN bes Vorteile erlangt
(5) AN muss im Falle einer Beendigung des AV, diese selbst zu verantworten haben
- bei Eigenkündigung NICHT, wenn Kündigungsgrund der Sphäre des AG zuzuordnen ist (zB Mobbing)
(4) Transparenzgebot §307 I 2
- Klausel muss hinr bestimmt u verständlich sein
- Rückzahlungshöhe u -risiko muss erkennbar sein