IndivArbR- Ansprüche des AG Flashcards

1
Q

Anspr auf Arbeitsleistung (HLP)

A

a. vertragl Aufgabenbestimmung §611a I
b. Mögl.keit der Lückenfüllung durch Weisungsrecht §106 GewO

ACHTUNG: je weniger klar die Arbeitsaufgabe des AN vertragl bestimmt ist, desto umfassender ist seine Weisungsabhängigkeit vom AG u seine Versetzbarkeit/ je enger die Arbeitsaufgabe definiert ist, desto eher ist ein AN betr.bedingt kündbar

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2
Q

Inhalt der Arbeitspflicht

A
  1. pers Leistungspflicht
    - Arb.leistung ist im Zweifel höchstpersönl zu erbringen §613
    - Ausnahmen durch AV mögl
  2. Qualität der Arbeitsleistung
  3. Ort der Arbeitsleistung
  4. Zeit der Arbeitsleistung
    a. Arbeitszeitdauer
    b. Arbeitszeitlage
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3
Q

Inhalt der Arbeitspflicht

2. Qualität der Arbeitsleistung

A

a. subj Leistungsbegriff: AN muss die Arbeit unter angem Ausschöpfung seiner pers Leistungsfähigkeit verrichten
b. obj Leistungsbegriff: geschuldet ist eine Leistung u Sorgfalt, die berufs- bzw branchenübl Standards entspricht

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4
Q

Inhalt der Arbeitspflicht

3. Ort der Arbeitsleistung

A

= Arbeitsort ist der Beschäftigungsbetrieb

  • Arbeitsleistung des AN ist Bringschuld, weil er diese im Betrieb des AG schuldet §269 I
  • ergibt sich der Arbeitsort nicht hinreichend aus Arbeitsaufgabe, dann Weisungsrecht des AG
  • ggf Versetzungsklausel im AV
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5
Q

Inhalt der Arbeitspflicht

  1. Zeit der Arbeitsleistung
    a. Arbeitszeitdauer
A
  • Festlegung der Arbeitszeitdauer gehört zu essentiali negotii des ArbVertrags, weil hiervon die Höhe des ArbEntgelts abhängt
  • Vertragsfreiheit wird durch ArbZG nach oben begrenzt (innerhalb dieser Grenzen aber flexible Gestaltung)
  • Änderungen der ArbZeitdauer können nur durch Vertrag od Kündigung (nicht Weisung) erfolgen
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6
Q

Inhalt der Arbeitspflicht

  1. Zeit der Arbeitsleistung
    b. Arbeitszeitlage
A

= genaue Festlegung der konkr Arbeitszeiten am Tag macht die Arbeitspflicht zur Fixschuld

  • grds Festsetzung im ArbVertrag mit Bezug auf die betr.übl Arbeitszeit, die der betriebl Mb unterliegt
  • ohne betriebl od vertragl Regelung unterliegt Arbeitszeitlage allein dem Weisungsrecht des AG
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7
Q

Gehören Umkleidezeiten auch zur Arbeitszeit?

A
  • §2 I 1 ArbZG: ArbZeit beginnt idR mit der Aufnahme der Arbeitsleistung selbst
  • Umkleide-/ Reinigungszeiten gelten als Vor-/ Nachbereitung der Arbeit u gehören nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit
  • ABER Ausnahmen mögl, zB Schauspieler/ Ärzte
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8
Q

Durchsetzung der Arbeitspflicht im Klageweg?

A
  • als Leistungsklage mögl, aber nicht sinnvoll da Arbeitsleistung wegen des pers Charakters nicht vollstreckbar ist §888 III ZPO
  • anstattdessen sind bei Nichtleistung Sanktionen verfügbar
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9
Q

Sanktionen bei Nichtleistung aus Gesetz

A
  1. Verweigerung der Entgeltzahlung §§614, 320, 326 I 1
  2. Nichterfüllungsschaden §§280 I, III, 283 1, 249ff (zB Mehraufwand für Ersatzkraft)
  3. pauschalierte Entschädigung nach Leistungsklage auf Arbeitsleistung
  4. Kündigung nach Abmahnung
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10
Q

Sanktionen bei Nichtleistung aus Vertrag

A
  1. Vertragstrafe (Inhaltskontrolle zu beachten!!)

2. Kürzung von freiw Leistungen

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11
Q

Ansprüche auf Erfüllung von Nebenpflichten (aus Vertragstreue §242)

A
  1. Anspr auf vertragsgerechtes Wettbewerbsverhalten
    a. Wettbewerbsverbot im bestehenden AV §§60, 61 HGB analog
    b. vertragl WettbVerbote nach Ausscheiden §§74ff HGB
    c. Geheimnisverrat §§17ff UWG
  2. Anspr auf vertrags- u gesetzesgerechtes Verhalten
    a. Beachtung von betriebl Regelungen (Rauchverbot)
    b. bes gesetzl Regelungen (sex Belästigung)
    c. Unterlassung von betr- u kollegenschädl Verhaltens
  3. Nebentätigkeiten
    - dürfen Haupttätigkeit nicht beeinträchtigen
  4. Private Lebensführung
    - darf nicht zum Ggst arb.vertragl Pflichten werden (zB kein Verbot von Extremsportarten)
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12
Q

Private Lebensführung als AV-Bestandteil von Tendenzträgern

A
  • müssen im Privatleben die Belange des AG angem berücksichtigen
  • je stärker AN das Unternehmen als solches repräsentieren, desto eher müssen sich diese auch außerdienstl Verhaltensanforderungen aus §241 II gefallen lassen
  • zB Loyalitätsobliegenheit in kirchl AV
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13
Q

Welche Sanktionen stehen AG zur Verfügung bei Schlechtleistung durch AN? (Qualitätsmängel)

A
  1. Abmahnung, soweit Vertragsverletzung eingetreten ist

2. SE-Forderung, soweit Verm.verletzung eingetreten ist

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14
Q

Selbständige Durchsetzung von Nebenpflichten aus Gesetz

- zB allg Schutz- u Treuepflichten §241 II

A
  1. grds keine Nacherfüllung/ Entgeltminderung wg mangelhafter Leistung
  2. SE, soweit Schlechtleistung im eig Sinne §280 I od Schutzpflichtverletzung §§280 I, 241 II (beachte §619a)
  3. Kündigung nach Abmahnung
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15
Q

Selbständige Durchsetzung von Nebenpflichten aus Vertrag

A
  1. Vertragsstrafe bzw Betriebsbuße (AGB-Kontrolle)

2. Kürzung freiw Leistungen

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16
Q

Problem: AN verletzt Treuepflicht aus §241 II indem er aber rechtm von einem eigenen Recht Gebrauch macht (zB durch begründete Strafanzeige gg AG)

A
  • aus §241 II ist AN verpflichtet, auf die Rechte, RG u Interessen des AG Rücksicht zu nehmen
  • ABER: §241 II als Generalklausel mit mehreren unbest Rechtsbegriffen, bei deren Auslegung GR zu beachten sind (=mb Drittwirkung der GR)
  • Hier: Unternehmerfreiheit Art.12 vs Meinungsfreiheit Art.5
  • > Ausgleich durch praktische Konkordanz
  • BVerfG: bei Ausübung staatsbürgerl Rechte dürfen sich keine zivilrechtl Nachteile ergeben
  • BAG: vor Strafanzeige muss sich AN um innerbetriebl Abhilfe bemühen