IndivArbR- Befristung Flashcards
Diskriminierungsverbot
§4 II 1 TzBf
“nicht schlechter behandelt als unbefristet angestellter”
- aber kein Anspr auf Sonderzahlung wenn diese der Betriebstreue dient (Bestehen eines AV zum Stichtag)
Schriftform
- §14 IV TzBf “formbedürftig ist allein vertragl Befr.abrede
- bei mündl Abrede entsteht unbefristetes AV §16
- WICHTIG: Schriftl Befr.vertrag VOR Arbeitsantritt, sonst entsteht unbefristetes AV!!
- ABER: KEINE Begründung erforderl
- Sinn u Zweck: (1) Rechtssicherheit, die durch Warnfkt der Schriftform erreicht wird, (2) Beweisfkt
Arten der Befristung
- Zeitbefristung
Dauer nach Kalender berechnet §3 I 2 1.Alt - Zweckbefristung
Dauer ergibt sich aus Art, Zweck, Beschaffenheit der AL §3 I 2 2.Alt
Ordentliche Kündigung während befristeten AV
- ordentl Kündigung für Dauer der Befristung ausgeschlossen
- außer Vereinbarung ausdrücklich od stillschweigend §15 III
- außerordentl Kündigung kann nicht ausgeschlossen werden (wg unzul Einschränkung der Unternehmerfreiheit Art.12)
Wann endet befristet AV?
endet mit Ablauf der Befristung automatisch, dh es bedarf keiner Kündigung
Befristung Allgemein
- lex specialis: §620 III mit Verweis auf TzBfG
- es bedarf grds eines sachl Grundes (mit immanenter Frist -> trotz Sachgrund keine endlose Kettenbefristung mögl)
- nur ausnahmsweise ohne sachl Grund möglich §14 II
- jede Befristung bedarf Kontrolle der Maßstäbe §14
Spezialvorschriften über Befristung
§23 TzBf
- §21 I BBiG Zweckbefristung Ausbildung
- §21 BEEG Vertretung Mutterschutz
- §6 PflegeZG Vertretung Pflegezeit
- §2 WissZeitVG
Einzelne Sachgründe von §14 I 1 Nr.1-8
Nr.1 vorübergehender Bedarf
- zB Saisonarbeit während Weihnachtszeit/ Weinernte
- als Abgrenzung zu Nr.4: es besteht Mehrbedarf für AG
- tats fundierte Prognose erforderlich
Nr.3 Vertetung eines anderen AN
Nr.4 Eigenart der AL
- zB Künstler/ Oper/ Fussball
Nr.6 in der Person liegende Gründe
- AN möchte von sich aus aus pers Gründen Befristung
Nr.7 Haushaltbefristung
- zB universitäre Projekte
Nr.8 Gerichtl Vergleich
Arten von Vertretungen S14 I 1 Nr.3
- umb
- mb
- Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen AN wird nicht von Verteter, sondern einem anderen AN ausgeübt, der dann vertreten wird
Rechtsmissbrauch von Befristungen
- Kettenbefristungen bei dauernder Vertretung möglich
- aber Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Gesamtdauer..)
- Prüfung auf Rechtsmissbrauch §242
- Befristung von mehr als 11 Jahren u 13 Befristungen Missbrauch indiziert
Sachgrundlose Befristungen §14II-III
§14 II
- bis zu 2 Jahren mit 3x Verlängerung
- Befr ausgeschlossen wenn mit gleichen AG zuvor AV bestanden hat (-> Vorbeschäftigung muss sehr lange zurückliegen (zB nicht bei 15 J, aber bei 22 J)/ war von ganz anderer Art/ von sehr kurzer Dauer)
§14 II a
Unternehmensgründer können in ersten 4 Jahren nach Gründung ohne sachl Grund bis zu 4 Jahre befristen
§14 III
ü52 Jahre u umb vor AV mind 4 Monate arbeitslos dann Befr bis zu 5 Jahre
Vorbeschäftigungsverbot des §14 III 2 (“bereits zuvor” geschlossener sachgrundloser befristeter AV)
- früher: absolutes Vorbeschäftigungsverbot
(-) unzul Einschränkung der Privatautonomie - BAG 2001: einer sachgrundlosen Befristung steht es nicht entgegen wenn das Ende des vorausgegangenen AV mehr als 3 Jahre zurückliegt
- teleolog Reduktion mit Anw der allg Verjährungfrist - BVerfG 2018: Festlegung von 3 Jahren verstößt gg die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzl Vorgaben
-> Vorbeschäftigung muss sehr lange zurückliegen (zB nicht bei 15 J, aber bei 22 J)/ war von ganz anderer Art/ von sehr kurzer Dauer, denn dann ist das generelle Vorbeschäftigungsverbot für den AG unzumutbar
(+) Gefahr der Kettenbefristung durch Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten bestehe dann nicht mehr -> Verbot ist nach so langer Zeit nicht mehr erforderl
Weiterbeschäftigung nach Fristablauf §15 V
bei Fortsetzung mit Wissen des AG, dann auf unbest Zeit verlängert wenn AG nicht unverzüglich widerspricht
Schema: Zulässigkeit von Befristungen
I. Zu.keit der Befristung
- Bes gesetzl Regelungen §23 (zB §21 BEEG)
- Sachl Grund §14 I Nr.1-8
- Ausnahmsweise: Sachgrundlose Befristungen §14II-III
a. bei Neueinstellungen bis 2 Jahre
b. nach Neugründung bis 4 Jahre
c. mit älteren AN bis 5 Jahre
II. Schriftform der Befristungsabrede §14 IV TzBfG iVm §126 II: VOR Arbeitsantritt
III. RF
- Befristung wirksam: §15 I: AV endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit
- Befristung unwirks. §16: AV ist unbefristet
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befr
§17 1
innerhalb von 3 Wochen nach vereinbarten Ende
“Teilbefristung”
- Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (zB Arbeitszeiterhöhung)
- AGB Kontrolle (Inhalt §307 I, II Nr.1) Verstoß gegen §242?
- Befristung auf Arbeitszeiterhöhung beruhen auf Umständen welche Befristung des AV rechtfertigen würde §14 I (nicht Ungewissheit)
Schema: Feststellungsklage auf Entfristung §17 1 TzBfG (Entfristungsklage)
I. Fristgerechte Geltendmachung §17 TzBfG
- innerhalb von 3 Wochen nach vereinbarten Ende
- auch schon vor Ende wenn Interesse besteht
II. Wirks AV: Problem: Beendigung durch Befristung?
III. Wirks. Befristung
- Schriftform der Befristungsabrede §14IV
- Grds: Vorliegen eines Sachl Grund §14I S.1
- zB Vertretung
- zu Beachten: Einhaltung von Treu u Glauben §242
a. Gesamtdauer u Anzahl der befr Verträge
b. immer dieselben Aufgaben oder wechselnde untersch
c. Laufzeit der einzelnen befr Verträge - Ausnahme: sachgrundlose Befristung §14 II, IIa, III
- §14 II: bis zu 2 Jahren mit max 3x Verlängerung
- kein “bereits zuvor” geschlossenens sachgrundloses AV (erst nach “sehr langer Zeit”, ca 22 Jahre)
- §14 IIa: Gründungsunternehmen
- §14 III: Ü52 Jahre
IV. RF
- wirks Befristung: AV endet mit Zeitablauf §15
- unwirks Befristung: AV gilt auf unbest Zeit geschlossen
Mb Vertretung möglich wenn…
- befristete Einstellung wegen Arbeitskräftebedarf, der durch vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden MA entsteht (Kausalzusammenhang)
- AG rechts u tats in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden MA die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen
- AG bei Vertragsschluss mit Vertreter dessen Aufgaben einem vorübergehend abwesenden MA nach außen erkennbar zuordnet (zB Angabe in AV)
Maßstab für Vertretungsbedarf
weder. ..
- Anzahl der hintereinander geschalteten Zeitverträge - Gesamtdauer des dadurch immer länger werdenden AV
- ständiger Vertretungsbedarf in größeren Betrieben
..sind Grund genug von einem Mißbrauch der Befristung auszugehen
–> maßgeblich ist nur dass für die letzte Befristung der Sachgrund der Vertretung gegeben ist (auch bei paralleler Beschäftigung)
Mit welcher Klageart kann ein unbefristetes AV geltend gemacht werden?
- > Feststellungsklage auf Entfristung innerhalb von 3 Wochen nach vereinbarten Fristende, §17 TzBfG (=Befristungsklage)
- Feststellungsinteresse wg Gefahr des Ablaufs der mat Präklusionsfrist
OS: Wann ist eine Befristungsklage gem §17 1 TzBfG begründet?
= wenn die Befristung unwirks ist u das AV deshalb nicht zum 1.1.11 beendet worden ist
/ wenn zw A u B ein AV bestünde, das durch die Befristung zum 1.1.11 nicht beendet wurde
Wirks.keitsfiktion der Befristungsklage §§17 TzBfG, 7 KSchG
- Ist eine Klage erst NACH dem vereinbarten Ende mögl?
- Wortlaut: innerhalb von 3 Wochen nach vereinbarten Ende ist Klage zu erheben
- ABER: rechtl Interesse der Parteien, die Wirks.keit der Befristung klären zu lassen, besteht bereits vor dem vereinbarten Vertragsende
- > Klage ist schon vorher zulässig
Befristung aufgrund eines sachl Grundes
- hat das Wegfallen des sachl Grunds während der Vertretung Auswirkung auf die Wirks.keit der Befristung ?
- nein, weil Wirks.keit der Befristung zum Zeitpkt der Vereinbarung zu beurteilen ist (Prognoseprinzip)
- Wegfall des sachl Grunds während Beschäftigung ist unbeachtl
Müssen einem befristet Beschäftigung zur Vertretung eines anderen AN die gleichen Aufgaben zugeteilt werden?
- Sachgrund der Vertretung erfordert, dass der vorübergehende Ausfall der Stammkraft kausal für die Befristung ist
- befristete AN muss nicht umb die von der Stammkraft ausgeübten Tätigkeiten erledigen, aber AG muss in der Lage sein der ausgefallenen Stammkraft dieselben Aufgaben zuzuweisen (zB soll besser qualifizierter befristeter AN nicht höherqualifizierte Aufgaben erledigen als Stammkraft)
- > ansonsten fällt Sachgrund für Befristung weg
Ist eine sachgrundlose Befristung konkludent durch die Vereinbarung eines Sachgrunds ausgeschlossen?
(-) AG kann auf Angabe eines Sachgrundes so od so verzichten, da dieser nur obj vorliegen muss
(-) Festegung auf einen best Sachgrund bietet keinerlei Vorteile für AG
Begründungspflicht des AG für Befristung
- KEINE Begründungspflicht
- wird erst im Falle einer Klage im Prozess festgestellt
- AG muss nachweisen, warum Befristung so lange notw war
Problem: Kann die Eigenart des Profifussballs ein sachl Grund für die Befristung iSd §14 I 1 Nr.4 TzBfG (Eigenart der Leistung) darstellen?
(+) außergewöhnl hohes Maß an Unsicherheit, wie lange ein Spieler erfolgsversprechend eingesetzt werden kann (hohe Verletzungsgefahr/ häufig pers Änderung zur Verbesserung des Leistungsniveaus)
(+) Interesse an konkurrenzfähiger Altersstruktur
(+) Publikum hat Bedürfnis nach regelm Abwechslung
(+) außergewöhnl hohe Vergütung
(+) sportl Höchstleistung kann nur für begrenzte Zeit erbracht werden
Anw.barkeit der KSchKlage auf Feststellung dass AV nicht durch Fristablauf beendet wurde?
-> nicht anw.bar, weil Fristende durch beide Parteien bereits bei Vertragsschluss einvernehml vereinbart wurde, während die Kündigung einseitig durch den AG erfolgt (=einseitige WE)
Schema: Zul.keit der Entfristungsklage §17 1 TzBfG
I. Rechtsweg zu ArbG §2 I Nr3b ArbGG
II. örtl u sachl Zust.keit §§48 Ia, 46 II ArbGG
III. Statthaftigkeit
1. Entfristungsklage §17 1 TzBfG: Feststellung auf Unwirks.keit der Befristung
2. Bes Feststellungsinteresse §§256 ZPO, 46 II ArbGG
- Fristgebundenheit der Klage §7 KSchG
IV. Partei-/ Prozessfhkeit §§46 II ArbGG, 50, 51 ZPO
§14 II 2 TzBfG “Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben AG bereits zuvor ein sachgrundlos (un)befristetes AV bestanden hat”
Problem: Anw.barkeit für LeihAN?
- bei Leiharbeit ist rechtl AG das Leiharb.unternehmen (Verleiher), auch wenn Entleiher partiell AG-Fkt ausübt
- Wortlaut “demselben AG”= rechtl AG, sodass §14 II 2 nicht für LeihAN einschlägig ist, da rechtl AG der Verleiher ist
- ABER: Rechtsmissbrauchsprüfung §242, wenn AN länger als 4 Jahre befristet auf derselben Stelle arbeitet
§14 II 2 TzBfG “Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben AG bereits zuvor ein sachgrundlos (un)befristetes AV bestanden hat”
Problem: Handelt es sich nach einem Betr.übergang §613a beim neuen Inhaber um denselben AG?
= Rechtsnachfolger ist derselbe AG, sodass eine sachgrundlose Befristung mit dem Betr.erwerber §613a nicht mehr mögl ist, wenn AN schon beim Veräußerer beschäftigt war