IndivArbR- Befristung Flashcards
Diskriminierungsverbot
§4 II 1 TzBf
“nicht schlechter behandelt als unbefristet angestellter”
- aber kein Anspr auf Sonderzahlung wenn diese der Betriebstreue dient (Bestehen eines AV zum Stichtag)
Schriftform
- §14 IV TzBf “formbedürftig ist allein vertragl Befr.abrede
- bei mündl Abrede entsteht unbefristetes AV §16
- WICHTIG: Schriftl Befr.vertrag VOR Arbeitsantritt, sonst entsteht unbefristetes AV!!
- ABER: KEINE Begründung erforderl
- Sinn u Zweck: (1) Rechtssicherheit, die durch Warnfkt der Schriftform erreicht wird, (2) Beweisfkt
Arten der Befristung
- Zeitbefristung
Dauer nach Kalender berechnet §3 I 2 1.Alt - Zweckbefristung
Dauer ergibt sich aus Art, Zweck, Beschaffenheit der AL §3 I 2 2.Alt
Ordentliche Kündigung während befristeten AV
- ordentl Kündigung für Dauer der Befristung ausgeschlossen
- außer Vereinbarung ausdrücklich od stillschweigend §15 III
- außerordentl Kündigung kann nicht ausgeschlossen werden (wg unzul Einschränkung der Unternehmerfreiheit Art.12)
Wann endet befristet AV?
endet mit Ablauf der Befristung automatisch, dh es bedarf keiner Kündigung
Befristung Allgemein
- lex specialis: §620 III mit Verweis auf TzBfG
- es bedarf grds eines sachl Grundes (mit immanenter Frist -> trotz Sachgrund keine endlose Kettenbefristung mögl)
- nur ausnahmsweise ohne sachl Grund möglich §14 II
- jede Befristung bedarf Kontrolle der Maßstäbe §14
Spezialvorschriften über Befristung
§23 TzBf
- §21 I BBiG Zweckbefristung Ausbildung
- §21 BEEG Vertretung Mutterschutz
- §6 PflegeZG Vertretung Pflegezeit
- §2 WissZeitVG
Einzelne Sachgründe von §14 I 1 Nr.1-8
Nr.1 vorübergehender Bedarf
- zB Saisonarbeit während Weihnachtszeit/ Weinernte
- als Abgrenzung zu Nr.4: es besteht Mehrbedarf für AG
- tats fundierte Prognose erforderlich
Nr.3 Vertetung eines anderen AN
Nr.4 Eigenart der AL
- zB Künstler/ Oper/ Fussball
Nr.6 in der Person liegende Gründe
- AN möchte von sich aus aus pers Gründen Befristung
Nr.7 Haushaltbefristung
- zB universitäre Projekte
Nr.8 Gerichtl Vergleich
Arten von Vertretungen S14 I 1 Nr.3
- umb
- mb
- Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen AN wird nicht von Verteter, sondern einem anderen AN ausgeübt, der dann vertreten wird
Rechtsmissbrauch von Befristungen
- Kettenbefristungen bei dauernder Vertretung möglich
- aber Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Gesamtdauer..)
- Prüfung auf Rechtsmissbrauch §242
- Befristung von mehr als 11 Jahren u 13 Befristungen Missbrauch indiziert
Sachgrundlose Befristungen §14II-III
§14 II
- bis zu 2 Jahren mit 3x Verlängerung
- Befr ausgeschlossen wenn mit gleichen AG zuvor AV bestanden hat (-> Vorbeschäftigung muss sehr lange zurückliegen (zB nicht bei 15 J, aber bei 22 J)/ war von ganz anderer Art/ von sehr kurzer Dauer)
§14 II a
Unternehmensgründer können in ersten 4 Jahren nach Gründung ohne sachl Grund bis zu 4 Jahre befristen
§14 III
ü52 Jahre u umb vor AV mind 4 Monate arbeitslos dann Befr bis zu 5 Jahre
Vorbeschäftigungsverbot des §14 III 2 (“bereits zuvor” geschlossener sachgrundloser befristeter AV)
- früher: absolutes Vorbeschäftigungsverbot
(-) unzul Einschränkung der Privatautonomie - BAG 2001: einer sachgrundlosen Befristung steht es nicht entgegen wenn das Ende des vorausgegangenen AV mehr als 3 Jahre zurückliegt
- teleolog Reduktion mit Anw der allg Verjährungfrist - BVerfG 2018: Festlegung von 3 Jahren verstößt gg die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzl Vorgaben
-> Vorbeschäftigung muss sehr lange zurückliegen (zB nicht bei 15 J, aber bei 22 J)/ war von ganz anderer Art/ von sehr kurzer Dauer, denn dann ist das generelle Vorbeschäftigungsverbot für den AG unzumutbar
(+) Gefahr der Kettenbefristung durch Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten bestehe dann nicht mehr -> Verbot ist nach so langer Zeit nicht mehr erforderl
Weiterbeschäftigung nach Fristablauf §15 V
bei Fortsetzung mit Wissen des AG, dann auf unbest Zeit verlängert wenn AG nicht unverzüglich widerspricht
Schema: Zulässigkeit von Befristungen
I. Zu.keit der Befristung
- Bes gesetzl Regelungen §23 (zB §21 BEEG)
- Sachl Grund §14 I Nr.1-8
- Ausnahmsweise: Sachgrundlose Befristungen §14II-III
a. bei Neueinstellungen bis 2 Jahre
b. nach Neugründung bis 4 Jahre
c. mit älteren AN bis 5 Jahre
II. Schriftform der Befristungsabrede §14 IV TzBfG iVm §126 II: VOR Arbeitsantritt
III. RF
- Befristung wirksam: §15 I: AV endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit
- Befristung unwirks. §16: AV ist unbefristet
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befr
§17 1
innerhalb von 3 Wochen nach vereinbarten Ende