IndivArbR- BR-Anhörung Flashcards
Anhörung des Betriebsrats §102 BetrVG
- BetrRat ist VOR Ausspruch der Kündigung anzuhören
- keine Zustimmung od Stellungnahme des BetrRats für Wirks.keit der Anhörung erforderl
- AG muss die aus seiner Sicht tragenden Gründe umfassend u nachvollziehbar mitteilen
- BetrRat soll Möglichkeit gegeben werden, auf KündEntschluss rechtzeitig einzuwirken, deshalb ist Anhörungsfrist zu wahren (ordentl Kü: eine Woche/ außerordentl: 3 Tage)
- bei Verstoß ist Kündigung unwirksam
- ohne BetrRat auch keine Anhörung erforderl
Kann der AG im Prozess neue, dem BetrRat nicht mitgeteilte Kündigungsgründe nachschieben?
- waren Gründe dem AG vor Ausspruch der Kündigung bekannt, wurden aber nicht mitgeteilt, so können sie nicht mehr verwertet werden: keine ordnungsgem Unterrichtung
- wurden Gründe erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt, die aber schon vorher existierten, können sie nachgeschoben werden, wenn der BetrRat entspr informiert wurde
Wie kann der BetrRat nach einer Anhörung reagieren?
- Schweigen/ nicht rechtzeitige Äußerung (1 Woche) gelten als Zustimmung §102 II 2
- form- u fristgerecht Bedenken äußern §102 II (kann positive Auswirkungen im Prozess haben)
- form- u fristgerecht Widerspruch §102 III wenn einer der Gründe Nr.1-5 vorliegt (AN hat dann Anspr auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Urteil)
Anhörungsfrist des BetrRats §102 II
= Anhörung muss so rechtzeitig vor der Kündigung erfolgen, dass dem BetrRat genügend Zeit bleibt sich zu beraten u zu beschließen (Bedenkzeit)
a. ordentl Kü (1 Woche)
b. außerordentl Kü (3 Tage)
- wird die Frist unterschritten u nimmt der BetrRat nicht bereits vor Ablauf Stellung, ist die Anhörung nicht ordnungsgem erfolgt
Kann AG eine Kündigung schon vor Ablauf der Anhörungsfrist §102 II BetrVG ggü AN erklären?
= Anhörung ist fehlerhaft, wenn AG die Kündigung erklärt, bevor das Anhörungsverfahren entweder durch Stellungnahme des BR od durch Ablauf der Wochenfrist abgeschlossen ist
- VOR Ablauf der Wochenfrist kann AG deshalb kündigen wenn das Anhörungsverfahren bereits durch Stellungnahme des BR abgeschlossen ist
Wann ist ein Anhörungsverfahren durch Stellungnahme des BR abgeschlossen?
- wenn der AG aus der Mitteilung des BR entnehmen kann, dass der BR keine weitere Erörterung des Falles wünscht (auch konkludent)
Welcher Zeitpkt ist maßgeblich, ob AG die Anhörungsfrist vor der Kündigung eingehalten hat? Abgabe oder der Zugang bei AN
- maßgeblich ist Abgabe der Kündigungserklärung, denn schon danach kann BR auf die Kündigungsabsicht des AG keinen Einfluss mehr ausüben
- > erst nach Ablauf der Anhörungsfrist darf Kündigung abgegeben werden
Wem werden interne Fehler des BR bei Anhörungsverfahren angelastet?
- zB fehlende Beschlussfhkeit
= Sphärentheorie: Mängel bei der Willensbildung des BR sind dem AG NICHT anzulasten!!
- auch dann nicht, wenn AG weiss od vermuten kann, dass das Verfahren in der Sphäre des BR fehlerhaft verlaufen ist
Ausnahme von Anhörungspflicht des BR §102 BetrVG bei Kündigungen:
Kann das Beteiligungsrecht des BR wg des Arbeitskampfes suspendiert sein?
- keine gesetzl Regelungen
- Problem: BR könnte im Arbeitskampf versucht sein, seine Beteiligungsrechte zulasten des AG auszunutzen, was zu einer Störung der Arbeitskampfparität führen würde
-> MbR des BR in pers Angelegenheiten sind in einem umb arbeitskampfbetr Betrieb für die Dauer des Arbeitskampfes suspendiert
Ordnungsgem Anhörung des BR §102 BetrVG
- für welche AN ist BR zuständig?
entscheidend für Zust.keit ist,
a. dass betr AN als Betriebsangehörige wahlberechtigt war §7 BetrVG
- unerhebl für Zust.keit ist, ob AN tatsächtl an BR-Wahl teilgenommen hat
b. bei gemeins Betrieb, Zust.keit für sämtl wahlberechtigte AN
Ordnungsgem Anhörung des BR §102 BetrVG
- was ist für ein ordnungsgem Verfahren erforderl?
- Zugang des Anhörungsverlangens bei BR
- Berechtigung zur Entgegennahme der Erklärung §26 II 2
- Anhörung VOR Kündigung §102 I 1
- Wahrung der Anhörungsfrist §102 II 2 (Bedenkzeit)
a. ordentl Kü: 1 Woche
b. außerordentl Kü. 3 Tage
c. Ausnahme: BR lässt vorher erkennen, dass Angelegenheit für ihn abgeschlossen ist - Rechtzeitige Ladung der Mitglieder unter Mitteilung der TO §29 II 3 (ALLE Mitglieder)
- Beschlussfhkeit §33 II
- Beschlussmehrheit §33 I
Anhörung BR §102 I 1: Ist eine Anhörung auch erforderl, wenn im Betrieb selbst kein BR besteht, jedoch aber ein GesamtBR?
- §50 I 1 BetrVG: GesamtBR ist zuständig für Angelegenheiten, die im Zus.hang mit überbetriebl Maßnahmen stehen u das Gesamtunternehmen od mehrere Betriebe betreffen u nicht durch einzelne BR geregelt werden können
- > Kündigung ist aber nur eine personelle Einzelmaßnahme u wirkt nur betriebsintern
- > bei Kündigungen ist deshalb stets, soweit vorhanden, nur der örtl BR anzuhören!!
Muss BR auch angehört werden, wenn AN Wartezeit von 6 Monaten noch nicht erfüllt (Probezeit)?
- KSchG findet noch keine Anwendung
- ABER §102 BetrVG: BR ist vor jeder Kündigung anzuhören!!
- ACHTUNG: Kündigung während Wartezeit erfordert keine obj Kündigungsgründe, sondern das subj Empfinden reicht aus §1 II 4 KSchG (=subj Determination)