IndivArbR- Störungen Flashcards

1
Q

Ohne Arbeit keinen Lohn

A
  • AN verliert grds seinen Lohnanspruch §326 I
  • versäumte Arbeitleistung nicht nachholbar, PV in Form von Unmöglichkeit aus Sphäre des AN
  • AN wird von Leistungspflicht frei
  • Anspruch auf Vergütung behält AN gem §326 II 1 nur, wenn Unmöglichkeit der Arbeitsleistung vom AG zu verantworten ist od Annahmeverzug
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2
Q

Ohne Arbeit keinen Lohn- Ausnahmen

A
  • Annahmeverzug des AG §615 I 1
  • Betriebsrisiko des AG §615 I 3
  • vorübergehende Verhinderung aus pers Gründen §616
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall §3 EFZG
  • Erholungsurlaub BUrlG, Feiertage §2 EFZG
  • Mutterschutz, Elternzeit
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3
Q

Fallgruppen von pers Gründen bei vorübergehender Verhinderung

A
  • Familienereignisse (Anwesenheit des AN aus rechtl/ moralisch-sittl Gründen unverzichtbar (Hochzeit))
  • pers Unglücksfälle (Einbruch, Brand)
  • Erfüllung einer innerern Pflicht die vom Gewissen/religiöser Überzeugung auferlegt ist
  • Arztbesuch (sofern Besuch außerhalb der Arbeitszeit unzumutbar ist (akute Beschwerden))
  • Pflege kranker Angehöriger (§2 PflegeZG, 10 Tage)
  • öffentl Pflichten (Zeuge vor Gericht)
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4
Q

“verhältnismäßig nicht erhebl Zeit”

A

hm

  • Arbeitsversäumnisdauer im Verhältnis zu Gesamtdauer der Beschäftigung
  • bei Überschreitung besteht für ges Dauer der Verhinderung kein Vergütungsanspruch

aA
- ereignisbezogene Einzelfallbetrachtung

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5
Q

Störungen im AV aus Sphäre des AG

A
  • Betriebsrisiko

- Wirtschaftsrisiko

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6
Q

“Wirtschaftsrisiko”

A

= Risiko, die Gegenleistung verwenden zu können, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung zwar betriebstechn möglich, aber wirt nutzlos ist (zB Auftragsmangel)

  • Fortsetzung des Betriebs techn möglich, aber wirt unvernünftig
  • AG trägt grds das Risiko, dass die ihm angebotene Arbeitsleistung auch verwertet werden kann
  • > betriebstechn ist Arbeit weiterhin mögl, sodass AG in Annahmeverzug gem §615 1 wg Annahmeunwilligkeit gerät
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7
Q

“Betriebsrisiko” §615 S3

A
  • AG muss Gehalt zahlen, wenn er ohne eigenes Verschulden den AN aus betriebstechn Gründen nicht beschäftigen kann
  • Störung muss in betriebl Sphäre liegen u weder vom AG noch AN zu vertreten sein (zB Stromausfall)
  • > Annahmeunfähigkeit des AG §615 3
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8
Q

Fallgruppen des Betriebsrisikos

A
  • betriebstechn Störungen (Mangel an Rohstoffen, Ausfall von Maschinen, höhere Gewalt, Brand)
  • mb Ursächlichkeit genügt
  • Arbeitsausfall durch öffentl-rechtl Vorschriftenp
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9
Q

Abgrenzung Betriebsrisiko- Wegerisiko

A
  • Störung hat betriebstechn Ursache/ wirkt von außen auf Unternehmen ein (Betrieb)
  • Risiko pünktl am Arbeitsplatz zu erscheinen (Weg) §326 I (Glatteis)
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10
Q

Wegerisiko

A
  • Risiko dass AN zum Erfüllungsort gelangt trägt AN
  • KEIN Fall des §616 (vorübergehende Verhinderung) da der Verhinderungsgrund speziell in der jeweiligen Einzelperson liegen muss
  • > bei Verhinderung auf Arbeitsweg kein Lohnanspruch!
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11
Q

Abdingbarkeit der Regeln des Betriebsrisikos

A
  • grds abdingbar §619

- unmissverständliche Erklärung notwendig

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12
Q

Rechtsfolge der Betriebsstörung

A
  • Vergütungsanspr bleibt erhalten
  • Anrechnung §615 2
  • außer Fortzahlung ist unbillig (wirt Bestand wird durch Betriebsstörung gefährdet)
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13
Q

Vergütungsanspr bei Streik

A
  • planmäßige, gemeinsame Arbeitsniederlegung

- für Streikdauer kein Vergütungsanspr weil arbeitsvertragl Hauptpflichten ruhen

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14
Q

Lehre vom Arbeitskampfrisiko (Kampfparität)

A
  • Können AN während Streik nicht beschäftigt werden, wird Vergütungspflicht des AG hiernach beurteilt
  • Ausnahme zu §615 3
  • keine Aufbürdung der Zahlungspflicht auf AG
    a) Streik im selben Unternehmen kein Anspr der nichtstreikenden AN, wenn ihre Beschäftigung unmöglich/ wirt unzumutbar ist
    b) Fernwirkung des Streiks auf andere Unternehmen
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15
Q

AGL Annahmeverzug des AG?

A

§615 1 iVm §§293ff

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16
Q

Schema: Annahmeverzug des AG

A

I. Anspr entst/ erlosch? (+)
II. Anspr aufrechterhalten §615 1 iVm §§293ff
- Annahmeverzug
1. Möglichkeit der Arbeitsleistung §297 (obj + subj)
2. Vorliegen/Entbehrlichkeit eines Angebots durch AG §294, 296
- entbehrlich wenn AN eingeplant wurde wegen kalendermäß Bestimmung
3. Nichtannahme durch AG §299

17
Q

“Annahmeverzug des AG” §615 1

A

~ bedeutet, dass AN die Leistung so, wie sie geschuldet ist, anbietet u auch erbringen kann, der AG sie aber nicht annehmen will (Annahmeunwilligkeit)

18
Q

Grundsätze der arbeitskampfrechtl Parität

A
  • Störungen des Betriebsablaufs (Streik/Aussperrung) die Fortsetzung des Betriebs ganz/teilweise unmöglich machen, führen dazu, dass jede Seite das auf sie entfallene Kampfrisiko tragen muss
  • betroffene AN (auch nicht streikende!!) verlieren für diese Dauer Beschäftigungs- u Vergütungsansprüche
  • -> AV ruht
19
Q

absoluter Fixschuldcharakter der Arbeitsleistung

A
  • bei Ausbleiben der Arbeit durch AN tritt Unmöglichkeit der Leistung ein §275 (u KEIN Verzug) “Kein Lohn ohne Arbeit”
  • kein Verzug weil ausgefallene Arbeit nicht nachgeholt werden kann, weil der AN in seinen Dienststden immer neue Arbeit erledigen muss, sodass ihm für die Nachholung der alten Arbeit keine Zeit bleibt
  • AN wird gem §275 von seiner Arbeitspflicht frei, verliert aber seinen Anspr auf Gegenleistung §326 I 1 iVm §441 III
20
Q

Schema: Anspr des AN auf Lohn bei vorübergehender Verhinderung aus pers Gründen §611a II iVm AV

A
§611a II iVm AV
I. Anspr entstanden: Wirks AV
II. Anspr untergegangen: 
1. Unmöglichkeit §275
- Arbeitsleistung ist unmögl geworden, sodass auch Anspr auf Gegenleistung gem §326 I 1 iVm §441 III untergeht
  1. Rechtserhaltende Ergänzungsnorm §616 1 (vorüberg Verh)
    a. Verhinderung für eine verh.m. nicht erhebl Zeit
    b. Grund für Verhinderung liegt in seiner Person selbst (Einzelperson)
    c. kein Verschulden
21
Q

Wie ist das Verhältnis zw Unmöglichkeit der Arbeitsleistung §275 u Annahmeverzug des AG §615 1

A
  • Verzug u Unmöglichkeit schließen sich grds aus
  1. Lit: Ausschließlichkeit gilt im AR nicht
    - bei Annahmeverzug des AG ist §615 1 immer einschlägig
  2. BAG: Ausschließlichkeit gilt auch im AR
    - Annahmeverzug des AG ist nur dann gegeben, wenn die Arbeitsleistung unterbleibt, weil der AG die vom AN angebotene u mögl Arbeitsleistung ablehnt (Annahmeunwilligkeit §615 1)
    - Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn die Arbeitsleistung des AN unmögl geworden ist, obwohl der AG zur Annahme bereit u in der Lage war (Annahmeunfähigkeit §615 3)
22
Q

Anspruch auf Lohn bei Fernwirkung eines Streiks

A
  • Lohnrisiko liegt grds bei AG (keine Zwangssolidarisierung)
  • ABER: Lohnausfall wenn es durch den Streikt in Zuliefererbetrieb zu einer konkr Störung der Kampfparität kommt (zB wenn Streik eines anderen Betriebs Einfluss auf Arbeitskampfverlauf hat weil gleicher AG-Verband des Zuliefererbetriebs)
23
Q

Schema: Anspr auf Lohnfortzahlung bei Stromausfall §611a II iVm AV

A

I. Anspr entstanden: Wirks AV
II. Anspr untergegangen:
1. Unmöglichkeit §275
- Arbeitsleistung ist unmögl geworden, sodass auch Anspr auf Gegenleistung gem §326 I 1 iVm §441 III untergeht

  1. Rechtserhaltende Ergänzungsnorm §615 3
    - Lohnanspr kann durch §615 3 aufrechterhalten werden, wenn der AG das Risiko des Arbeitsausfalls trägt (Betriebsrisikolehre)
    a. Vorliegen einer Betriebsstörung
    b. Kein Vertretenmüssen des AG od AN
    c. Annahmeunfähigkeit des AG
24
Q

Schema: Anspr auf Lohnfortzahlung bei Auftragsmangel §611a II iVm AV

A

I. Anspr entstanden: Wirks AV
II. Anspr untergegangen:
1. Unmöglichkeit §275
- Arbeitsleistung ist unmögl geworden, sodass auch Anspr auf Gegenleistung gem §326 I 1 iVm §441 III untergeht

  1. Rechtserhaltende Ergänzungsnorm §615 1 (Annahmeverzug)
    a. erfüllbarer Anspr
    b. ordnungsgem Angebot des AN §§294, 295, 296
    c. kein Unvermögen des AG §297: AG trägt Wirtschaftsrisiko!!
    d. Nichtannahme §§293, 298
    e. keine vorübergehende Annahmeverhinderung §299
    - > Annahmeunwilligkeit des AG!!
25
Q

Schema: Anspr auf Lohnfortzahlung bei Streik §611a II iVm AV

A

I. Anspr entstanden: Wirks AV
II. Anspr untergegangen:
1. Unmöglichkeit §275
- Arbeitsleistung ist unmögl geworden, sodass auch Anspr auf Gegenleistung gem §326 I 1 iVm §441 III untergeht

  1. Rechtserhaltende Ergänzungsnorm §615 3 (-)
    - kein Anwendungsdall der Betriebsrisikolehre
  2. Rechtserhaltende Ergänzungsnorm §§615 1, 293ff (-)
    - soweit Beschäftigung nicht sinnvoll: Wirtschaftsrisiko
    - ABER: Arbeitskampfrisikolehre: Ag trägt nicht das Lohnrisiko der nichtstreikenden AN, wenn die wirt Belastung zu einer Störung der Verhandlungs- u Kampfparität führt
    - umb betroffene AG kann bei Teilstreik den Betrieb für die Streikdauer einstellen (einseitige Stilllegungsbefugnis)
26
Q

Erlöschen der Leistungspflicht: Verhältnis zw §275 I (Unmögl.keit) zu §275 III (LVWR iSe Einrede)

A
  1. §275 I (Unm.keit)
    - führt bei Verstreichen des Leistungszeitraums aufgrund abs Fixschuld der Arb.leistung zu Unm.keit
  2. §275 III (vorübergehende Unm.keit)
    - Schuldner kann Leistung verweigern, wenn er pers zur Leistung verpflichtet ist (§613) u ihm die Leistung aber nicht zugemutet werden kann
    - Einrede, die als LVWR ausgeübt wird

-> kommt es zum Wegfall der Leistungspflicht weil Schuldner Einrede gem §275 III erhebt, dann kommt es nicht mehr zur Unm.keit gem §275 I allein aufgrund des Verstreichens der Leistungszeit

27
Q

Verhältnis §616 (vorübergehende Verhinderung) zu §45 III SGB V (Freistellung wg kranken Kind)

A
  1. §45 III SGB V
    - Anspr auf Freistellung u Krankengeld des AN für den Fall, dass er ein krankes Kind betreuen muss
    - Anspr besteht aber nur, wenn AN keinen Anspr auf bezahlte Freistellung hat
    - > hat AN Anspr aus §616 auf Freistellung unter Erhalt des Lohnanspr, dann ist Freistellungsanspr gem §45 III SGB V ausgeschlossen
28
Q

Muss AN nach unwirks Kündigung trotzdem seine Arb.leistung anbieten dass Annahmeverzug durch AG vorliegt? §615

A
  • AG muss als notw Mitwirkungshdl den Arb.platz zuweisen, bzw dem AN ausdrückl den Arb.platz anbieten
  • ansonsten ist Arb.leistungsangebot des AN entbehrlich