IndivArbR- Störungen Flashcards
Ohne Arbeit keinen Lohn
- AN verliert grds seinen Lohnanspruch §326 I
- versäumte Arbeitleistung nicht nachholbar, PV in Form von Unmöglichkeit aus Sphäre des AN
- AN wird von Leistungspflicht frei
- Anspruch auf Vergütung behält AN gem §326 II 1 nur, wenn Unmöglichkeit der Arbeitsleistung vom AG zu verantworten ist od Annahmeverzug
Ohne Arbeit keinen Lohn- Ausnahmen
- Annahmeverzug des AG §615 I 1
- Betriebsrisiko des AG §615 I 3
- vorübergehende Verhinderung aus pers Gründen §616
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall §3 EFZG
- Erholungsurlaub BUrlG, Feiertage §2 EFZG
- Mutterschutz, Elternzeit
Fallgruppen von pers Gründen bei vorübergehender Verhinderung
- Familienereignisse (Anwesenheit des AN aus rechtl/ moralisch-sittl Gründen unverzichtbar (Hochzeit))
- pers Unglücksfälle (Einbruch, Brand)
- Erfüllung einer innerern Pflicht die vom Gewissen/religiöser Überzeugung auferlegt ist
- Arztbesuch (sofern Besuch außerhalb der Arbeitszeit unzumutbar ist (akute Beschwerden))
- Pflege kranker Angehöriger (§2 PflegeZG, 10 Tage)
- öffentl Pflichten (Zeuge vor Gericht)
“verhältnismäßig nicht erhebl Zeit”
hm
- Arbeitsversäumnisdauer im Verhältnis zu Gesamtdauer der Beschäftigung
- bei Überschreitung besteht für ges Dauer der Verhinderung kein Vergütungsanspruch
aA
- ereignisbezogene Einzelfallbetrachtung
Störungen im AV aus Sphäre des AG
- Betriebsrisiko
- Wirtschaftsrisiko
“Wirtschaftsrisiko”
= Risiko, die Gegenleistung verwenden zu können, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung zwar betriebstechn möglich, aber wirt nutzlos ist (zB Auftragsmangel)
- Fortsetzung des Betriebs techn möglich, aber wirt unvernünftig
- AG trägt grds das Risiko, dass die ihm angebotene Arbeitsleistung auch verwertet werden kann
- > betriebstechn ist Arbeit weiterhin mögl, sodass AG in Annahmeverzug gem §615 1 wg Annahmeunwilligkeit gerät
“Betriebsrisiko” §615 S3
- AG muss Gehalt zahlen, wenn er ohne eigenes Verschulden den AN aus betriebstechn Gründen nicht beschäftigen kann
- Störung muss in betriebl Sphäre liegen u weder vom AG noch AN zu vertreten sein (zB Stromausfall)
- > Annahmeunfähigkeit des AG §615 3
Fallgruppen des Betriebsrisikos
- betriebstechn Störungen (Mangel an Rohstoffen, Ausfall von Maschinen, höhere Gewalt, Brand)
- mb Ursächlichkeit genügt
- Arbeitsausfall durch öffentl-rechtl Vorschriftenp
Abgrenzung Betriebsrisiko- Wegerisiko
- Störung hat betriebstechn Ursache/ wirkt von außen auf Unternehmen ein (Betrieb)
- Risiko pünktl am Arbeitsplatz zu erscheinen (Weg) §326 I (Glatteis)
Wegerisiko
- Risiko dass AN zum Erfüllungsort gelangt trägt AN
- KEIN Fall des §616 (vorübergehende Verhinderung) da der Verhinderungsgrund speziell in der jeweiligen Einzelperson liegen muss
- > bei Verhinderung auf Arbeitsweg kein Lohnanspruch!
Abdingbarkeit der Regeln des Betriebsrisikos
- grds abdingbar §619
- unmissverständliche Erklärung notwendig
Rechtsfolge der Betriebsstörung
- Vergütungsanspr bleibt erhalten
- Anrechnung §615 2
- außer Fortzahlung ist unbillig (wirt Bestand wird durch Betriebsstörung gefährdet)
Vergütungsanspr bei Streik
- planmäßige, gemeinsame Arbeitsniederlegung
- für Streikdauer kein Vergütungsanspr weil arbeitsvertragl Hauptpflichten ruhen
Lehre vom Arbeitskampfrisiko (Kampfparität)
- Können AN während Streik nicht beschäftigt werden, wird Vergütungspflicht des AG hiernach beurteilt
- Ausnahme zu §615 3
- keine Aufbürdung der Zahlungspflicht auf AG
a) Streik im selben Unternehmen kein Anspr der nichtstreikenden AN, wenn ihre Beschäftigung unmöglich/ wirt unzumutbar ist
b) Fernwirkung des Streiks auf andere Unternehmen
AGL Annahmeverzug des AG?
§615 1 iVm §§293ff