IndivArbR- Rechtsquellen Flashcards

1
Q

Rechtsquellenpyramide

A
  1. Europarecht
  2. Verfassungsrecht
  3. Zwingende Gesetze
  4. Tarifverträge
  5. Betriebsvereinbarungen
  6. Arbeitsvertrag
  7. Dispositive Gesetze (zB §§612, 613 614)
  8. Direktionsrecht des AG
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2
Q

Europarecht im Arbeitsrecht

A
  1. primäres Gemeinschaftsrecht
    - EUV, AEUV, GRCh, ungeschriebene Grds des Unionsrechts
    - Art.45 AEUV: Freizügigkeit der AN
    - Art.157 AEUV: Lohngleichheit von Mann u Frau
  2. sekundäres Gemeinschaftsrecht
    - Verordnungen u Richtlinien
    - erlassen durch Organe der EG
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3
Q

Verfassungsrecht im Arbeitsrecht

A
  • Art.9 III: Koalitionsfreiheit
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4
Q

Zwingende Gesetze im Arbeitsrecht

A
  • typische AN-Schutzgesetze: KSchG, MuSchG,EntgeltfortzahlungsG
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5
Q

Tarifverträge im Arbeitsrecht

A

= privatrechtl Normenvertrag der zw Tarifparteien geschlossen wird

  • sollen die typischerweise gegebene Verhandlungsschwäche des einzelnen AN ausgleichen (Kollektivregelung)
  • maßgebend für die Anw.barkeit u Wirks.keit von TV ist das TVG
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6
Q

Funktion von Tarifverträgen

A
  1. Schutzfunktion zugunsten des AN
  2. Verteilungsfkt (Beteiligung der AN am Sozialprodukt)
  3. Ordnungsfkt (Arbeitsvertragsparteien können auf best Arbeitsbedingungen vertrauen)
  4. Friedensfkt (während Laufzeit keine Arbeitskämpfe)
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7
Q

Betriebsvereinbarungen im Arbeitsrecht

A

= privatrechtl Normenvertrag der zw Betriebsrat u AG geschlossen wird

  • wirkt von außen auf Arbeitsverhältnisse ein, ohne deren Inhalt zu werden
  • §§76, 77, 87, 88 BetrVG
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8
Q

Sperrwirkung des TV §77 III 1 BetrVG

A
  • aufgrund vielfacher Überschneidungen zum Schutz der Tarifautonomie Sperrwirkung für BVB, die sich auf Fragen beziehen, die in TV geregelt sind od üblicherweise geregelt werden
  • > für Ausschluss einer BVB reicht die bloße Tarifüblichkeit aus
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9
Q

Öffnungsklausel §77 III 2 BetrVG

A
  • eine BVB ist trotz bestehender tarifl Regelung zulässig, wenn der TV eine Öffnungsklausel vorsieht (“TV lässt den Abschluss ergänzender BVB ausdrückl zu”)
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10
Q

Zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats in soz Angelegenheiten §87 I BetrVG

A
  • BVB ist nur ausgeschlossen, wenn tats eine tarifl Regelung besteht, die wegen der Tarifgebundenheit des AG Anwendung findet od finden könnte
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11
Q

Verhältnis §87 I BetrVG zu §77 III BetrVG

A
  1. Vorrangtheorie
    - Anwendungsvorrang des §87 I ggü §77 III, sodass Mitbestimmung in soz Angelegenheiten iSd §87 I nicht schon bei bloßer Tarifüblichkeit od bloß nachwirkender tarifl Regelung ausgeschlossen ist
  2. Zwei-Schranken-Theorie
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12
Q

Allgemeines zum Arbeitsvertrag

A
  • Ausdruck der Vertragsfreiheit, die durch Gesetze, Richterrecht, TV od BVB eingeschränkt ist
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13
Q

Welche 3 besonderen Faktoren können auf arbeitsrechtl Ebene Einfluss auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses gewinnen?

A
  1. Allg Arbeitsbedingungen
    - Verwendung gleichlautender, vorformulierter vertragl Bestimmungen (EinheitsAV)
    - AG trifft einseitig durch Aushang/ Rundschreiben Regelungen, die für alle Beschäftigten gelten sollen (Gesamtzusage)
  2. Betriebl Übung
  3. Arbeitsrechtl Gleichbehandlungsgrds
    - AG ist verpflichtet bei Maßnahmen, die seiner einseitigen Gestaltungsmacht unterliegen, vergleichbare AN auch gleich zu behandeln
    - Differenzierung nur mit sachl Grund
    - iVm AV anspruchsbegründende Wirkung
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14
Q

Dispositive Gesetze im Arbeitsrecht

A
  • §§612, 613, 614 enthalten dispositive Regelungen
  • unterliegen der Vertragsgestaltung der Parteien (abweichende Vereinbarungen mögl)
  • die meisten arbeitsrechtl Sondergesetze sind aber zwingend u können nicht zum Nachteil des AN abgeändert werden
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15
Q

Direktionsrecht des AG

A
  • §106 GewO “AG kann Inhalt, Ort u Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen”
  • §6 II GewO: Direktionsrecht gilt für alle AN
  • ergibt sich aus dem AV §611a
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16
Q

Verhältnis der versch Gestaltungsfaktoren zueinander

1. Konkurrenz auf versch Rangstufen

A

a. Rangprinzip
- gilt grds für Konkurrenz zB TV vor AV

b. Günstigkeitsprinzip
- durchbricht Rangprinzip, wenn rangniedrigere Regelung günstiger ist §4 III TVG

17
Q

Verhältnis der versch Gestaltungsfaktoren zueinander

1. Konkurrenz auf derselben Rangstufe

A

a. Spezialitätsprinzip
- speziellere geht der allgemeinen Regelung vor

b. Ordnungsprinzip
- bei zweier nacheinander ergehender Bestimmungen, die in keinem Spezialitätsverhältnis stehen, entscheidet das Alter
- jüngere geht älteren Regelung vor
- KEIN Günstigkeitsprinzip

18
Q

Kann eine EU-Richtlinie Geltung zw Privaten entfalten?

A
  • EuGH: Richtlinien haben keine umb Geltung zw Privaten (Horizontalwirkung)
19
Q

Anw.bereich der GR-Charta

A
  • Art51 GRCh: gilt für Mitgliedsstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union
  • zB bei der Umsetzung von Richtlinien, die der Verwirklichung eines GR der Charta dienen
20
Q

Verstößt die gestaffelte Kündigungsfrist gem §622 II 1 gg das primärrechtl Verbot der Altersdiskriminierung nach Art.21 GRCh

A
  1. Anw.barkeit Art.21 GRCh:
    - Art.51: gilt für Mitgliedsstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht
  2. Mb Altersdiskriminierung durch anscheinend neutrale Vorschriften, die Personen eines best Alters ggü anderen in bes Weise diskrimieren
    - langjährig Beschäftigte sind naturgem älter
  3. Keine Rfg durch legitimes Ziel u angem u erforderl Mitteln zur Erreichung des Ziels (-)
    a. leg Ziel
    - betriebstreuen AN soll durch längere KüFristen ein verbesserter form KüSchutz gewährt werden um während der Frist eine neue Arbeitsstelle zu suchen
    - mit steigendem Dienstalter ist typischerw mehr Zeit erforderl, um sich auf Wegfall des AV vorzubereiten u eine neue Stelle zu suchen

b. angem u erforderl
- Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
- Fristen sind moderat u haben insg über 7 Stufen