IndivArbR- Rechtsquellen Flashcards
Rechtsquellenpyramide
- Europarecht
- Verfassungsrecht
- Zwingende Gesetze
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsvertrag
- Dispositive Gesetze (zB §§612, 613 614)
- Direktionsrecht des AG
Europarecht im Arbeitsrecht
- primäres Gemeinschaftsrecht
- EUV, AEUV, GRCh, ungeschriebene Grds des Unionsrechts
- Art.45 AEUV: Freizügigkeit der AN
- Art.157 AEUV: Lohngleichheit von Mann u Frau - sekundäres Gemeinschaftsrecht
- Verordnungen u Richtlinien
- erlassen durch Organe der EG
Verfassungsrecht im Arbeitsrecht
- Art.9 III: Koalitionsfreiheit
Zwingende Gesetze im Arbeitsrecht
- typische AN-Schutzgesetze: KSchG, MuSchG,EntgeltfortzahlungsG
Tarifverträge im Arbeitsrecht
= privatrechtl Normenvertrag der zw Tarifparteien geschlossen wird
- sollen die typischerweise gegebene Verhandlungsschwäche des einzelnen AN ausgleichen (Kollektivregelung)
- maßgebend für die Anw.barkeit u Wirks.keit von TV ist das TVG
Funktion von Tarifverträgen
- Schutzfunktion zugunsten des AN
- Verteilungsfkt (Beteiligung der AN am Sozialprodukt)
- Ordnungsfkt (Arbeitsvertragsparteien können auf best Arbeitsbedingungen vertrauen)
- Friedensfkt (während Laufzeit keine Arbeitskämpfe)
Betriebsvereinbarungen im Arbeitsrecht
= privatrechtl Normenvertrag der zw Betriebsrat u AG geschlossen wird
- wirkt von außen auf Arbeitsverhältnisse ein, ohne deren Inhalt zu werden
- §§76, 77, 87, 88 BetrVG
Sperrwirkung des TV §77 III 1 BetrVG
- aufgrund vielfacher Überschneidungen zum Schutz der Tarifautonomie Sperrwirkung für BVB, die sich auf Fragen beziehen, die in TV geregelt sind od üblicherweise geregelt werden
- > für Ausschluss einer BVB reicht die bloße Tarifüblichkeit aus
Öffnungsklausel §77 III 2 BetrVG
- eine BVB ist trotz bestehender tarifl Regelung zulässig, wenn der TV eine Öffnungsklausel vorsieht (“TV lässt den Abschluss ergänzender BVB ausdrückl zu”)
Zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats in soz Angelegenheiten §87 I BetrVG
- BVB ist nur ausgeschlossen, wenn tats eine tarifl Regelung besteht, die wegen der Tarifgebundenheit des AG Anwendung findet od finden könnte
Verhältnis §87 I BetrVG zu §77 III BetrVG
- Vorrangtheorie
- Anwendungsvorrang des §87 I ggü §77 III, sodass Mitbestimmung in soz Angelegenheiten iSd §87 I nicht schon bei bloßer Tarifüblichkeit od bloß nachwirkender tarifl Regelung ausgeschlossen ist - Zwei-Schranken-Theorie
Allgemeines zum Arbeitsvertrag
- Ausdruck der Vertragsfreiheit, die durch Gesetze, Richterrecht, TV od BVB eingeschränkt ist
Welche 3 besonderen Faktoren können auf arbeitsrechtl Ebene Einfluss auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses gewinnen?
- Allg Arbeitsbedingungen
- Verwendung gleichlautender, vorformulierter vertragl Bestimmungen (EinheitsAV)
- AG trifft einseitig durch Aushang/ Rundschreiben Regelungen, die für alle Beschäftigten gelten sollen (Gesamtzusage) - Betriebl Übung
- Arbeitsrechtl Gleichbehandlungsgrds
- AG ist verpflichtet bei Maßnahmen, die seiner einseitigen Gestaltungsmacht unterliegen, vergleichbare AN auch gleich zu behandeln
- Differenzierung nur mit sachl Grund
- iVm AV anspruchsbegründende Wirkung
Dispositive Gesetze im Arbeitsrecht
- §§612, 613, 614 enthalten dispositive Regelungen
- unterliegen der Vertragsgestaltung der Parteien (abweichende Vereinbarungen mögl)
- die meisten arbeitsrechtl Sondergesetze sind aber zwingend u können nicht zum Nachteil des AN abgeändert werden
Direktionsrecht des AG
- §106 GewO “AG kann Inhalt, Ort u Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen”
- §6 II GewO: Direktionsrecht gilt für alle AN
- ergibt sich aus dem AV §611a
Verhältnis der versch Gestaltungsfaktoren zueinander
1. Konkurrenz auf versch Rangstufen
a. Rangprinzip
- gilt grds für Konkurrenz zB TV vor AV
b. Günstigkeitsprinzip
- durchbricht Rangprinzip, wenn rangniedrigere Regelung günstiger ist §4 III TVG
Verhältnis der versch Gestaltungsfaktoren zueinander
1. Konkurrenz auf derselben Rangstufe
a. Spezialitätsprinzip
- speziellere geht der allgemeinen Regelung vor
b. Ordnungsprinzip
- bei zweier nacheinander ergehender Bestimmungen, die in keinem Spezialitätsverhältnis stehen, entscheidet das Alter
- jüngere geht älteren Regelung vor
- KEIN Günstigkeitsprinzip
Kann eine EU-Richtlinie Geltung zw Privaten entfalten?
- EuGH: Richtlinien haben keine umb Geltung zw Privaten (Horizontalwirkung)
Anw.bereich der GR-Charta
- Art51 GRCh: gilt für Mitgliedsstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union
- zB bei der Umsetzung von Richtlinien, die der Verwirklichung eines GR der Charta dienen
Verstößt die gestaffelte Kündigungsfrist gem §622 II 1 gg das primärrechtl Verbot der Altersdiskriminierung nach Art.21 GRCh
- Anw.barkeit Art.21 GRCh:
- Art.51: gilt für Mitgliedsstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht - Mb Altersdiskriminierung durch anscheinend neutrale Vorschriften, die Personen eines best Alters ggü anderen in bes Weise diskrimieren
- langjährig Beschäftigte sind naturgem älter - Keine Rfg durch legitimes Ziel u angem u erforderl Mitteln zur Erreichung des Ziels (-)
a. leg Ziel
- betriebstreuen AN soll durch längere KüFristen ein verbesserter form KüSchutz gewährt werden um während der Frist eine neue Arbeitsstelle zu suchen
- mit steigendem Dienstalter ist typischerw mehr Zeit erforderl, um sich auf Wegfall des AV vorzubereiten u eine neue Stelle zu suchen
b. angem u erforderl
- Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
- Fristen sind moderat u haben insg über 7 Stufen