IndivArbR- Haftung Verhältnis AN-AN Flashcards
Haftung AN ggü Arbeitskollegen
a) Sachschaden
- voller SE Anspr des Geschädigten
- §105 I SGB VII ermöglicht keine Haftungsprivilegierung bei Sachschaden
- Freistellungsanspr ggü AG
HaftungAN ggü Arbeitskollegen
b) Personenschäden
- §105 I 1 SGB VII: Haftungssperre
= wenn Voraussetzungen des §105 I 1 erfüllt sind, ist AN NICHT zum Ersatz des Personenschadens nach anderen gesetzl Vorschriften verpflichtet - ABER: AN haftet unbegrenzt wenn er Versicherungsfall vorsätzlich od auf einem Weg zu od von der Arbeit herbeigeführt hat
Schema: Se-Anspr des Kollegen gg AN bei Personenschaden §823 I
I. RGV II. Verletzungshdl III. Kausalität IV. RWK V. Verschulden VI. Schaden: Gesundheitsschaden - Beschränkte Haftung §105 I SGB VII
- Unfallverursacher ist gesetzl versicherter AN §2 I SGB VII
- Versicherungsfall §7 SGB VII: Arbeitsunfall/ Berufskrankheit
- Versicherungsfall hat einen Personenschaden verursacht §8
- K ist Versicherter desselben Betriebs
- Kein Vorsatz bzgl Schaden und Kein Versicherungsfall der auf einem nach §8 II Nr1-4 versicherten Weg herbeigeführt wurde (sonst Haftung neben UV) (=Haftungsentsperrung)
Haftung ggü betriebsfremden Dritten
- AN haftet ggü Dritten unbeschränkt
- auch wenn AG Betriebsmittel least
- AN kann gem §§670, 675, 257 1 einen Freistellungsanspr ggü AG geltend machen
Grundsatz der gestörten Gesamtschuld
- ein AN u ein Dritter verletzen gleichzeitig ein RG des AG
- beide haften eig als Gesamtschuldner §840 I
- ABER: aufgrund der Haftungserleichterung des AN, müsste der Dritte alleine haften: UNBILLIG
- AG kann von beiden SE nach §421 fordern, nur bei AN steht begrenzte AN-Haftung entgegen
- würde Dritte nach Inanspruchnahme des AG bei AN Regress nehmen (§426 II) würde beschränkte AN-Haftung unterlaufen
- > Anspruch des AG gg Dritten wird um den Verantwortungsteil des AN gemindert
Schema: SE-Anspr des AG gg betriebsfremden Dritten der mit AN als Gesamtschuldner haften müsste §823 I
I. RGV
II. Verletzungshdl
III. Kausalität
IV. RWK
V. Verschulden
VI. Schaden: Schadensminderung nach Grds der gestörten Gesamtschuld?
- Dritter u AN haften als Gesamtschuldner §840
- AG hat Anspr gg beide aus §421
- ABER: durch §421 würde begrenzte AN-Haftung unterlaufen, wenn D nach Inanspruchnahme des AG bei AN Regress nimmt §426 II
- Anspr des AG gg Dritten mindert sich um den Verantwortungsteil des freigestellten AN (Quotelung ist zu ermitteln)
Sind die Grdsätze der gestörten Gesamtschuld auch ggü Dritten anwendbar?
- AN u AG haften für Schaden, wobei AN ggü AG haftungsprivilegiert ist
- würde Geschädigter den AN als Gesamtschuldner in Anspr nehmen, müsste AN den AG in Regress nehmen u müsste dabei sein Ausfallrisiko tragen
- ArbVerhältnis kann ggü geschädigten Dritten niemals eine Befreiung von der delikt Haftung des AN begründen
- eher AN trägt Insolvenzrisiko seines AG als fremder Dritter
- > kein Raum für Haftungsbeschränkung
Hinkende Gesamtschuld
- TB
- Schaden: Personenschaden
- Haftungsbeschränkung §105 SGB 7 greift nur für Kollegen untereinander u nicht wenn außenstehender Dritter schädigt
- schädigt Dritter mit AN zusammen einen anderen AN, wäre Dritter zum Ausgleich des Personenschadens verpflichtet u könnte AN in Regress nehmen
- > Dritter darf nicht mit Besonderheiten des Innenverhältnisses belastet werden (hinkende Gesamtschuld)
- teleolog Reduktion §§840, 426 iVm §§104, 105 SGB 7 zu einer bloßen Teilschuld des AN bereits im Außenverhältnis
- Dritter haftet dann nur zu 50%
Grds der Schadensminderungspflicht
- kann der Geschädigte zw Reparatur od Ersatzbeschaffung wählen, muss er sich für die wirt günstigere Variante entscheiden
- Interesse des Geschädigten an Weiternutzung der Sache ist aber auch schutzwürdig, weshalb ein Integritätszuschlag von 30% zugebilligt wird
- Ersatzfzg ist dann anzuschaffen wenn Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nicht übersteigen
Zul.keit der Klage: Rechtsweg zu ArbG
- Rechtsstreit unter Kollegen
- §2 I Nr.9 ArbGG: bürgerl Rechtsstreitigkeit zw AN aus gemeins Arbeit u aus unerlaubter Hdl, soweit im Zus.hang mit AV
- > erforderl Zus.hang ergibt sich daraus, das die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zumind mitursächlich für RGV waren (zB während betriebl veranlasster Tätigkeit)
Schema: Se-Anspr des Kollegen gg AN bei Sachschaden §823 I
I. RGV II. Verletzungshdl III. Kausalität IV. RWK V. Verschulden VI. Schaden: Sachschaden - Keine beschränkte Haftung mögl - §105 I SGB VII gilt nur für Gesundheitsschäden
Haftungsentsperrung §105 I 1 SGB VII:
Wann tritt ein Unfall auf einem versicherten Weg iSd §8 II Nr1-3 ein?
= umb Weg nach u von dem Ort der Tätigkeit
- “Ort der Tätigkeit” ist nicht nur der konkr Arbeitsplatz, sondern das gesamte Betriebsgelände
- beim Heimweg zB beginnt der versicherte Weg erst mit dem Verlassen des Betriebsgeländes
RF des Haftungsprivilegs aus §105 I 1 SGB VII
- AN ist dem Kollegen nach anderen gesetzl Vorschriften nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet
- statt des privatrechtl SE-Anspruchs, besteht Anspr gg gesetzl UV
- umfasst sind mat u immat Schäden (Schmerzensgeld)