IndivArbR- Haftung Verhältnis AN-AN Flashcards

1
Q

Haftung AN ggü Arbeitskollegen

a) Sachschaden

A
  • voller SE Anspr des Geschädigten
  • §105 I SGB VII ermöglicht keine Haftungsprivilegierung bei Sachschaden
  • Freistellungsanspr ggü AG
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Q

HaftungAN ggü Arbeitskollegen

b) Personenschäden

A
  • §105 I 1 SGB VII: Haftungssperre
    = wenn Voraussetzungen des §105 I 1 erfüllt sind, ist AN NICHT zum Ersatz des Personenschadens nach anderen gesetzl Vorschriften verpflichtet
  • ABER: AN haftet unbegrenzt wenn er Versicherungsfall vorsätzlich od auf einem Weg zu od von der Arbeit herbeigeführt hat
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3
Q

Schema: Se-Anspr des Kollegen gg AN bei Personenschaden §823 I

A
I. RGV
II. Verletzungshdl
III. Kausalität
IV. RWK
V. Verschulden
VI. Schaden: Gesundheitsschaden
- Beschränkte Haftung §105 I SGB VII
  1. Unfallverursacher ist gesetzl versicherter AN §2 I SGB VII
  2. Versicherungsfall §7 SGB VII: Arbeitsunfall/ Berufskrankheit
  3. Versicherungsfall hat einen Personenschaden verursacht §8
  4. K ist Versicherter desselben Betriebs
  5. Kein Vorsatz bzgl Schaden und Kein Versicherungsfall der auf einem nach §8 II Nr1-4 versicherten Weg herbeigeführt wurde (sonst Haftung neben UV) (=Haftungsentsperrung)
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4
Q

Haftung ggü betriebsfremden Dritten

A
  • AN haftet ggü Dritten unbeschränkt
  • auch wenn AG Betriebsmittel least
  • AN kann gem §§670, 675, 257 1 einen Freistellungsanspr ggü AG geltend machen
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5
Q

Grundsatz der gestörten Gesamtschuld

A
  • ein AN u ein Dritter verletzen gleichzeitig ein RG des AG
  • beide haften eig als Gesamtschuldner §840 I
  • ABER: aufgrund der Haftungserleichterung des AN, müsste der Dritte alleine haften: UNBILLIG
  • AG kann von beiden SE nach §421 fordern, nur bei AN steht begrenzte AN-Haftung entgegen
  • würde Dritte nach Inanspruchnahme des AG bei AN Regress nehmen (§426 II) würde beschränkte AN-Haftung unterlaufen
  • > Anspruch des AG gg Dritten wird um den Verantwortungsteil des AN gemindert
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6
Q

Schema: SE-Anspr des AG gg betriebsfremden Dritten der mit AN als Gesamtschuldner haften müsste §823 I

A

I. RGV
II. Verletzungshdl
III. Kausalität
IV. RWK
V. Verschulden
VI. Schaden: Schadensminderung nach Grds der gestörten Gesamtschuld?
- Dritter u AN haften als Gesamtschuldner §840
- AG hat Anspr gg beide aus §421
- ABER: durch §421 würde begrenzte AN-Haftung unterlaufen, wenn D nach Inanspruchnahme des AG bei AN Regress nimmt §426 II
- Anspr des AG gg Dritten mindert sich um den Verantwortungsteil des freigestellten AN (Quotelung ist zu ermitteln)

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7
Q

Sind die Grdsätze der gestörten Gesamtschuld auch ggü Dritten anwendbar?

A
  • AN u AG haften für Schaden, wobei AN ggü AG haftungsprivilegiert ist
  • würde Geschädigter den AN als Gesamtschuldner in Anspr nehmen, müsste AN den AG in Regress nehmen u müsste dabei sein Ausfallrisiko tragen
  • ArbVerhältnis kann ggü geschädigten Dritten niemals eine Befreiung von der delikt Haftung des AN begründen
  • eher AN trägt Insolvenzrisiko seines AG als fremder Dritter
  • > kein Raum für Haftungsbeschränkung
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8
Q

Hinkende Gesamtschuld

A
  1. TB
  2. Schaden: Personenschaden
    - Haftungsbeschränkung §105 SGB 7 greift nur für Kollegen untereinander u nicht wenn außenstehender Dritter schädigt
    - schädigt Dritter mit AN zusammen einen anderen AN, wäre Dritter zum Ausgleich des Personenschadens verpflichtet u könnte AN in Regress nehmen
    - > Dritter darf nicht mit Besonderheiten des Innenverhältnisses belastet werden (hinkende Gesamtschuld)
  • teleolog Reduktion §§840, 426 iVm §§104, 105 SGB 7 zu einer bloßen Teilschuld des AN bereits im Außenverhältnis
  • Dritter haftet dann nur zu 50%
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9
Q

Grds der Schadensminderungspflicht

A
  • kann der Geschädigte zw Reparatur od Ersatzbeschaffung wählen, muss er sich für die wirt günstigere Variante entscheiden
  • Interesse des Geschädigten an Weiternutzung der Sache ist aber auch schutzwürdig, weshalb ein Integritätszuschlag von 30% zugebilligt wird
  • Ersatzfzg ist dann anzuschaffen wenn Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nicht übersteigen
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10
Q

Zul.keit der Klage: Rechtsweg zu ArbG

- Rechtsstreit unter Kollegen

A
  • §2 I Nr.9 ArbGG: bürgerl Rechtsstreitigkeit zw AN aus gemeins Arbeit u aus unerlaubter Hdl, soweit im Zus.hang mit AV
  • > erforderl Zus.hang ergibt sich daraus, das die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zumind mitursächlich für RGV waren (zB während betriebl veranlasster Tätigkeit)
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11
Q

Schema: Se-Anspr des Kollegen gg AN bei Sachschaden §823 I

A
I. RGV
II. Verletzungshdl
III. Kausalität
IV. RWK
V. Verschulden
VI. Schaden: Sachschaden
-  Keine beschränkte Haftung mögl
- §105 I SGB VII gilt nur für Gesundheitsschäden
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12
Q

Haftungsentsperrung §105 I 1 SGB VII:

Wann tritt ein Unfall auf einem versicherten Weg iSd §8 II Nr1-3 ein?

A

= umb Weg nach u von dem Ort der Tätigkeit

  • “Ort der Tätigkeit” ist nicht nur der konkr Arbeitsplatz, sondern das gesamte Betriebsgelände
  • beim Heimweg zB beginnt der versicherte Weg erst mit dem Verlassen des Betriebsgeländes
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13
Q

RF des Haftungsprivilegs aus §105 I 1 SGB VII

A
  • AN ist dem Kollegen nach anderen gesetzl Vorschriften nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet
  • statt des privatrechtl SE-Anspruchs, besteht Anspr gg gesetzl UV
  • umfasst sind mat u immat Schäden (Schmerzensgeld)
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