IndivArbR- KüSchKlage Flashcards
Schema: Kündigungsschutzklage
A. Zulässigkeit
1. Rechtsweg zu den “Gerichten für Arb.sachen” §2 I ArbGG
- statthafte Klageart: KSchutzklage
a. pers u sachl Anw.bereich
b. Feststellungsinteresse §256 ZPO - Zust.keit des ArbGerichts §8 I ArbGG
- statthafter Klageantrag
- Partei-, Prozess- u Postulationsfhkeit
a. §§10, 46 II ArbGG iVm §50 ZPO (nat Personen)
b. §46 II ArbGG iVm §51 ZPO
c. §11 ArbGG (kein Anwaltszwang vor erster Instanz)
Feststellungsinteresse
b. Feststellungsinteresse
= Gefahr der Präklusion §4, 7 KSchG
- ergibt sich bereits darauf, dass KSchKlage innerhalb von 3 Wochen erforderl ist, um die Heilung der Unwirks.keit der Kündigung nach §7 zu vermeiden (=eintretende Heilungswirkung)
Müssen alle Ansprüche aus den AV innerhalb der 3 Wochen Frist angegriffen werden?
- NUR Kündigungen müssen innerhalb von 3 Wochen angegriffen werden
- alle anderen Anspr (zB Annahmeverzugslohn) unterliegen NICHT dieser Frist
- deren Geltendmachung ist nur dann endgültig ausgeschlossen, wenn Beendigung des AV rechtskräftig festgestellt wurde (=materielle Präklusionswirkung)
OS: Begründetheit der KSchKlage §4 KSchG
Klage ist begründet, wenn die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist
Welches Problem kann sich bei der Prüfung des Rechtswegs zu den ArbG ergeben?
- AN-Eigenschaft ist strittig
- Kann Klage nur Erfolg haben, wenn Kläger AN ist (“sic-non”)?
a. nein: Klage kann auch nach allg Privatrecht Erfolg haben
b. ja: Rechtsansicht des Klägers reicht fü Zul.keit aus - Schlüssigkeitsprüfung: ist Kläger AN?
a. Kläger ist kein AN:
- Verweisung an Zivilgericht §48 ArbGG iVm §17a GVG
b. Kläger ist AN:
- Rechtsweg nach §2 ArbGG eröffnet u Fortsetzung der Zul.keitsprüfung
Was gilt bei unverschuldeter Versäumnis der 3-Wochen-Frist?
§5 I KSchG: AN hat Möglichkeit einen Antrag auf nachträgl Klagezulassung zu stellen
Punktueller Streitgegenstand der KSchKlage
= der Streitgegenstand der KSchKlage beschränkt sich auf die Wirksamkeitsprüfung einer ganz konkr Kündigung (weil Fristablauf an Zugang der best Kündigung gebunden ist)
- mit einer KSchKlage kann der AN immer nur jeweils eine EINZIGE ordentl od außerordentl Kündigung angreifen
Allg Feststellungsantrag §46 II ArbGG iVm §495 ZPO iVm §256 ZPO über Bestand des Arbeitsverhältnisses (=Allg Kündigungsschutzantrag)
- grds zulässig (zB bei einer Flut von Kündigungen)
- bedarf aber bes Darlegungen zum bes Rechtsschutzinteresse (geht über punktuelle Interessenslage von §4 KSchG hinaus): der Bestand des in der Zukunft liegenden AV ist umstritten u die Festst.klage ist geeign, diesen Streit beizulegen
- Streitgegenstand ist NICHT Wirks.keit der Kündigung als RG, sondern dass das AV insgesamt zum Zeitpkt der letzten mündl Verhdl fortbestand
- KSchKlage §4 KSchG als lex specialis zu §256 ZPO
Kombinierter Kündigungsschutzantrag (=Kombination von KSchKlage u allg Feststellungsantrag)
- ermöglicht optimale Absicherung des AN
- auf KSchKlage kann wegen Ausschlusswirkung der §§4,7 nicht verzichtet werden
- allg Feststellungsantrag bezieht sich auf alle sonst mögl Beendigungstatbestände (Schleppnetz-Theorie, die AN vor Rechtsverlust aus formalen Gründen bewahren will)
- Wichtig ist Notwendigkeit der bes Darlegung des Feststellungsinteresses §256 I ZPO: zB AG hat angekündigt er werde sich auf jede Weise von AN trennen
- Klagehäufung §260 ZPO: beide Anträge müssen gesondert begründet werden
Schema: Kombinierter Kündigungsschutzantrag
A. Zul.keit
I. Rechtsweg zur ArbG
II. statthafte Klageart
1. KSchKlage §4 KSchG hinsichtl Kündigung 2.1.14
2. Allg Feststellungsantrag §256 ZPO hinsichtl Kü vom 3.1.14
III. bes Feststellungsinteresse §256 ZPO
…
B. Obj Klagehäufung §260 ZPO
C. Begründetheit
I. Außerordentl Kündigung vom 2.1.14
II. Ordentl Kündigung vom 3.1.14
Woraus kann sich Feststellungsinteresse bei... a. echter KSchKlage b. allg Feststellungsklage c. Entfristungsklage ergeben?
a. aus gesetzl Regelung der §§4, 7 KSchG, weil nur durch diesen Antrag die Heilung einer unwirks Kündigung verhindert werden kann
b. entweder wenn das KSchG nicht greift oder dann, wenn versch Beendigungsgründe substantiiert dargelegt werden, die auf ein generelles Beendigungsinteresse des AG verweisen
c. aus der gesetzl Regelung §17 TzBfG, wonach die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Befristungen analog zu §§4ff KSchG innerhalb von 3 Wochen nach vereinbarten Ende des befristeten AV zu beantragen ist
Wonach richtet sich die sachl u örtl Zuständigkeit der ArbG?
- §8 I ArbGG: sachl sind in erster Instanz die ArbG zuständig
- §§46 II ArbGG, 12 ZPO: örtl Zuständigkeit
- §48 Ia ArbGG: fehlen nähere Angaben zum Wohnort der Parteien, ist auf den Gerichtsstand am Ort der gewöhnl Arbeitsleistung abzustellen
Anw.barkeit des KüSchG §§1 I, 23 I 2 KSchG:
Sind AN aller Tochterunternehmen des gesamten Konzerns durch einen “Berechnungsdruchgriff zur Konzernobergesellschaft” für Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen?
- Kein Berechnungsdurchgriff
- Kleinbetriebe in einem Konzern sind als Kleinbetriebe iSd KSchG zu behandeln
- Wortlaut §23 stellt nur auf “Betriebe” ab u verhindert eine Auslegung eines konzernweiten Geltungsbereichs
“Betrieb” iSd KSchG
=jede organisatorische Einheit, innerhalb derer ein AG alleine od mit seinen Mitarbeitern mithilfe sachl od immat Mittel best arbeitstechn Zwecke dauerhaft verfolgt
Anw.barkeit des BetrVG für das KüSchG:
Können betr.verf.rechtl Bestimmungen aus dem BetrVG automatisch auch für das KSchG angewendet werden?
- zwar gleiche Definition vn “Betrieb” wie BetrVG, trotzdem keine automatische Anwendung
- > es muss nach dem Zweck der Regelungen unterschieden werden
- zB sachl Anw.bereich §23 KSchG von mind 10 AN soll Kleinbetriebsinhaber vor unvertretbaren Kosten schützen