IndivArbR- Urlaub Flashcards
Urlaubsanspr- allg
- gem §1 BUrlG
- gesetzl Freistellungsanspr des AN
- Anspr auf EFZG
- auch AN-ähnliche §2 2 HS2 BUrlG
“Erholungsurlaub”
~ die zum Zwecke der Erholung erfolgte zeitweise Freistellung des AN von der ihm nach dem AV obliegenden Arbeitspflicht durch den AG unter Fortzahlung der Vergütung, um ihm Gelegenheit zur selbstbestimmten Erholung zu geben
Schema: Urlaubsanspr §1 BUrlG
- Anwendbarkeit des BUrlG §2 BUrlG
- Erfüllung der Wartezeit
- Fälligkeit u Erfüllbarkeit
a) - nach Ablauf der Wartezeit §4 I BUrlG
- an jedem 1.Kalendertag eines jeden Jahres §271
b) - AN arbeitsvertr zur Arbeitsleistung verpflichtet
- keine AU §9 BUrlG sonst Nachgewährung - Negativvoraussetzung §6 I
- Ausschluss vom Doppelurlaub bei früheren AG
Leistungsverweigerungsrecht des AG
a) §7 I BUrlG
- dringende betriebl Belange (Engpass)
- Urlaubswünsche anderer AN (Abwägung soz Int)
b) §7 II BUrlG
- Ausnahmen vom Grds der zusammenhängenden Urlaubsgewährung
Urlaub teilbar wenn:
- dringende betriebl Gründe
- Gründe in Person des AN (Wunsch zur Teilung allein reicht nicht)
Übertragung des Urlaubsanspruchs
- Urlaub muss grds im laufenden Kalenderjahr genommen/gewährt werden §§1, 7 III 2 BUrlG
- Übertragung ist ausnahmsweise zulässig, wenn
- betriebl Gründe/ Person des AN
- zeitl Begrenzung auf 31.3. des Folgejahres
- TV Abweichung möglich
Dauer des Urlaubs
- 24 Werktage (inkl Sa) = 4 Wochen §3 I BUrlG
- über TV meist mehr Urlaub
Abgeltungsanspruch
- grds Abgeltungsverbot (Auszahlung)
- Ausnahme §7 IV: AV wurde beendet, bei Tod vererbbar
Urlaubsarbeit
§8 BUrlG
- während Urlaub darf AN keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten
- Anspr auf Urlaubsgeld bleibt unberührt
- Unterlassungsanspr
Ist eine arbeitsvertragl geregelte Urlaubsstaffelung nach dem Lebensalter zulässig?
- Verstoß gg AGG?
- §10 AGG: zulässige untersch Behdl wegen des Alters
- ist Altersgrenze rein willkürlich od existieren wissensch Nachweise?
- handelt es sich um eine körperl anspruchsvolle Tätigkeit, deren Belastung ausgleichend entgegengewirkt werden soll?
- AG ist für Rechtfertigung einer Benachteiligung iSd §10 AGG beweis- u darlegungspflichtig
RF wenn Urlaub in der Vergangenheit zu Unrecht nicht gewährt wurde?
- AN hat SE-Anspr gem §§275 I, IV, 280 I, III, 283 1, 286 I 1 iVm II Nr.3, 287 2, 249 I
- NUR Gewährung von Ersatzurlaub
Teilurlaub §5 BUrlG
Anspr auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des AV
- §5 Ia
- wenn sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt wurde - §5 Ib
- bei Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit - §5 Ic
- bei Erfüllung der Wartezeit aber Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte
Urlaubsanspr von Jugendlichen
- gem §1 I, 2 JArbSchG gelten für die Beschäftigung Jugendlicher die Bestimmungen des JArbSchG
- Urlaubsanspr aus §19 JArbSchG
- für alle Fragen die §19 JArbSchG nicht regelt, wird gem §19 IV auf das BUrlG verwiesen
Welche Anspr hat der AN gg AG wenn der AG trotz rechtzeitigen Antrags den Urlaub nicht bis zum 31.3. des Folgejahres gewährt?
- Anspr auf SE gem §§280 I, III, 283 1, 286 I 1
- bei Bestehen des AV besteht SE in nicht befristeten Ersatzurlaub
- bei Beendigung des AV Anspr auf finanz Abgeltung
Was passiert bei Krankheit während Urlaub?
- §9 BUrlG: wird AN während des Urlaubs nachgewiesen durch ein ärztl Attest krank, werden diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet
- ABER: nicht bei übergesetzlichen Urlaub (über 24 Werktage)
Ist §7 III 1-3 BUrlG mit Europarecht vereinbar? (Richtlinie 2003/88/EG)
“Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt u genommen werden”
- > nat Recht steht im Widerspruch zu Europarecht: nat Gesetzesrecht bleibt unangewendet (contra legem),bzw muss europarechtskonform ausgelegt werden
- AN dürfen Url.anspr NICHT deshalb automatisch verlieren, weil sie bis zum Ende des Kalenderjahres keinen Urlaub beantragt haben
- > Mitwirkungsobliegenheit des AG: AG muss AN konkret auffordern den Urlaub zu nehmen u ihn klar u rechtzeitig darauf hinweisen, dass Urlaub ansonsten verfällt
- > nimmt AN seinen Urlaub aus freien Stücken in Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsquenzen nicht, dann ist Art.7 III anw.bar