IndivArbR- AGG Flashcards
Anwendungsbereich des Gesetzes
- sachl Anwendungsbereich §2 I
- Einstellungs- u Aufstiegsbedingungen
- Beschäftigungs- u Arbeitsbedingungen - kein Vorrang anderer Gesetze §2 II-IV
a) §2II Vorrang Betriebsrentengesetz
b) §2III sonst Benachteiligungsverbote bleiben unberührt
c) §2IV Vorrang Bestimmungen des Kündigungsschutzes - pers Anwendungsbereich §§7-18, §6 AGG
- geschützt sind Beschäftigte ( AN, Azubis, AN-ähnl Personen, Bewerber
- verpflichtet wird AG §6II
Rechtfertigungsmöglichkeiten der umb Benachteiligung §§8-10
- bei umb Benachteiligung separat zu prüfen ob einer der genannten Rechtfertigungsgründe vorliegt
1. wg wesentl u entscheidender berufl Anforderungen §8 I (Mädcheninternat)
2. wg Religion od Weltanschauung §9
3. wg Alter §10
Rechtfertigung der mb Benachteiligung wenn…
durch ein rechtmäßiges Ziel sachl gerechtfertigt u die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen u erforderlich sind
a) rechtmäßige Ziele
b) erforderliches Mittel (zur Erreichung des Zieles)
c) angemessenes Mittel (zur Erreichung des Zieles)
RF von ungerechtfertigter Benachteiligung
a) Unwirksamkeit §7II Vereinbarungen aller Art (auch BVB)
b) ergreift AG keine geeigneten Maßnahmen um Belästigung zu unterbinden, besteht Leistungsverweigerungsrecht §14 1 od Einrede §273
c) SE u Entschädigung §15 (nicht mehr als 3 Monatsgehälter)
Unterschied u Verhältnis: Anspruch auf SE §15I u Entschädigung §15II
§15 I:
- Kausalität erforderl
- Verschulden erforderl
- Ersatz des mat Schadens
§15 II:
- Anspruch auf Entschädigung nach §15II schon von Gesetzes wegen verschuldenunabhängig
- keine Kausalität erforderl
- Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld)
- bei fehlender Kausalität einer Nichteinstellung max 3 Monate
-> §15 I u §15 II sind nebeneinander anwendbar
Kollektivvertragsprivileg
wurde der AG in Anwendung von TV od BVB tätig, dann nur Entschädigung bei Vorsatz od grober Fahrlässigkeit §15 III
Schema: Anspruch auf SE §15 I
I. Anwendbarkeit AGG
- sachl Anwendungsbereich §2 I
- kein Vorrang anderer Gesetze §2 II-IV (zB KSchG)
- Pers Anwendungsbereich §§6
II. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot §7 iVm §3
- vorliegen einer Benachteiligung §3
a) umb Benachteiligung §3 I
b) mb Benachteiligung §3 II 1
c) Belästigung §3III
d) Sex Belästigung §3 IV
e) Anweisung zur Benachteiligung §3V - wegen eines benachteiligungsmerkmals §1
III. Keine Rechtfertigung §3II HS2 od §§8-10
a) zul untersch Behdl wg berufl Anforderungen §8
b) zul untersch Behdl wg Religion/Weltanschauung §9
c) zul untersch Behdl wg Alter §10
d) sachl Rfg mb Benachteiligung §3 II
- §22 AG trägt Beweislast
IV. Vertretenmüssen des AG §15 I 2
V. Schaden
VI. Kausalität des Verstoß gg das Benachteiligungsverbot für den Schaden
VII. RF: Ersatz des mat Schadens
VII. Form- u fristgemäße Geltendmachung §15 IV
1. ggü AG schriftl binnen 2 Monate
2. vor ArbG binnen weiterer 3 Monate
Schema: Entschädigung aus §15 II AGG bei Begründung eines AV
I. Pers Anw.bereich
a) Beschäftigter §6 AGG
b) Besonderheiten bei Begründung eines AV
- BAG 2016: weder obj Eignung, noch subj Ernsthaftigkeit sind für Bewerbung erforderl
- AG muss beweisen, dass abgelehnte Bewerber die notw Qualifikationen nicht besitzen u dass Diskriminierung nicht ursächl für die Ablehnung war
II. Verstoß gg Benachteiligungsverbot
1. Benachteiligung
2. wegen eines aus §1 genannten Merkmals
(Beweislasterleichterung für Kausalität §22)
III. Keine Rechtfertigung §8-10 (Beweislast bei AG) durch zulässige untersch Behandlung
- wegen Alter §10
- wegen Religion §9
- wegen berufl Anforderungen §8
IV. Form- u fristgemäße Geltendmachung §15 IV (2 Monate)
RF §15 I bei Nichteinstellung
- Ersatz des mat Schadens
- Anspr bemisst sich nach entgangenen Verdienst unter Anrechnung anderweitiger Einkünfte (zB Arbeitslosengeld)
- e.A.: Anspr besteht nicht zeitl unbeschränkt, sondern höchstens bis zum Zeitpkt einer mögl ordentl Kündigung
- a.A.: bei einer nachteilig nicht vorgenommenen Beförderung besteht ein unbeschr Anspr auf den erhöhten Lohn
Ist das AGG auch auf Kündigungen anwendbar?
- > §2 IV AGG: für Kündigungen gelten ausschließl Bestimmungen des KSchG
- ABER: keine Sperrwirkung, weil Gesetzgeber nur klarstellen wollte, dass das AGG den bestehenden KüSchutz nicht erweitern soll, sondern nur die Vorgaben der EU-Richtlinie umsetzen soll (die diskriminierende Kündigungen verbietet): Kollisionsregelung
- > da EU-Richtlinie diskriminierende Kündigungen verbietet, ist AGG trotz §2 IV AGG auf diese anzuwenden
Rechtfertigungsmöglichkeiten der versch Benachteiligungsformen
- Umb Benachteiligung §3 I 1
- Rfg nur unter strengen Voraussetzungen des §8 AGG - Mb Benachteiligung §3II 1.HS
- liegt tblich nicht vor, wenn die Differenzierung durch ein rechtm Ziel sachl gerechtfertigt u die Mittel zur Zielerreichung angemessen u erforderl sind - Belästigung §3III
- Schaffung eines feindl Umfeldes
- keine Rfg mögl - Sexuelle Belästigung §3IV
- keine Rfg mögl - Anweisung zur Belästigung §3V
Wirkt AGG nur im Verhältnis AG zu AN od auch unter AN?
= §12 AGG: AG ist dazu verpflichtet die erforderl Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wg eines in §1 genannten Grundes zu treffen
= Schutzwirkung des AGG besteht nicht umb unter AN, aber übers Eck
- > sonst: Vertragspflichtverletzung einer vertragl Schutzpflicht §280
Beweislastumkehr §22 AGG
- wenn im Streitfall eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorliegt
- Beweislast der Bewerbers bei Geltendmachung eines Anspr des AGG
- Bewerber muss Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wg eines in §1 AGG genannten Grundes vermuten lassen
Kausalität §15 I
= ist Verstoß gg Benachteiligungsverbot kausal geworden für zB Nichteinstellung?
- zB wäre Bewerber auch ohne Benachteiligung (Geschlecht) nicht eingestellt worden, weil nicht so gut qualifiziert wie andere Bewerber
Wer ist Bewerber iSd AGG u hat Anspr auf Entschädigung?
- BAG 2016: weder obj Eignung, noch subj Ernsthaftigkeit sind für Bewerbung erforderl!! NEU: Nicht obj Eignung ist entscheidend, sondern allein dass Bewerber sich beworben hat
- AG muss beweisen, dass abgelehnte Bewerber die notw Qualifikationen nicht besitzen u dass Diskriminierung nicht ursächl für die Ablehnung war
- > es darf kein Rechtsmissbrauch betrieben werden, da Verstoß gg Treu u Glauben §242
- > missbräuchl handelt, wer nicht die Stelle erhalten möchte, sondern nur Bewerber ist um eine Entschädigung nach §15 zu ergattern