IndivArbR- AGG Flashcards

1
Q

Anwendungsbereich des Gesetzes

A
  1. sachl Anwendungsbereich §2 I
    - Einstellungs- u Aufstiegsbedingungen
    - Beschäftigungs- u Arbeitsbedingungen
  2. kein Vorrang anderer Gesetze §2 II-IV
    a) §2II Vorrang Betriebsrentengesetz
    b) §2III sonst Benachteiligungsverbote bleiben unberührt
    c) §2IV Vorrang Bestimmungen des Kündigungsschutzes
  3. pers Anwendungsbereich §§7-18, §6 AGG
    - geschützt sind Beschäftigte ( AN, Azubis, AN-ähnl Personen, Bewerber
    - verpflichtet wird AG §6II
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Rechtfertigungsmöglichkeiten der umb Benachteiligung §§8-10

A
  • bei umb Benachteiligung separat zu prüfen ob einer der genannten Rechtfertigungsgründe vorliegt
    1. wg wesentl u entscheidender berufl Anforderungen §8 I (Mädcheninternat)
    2. wg Religion od Weltanschauung §9
    3. wg Alter §10
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Rechtfertigung der mb Benachteiligung wenn…

A

durch ein rechtmäßiges Ziel sachl gerechtfertigt u die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen u erforderlich sind

a) rechtmäßige Ziele
b) erforderliches Mittel (zur Erreichung des Zieles)
c) angemessenes Mittel (zur Erreichung des Zieles)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

RF von ungerechtfertigter Benachteiligung

A

a) Unwirksamkeit §7II Vereinbarungen aller Art (auch BVB)
b) ergreift AG keine geeigneten Maßnahmen um Belästigung zu unterbinden, besteht Leistungsverweigerungsrecht §14 1 od Einrede §273
c) SE u Entschädigung §15 (nicht mehr als 3 Monatsgehälter)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Unterschied u Verhältnis: Anspruch auf SE §15I u Entschädigung §15II

A

§15 I:

  • Kausalität erforderl
  • Verschulden erforderl
  • Ersatz des mat Schadens

§15 II:

  • Anspruch auf Entschädigung nach §15II schon von Gesetzes wegen verschuldenunabhängig
  • keine Kausalität erforderl
  • Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld)
  • bei fehlender Kausalität einer Nichteinstellung max 3 Monate

-> §15 I u §15 II sind nebeneinander anwendbar

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Kollektivvertragsprivileg

A

wurde der AG in Anwendung von TV od BVB tätig, dann nur Entschädigung bei Vorsatz od grober Fahrlässigkeit §15 III

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Schema: Anspruch auf SE §15 I

A

I. Anwendbarkeit AGG

  1. sachl Anwendungsbereich §2 I
  2. kein Vorrang anderer Gesetze §2 II-IV (zB KSchG)
  3. Pers Anwendungsbereich §§6

II. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot §7 iVm §3

  1. vorliegen einer Benachteiligung §3
    a) umb Benachteiligung §3 I
    b) mb Benachteiligung §3 II 1
    c) Belästigung §3III
    d) Sex Belästigung §3 IV
    e) Anweisung zur Benachteiligung §3V
  2. wegen eines benachteiligungsmerkmals §1

III. Keine Rechtfertigung §3II HS2 od §§8-10

a) zul untersch Behdl wg berufl Anforderungen §8
b) zul untersch Behdl wg Religion/Weltanschauung §9
c) zul untersch Behdl wg Alter §10
d) sachl Rfg mb Benachteiligung §3 II
- §22 AG trägt Beweislast

IV. Vertretenmüssen des AG §15 I 2
V. Schaden
VI. Kausalität des Verstoß gg das Benachteiligungsverbot für den Schaden
VII. RF: Ersatz des mat Schadens
VII. Form- u fristgemäße Geltendmachung §15 IV
1. ggü AG schriftl binnen 2 Monate
2. vor ArbG binnen weiterer 3 Monate

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Schema: Entschädigung aus §15 II AGG bei Begründung eines AV

A

I. Pers Anw.bereich

a) Beschäftigter §6 AGG
b) Besonderheiten bei Begründung eines AV
- BAG 2016: weder obj Eignung, noch subj Ernsthaftigkeit sind für Bewerbung erforderl
- AG muss beweisen, dass abgelehnte Bewerber die notw Qualifikationen nicht besitzen u dass Diskriminierung nicht ursächl für die Ablehnung war

II. Verstoß gg Benachteiligungsverbot
1. Benachteiligung
2. wegen eines aus §1 genannten Merkmals
(Beweislasterleichterung für Kausalität §22)

III. Keine Rechtfertigung §8-10 (Beweislast bei AG) durch zulässige untersch Behandlung

  1. wegen Alter §10
  2. wegen Religion §9
  3. wegen berufl Anforderungen §8

IV. Form- u fristgemäße Geltendmachung §15 IV (2 Monate)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

RF §15 I bei Nichteinstellung

A
  • Ersatz des mat Schadens
  • Anspr bemisst sich nach entgangenen Verdienst unter Anrechnung anderweitiger Einkünfte (zB Arbeitslosengeld)
  • e.A.: Anspr besteht nicht zeitl unbeschränkt, sondern höchstens bis zum Zeitpkt einer mögl ordentl Kündigung
  • a.A.: bei einer nachteilig nicht vorgenommenen Beförderung besteht ein unbeschr Anspr auf den erhöhten Lohn
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Ist das AGG auch auf Kündigungen anwendbar?

A
  • > §2 IV AGG: für Kündigungen gelten ausschließl Bestimmungen des KSchG
  • ABER: keine Sperrwirkung, weil Gesetzgeber nur klarstellen wollte, dass das AGG den bestehenden KüSchutz nicht erweitern soll, sondern nur die Vorgaben der EU-Richtlinie umsetzen soll (die diskriminierende Kündigungen verbietet): Kollisionsregelung
  • > da EU-Richtlinie diskriminierende Kündigungen verbietet, ist AGG trotz §2 IV AGG auf diese anzuwenden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Rechtfertigungsmöglichkeiten der versch Benachteiligungsformen

A
  1. Umb Benachteiligung §3 I 1
    - Rfg nur unter strengen Voraussetzungen des §8 AGG
  2. Mb Benachteiligung §3II 1.HS
    - liegt tblich nicht vor, wenn die Differenzierung durch ein rechtm Ziel sachl gerechtfertigt u die Mittel zur Zielerreichung angemessen u erforderl sind
  3. Belästigung §3III
    - Schaffung eines feindl Umfeldes
    - keine Rfg mögl
  4. Sexuelle Belästigung §3IV
    - keine Rfg mögl
  5. Anweisung zur Belästigung §3V
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Wirkt AGG nur im Verhältnis AG zu AN od auch unter AN?

A

= §12 AGG: AG ist dazu verpflichtet die erforderl Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wg eines in §1 genannten Grundes zu treffen
= Schutzwirkung des AGG besteht nicht umb unter AN, aber übers Eck
- > sonst: Vertragspflichtverletzung einer vertragl Schutzpflicht §280

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Beweislastumkehr §22 AGG

A
  • wenn im Streitfall eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorliegt
  • Beweislast der Bewerbers bei Geltendmachung eines Anspr des AGG
  • Bewerber muss Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wg eines in §1 AGG genannten Grundes vermuten lassen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Kausalität §15 I

A

= ist Verstoß gg Benachteiligungsverbot kausal geworden für zB Nichteinstellung?
- zB wäre Bewerber auch ohne Benachteiligung (Geschlecht) nicht eingestellt worden, weil nicht so gut qualifiziert wie andere Bewerber

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Wer ist Bewerber iSd AGG u hat Anspr auf Entschädigung?

A
  • BAG 2016: weder obj Eignung, noch subj Ernsthaftigkeit sind für Bewerbung erforderl!! NEU: Nicht obj Eignung ist entscheidend, sondern allein dass Bewerber sich beworben hat
  • AG muss beweisen, dass abgelehnte Bewerber die notw Qualifikationen nicht besitzen u dass Diskriminierung nicht ursächl für die Ablehnung war
  • > es darf kein Rechtsmissbrauch betrieben werden, da Verstoß gg Treu u Glauben §242
  • > missbräuchl handelt, wer nicht die Stelle erhalten möchte, sondern nur Bewerber ist um eine Entschädigung nach §15 zu ergattern
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Ist eine Regelung, die an eine Altersgrenze hinsichtl einer ordentl Unkündbarkeit anknüpft wirksam?

A

-> unwirks wenn eine unzul Benachteiligung wg des Alters vorliegt

  1. Verstoß gg §§7 I, 1 I AGG
    a. Anw.bereich AGG eröffnet
    aa. pers: §6 AGG “Beschäftige”
    bb. sachl: §2 AGG “Entlassungsbedingungen”

b. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot §7 iVm §3
aa. vorliegen einer Benachteiligung §3
bb. wegen eines benachteiligungsmerkmals §1: Alter

c. Keine Rechtfertigung §10
aa. Ungleichbehdl hat legitimes Ziel: Förderung von AN in kritischen Alterssituationen/ zusätzl Sozialschutz da höheres Kündigungsrisiko
bb. Regelung ist zur Zielerreichung erforderl u angemessen

17
Q

Was ist hinsichtl der Angemessenheit von tarifvertragl Regelungen die eine Ungleichbehdl beinhaltet, zu berücksichtigen?

A
  • Art.9 III gewährt Tarifparteien die Freiheit zusätzl Schutz der AN-Gesamtheit od bes schutzwürdiger AN anzustreben u zu gestalten
  • Gewerkschaft ist allen AN gleichermaßen verpflichtet
  • tarifvertragl Ursprung spricht dafür, dass nicht allein u einseitige Interessen sondern Gesamtinteresse miteingeflossen ist
18
Q

Ist eine Regelung über die ordentl Unkündbarkeit angemessen, wenn sie eine Altersgrenze UND Betriebszugehörigkeit beinhaltet?

A
  • Betriebszugehörigkeit als Korrektiv, da starre Altersgrenzen jüngere AN benachteiligen würden
  • kumulatives Erfordernis führt dazu, dass nicht nur ein einziges Merkmal durchschlägt
  • > angemessener Ausgleich wechselseitiger Interessen um besseren Sozialschutz für ältere AN zu erreichen
19
Q

Konkurrenz §15 AGG zu §280 BGB

A
  • §15 V AGG: Ansprüche gg AG, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, sind nicht ausgeschlossen
  • ABER: §15 I ist gü §280 lex specialis, weil §15 IV eine strenge Frist von 2 Monaten enthält, die durch §280 umgangen werden würde
20
Q

“Rasse od ethnische Herkunft” iSd §1 AGG

A

= Zugehörigkeit eines Menschen zu einer durch sprachl u kulturelle Merkmale verbundene Gemeinschaft

  • zur näheren Bestimmung des Begriffs der Ethnie folgende Kriterien: eine lange gemeins Geschichte, eine eigene kulturelle Tradition, inkl familiärer u soz Gebräuche u Sitten
  • weite Auslegung
21
Q

RF des §15 II AGG

A

a. angemessene Entschädigung in Geld
b. weiter Beurteilungsspielraum unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände: Art u Schwere der Benachteiligung/ Dauer u Folgen/ Grad des Verschuldens/ Mögl.keit der Vorhersehbarkeit u Verhinderung/ wirt Situation der Beteiligten

c. Obergrenze §15 II 2: Obergrenze von 3 Monatsgehältern,
- NUR wenn Bewerber Stelle auch sonst nicht bekommen hätte
- bei besten Bewerber höhere Entschädigung erforderl wg Abschreckungswirkung (4-5 Monatsgehälter)
- gem Wortlaut nur für Einstellungen, aber gem Erst-Recht-Schluss auch für unterbliebene Beförderung

22
Q

Kann §15 I AGG analog auf Benachteiligungen wg der Staatsangehörigkeit angewendet werden?

A
  • vor Inkraft-treten der AGG war analoge Anw mögl
  • im neu geschaffenen AGG hat Gesetzgeber aber bewusst Staatsangehörigkeit nicht mit aufgenommen
  • aber planwidrig, da bei Benachteiligung wg Staatsangeh die gleiche Interessenlage besteht wie bei anderen Merkmalen
23
Q

Kann Bewerber einen Einstellungsanspr geltend machen bei diskriminierender Ablehnung?

A
  1. §15 I AGG (-)
    = Abschluss eines AV als SE (Naturalrestitution)
    - ABER: §15 VI: als SE kann nicht Abschluss eines AV verlangt werden
  2. §§311 II Nr1, 280 I, 241 II (c.i.c) (-)
    - §15 VI AGG als abschließende Bestimmung, die durch Einstellungsanspr aus allg SE-Recht unterlaufen würde

-> kein Einstellungsanspruch

24
Q

Kann ein Gesetz gg das AGG verstoßen?

A
  • AGG ist sachl nur auf RG, NICHT auf gleichrangiges Gesetzesrecht anw.bar
  • zB kann §622 nicht wg Altersdiskriminierung gg AGG verstoßen
25
Q

Anspr auf Ersatz der Bewerbungskosten bei Diskriminierung aus §15 I AGG?

A
  • der aus der Benachteiligung ergebene Schaden ist zu ersetzen
  • durch Bewerbungskosten ist ein Vermögensschaden entstanden, ABER zw diesem u der Benachteiligung muss ein Kausalzus.hang bestehen
  • kein Kausalzus.hang, wenn die Bewerbungskosten auch bei einem rechtm Alternativverhalten angefallen wären
  • > eine erfolgreiche Einstellung hätte die Bewerbungskosten nicht verhindert
26
Q

Anspr auf Ersatz der Bewerbungskosten bei Diskriminierung aus §§280 I, 241 II, 311 II (cic)

A
  • keine Sperrwirkung durch §15 I AGG, wg §15 V
  • fehlgeschlagene Aufw sind grds nur durch §284 ersetzbar
  • > in einem vorvertragl SV sind frustrierte Aufw im Allgemeinen nicht ersatzfähig
27
Q

Problem: autonome Selbstverwaltung der Kirche

a. darf ein Chefarzt wg zweiter Ehe gekündigt werden?
b. darf Kirchenzugehörigkeit Bestandteil einer Stellenanforderung sein?

A
  • Art.140 GG iVm §137ff WRV: Relig.gemeinsch hat das Recht ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (Grundordnung des kirchl Dienstes)
  • > AN hat seine Tätigkeit an die Rechtsordnung der jeweiligen Relig.gemeinsch auszurichten
  • §9 I AGG: Ungleichbehdl wg Religion ist gerechtfertigt, wenn eine best Religion hinsichtl der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufl Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt
  • EuGH: berufl Anforderung muss im konkr Fall wesentl, rm u gerechtfertigt sein u dem Verh.m.keitsgrds entsprechen -> Kontrolle durch staatl Gerichte ob eine solche berufl Anford vorliegt (staatl Rechtskontrolle der Kirchen als Novum!!)
28
Q

Welche Maßnahme umfasst die Schutzpflicht des AG §12 III AGG?

A

= AG muss bei Verstoß gg §7 AGG die im Einzelfall geeign, erforderl u angem Maßn ergreifen (Kü/ Abmahnung/ Um-/ Versetzung)
= AG hat Benachteiligung zu unterbinden u Wiederholungen auszuschließen