IndivArbR- Ordentl Kündigung Flashcards
Schema: Begründetheit einer ordentl Kündigung
- Ordnungsgem Erklärung und Zugang
- Formelle Wirksamkeit §623 (schriftl)
- Anhörung des BetrRats §102 BetrVG
- Mat Wirksamkeit der ordentl Kündigung
a. Einhaltung der Klagefrist §§4, 7 KSchG
b. Sonderkündigungsschutz nach spez Regeln (Schwerbehinderung/ Mutterschutz)
c. Wirks arbeitsvertragl Ausschluss der ordentl Kü
d. Unwirks.keit nach §1 I KSchG
aa. Anwendbarkeit des KSchG
(1) persönl §1 I KSchG (AN mind 6 Monate)
(2) sachl §23 I KSchG (mind 5/10 AN)
bb. Soz Rfg §1 KSchG
- personenbedingt/ verhaltensbedingt (Abmahnung erforderl)/ betriebsbedingt (Sozialauswahl erforderl)
Pers Anwendungsbereich des KSchG §1 I KSchG
- gilt für AN, nach einer Wartezeit von 6 Monaten ohne Unterbrechung
- leitende Angestellte mit konkr Personalverantwortung (selbständige Einstellung/ Entlassung) zwar Schutz durch KSchG, aber keinen Bestandsschutz, sondern nur Abfindungsschutz
- NICHT für arbeitnehmerähnl Personen, Gesellschafter, Geschäftsführer
Sachl Anwendungsbereich des KSchG §23 KSchG
- ab 10 AN, soweit AV ab dem 1.1.2004 begonnen hat
- ab 5 AN, soweit AV vor dem 1.1.2004 begonnen hat
- Teilzeitbeschäftigte sind nach ihrer wöchentl Arbeitszeit mit 0,5 (weniger als 20Std) od 0,75 (weniger als 30 Std) anzusetzen
Wie sind AN mangels Anwendbarkeit des KSchG trotzdem geschützt?
a. durch Drittwirkung des Art.12 vermittelt durch §242 BGB
b. Diskriminierungsverbote des AGG über §242 BGB
- bei treuwidrigen/ willkürlichen auf sachfremden Motiven beruhenden Motiven beruhenden Kündigungen
- AN muss beweisen dass Kündigung treuwidrig ist
- zu beachten ist auch dreiwöchige Klagefrist
Trias der Kündigungsgründe
- Kündigungsgründe aus Sphäre des AN
a. vorwerfbare Störung: verhaltensbedingte Kündigung
- Vertragsverletzung nach Abmahnung
b. nicht vorwerfbare Störung: personenbedingte Kündigung
- Eignungsmangel mit erhebl Auswirkungen
- Kündigungsgründe aus Sphäre des AG
a. betriebsbedingte Kündigung
- Wegfall eines Arbeitsplatzes aufgrund unternehm Entscheidung
Soz Rfg der Kündigung: Personenbedingte Kündigung §1 II KSchG
- ergbt sich aus Eignungsmängeln des AN, die nicht von ihm verschuldet sind, sondern zB in Krankheit, Sucht, haftbedingte Abwesenheit, nachlassender Fähigkeiten od bes pers Eigenschaften wurzeln
= AN kann dauerhaft nicht mehr richtig arbeiten
Kann wg Krankheit personenbedingt gekündigt werden? (Schema)
Drei-Stufen-Prüfung (bes hohe Maßstäbe)
- Negativprognose
- kann AN seine Arbeitsleistung auch in Zukunft ganz od teilw nicht erbringen? - erhebl Beeinträchtigung der AG-Interessen
- wirt Interessen des AG durch zB hohe EFZ-Kosten/ Einarbeitungskosten erhebl beeinträchtigt?
- können Interessen anderweitig befriedigt werden? (ultima ratio) - Interessenabwägung (Angemessenheit)
- führen betriebl Beeinträchtigungen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des AG?
- Umstände des Einzelfalls zu beachten (AV bisher ungestört/ Dauer der Fehlzeiten/ familiäre Verhältnisse/ Schwerbehinderung)
Soz Rfg der Kündigung: Verhaltensbedingte Kündigung §1 II KSchG
- ergibt sich aus Verhaltensmängeln, die auf einer vorwerfbaren Verletzung von HLP/NLP beruhen
- Schwerpkt liegt auf Schwere der Vertragsverletzung u ihrer Vorwerfbarkeit
= AN arbeitet nicht vertragsgerecht, obwohl er richtig arbeiten könnte
Schema: verhaltensbedingte Kündigung §1 II KSchG
- Arb.vertragl PV der HLP/NLP
- Betriebl Beeinträchtigung infolge der PV
- Verschulden des AN (=Unterschied zu personenbedingt!)
- Negativprognose u ultima-ratio
- wird AN auch in Zukunft durch abgemahnte Vertragsverletzungen das AV belasten?
- ist eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten?
- Abmahnung (entbehrl?) - Interessensabwägung
- dem verständigen AG ist es unzumutbar, das AV fortzusetzen
- Angemessenheit ist meist schon indiziert durch vertragswidriges Verhalten, ggf auch wenn Auswirkung auf Betriebsfrieden
Wann besteht ein Anspr auf Wiedereinstellung nach einer Kündigung?
- wenn sich im Zeitraum zw KündErklärung u KündTermin eine Beschäftigungsmöglichkeit ergibt, die auf Prognosefehler beruht
- wenn nicht berechtigte Interessen des AG entgegenstehen
- kein Abfindungsvergleich einem Fortsetzungsvertrag die Grdl entzogen worden ist
Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
- bei Erklärung ggü Abwesenden, wenn diese so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind, dass mit ihrer Kenntnisnahme unter Zugrundelegen gewöhnl Umstände zu rechnen ist §130
- zB Leerung des Briefkastens regelm noch am selben Tag
Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorliegen einer Vollmachtsurkunde
= §174 1: ein einseitiges RG, das ein Bevollmächtigter einem anderen ggü vornimmt, ist unwirks, wenn der Bevollmächtigte
- eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt
- und der andere das RG aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist
= §174 2: keine Zurückweisung, wenn der andere VM kannte (zB Prokura)
Wie wird Kündigungsklagefrist berechnet?
- gem §§187 I, 188 II (Ereignisfrist)
- Frist beginnt einen Tag nach dem Tag, in den das maßgebl Ereignis fällt u endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist
- zB Kündigung am 2.1. + 3 Wochenfrist = 23.1. um 24 Uhr
Sonderkündigungsschutz aufgrund von Schwerbehinderung
- ordentl Kündigung bedarf Zustimmung des Integrationsamts wenn Schwerbehinderung od Gleichstellung vorliegt §§174 iVm 168 SGB9
- Schwerbehinderung richtet sich nach §2 II SGB9
- Gleichstellungsbescheid nach §152 II SGB9
Ist eine arbeitsvertragl Regelung über die Vereinbarung einer ordentl Unkündbarkeit ab zB 50 J. wirksam od liegt ein Verstoß gg AGG vor?
- > diskriminierende Differenzierung in AV soll verhindert werden
1. Verstoß gg Benachteiligungsverbot wg Alter §§7 I, 1 I AGG
a. sachl Anw.bereich (Entlassungsbedingungen) §2 AGG
b. pers Anw.bereich (Beschäftigte) §6 AGG
c. Benachteiligung aufgrund von Alter §§1, 7 AGG
d. Rfg der Benachteiligung §10 AGG
aa. Ungleichbehdl ist auf ein legitimes Ziel gerichtet
bb. Mittel zur Erreichung sind angemessen u erforderl