IndivArbR- Ordentl Kündigung Flashcards

1
Q

Schema: Begründetheit einer ordentl Kündigung

A
  1. Ordnungsgem Erklärung und Zugang
  2. Formelle Wirksamkeit §623 (schriftl)
  3. Anhörung des BetrRats §102 BetrVG
  4. Mat Wirksamkeit der ordentl Kündigung
    a. Einhaltung der Klagefrist §§4, 7 KSchG
    b. Sonderkündigungsschutz nach spez Regeln (Schwerbehinderung/ Mutterschutz)
    c. Wirks arbeitsvertragl Ausschluss der ordentl Kü

d. Unwirks.keit nach §1 I KSchG
aa. Anwendbarkeit des KSchG
(1) persönl §1 I KSchG (AN mind 6 Monate)
(2) sachl §23 I KSchG (mind 5/10 AN)

bb. Soz Rfg §1 KSchG
- personenbedingt/ verhaltensbedingt (Abmahnung erforderl)/ betriebsbedingt (Sozialauswahl erforderl)

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2
Q

Pers Anwendungsbereich des KSchG §1 I KSchG

A
  • gilt für AN, nach einer Wartezeit von 6 Monaten ohne Unterbrechung
  • leitende Angestellte mit konkr Personalverantwortung (selbständige Einstellung/ Entlassung) zwar Schutz durch KSchG, aber keinen Bestandsschutz, sondern nur Abfindungsschutz
  • NICHT für arbeitnehmerähnl Personen, Gesellschafter, Geschäftsführer
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3
Q

Sachl Anwendungsbereich des KSchG §23 KSchG

A
  • ab 10 AN, soweit AV ab dem 1.1.2004 begonnen hat
  • ab 5 AN, soweit AV vor dem 1.1.2004 begonnen hat
  • Teilzeitbeschäftigte sind nach ihrer wöchentl Arbeitszeit mit 0,5 (weniger als 20Std) od 0,75 (weniger als 30 Std) anzusetzen
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4
Q

Wie sind AN mangels Anwendbarkeit des KSchG trotzdem geschützt?

A

a. durch Drittwirkung des Art.12 vermittelt durch §242 BGB
b. Diskriminierungsverbote des AGG über §242 BGB

  • bei treuwidrigen/ willkürlichen auf sachfremden Motiven beruhenden Motiven beruhenden Kündigungen
  • AN muss beweisen dass Kündigung treuwidrig ist
  • zu beachten ist auch dreiwöchige Klagefrist
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5
Q

Trias der Kündigungsgründe

A
  1. Kündigungsgründe aus Sphäre des AN
    a. vorwerfbare Störung: verhaltensbedingte Kündigung
    - Vertragsverletzung nach Abmahnung

b. nicht vorwerfbare Störung: personenbedingte Kündigung
- Eignungsmangel mit erhebl Auswirkungen

  1. Kündigungsgründe aus Sphäre des AG
    a. betriebsbedingte Kündigung
    - Wegfall eines Arbeitsplatzes aufgrund unternehm Entscheidung
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6
Q

Soz Rfg der Kündigung: Personenbedingte Kündigung §1 II KSchG

A
  • ergbt sich aus Eignungsmängeln des AN, die nicht von ihm verschuldet sind, sondern zB in Krankheit, Sucht, haftbedingte Abwesenheit, nachlassender Fähigkeiten od bes pers Eigenschaften wurzeln
    = AN kann dauerhaft nicht mehr richtig arbeiten
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7
Q

Kann wg Krankheit personenbedingt gekündigt werden? (Schema)

A

Drei-Stufen-Prüfung (bes hohe Maßstäbe)

  1. Negativprognose
    - kann AN seine Arbeitsleistung auch in Zukunft ganz od teilw nicht erbringen?
  2. erhebl Beeinträchtigung der AG-Interessen
    - wirt Interessen des AG durch zB hohe EFZ-Kosten/ Einarbeitungskosten erhebl beeinträchtigt?
    - können Interessen anderweitig befriedigt werden? (ultima ratio)
  3. Interessenabwägung (Angemessenheit)
    - führen betriebl Beeinträchtigungen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des AG?
    - Umstände des Einzelfalls zu beachten (AV bisher ungestört/ Dauer der Fehlzeiten/ familiäre Verhältnisse/ Schwerbehinderung)
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8
Q

Soz Rfg der Kündigung: Verhaltensbedingte Kündigung §1 II KSchG

A
  • ergibt sich aus Verhaltensmängeln, die auf einer vorwerfbaren Verletzung von HLP/NLP beruhen
  • Schwerpkt liegt auf Schwere der Vertragsverletzung u ihrer Vorwerfbarkeit
    = AN arbeitet nicht vertragsgerecht, obwohl er richtig arbeiten könnte
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9
Q

Schema: verhaltensbedingte Kündigung §1 II KSchG

A
  1. Arb.vertragl PV der HLP/NLP
  2. Betriebl Beeinträchtigung infolge der PV
  3. Verschulden des AN (=Unterschied zu personenbedingt!)
  4. Negativprognose u ultima-ratio
    - wird AN auch in Zukunft durch abgemahnte Vertragsverletzungen das AV belasten?
    - ist eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten?
    - Abmahnung (entbehrl?)
  5. Interessensabwägung
    - dem verständigen AG ist es unzumutbar, das AV fortzusetzen
    - Angemessenheit ist meist schon indiziert durch vertragswidriges Verhalten, ggf auch wenn Auswirkung auf Betriebsfrieden
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10
Q

Wann besteht ein Anspr auf Wiedereinstellung nach einer Kündigung?

A
  1. wenn sich im Zeitraum zw KündErklärung u KündTermin eine Beschäftigungsmöglichkeit ergibt, die auf Prognosefehler beruht
  2. wenn nicht berechtigte Interessen des AG entgegenstehen
  3. kein Abfindungsvergleich einem Fortsetzungsvertrag die Grdl entzogen worden ist
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11
Q

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

A
  • bei Erklärung ggü Abwesenden, wenn diese so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind, dass mit ihrer Kenntnisnahme unter Zugrundelegen gewöhnl Umstände zu rechnen ist §130
  • zB Leerung des Briefkastens regelm noch am selben Tag
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12
Q

Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorliegen einer Vollmachtsurkunde

A

= §174 1: ein einseitiges RG, das ein Bevollmächtigter einem anderen ggü vornimmt, ist unwirks, wenn der Bevollmächtigte

  1. eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt
  2. und der andere das RG aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist

= §174 2: keine Zurückweisung, wenn der andere VM kannte (zB Prokura)

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13
Q

Wie wird Kündigungsklagefrist berechnet?

A
  • gem §§187 I, 188 II (Ereignisfrist)
  • Frist beginnt einen Tag nach dem Tag, in den das maßgebl Ereignis fällt u endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist
  • zB Kündigung am 2.1. + 3 Wochenfrist = 23.1. um 24 Uhr
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14
Q

Sonderkündigungsschutz aufgrund von Schwerbehinderung

A
  • ordentl Kündigung bedarf Zustimmung des Integrationsamts wenn Schwerbehinderung od Gleichstellung vorliegt §§174 iVm 168 SGB9
  • Schwerbehinderung richtet sich nach §2 II SGB9
  • Gleichstellungsbescheid nach §152 II SGB9
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15
Q

Ist eine arbeitsvertragl Regelung über die Vereinbarung einer ordentl Unkündbarkeit ab zB 50 J. wirksam od liegt ein Verstoß gg AGG vor?

A
  • > diskriminierende Differenzierung in AV soll verhindert werden
    1. Verstoß gg Benachteiligungsverbot wg Alter §§7 I, 1 I AGG
    a. sachl Anw.bereich (Entlassungsbedingungen) §2 AGG
    b. pers Anw.bereich (Beschäftigte) §6 AGG
    c. Benachteiligung aufgrund von Alter §§1, 7 AGG
    d. Rfg der Benachteiligung §10 AGG
    aa. Ungleichbehdl ist auf ein legitimes Ziel gerichtet
    bb. Mittel zur Erreichung sind angemessen u erforderl
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16
Q

Was versteht man unter einer soz Auslauffrist?

A
  • ordentl unkündbarer AN wird aufgrund von betriebl Gründen außerordentl gekündigt
  • ABER: fristlose Kündigung wäre unbillig
  • deshalb unterliegt außerord Kündigung ordentl unkündbarer AN einer soz Auslauffrist, die an Frist der ordentl Kündigung gemessen wird §622 II
  • spricht AG dennoch fristlose Kündigung aus, ist Auslegung entgegen Wortlaut nicht mögl, ABER Umdeutung §140 wenn Kündigung auch mit soz Auslauffrist gewollt wäre
17
Q

Sonderkündigungsschutz von BR-Mitgliedern

A
  • §15 I 1 KSchG: ordentl Kündigung von BR (aktiv od seit weniger als einem Jahr ausgeschieden) ist grds ausgeschlossen
  • Ausnahme: wenn Voraussetzungen für eine außerordentl Kü aus wichtigem Grund (§626) u die Zustimmung des BR vorliegen
18
Q

Schema: §15 KSchG Sonderkündigungsschutz von BR-Mitgliedern

A
  1. Mitgliedschaft im BR
    - Amt beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    - rw Wahl ändert an sich nichts an Stellung, erst arbeitsgerichtl Entscheidung im Wahlanfechtungsverfahren führt zur Auflösung des BR ex nunc
  2. zulässige außerordentl Kündigung aus wichtigem Grund
    - NICHT Betriebsstilllegung
  3. Ausnahme vom Sonderkündigungsschutz bei Betriebsstilllegung §15 IV KSchG
    - ordentl Kündigung von BR-Mitgliedern ist bei Betriebsstilllegung ausnahmsw zulässig, wenn die Kündigung frühestens zum Zeitpkt der Stilllegung erfolgt
  4. Zustimmungserfordernis §103 I BetrVG
    - nicht bei ordentl Kündigung wg Stilllegung §15 IV KSchG
  5. Anhörungserfordernis §102 I BetrVG
    - grds vor jeder Kü erforderl, unabhängig vom Zustimmungserfordernis
    - Verhältnis §102 BetrVG zu §15 IV KSchG? Kein Ausschluss
19
Q

Sonderkündigungsschutz von Wahlinitiatoren §15 IIIa KSchG

A
  • wer zur Betriebs-/ Wahlversammlung einlädt od die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt, genießt Sonderkündigungsschutz
  • aber zeitl Beschränkung vom Zeitpkt der Einladung od Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Ausnahme: wenn Voraussetzungen für eine außerordentl Kündigung vorliegen
  • Beteiligung des BR iSe Anhörungserfordernis §102 I BetrVG
20
Q

Sind die Vorschriften des AGG auf die Wirksamkeit einer Kündigung anw.bar?

A
  1. eA: absoluter Anw.ausschluss durch §2 IV AGG
    (+) Wortlaut “ausschließlich”: Rückgriff auf AGG ist untersagt
    (-) europarechtswidrige Auslegung
  2. aA: relativer Anw.ausschluss durch §2 IV AGG
    - §2 IV verweist auf §§138, 242, aber trotzdem indirekte Berücksichtigung der Diskriminierungsverbote des AGG im Wege richtlinienkonformer Auslegung
  3. BAG: §2 IV als bloße Kollisionsnorm zu §1 KSchG (interpretatorische Vorrangwirkung)
    - sofern §1 KSchG anw.bar, ist AGG indirekt als Konkretisierung der Soz.widrigkeit zu berücksichtigen (Kleinbetriebe)
    - sofern §1 KSchG nicht anw.bar, ist AGG mangels Kollision direkt anw.bar
    (+) §2 I Nr2 AGG: AGG soll auch für Entlassungsbedingungen gelten
21
Q

Ist eine Kündigung unwirks, wenn die Kündigungsfrist fehlerhaft berechnet wurde?

A
  • Wirks.keit der Kündigung bleibt unberührt
  • eine mit falscher Kü.frist ausgesprochene Kü kann indes grds als Kü zum nächstzulässigen Termin ausgelegt werden, dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht ausdrücklich nur zu dem genannten Endtermin gekündigt werden sollte
22
Q

Gibt es auch für die ordentl Kündigung eine Kündigungserklärungsfrist (Regelausschlussfrist) wie bei außerord Kündigung §§626 II 1 (2 Wochen)?

A

(-) keine ausdrückl gesetzl Regelung
(+) unvereinbar mit Berufsfreiheit des AN (Art12) wenn AG Kündigungsgründe vorrätig hätte u bei passender Gelegenheit geltend machen könnte

-> im Wege der Rechtsfortbildung eine Regelausschlussfrist? (= Konkretisierung der allg Verwirkung §242)

a. Zeitmoment: AG verwirkt das Recht der ord Kündigung wenn er für längere Zeit untätig bleibt u Kündigung nicht erklärt, obwohl mögl u zumutbar
b. Umstandsmoment: bei AN wird durch Warten des AG das Vertrauen erweckt, dass Kündigung unterbleibt u AN sich auf Fortbestand des AV einrichten kann (Vertrauensschutz)
- > beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen

23
Q

Was ist innerhalb der Interessenabwägung innerhalb des Verh.m.k.grds zu beachten?

A

-> das Beendigungsinteresse des AG muss das Bestandsinteresse des AN überwiegen

24
Q

Schema: pers.bed Kündigung §1 II KSchG (3-Stufig)

A
  1. Negativprognose
  2. erhebl betriebl Beeinträchtigung
  3. Verh.m.keit
    = Abwägung AN vs AG-Interessen
    = andere Arb.platz verfügbar (ggf über Änd.kü)
25
Q

Beweislastumkehr bei nicht durchgeführter BEM

A
  1. AG trägt Darleg- u Beweislast für das Vorliegen eines Kü.grundes u auch das Fehlen einer Weiterbesch.mögl.keit
  2. wird erforderl BEM (84 II SGB IX) nicht durchgeführt, gelten verschärfte Anforderungen an Darleg.last des AG: pauschaler Vortrag nicht ausreichend, sondern umfassender konkr Sachvortrag über nicht mehr mögl Einsatz des AN
26
Q

Wann ist eine BEM nach §84 II SGB IX durchzuführen?

A

= nicht nur bei schwerbehinderten AN
= für alle AN auch in Betrieben ohne BR, wenn AN innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen/ wiederholt krank war