IndivArbR- Ansprüche des AN Flashcards

1
Q

Woraus kann AN einen Anspr auf Lohn ableiten?

A
  1. AV iVm §611a als Rechtsgrund
  2. Entgeltbestimmungsfaktoren
    - BV/ TV/ Gesamtzusage/ betr Übung/ Gleichbehdlgrds
  3. §612 bei fehlender Regelung im AV u keine Tarifbindung
    a. §612 I: stillschweigend vereinbart, wenn Vergütung zu erwarten ist
    b. §612 II: Höhe richtet sich nach üblicher Vergütung
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2
Q

Schema: Anspr des AN gg AG auf Lohn

A
  1. Vorliegen einer entgeltl Arb.leistung
    a. Auslegung §§133, 157
    b. nicht bei reinen Freundschaftsdiensten
  2. Vorliegen einer Entgeltabrede/ -bestimmung
    a. aus AV iVm §611a II
    b. aus TV/ MiLoG
  3. Keine Entgeltabrede/ -bestimmung
    a. §612 II iVm Gleichbhdlgrds (übl Vergütung soweit gleichwertige Arbeit geleistet wird)
    b. AuffangTB: MiLoG
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3
Q

Wichtige Bestimmung zum MiLoG: §3 MiLoG

A
  • Verwirkung ist ausgeschlossen (sonst können im AR aufgrund §242 wg Schutz von Treu u Glauben verkürzte Ausschlussfristen festgesetzt werden)
  • keine Unterschreitung/ Beschränkung/ Ausschluss (NICHT abdingbar)
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4
Q

Entgeltarten

A
  1. laufendes Entgelt (Entgelt i.e.S)
    - Grundvergütung/ Zulagen aufgrund bes Arb.bedingungen/ Zielbonuszahlungen/ Provisionen
    - > Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arb.leistung
  2. Sondervergütungen (Entgelt i.w.S.) §4a EFZG
    = Leistungen, die der AG zusätzl zum laufenden Arb.entgelt erbringt
    - Zweck der Sonderleistung durch Auslegung zu ermitteln
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5
Q

Durch welche Rechtsquellen ergibt sich Entgeltbemessung?

A
  1. durch Gesetz (MiLoG)
  2. durch TV
    a. kollektives Aushandeln
    b. Eingruppierung
  3. durch BV
    - über außer-/ übertarifl Zulagen
    - AG kann frei über das “ob” der Vergütung entscheiden
  4. durch vertragl Vereinbarung
    a. Anrechnungsklauseln bei vertragl Gesamtvergütung
    b. einseitige Gesamtzusage
    - soweit nicht bereits im AV festgelegt, dann nachträgl durch einseitige Gesamtzusage
    c. indiv Zielvereinbarung
  5. durch betriebl Übung
  6. durch Gleichbehandlung bzw Gleichstellung
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6
Q

Einrede der Verjährung für Entgeltforderungen

A
  • §§214 I, 195: 3 Jahre u Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspr entstanden ist
  • ABER: in der Praxis wird gesetzl Frist durch wesentl kürzere Ausschlussfristen modifiziert (Angem.kontrolle §§307, 310 IV)
  • gewähren nur dauernde Einrede gg fortbestehendes Recht
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7
Q

Einwendung der Ausschlussfrist

A

a. §4 IV 3 TVG: Ausschlussfristen für die Geltendmachung tarifl Rechte können nur im TV vereinbart werden
- lässt Anspr als Einwendung von Amts wegen mit Fristablauf untergehen

b. formularvertragl Verfallklauseln betreffen alle nicht kollektiv-vertragl Ansprüche u unterliegen der Inhaltskontrolle §307

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8
Q

Zweistufige Ausschlussfristen

A
  • Anspr fällt ersatzlos weg, wenn er nicht in einer best Form u innerhalb einer best Frist gestaffelt geltend gemacht wird
    1. Stufe: Anspr ist innerhalb best Frist ggü Vertragspartner geltend zu machen (außergerichtliche Stufe)
    1. Stufe: Berechtigte hat seinen Anspr innerhalb einer weiteren Frist einzuklagen, wenn Vertragspartner den Anspr bestreitet od nicht reagiert (gerichtl Stufe)
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9
Q

Inhaltskontrolle §307 von zweistufigen Ausschlussfristen

- welche Arten von Ausschlussfristen sind zu unterscheiden?

A
  1. tarifl zweistufige Ausschl.fristen
    - > keine Angem.kontrolle, aber bei extremer Kürze zu beanstanden
    - unwirks, wenn nur einseitige tarifl Ausschl.frist für AN besteht
  2. vertragl zweistufige Ausschl.fristen
    - unwirks, wenn sie auf beiden Stufen nicht mind eine angem 3-Monats-Frist einhalten
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10
Q

Zulässigkeit mehrstufiger Ausschlussfristen: Inhaltskontrolle §§309 Nr.13

A
  • Besonderheiten des AR zu beachten §310 IV 2

- wg Beschleunigungsgrds im AR ist vertragl Abkürzung im Interesse aller Parteien zulässig

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11
Q

Mögl AGL für Anspr auf Zahlung von Weihnachtsgeld

A

-> AV bleibt immer Ausgangspkt u ist iVm §611a mitzuzitieren

  1. Anspr aus AV iVm §611a iVm BÜ
  2. Anspr aus AV iVm §611a iVm BVB
  3. Anspr aus AV iVm §611a iVm §4 I TzBfG (Diskr.verbot)
  4. Anspr aus AV iVm §611a iVm §7 II AGG (Diskr.verbot)
  5. Anspr aus AV iVm §611a iVm arbeitsrechtl Gleichbehdlgrds
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12
Q

Anspr auf Nebenleistungen des AN

A
  1. Anspr auf vertragsgem Beschäftigung §§611a, 613, 242
  2. Anspr auf gesetzes- u verf.konforme Beschäftigung
    a. Schutz gg Gesundheitsgefährdungen §618
    b. Anspr auf diskriminierungsfreie Beschäftigung §12 AGG
    c. Anspr auf Schutz der informat Selbstbestimmung
    d. Anspr auf Einhaltung der Vorgaben des Besch.datenschutzes
    e. Anspr auf Schutz von Eigentum u sonst Verm.interessen
  3. Anspr auf gesetzeskonforme Förderung §§629, 630
  4. Anspr auf Entgelttransparenz zw Frau u Mann
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13
Q

Wie können Anspr auf Nebenleistungen durchgesetzt werden?

A

a. gerichtl Durchsetzung wenig sinnvoll

b. §75 I BetrVG: BR hat entscheidende Fkt für die Durchführung u Beachtung der Verhaltenspflichten

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14
Q
  1. Anspr auf vertragsgem Beschäftigung §§611a, 613, 242
    - gerichtl durchsetzbar?
    - mögl Anspr bei Verstoß
A
  • Anspr im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar
  • Verweigerung der nicht vertragsgem Beschäftigung §273
  • SE §280 I
  • SE §823 I: schwere Verletzung des APR
  • Mögl.keit der fristlosen Kündigung §626 wg schwerer Vertragsverletzung
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15
Q

2b. Anspr auf diskriminierungsfreie Beschäftigung §12 AGG

A
  • > Konkretisierung des europarechtl vorgegebenen Ziels
  • AG hat alle erforderl Maßnahmen zum Schutze seiner Mitarbeiter vor Benachteiligungen iSd §1 AGG zu treffen u vorzubeugen

a. §12 II: Schulungspflicht
b. §12 III: konkr Reaktionspflicht ggü Beschäftigten
c. §12 IV: konkr Reaktionspflicht ggü Dritten
d. §13: Beschwerderecht des AN
e. §14: Leist.verweig.recht des AN, soweit AG untätig bleibt u zum Schutz erforderl
f. §15: Entschädigung u SE
g. §16: Maßregelungsverbot

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16
Q

Allg Gleichbehdlgrds

A
  • gewohnheitsrechtl anerkannt
  • Grds hat anspruchsbegründende Wirkung
  • AG ist dazu verpflichtet seine AN nach soz Maßstäben gleich zu behandeln
  • einzelne AN dürfen im Vergleich zu anderen vergleichbaren AN nicht willkürlich schlechter gestellt werden
17
Q

Unterschied zw (1) Gleichstellung/ Verbot der Diskriminierung zu (2) Gleichbehdl

A

(1) Gleichstellung/ Verbot der Diskriminierung
- besondere gesetzl Anordnung wie im AGG: AG wird so zu gesetzeskonformen Verhalten gezwungen
- es werden abs Verhaltensgebote zugunsten eines menschenwürdigen Umgangs ausgeschlossen, die rechtsdogmatisch nicht eine Gleichbehdl, sondern eine Gleichstellung bezwecken

(2) Gleichbehdl
- Privatautonomie des AG wird beschränkt beim Umgang mit einer Mehrzahl von vergleichbaren AN auf sachl nachvollziehbarer Differenzierung
- Gleichbehdl in der Person, ohne dass best Inhalte wie beim AGG vorgegeben werden

18
Q

Kann Urlaubs-/ Weihnachts-/ …-geld auf monatl Vergütung angerechnet werden, dass MiLo erreicht wird?

A

= weite Auslegung des BAG
= grds synallagmatisches Verhältnis vs Gratifikation
= bei Einmalzahlung nicht mögl, aber bei monatl Auszahlung mögl