IndivArbR- Betr Übung Flashcards

1
Q

Schema: Betriebliche Übung (zB Weihnachtsgeld)

A

A. Anspruch aus AV §611a
I. Wirksames AV
II. Sonderzahlung als arbeitsvertragl Vereinbarung (-)

B. Anspruch aus §611a II iVm AV iVm betriebl Übung
I. Anspr entstanden

  1. Wirksames AV
  2. Voraussetzungen zur betriebl Übung
    a) freiwillige Leistung (darf sich nicht aus anderer Rechtsquelle ergeben)
    b) mehrmaliges gleichförmiges Verhalten (mind 3x)
    c) vorbehaltlos (abzulehnen wenn sich aus obj Empfängerhorizont des AN ergibt, dass AG seine Leistung nicht ausdrücklich freiwillig leistet)
    d) rechtl Qualifikation der vorbehaltlosen Gewährung
    aa) Vertragstheorie
    bb) Vertrauenstheorie
    - oder bloße Annehmlichkeit?
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2
Q

“Betr Übung”

A

~ ist die regelm u gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des AG, aus denen die AN schließen dürfen, dass ihnen eine Leistung/ Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll
-> muss an die gesamte (!!) Belegschaft gezahlt werden

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3
Q

Haben Neueingestellte ein Recht auf betriebl Übung?

A
  • Unterscheidung zw Vertrags- u Vertrauenstheorie
    1. Vertragstheorie
  • mit diesen werden grds die Bedingungen vereinbart, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Betrieb gelten §§133, 157 (auch ohne ausdrückl Vereinbarung)
  1. Vertrauenstheorie §242
    - durch fortwährende Gewährung wird der Eindruck erweckt, dass Zahlungen auch in Zukunft gewährt werden
    - Neueingestellter kann grds darauf vertrauen, dass die im Betrieb herrschende BÜ auch ihm ggü fortgesetzt wird
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4
Q

Vertragstheorie der betriebl Übung (BAG)

A
  • gem §§133, 157 liegt aus Sicht des Erklärungsempfängers in wiederholtem Verhalten des AG ein konkludentes Vertragsangebot auf Beibehaltung/ Fortsetzung des Verhaltens in der Zukunft, das der AN stillschweigend annehmen kann (§151)
  • aus obj AN-sicht muss im wiederholten Verhalten ein Erklärungstatbestand liegen, der unter Berücksichtigung alle Umstände auf einen entspr Verpflichtungswillen schließen lässt
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5
Q

Vertrauenstheorie der betriebl Übung (Lit)

A
  • Grund der Rechtsbindung ist das im AN erweckte Vertrauen auf die Fortsetzung des bisherigen Verhaltens, nach Treu u Glauben §242 sei AG für die Zukunft an den VertrauensTTB gebunden
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6
Q

Widerruf der betriebl Übung

A
  • Widerrufsvorbehalt gibt dem AG das Recht, sich für die Zukunft von der betriebl Übung zu lösen
  • Verstoß gegen AGB §§305-310?

I. Vereinbarung eines Widerrufsrechts

  1. Anwendbarkeit der AGB §§305-310
  2. Einbeziehung in Vertrag
    - richtet sich nach arbeitsrechtl Gegebenheiten §310 IV 2
  3. Wirksamkeit des Widerrufsrechts §308 Nr.4
    a) materielle Hinsicht (darf nicht grundlos erfolgen)
    b) formelle Hinsicht (klar, verständlich, angemessen, zumutbar, aus Regelung selbst muss sich ergeben dass Widerruf nicht grundlos erfolgen darf)

II. Ausübung des Widerrufsrechts
- erfolgt nur nach billigem Ermessen
III. Beteiligung des Betriebsrats
- bei fehlender Beteiligung unwirksam, wenn Mitbestimmungsrecht verletzt wurde

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7
Q

Schema: Negative Betriebl Übung

- Anspr untergegangen (Vertragstheorie)

A

II. Anspr untergegangen durch neg betriebl Übung?

  • AV unterliegen der AGB-Kontrolle §305ff
  • wertet man gegenläufige betriebl Übung als Änderungsangebot des AG, handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung iSd §305 I
  • dann würde AN durch Schweigen bei fehlendem Widerspruch das Angebot annehmen
  • ABER: unvereinbar mit §308 Nr.5: Schweigen ist keine WE, außer es wurde ausdrückl geregelt
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8
Q

Subsidiarität der betriebl Übung

A
  • Anspr aus betriebl Übung kommt nur in Betracht, wenn es keine speziellere AGDL gibt (zB TV/ BVB/ Gesetz)
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9
Q

Rechtsnatur der betriebl Übung

A
  • gewohnheitsrechtl anerkannt
  • verleiht AN einen echten arbeitsvertragl (!) Anspr gg den AG (=schuldrechtl Verpflichtungstatbestand)
  • Begründung für Bindungswirkung zulasten des AG ist umstritten (Vertragstheorie vs Vertrauenshaftungstheorie)
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10
Q

Wann liegt eine freiwillige Leistung des AG vor?

A

= wenn der AG weder per Gesetz noch durch TV zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist

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11
Q

Wann liegt ein mehrmaliges gleichförmiges Verhalten vor?

A
  • AG hat Leistung mind 3x erbracht
  • Gleichförmigkeit ist entscheidendes Merkmal
    (-) wenn Auszahlung zu untersch Zeitpunkt (kein VertrauensTB)
    (-) bei untersch Leistungshöhe (außer wenn Zahlung abhängig vom Betriebsergebnis ist)
    (-) bei Änderung der Zahlungspraxis (zB in Raten)
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12
Q

Freiwilligkeitsvorbehalt der betriebl Übung

A

= betriebl Übung entsteht erst gar nicht
- macht der AG bei jeder nicht vertragl vorgesehenen Zusatzzahlung klar u deutlich, dass die Zuwendung freiwillig erfolgt od immer nur auf das aktuelle Jahr bezogen ist, kann der AN nicht ernsthaft auf deren fortwährende Gewährung vertrauen

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13
Q

Widerrufsvorbehalt der betriebl Übung

A
  • stillschweigende Einigung zw AG u AN über Gewährung der Zuwendung, die aber widerrufen werden kann sodass der AN auf die Zuwendung vorbehaltlich eines Widerrufs vertrauen durfte
  • > im Unterschied zum Freiw.keitsvorbehalt entsteht eine betriebl Übung, von der aber abgewichen werden kann
  • Vorbehalt unterliegt AGB-Kontrolle §308 Nr.4: Widerrufsvorbehalt muss zumutbar sein, dh es müssen mögl sachl Gründe für die Ausübung des Widerrufsrechts ausdrückl benannt sein (zb wirt Schwierigkeiten)
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14
Q

Wie muss ein Widerrufsvorbehalt formuliert sein, dass er mit der AGB-Kontrolle vereinbar ist?

A

= Gewährung sonst Leistungen erfolgt FREIWILLIG u auch mit einer wiederholten Zahlung wird KEIN Rechtsanspr für die Zukunft begründet
= alternativ keine Vertragsklausel u jede Sonderzahlung mit Freiwilligkeitszusatz versehen

  • ACHTUNG: Bestimmung muss klar u verständlich formuliert sein §307 I 2!! zB Sonderzahlung wird in Vertragsklausel versprochen, dann aber Rechtsanspr gleich wieder ausgeschlossen/ anstatt Ausschluss eines Rechtsanspr wird “ohne jede rechtl Verpflichtung” geschrieben (=nur Freiwilligkeit wird betont)
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15
Q

Kombination von Widerrufs- u Freiwilligkeitsvorbehalt

A
  • nicht zulässig, da Verstoß gg §307 I 2: unklar u missverständlich
  • freiwillige Leistung wird unter Widerrufsvorbehalt gestellt, obwohl bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt gar kein Anspr auf Leistung entsteht
  • bei Widerrufsvorbehalt entsteht Anspr, AG behält sich aber vor, die versprochene Leistung einseitig zuändern
  • > für AN ist nicht deutl ob jede zukünftige Bindung ausgeschlossen od nur eine Mögl.keit geschaffen werden soll, sich später wieder von der vertragl Bindung zu lösen
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16
Q

AGB Kontrolle bei nachträglich eingeführten Vorbehalt bei betr Übung

A

§308 Nr.5

  1. Anwendungsbereich §§305ff
    - AGB Kontrolle im Arbeitsrecht möglich §310 IV 2
  2. vorliegen von AGB §305 I
  3. Einbeziehungskontrolle
    - §310 IV 2
  4. inhaltskontrolle §§307ff des §308 Nr 5
    - AG muss AN auf Bedeutung seines Schweigens hinweisen
17
Q

Welche Mögl.keiten hat der AG zur Beseitigung/ Verdrängung eines entstandenen Anspruchs aus betriebl Übung

A
  1. Änderungskündigung
  2. einvernehml Änderung
  3. gegenläufige betriebl Übung ( nach BAG NICHT mehr mögl)
  4. durch BV
18
Q

Verhältnis zw BV u betriebl Übung (ArbV)

A
  1. Ablöseprinzip (-)
  2. Rangprinzip (-)
  3. Günstigkeitsprinzip analog §4 III TVG
    (+) sonst hätten AG u BR weitergehende Regelungsmacht als Tarifparteien nach Art.9 III (auch hier gilt Günstigk.prinzip)
    -> dann haben günstigere Indiv.vereinbarungen Vorrang vor schlechteren BV u umgekehrt
  • ABER kollekt Günstigkeitsvergleich bei Sozialleistungen mit kollekt Bezug erforderl
    (+) Topftheorie: Günstigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtwert der Zusagen
  • bei gleichbleibendem Gesamtwert (Dotationsrahmen) werden indiv günstigere Einzelvereinbarungen durch die gleich hoch dotierte aber andere Verteilung etablierende BV abgelöst
  1. Ausnahme vom Günstigkeitsvergleich: betriebl Übung ist betriebsvereinbarungsoffen
    - tlw generell bei AGB-Regelungen anzunehmen (str)
19
Q

Kritik am kollekt Günstigkeitsvergleich

A
  • Privatautonomie: indiv Vertagsstellung gebührt Vorrang vor der kollekt Regelungsmacht der Betriebsparteien
20
Q

Verhältnis zw BV u BÜ:

  • günstigere BV tritt anstelle der BÜ
  • Was passiert wenn die BV endet?
    a. Wird die BÜ nur zeitweise verdrängt u lebt wieder auf?
    b. Wird die BÜ durch die BV abgelöst u kann auch nicht wieder aufleben?
A
  • kein Untergang der arbeitsvertragl Regelungen bei Verdrängung durch eine BV
  • es gilt nur ein “Anwendungsvorrang” der BV für die Zeitdauer ihrer Geltung (Suspendierung u daher ggf Wiederaufleben)
  • eine vollst Aufhebung vertragl Ansprüche geht nur nach allg vertragsrechtl Grundsätzen (Änderungskündigung/-vereinbarung)
21
Q

Wie ist eine Aufhebung vertragl Ansprüche aus BÜ mögl?

A
  • nur nach allg vertragsrechtl Grundsätzen (Änderungskündigung/ -vereinbarung)
22
Q

Handelt es sich bei der Zahlung von Urlaubsgeld um eine Mb-pflichtige Angelegenheit iSd §87 I Nr.10?

A

= regelt Fragen der betriebl Lohngestaltung
- AG kann im Mb-Verfahren aber nicht gezwungen werden, zusätzl Leistungen (Urlaubsgeld) zu gewähren

a. mb-frei: “ob” der freiwilligen Leistung
b. mb-pflichtig: “wie” der Leistung (Grdsätze nach denen die Mittel verteilt werden= das rechnerische Verhältnis der Zulagen zueinander verändert sich)

-> bei Gewährung einer freiwilligen übertarifl Gratifikation hat BR nur ein Mitwirkungsrecht nach §88, nur die Ausgestaltung der Verteilungsgrdsätze ist mb-pflichtig §87 I Nr10
(= BV dieses Inhalts sind teilmitbestimmte BV)

23
Q

Wann ist eine Anrechnung des tarifl Urlaubsgelds auf das bisher gewährte Urlaubsgeld mögl?

A

a. wenn AN keinen indiv.rechtl Anspr auf das bisher gezahlte Urlaubsgeld hat (zB aus BÜ)
b. AG hat sich einseitige Kürzung des Urlaubsgelds vorbehalten, bzw ausdrückl festgelegt dass Sonderleistung nicht zusätzl als selbständiger Lohnbestandteil zu tarifl Leistung gewährt werden soll
c. BAG: nach Tariflohnerhöhung kann AG freiwillig gezahlte übertarifl Zulagen auf Tariflohn anrechnen (auch ohne ausdrückl Erklärung)

24
Q

Kann eine betriebl Übung entstehen, wenn an mehrere Jubilare zum 25. Dienstjubiläum 2006 u 2008 Jubiläumsgeld gezahlt wurde?

A
  • dreimalige vorbehaltlose Gewährung nur für jährlich an die GESAMTE Belegschaft geleistete Gratifikationen
  • bei anderen Leistungen muss auf die Zahl der Anw.fälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke abgestellt werden u auf die Art, Dauer u Intensität der Leistungen
25
Q

Kann eine einfache Schriftformklausel das Entstehen einer BÜ verhindern?

“Vertragsänderungen u -ergänzungen sind nur unter Einhaltung der Schriftform wirksam”

A
  • KEINE Verhinderung dass eine BÜ entsteht
    (+) Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig u formlos aufheben
    -> ein vereinbartes Schriftformerfordernis kann deshalb auch durch eine formfreie BÜ abbedungen werden
26
Q

Was versteht man unter einer doppelten Schriftformklausel u kann diese das Entstehen einer BÜ verhindern?

“Vertragsänderungen u -ergänzungen sind nur unter Einhaltung der Schriftform wirksam.
Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind unwirksam.”

A

= Schriftformklausel schreibt nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vor, sondern unterstellt auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform

I. Inhaltskontrolle

  1. Verstoß gg §309 Nr13 (-)
    - keine strengere Form als Schriftform
  2. Verstoß gg §307 II Nr.1, I 1: unangem Benachteiligung (-)
    - Abweichung vom Grds der Formfreiheit, aber §309 Nr13 besagt dass Abweichungen nur unwirks wenn strenger als Schriftform
  3. Verstoß gg §307 I 2: Transparenzgebot
    - Täuschung über wahre Rechtslage, weil Eindruck erweckt wird dass eine mündl Vereinbarung entgegen §305b unwirks sei
    - > Klausel ist nur wirks, wenn sie Änderung des Vertrags durch indiv Vertragsabreden gem §305b von ihrem Anw.bereich ausdrückl ausschließt
    - > soweit Klausel wirks ist, kann sie das Entstehen der BÜ verhindern