IndivArbR- Betr Übung Flashcards
Schema: Betriebliche Übung (zB Weihnachtsgeld)
A. Anspruch aus AV §611a
I. Wirksames AV
II. Sonderzahlung als arbeitsvertragl Vereinbarung (-)
B. Anspruch aus §611a II iVm AV iVm betriebl Übung
I. Anspr entstanden
- Wirksames AV
- Voraussetzungen zur betriebl Übung
a) freiwillige Leistung (darf sich nicht aus anderer Rechtsquelle ergeben)
b) mehrmaliges gleichförmiges Verhalten (mind 3x)
c) vorbehaltlos (abzulehnen wenn sich aus obj Empfängerhorizont des AN ergibt, dass AG seine Leistung nicht ausdrücklich freiwillig leistet)
d) rechtl Qualifikation der vorbehaltlosen Gewährung
aa) Vertragstheorie
bb) Vertrauenstheorie
- oder bloße Annehmlichkeit?
“Betr Übung”
~ ist die regelm u gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des AG, aus denen die AN schließen dürfen, dass ihnen eine Leistung/ Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll
-> muss an die gesamte (!!) Belegschaft gezahlt werden
Haben Neueingestellte ein Recht auf betriebl Übung?
- Unterscheidung zw Vertrags- u Vertrauenstheorie
1. Vertragstheorie - mit diesen werden grds die Bedingungen vereinbart, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Betrieb gelten §§133, 157 (auch ohne ausdrückl Vereinbarung)
- Vertrauenstheorie §242
- durch fortwährende Gewährung wird der Eindruck erweckt, dass Zahlungen auch in Zukunft gewährt werden
- Neueingestellter kann grds darauf vertrauen, dass die im Betrieb herrschende BÜ auch ihm ggü fortgesetzt wird
Vertragstheorie der betriebl Übung (BAG)
- gem §§133, 157 liegt aus Sicht des Erklärungsempfängers in wiederholtem Verhalten des AG ein konkludentes Vertragsangebot auf Beibehaltung/ Fortsetzung des Verhaltens in der Zukunft, das der AN stillschweigend annehmen kann (§151)
- aus obj AN-sicht muss im wiederholten Verhalten ein Erklärungstatbestand liegen, der unter Berücksichtigung alle Umstände auf einen entspr Verpflichtungswillen schließen lässt
Vertrauenstheorie der betriebl Übung (Lit)
- Grund der Rechtsbindung ist das im AN erweckte Vertrauen auf die Fortsetzung des bisherigen Verhaltens, nach Treu u Glauben §242 sei AG für die Zukunft an den VertrauensTTB gebunden
Widerruf der betriebl Übung
- Widerrufsvorbehalt gibt dem AG das Recht, sich für die Zukunft von der betriebl Übung zu lösen
- Verstoß gegen AGB §§305-310?
I. Vereinbarung eines Widerrufsrechts
- Anwendbarkeit der AGB §§305-310
- Einbeziehung in Vertrag
- richtet sich nach arbeitsrechtl Gegebenheiten §310 IV 2 - Wirksamkeit des Widerrufsrechts §308 Nr.4
a) materielle Hinsicht (darf nicht grundlos erfolgen)
b) formelle Hinsicht (klar, verständlich, angemessen, zumutbar, aus Regelung selbst muss sich ergeben dass Widerruf nicht grundlos erfolgen darf)
II. Ausübung des Widerrufsrechts
- erfolgt nur nach billigem Ermessen
III. Beteiligung des Betriebsrats
- bei fehlender Beteiligung unwirksam, wenn Mitbestimmungsrecht verletzt wurde
Schema: Negative Betriebl Übung
- Anspr untergegangen (Vertragstheorie)
II. Anspr untergegangen durch neg betriebl Übung?
- AV unterliegen der AGB-Kontrolle §305ff
- wertet man gegenläufige betriebl Übung als Änderungsangebot des AG, handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung iSd §305 I
- dann würde AN durch Schweigen bei fehlendem Widerspruch das Angebot annehmen
- ABER: unvereinbar mit §308 Nr.5: Schweigen ist keine WE, außer es wurde ausdrückl geregelt
Subsidiarität der betriebl Übung
- Anspr aus betriebl Übung kommt nur in Betracht, wenn es keine speziellere AGDL gibt (zB TV/ BVB/ Gesetz)
Rechtsnatur der betriebl Übung
- gewohnheitsrechtl anerkannt
- verleiht AN einen echten arbeitsvertragl (!) Anspr gg den AG (=schuldrechtl Verpflichtungstatbestand)
- Begründung für Bindungswirkung zulasten des AG ist umstritten (Vertragstheorie vs Vertrauenshaftungstheorie)
Wann liegt eine freiwillige Leistung des AG vor?
= wenn der AG weder per Gesetz noch durch TV zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist
Wann liegt ein mehrmaliges gleichförmiges Verhalten vor?
- AG hat Leistung mind 3x erbracht
- Gleichförmigkeit ist entscheidendes Merkmal
(-) wenn Auszahlung zu untersch Zeitpunkt (kein VertrauensTB)
(-) bei untersch Leistungshöhe (außer wenn Zahlung abhängig vom Betriebsergebnis ist)
(-) bei Änderung der Zahlungspraxis (zB in Raten)
Freiwilligkeitsvorbehalt der betriebl Übung
= betriebl Übung entsteht erst gar nicht
- macht der AG bei jeder nicht vertragl vorgesehenen Zusatzzahlung klar u deutlich, dass die Zuwendung freiwillig erfolgt od immer nur auf das aktuelle Jahr bezogen ist, kann der AN nicht ernsthaft auf deren fortwährende Gewährung vertrauen
Widerrufsvorbehalt der betriebl Übung
- stillschweigende Einigung zw AG u AN über Gewährung der Zuwendung, die aber widerrufen werden kann sodass der AN auf die Zuwendung vorbehaltlich eines Widerrufs vertrauen durfte
- > im Unterschied zum Freiw.keitsvorbehalt entsteht eine betriebl Übung, von der aber abgewichen werden kann
- Vorbehalt unterliegt AGB-Kontrolle §308 Nr.4: Widerrufsvorbehalt muss zumutbar sein, dh es müssen mögl sachl Gründe für die Ausübung des Widerrufsrechts ausdrückl benannt sein (zb wirt Schwierigkeiten)
Wie muss ein Widerrufsvorbehalt formuliert sein, dass er mit der AGB-Kontrolle vereinbar ist?
= Gewährung sonst Leistungen erfolgt FREIWILLIG u auch mit einer wiederholten Zahlung wird KEIN Rechtsanspr für die Zukunft begründet
= alternativ keine Vertragsklausel u jede Sonderzahlung mit Freiwilligkeitszusatz versehen
- ACHTUNG: Bestimmung muss klar u verständlich formuliert sein §307 I 2!! zB Sonderzahlung wird in Vertragsklausel versprochen, dann aber Rechtsanspr gleich wieder ausgeschlossen/ anstatt Ausschluss eines Rechtsanspr wird “ohne jede rechtl Verpflichtung” geschrieben (=nur Freiwilligkeit wird betont)
Kombination von Widerrufs- u Freiwilligkeitsvorbehalt
- nicht zulässig, da Verstoß gg §307 I 2: unklar u missverständlich
- freiwillige Leistung wird unter Widerrufsvorbehalt gestellt, obwohl bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt gar kein Anspr auf Leistung entsteht
- bei Widerrufsvorbehalt entsteht Anspr, AG behält sich aber vor, die versprochene Leistung einseitig zuändern
- > für AN ist nicht deutl ob jede zukünftige Bindung ausgeschlossen od nur eine Mögl.keit geschaffen werden soll, sich später wieder von der vertragl Bindung zu lösen