IndivArbR- Außerordentl Kündigung Flashcards

1
Q

Schema: Begründetheit Außerordentl Kündigung

A

I. Einhaltung der Klagefrist §13 I 2 KSchG (3 Wochen)
II. Ordnungsgem Kündigungserklärung u Zugang
III. Form Wirksamkeit der Kündigung §623
IV. Anhörung des BetrRats §102 BetrVG
V. bei Sonderkündigungsschutz: Zustimmung §§17 II MuSchG, 174 SGB IX, 103 BetrVG

VI. Vorliegen eines wichtigen Grundes §626 I (2-Stufig)
1. an sich wichtiger Grund (personen-/ verhaltens-/ betriebsbedingter Grund) (=generell)

  1. Weiterbeschäftigung ist bis zum Ende der ordentl Kündigungsfrist UNZUMUTBAR (= im konkr Einzelfall)
    = umfassende Interessenabwägung §626 I:
    = ultima-ratio Prinzip (Abmahnung als milderes Mittel?)
    = Prognoseprinzip

VII. Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist §626 II (2 Wochen)

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2
Q

Anwendung KSchG auf außerordentl Kündigung

A
  • KSchG findet auf außerordentl Kündigung keine Anwendung

- ABER: Dreiwochenfrist des §4 KSchG mit Folge des §7 KSchG findet Anwendung!!

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3
Q

Klagefrist §13 I 2 KSchG

A
  • Dreiwochenfrist des §4 KSchG mit Folge des §7 KSchG (Heilungsfiktion)
  • häufig wird eine Umdeutung in eine ordentl Kündigung nötig §140 (in §626 ist auch nur die ordentl Kündigung enthalten)
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4
Q

Wann liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentl Kündigung vor? §626 I

A

= es liegt ein die ordentl Kündigung rechtfertigender personen-/ verhaltensbed Grund vor, der so schwer wiegt, dass eine Fortsetzung des AV unzumutbar ist
= 2-Stufige-Prüfung

  1. Vorliegen eines “an sich” wichtigen Grundes (die ordentl Kündigung rechtfertigenden personen-/ verhaltens-/ betriebsbedingten Grundes)
    = typischerweise geeign einen wichtigen Grund darzustellen
  2. nach einer umfassenden Interessenabwägung muss eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentl Kündigungsfrist UNZUMUTBAR sein
    = im konkr Fall geeign einen wichtigen Grund darzustellen
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5
Q

Kann ein Diebstahl/ Unterschlagung auch bei geringwertigen Sachen einen wichtigen Grund darstellen?

A
  1. an sich wichtiger Grund
    - dringender Verdacht eines Diebstahls auch von geringwertigen Sachen können Schwelle eines wichtigen Grunds erreichen
    - Schwellenwert von §248a StGB nicht entscheidend, da es sich um arbeitsrechtl (=Prognoseprinzip zur Verhinderung künftiger Vertragsverletzungen) u nicht strafrechtl Beurteilung (Sanktionsgedanke) handelt!!
    - AN muss sich über RWK seines Verhaltens bewusst sein
    - liegt ein Verstoß gg HLP/ NLP vor?
  2. Weiterbeschäftigung unzumutbar (Interessenabwägung)
    - war Handeln vertragswidrig od hätte von AG geduldet werden müssen?
    - kann lange Vertragsbeziehung Vertrauen wiederherstellen?
    - wurde AG Vermögensschaden zugefügt? Betriebsfrieden gefährdet?
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6
Q

Besonderheiten bei unkündbaren AN

A
  • grds gilt für ordentl tarifl unkündbare AN nach §626 nichts anderer als für vergleichbar kündbare AN, denn sonst würde tarifl Unkündbare ungerechtfertigt benachteiligt
    = Kü ist fristlos, hilfsweise mit soz Auslauffrist zu erklären da sonst Benachteiligung unkündbarer AN
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7
Q

Kündigungserklärungsfrist §626 II

A
  • außerordentl Kündigungsfrist muss innerhalb von 2 Wochen erklärt werden
  • Frist soll AN schützen, weil nach Ablauf nicht mehr mit sofortiger Entlassung zu rechnen ist
  • Frist beginnt mit sicherer positiven Kenntnis der Tats
    = Fristbeginn ist gehemmt, solange Aufkl.maßn des AG (zB bei strafbarer Hdlung Abwarten des Strafverfahrens
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8
Q

Kann der bloße Verdacht einer Straftat einen wichtigen Grund nach §626 darstellen? (=Verdachtskündigung)

A

(-) Wortlaut §626 I: “Tatsachen” lassen die Fortsetzung unzumutbar erscheinen

ABER: grds ist bloßer Verdacht einer Straftat ausreichend
(+) kündigungsrelevante Tatsache für Verdachtskündigung ist NICHT vermutete Straftat, sondern der Vertrauensverlust (!!!)
- es muss ein dringender, auf obj Tatsachen beruhender schwerwiegender Verdacht einer Straftat od erhebl arbeitsvertragl PV vorliegen, der geeign ist, das Vertrauen eines verständig u gerecht abwägenden AG zu zerstören u die Fortsetzung des AV unzumutbar zu machen

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9
Q

Rechtsnatur der Verdachtskündigung

A
  • umstritten ob personen- (=da Anknüpfung an das zerstörte Vertrauen in Integrität des AN), verhaltensbedingt od richterrechtl geschaffene Kündigung eigener Art
  • Streit kurz ansprechen, kann aber offen bleiben da Voraussetzungen bei allen gleich
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10
Q

Was ist eine Tatkündigung?

A
  • Verdacht der Tat ist aus AG-Sicht derart erhärtet, dass sich AG bei Kündigung nicht auf Vertrauensverlust, sondern auf die aus seiner Sicht vorliegende Tat selbst beruft
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11
Q

Abgrenzung Tatkündigung zur Verdachtskündigung

A
  1. Verdachtskündigung
    - Straftat des AN ist regelm noch nicht erwiesen
    - kündigungsrelevante Tatsache für Verdachtskündigung ist NICHT vermutete Straftat, sondern der Vertrauensverlust (!!!)
  2. Tatkündigung
    - Straftat des AN ist regelm noch nicht erwiesen
    - Verdacht der Tat ist aus AG-Sicht derart erhärtet, dass sich AG bei Kündigung nicht auf Vertrauensverlust, sondern auf die aus seiner Sicht vorliegende Tat selbst beruft
  • AG kann wg desselben SV sowohl Verdachts- als auch Tatkündigung aussprechen
  • > streng voneinander zu unterscheiden, weil Verdachtskündigung nicht als Minus in Tatkündigung enthalten ist
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12
Q

Ist eine Kündigung die allein auf einem nicht erwiesenen Verdacht basiert überhaupt zulässig?

A
  • Verstoß gg Unschuldsvermutung Art.6 II EMRK
  • BAG/ hL: unter best Voraussetzungen zulässig
    (+) Art.6 EMRK richtet sich nur an Richter u nicht an Private
    (+) Zweck ist Verhinderung künftig vertragswidrigen Verhaltens u nicht Strafe für begangenes Unrecht
    (+) mb Drittwirkung der Berufs- u Gewerbefreiheit: für erfolgreiche Zusammenarbeit ist Vertrauensbeziehung erforderl
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13
Q

Schema: Begründetheit einer außerordentl Verdachtskündigung

A

….
V. Mat Wirks.keitsvoraussetzungen d außerordentl Kündigung
1. Einhaltung der Klagefrist §13 I 2

  1. Vorliegen eines wichtigen Grundes §626 I
    a. an sich wichtiger Grund
    - Problem: Verdacht ist nicht obj bewiesen -> Wortlaut §626 “Tatsachen” machen Fortsetzung unzumutbar
    - ABER: kündigungsrelev Tatsache ist nicht vermutete Straftat, sondern Vertrauensverlust soweit bes Rfg-voraussetzungen einer Verdachtskündigung vorliegen

aa. Verdacht einer schwerwiegenden PV
bb. hoher Verdachtsgrad auf obj Tatsachenbasis
cc. Tatvorwurf muss (unterstellt er trifft zu) tats eine außerordentl Kündigung rechtfertigen
dd. AG hat alles ihm Zumutbare getan, um den Verdacht aufzuklären (Anhörung des AN) (auch schriftl mögl)
ee. AG muss dem AN ausr Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben haben

b. Weiterbeschäftigung unzumutbar (umfassende Interessenabwägung aller Umstände im Einzelfall)
aa. ultima-Ratio (Abmahnung od ordentl Kü als milderes Mittel)
bb. Prognoseprinzip
- AG- Interessen (Schaden/ Imageverlust/ innerbetr Frieden) gg AN-Interessen(Betr.zugehörigkeit/ bisheriges Verhältnis)

  1. Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist
    - Problem: Fristbeginn
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14
Q

Schema: Begründetheit einer Verdachtskündigung

  1. Vorliegen eines wichtigen Grundes §626 I
    a. an sich wichtiger Grund

    dd. AG muss dem AN ausr Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben haben -> Wann kann eine Anhörung unterbleiben?
A
  • wenn feststeht, dass der AN von vornherein nicht bereit ist, sich auf die gg ihn erhobenen Vorwürfe einzulassen u an der Aufklärung mitzuwirken
  • dann wäre eine Anhörung überflüssig, weil sie zur Aufklärung des SV u zur Willensbildung des AG nicht beitragen kann
  • > dann ist Anhörung für AG unzumutbar
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15
Q

Problem: Fristbeginn bei Verdachtskündigungen

A
  • Frist ist bis zum Abschluss der Aufklärungshdl gehemmt (beginnt während notw Aufkl.maßnahmen noch nicht zu laufen)
  • kündigungsrelev Tatsache ist Vetrauensverlust, der sich nicht an ein best Datum festmachen lässt

= Orientierung an Zeitpkt der letzten Aufklärungshdl u ggf an erneuter Anhörung des AN zu neu gewonnenen Erkenntnissen (ab dann 2 Wochen!)

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16
Q

Was passiert bei nachträgl Entlastung des AN bis nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses?

A
  • Wirks.keit der Kündigung steht rechtskräftig fest
  • nur Wiedereinstellungsanspr gg AG kommt in Betracht, wenn für AG mögl u zumutbar (nur in Ausnahmefällen unzumutbar)
  • AGDL umstr: §§611, 241 II (nachwirkende Fürsorgepflicht des AG) od §242
17
Q

Kann eine außerordentl Kündigung in eine ordentl Kündigung gem §140 umgedeutet werden?

A
  1. Umdeutung in ordentl Kündigung entspricht Willen des Kündigenden (gleiche RF: Beendigung des AV)
  2. alle Wirksamkeitsvoraussetzungen der ordentl Kündigung müssen vorliegen
    a. Ordnungsgem Kü.erkl u Zugang
    b. form Wirks.keitsvorauss §623
    c. Problem: Anhörung des BetrRats
    - BetrRat muss die KündigungsART mitgeteilt werden (BetrRat hat nur bei ordentl Kündigung Möglichkeit zum Widerspruch)
    - Anhörungsfrist von 1 Woche anstatt 3 Tagen

-> Umdeutung nur mögl wenn AG auch hilfsweise zu einer ordentl Kündigung angehört hat u BetrRat muss deutl machen, dass er Beendigung des AV unter allen Umständen zustimmt

d. ggf Hilfsgutachten: Soz Rfg der Kündigung
aa. Anw.barkeit des KSchG (pers u sachl)
bb. Kündigungsgrund (pers/verhalten/betriebs)

18
Q

Was passiert wenn außerordentl Kündigung unwirksam ist, die Fortsetzung für den AN aber unzumutbar ist?

A
  • §13 I 3 KSchG: soweit Fortsetzung des AV für AN unzumutbar ist, erhält AN eine angemessene Abfindung
19
Q

Wann beginnt die Kündigungserklärungsfrist zu laufen?

A
  • die 2-wöchige Frist beginnt zu laufen, sobald der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat
20
Q

Wer trägt Beweislast für die Kündigung begründenden Umstände?

A

§1 II 4 KSchG: AG trägt Beweislast u muss entspr Nachweis erbringen (zB bei Verdachtskündigung)

21
Q

§286 ZPO: freie Beweiswürdigung

- Beweisverwertungsverbot

A
  • AG muss vor Gericht die PV glaubhaft machen u hierfür entspr Nachweis erbringen
  • ZPO kennt kein ausdrückl prozessuales Verwertungsverbot
  • ABER: GR sind zu beachten
  • zB heimlich beschafte Beweise müssen mit APR (Recht auf inform Selbstbestimmung) des AN vereinbar sein
22
Q

Darf AG pers Schließfach eines AN bei Diebstahlverdacht durchsuchen?

A

Verletzung des Rechts auf inform Selbstbestimmung Art.2 I iVm Art.1 I?
I. SB
(-) kein unantatstbarer Kernbereich priv Lebensgestaltung
(+) rel geschützter Bereich der Privatsphäre
- AG hat das Recht gg bestimmungswidrigen Gebrauch vorzugehen
- AN muss darauf vertrauen können, dass nicht ohne seine Einwilligung geöffnet
II. Eingriff
III. Verf.rechtl Rfg
1. Verpflichtung des AN zur Duldung von Aufklärungsmaßnahmen aus AV iVm §242
- geeign, erford, angem?

23
Q

Umdeutung einer außerordentl Tatkündigung in außerordentl Verdachtskündigung §140

A

(-) Voraussetzungen einer Verdachtskündigung entsprechen nicht denen einer Tatkündigung, sondern sind deutl strenger! (Aufklärungs- u Anhörungspflicht des AG

24
Q

Hat der AN bei einer Verdachtskündigung das Recht, einen Anwalt zur mündl Anhörung mitzubringen?

A

hM (+)
(+) Unterlegenheit des AN in derartigen Anhörungssituationen, da AG grds erfahrener u gut vorbereitet u taktisch überlegen sein wird
(+) existenzbedrohender Charakter für AN
(+) aufgrund der Waffengleichheit steht es auch AG frei einen Anwalt mitzubringen

25
Q

Kann eine Abmahnung im Falle einer außerordentl Verdachtskündigung milderes Mittel sein?

A
  • wegen der für Verdachtskündigungen erforderl Schwere des Vorwurf regelm entbehrl §§314, II 2, 323 II Nr.3
26
Q

Kann eine Pflichtverletzung, die bereits abgemahnt wurde noch einen wichtigen Grund iSd §626 darstellen?

A
  • Nein, weil eine erfolgte Abmahnung eine Pflichtverletzung als Kündigungsgrund bereits verbraucht hat
27
Q

Wann ist der Verdacht einer Verdachtskündigung dringend?

A

= wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende arbeitsvertragl Verfehlung od Straftat spricht

28
Q

Was sind die Anforderungen an die vorherige Anhörung des AN bei einer Verdachtskündigung?

A
  1. AN muss erkennen können, welchen SV der AG aufklären will
  2. dass AG jedenfalls auch eine Verantwortung des AN in Betracht zieht
  3. dass er dem AN Gelegenheit geben will, zu den aufklärungsbedürftigen SV Stellung zu nehmen

NICHT:

  • dass AG bereits einen dringenden Verdacht gg AN hegt
  • einen solchen Verdacht iRd Anhörung ausdrückl mitteilen
29
Q

Ist das ArbG an die Feststellungen des Strafurteils eines StrafG gebunden (zB Diebstahl/ Beleidigung..) sodass ein wichtiger Grund iSd §626 vorliegt?

A

(-) keine Bindung, wenn AN Straftat weiter bestreitet
= ArbG muss eigene Bew.würdigung durchführen
= Feststellungen sind iRd freien Bew.würdigung nach §286 zu berücksichtigen
= Feststellungen können durch Urkundenbeweis verwertet werden, ggf aber erneut Zeugenbeweis erforderl (keine reine Übernahme mögl)